Quelle

211.1

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)

(vom10. Mai 2010)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom1. Juli 20093 und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom18. März 20104 , beschliesst:1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz

  1. a. regelt die Organisation der Behörden und deren Zuständigkeit in Zivil- und Strafverfahren,

  2. b. enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom19. Dezember 200828 , der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom5. Oktober 200733 und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom20. März 200934 notwendigen Verfahrensvorschriften,

  3. c. bestimmt die zuständigen Gerichte in besonderen Verfahren gestützt auf das ZGB25 und regelt das von diesen anzuwendende Verfahren,

  4. d. regelt die Zuständigkeit der Gerichte für Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 1 Bst. 70 b ZPO),

  5. e. bestimmt die zuständigen Gerichte bei Zwangsmassnahmen in bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts,

  6. f. regelt die Justizverwaltung der obersten kantonalen Gerichte.

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Art. 2 Kantonales Zivil- und Strafrecht

Die ZPO, die StPO, die JStPO und dieses Gesetz finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- und Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung. 211.1 GOG2. Teil: Gerichte

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Zitiert in

Art. 3 Gerichte

Für Zivil- und Strafverfahren bestehen

  1. a. in jedem Bezirk ein Bezirksgericht mit Arbeits-, Miet- und Jugendgericht,

  2. b. das Obergericht mit Handelsgericht.

Besteht das Bezirksgericht aus mehreren Abteilungen, überträgt es die Befugnisse des Jugendgerichts einer Abteilung.

Die Gerichte entscheiden über weitere Angelegenheiten, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es bestimmt.

Zitiert in

Art. 4 Sitz

Der Sitz der Bezirksgerichte befindet sich am Bezirkshauptort. Das Obergericht hat seinen Sitz in Zürich.

Art. 5 Wahl

Das Gesetz über die politischen Rechte vom1. September 2003 (GPR)6 regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zitiert in

Art. 6 Nebenbeschäftigungen der Richter

Die berufsmässige Vertretung von Parteien ist untersagt:

  1. a. den vollamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts vor allen Gerichten,

  2. b. den teilamtlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts vor diesen Gerichten,

  3. c. den nicht vollamtlichen Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts, den Beisitzenden der Arbeits- und Mietgerichte sowie den Handelsrichterinnen und -richtern vor dem Gericht, dem sie angehören.

Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts dürfen nur mit Bewilligung des Kantonsrates der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, angehören.

Zitiert in

Art. 7 Offenlegung von Interessenbindungen

49 1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte und des Obergerichts, Beisitzende eines Arbeits- oder Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und -richter das Gericht, dem sie angehören, schriftlich über

  1. a. berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit,

  2. b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,

  3. c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen,

  4. d. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden,

  5. e. die Mitgliedschaft in einer politischen Partei. 2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 3 Jedes Gericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

  6. 2. Abschnitt: Die Bezirksgerichte

A. Organisation

Art. 8 Mitglieder

Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsidentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.

Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. 70 a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom23. Juni 2000 (BGFA)40 abgeschlossen hat. 54

Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts für jedes Bezirksgericht die Stellenprozente und die Mindestzahl der Mitglieder fest.

Das Obergericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Bezirksgericht nach dessen Anhörung die Zahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämter fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.

Die Bezirksgerichte können den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung. 68

Zitiert in

Art. 9 Vizepräsidien und Einzelrichter

Das Obergericht bestimmt die Zahl der Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie der Einzelrichterinnen und -richter der Bezirksgerichte.

Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr aus seinen Mitgliedern in geheimer Wahl die Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie die Einzelrichterinnen und -richter. 211.1 GOG

Art. 10 Präsidium der Arbeits-, Miet- und Jugendgerichte

Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung auf seine Amtsdauer aus seinen Mitgliedern die Präsidentinnen und Präsidenten

  1. a. des Arbeitsgerichts,

  2. b. des Mietgerichts,

  3. c. des Jugendgerichts.

Art. 11 Ersatzmitglieder

Das Obergericht kann auf Antrag eines Bezirksgerichts Ersatzmitglieder ernennen. Es bestimmt deren Befugnisse.

Als Ersatzmitglied kann ernannt werden, wer in der Schweiz politischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom17. Dezember 197624 hat und ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. 70 a BGFA40 abgeschlossen hat. 55

Zitiert in

Art. 12 Wahl der Beisitzenden der Arbeitsgerichte

Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Arbeitsgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.

Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerseite. Die Beisitzenden werden nach Möglichkeit gleichmässig aus folgenden Berufsgruppen vorgeschlagen:

  1. a. Baugewerbe und Handwerksbetriebe,

  2. b. Industriebetriebe,

  3. c. Dienstleistungsbetriebe, Handel und Gastgewerbe.

Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite ein.

Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.

Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.

Art. 13 Wahl der Beisitzenden der Mietgerichte

Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Mietgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.

Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- bzw. der Mieterseite. Je zwei Beisitzende sind Verpachtende und Pachtende aus dem Bereich der Landwirtschaft.

Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Vermieter- und die Mieterseite ein.

Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.

Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.

Zitiert in

Art. 14 Besetzung des Gerichts a. Im Allgemeinen

Das Bezirksgericht entscheidet in Dreierbesetzung (Kollegialgericht). Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.

Zitiert in

Art. 15 b. Als Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.

Die Beisitzenden werden unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde beigezogen.

Zitiert in

Art. 16 c. Als Mietgericht

Das Mietgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Beisitzenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.

Bei Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Vermietenden und der Mietenden beigezogen.

Bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Verpachtenden und der Pachtenden beigezogen.

Zitiert in

Art. 17 Juristisches und administratives Personal

Die Bezirksgerichte stellen die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Personal an.

Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen.

Art. 18 Geschäftsordnung

Die Bezirksgerichte erlassen eine Geschäftsordnung. Sie können darin Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen.

Die Geschäftsordnungen sind dem Obergericht zur Genehmigung vorzulegen.

B. Zuständigkeit des Kollegialgerichts

Art. 19 Als Zivilgericht a. Im Allgemeinen

Das Bezirksgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist. 211.1 GOG

Zitiert in

Art. 20 b. Als Arbeitsgericht

Das Bezirksgericht entscheidet als Arbeitsgericht erstinstanzlich:

  1. a. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden,

  2. b. Streitigkeiten zwischen Verleihenden und Arbeitnehmenden,

  3. c. Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittlerinnen oder Vermittlern und Stellensuchenden,

  4. d. Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Gleichstellungsgesetzes vom24. März 199523 ,

  5. e. Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz vom17. Dezember 199339 (Art. 243 Abs. 2 Bst. 70 e ZPO).

Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, können die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Ausschluss des Arbeitsgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.

Zitiert in

Art. 21 c. Als Mietgericht

Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten

  1. a. aus Miet- (Art. 253 a OR 26 ) und aus Pachtverhältnissen (Art. 276 OR 26 ) für Wohn- und Geschäftsräume,

  2. b. aus landwirtschaftlicher Pacht gemäss Art. 17 Abs. 2,26 und 28 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht 27 .

Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, können die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Ausschluss des Mietgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.

Zitiert in

Art. 22 Als Strafgericht a. Im Allgemeinen

Das Bezirksgericht beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen.

Zitiert in

Art. 23 b. Als Jugendgericht

Das Bezirksgericht entscheidet als Jugendgericht gemäss JStPO.

C. Zuständigkeit des Einzelgerichts

Art. 24 Als Zivilgericht a. Im Allgemeinen

Das Einzelgericht entscheidet erstinstanzlich über:

  1. a. Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind,

  2. b. Klagen aus dem SchKG29 gemäss Art. 198 Bst. 70 e Ziff. 2–8 ZPO,

  3. c. Angelegenheiten und Streitigkeiten im summarischen Verfahren (2. Teil,5. Titel ZPO, Art. 248 ff. ZPO), die keiner anderen Instanz zugewiesen sind,

  4. d. besondere eherechtliche Verfahren, Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten, Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (2. Teil 6.–8. Titel ZPO, Art. 271 ff. ZPO) und Klagen aus Verwandtenunterstützung,

  5. e. die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel ZPO), insbesondere die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide.

Zitiert in

Art. 25 b. Als Arbeitsgericht

Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 20 bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.

Zitiert in

Art. 26 c. Als Mietgericht

Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 21 bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.

Zitiert in

Art. 27 Als Strafgericht a. Im Allgemeinen

Das Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich:

  1. a. Übertretungen,

  2. b. Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft beantragt: 53

  3. 1. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,

  4. 2. eine Verwahrung nach Art. 64 StGB 31 ,

  5. 3. eine Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB 31 ,

  6. 4. eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB 31 ,

  7. 5. einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen oder

  8. 6. eine Landesverweisung von mehr als zehn Jahren,

  9. c. 70 Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbefehle sowie gegen Entscheide auf Einziehung in Einstellungsverfügungen.

Hält das Einzelgericht eine Strafe oder Massnahme für angezeigt, welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können, so überweist es die Akten entsprechend Art. 334 StPO dem Kollegialgericht. Eine Rückweisung findet nicht statt.

Zitiert in

Art. 28 b. Jugendgerichts- präsident

Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beurteilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen zum Gegenstand haben. 211.1 GOG

Art. 29 c. Zwangsmassnahmengericht

Das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde ist Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO33 und JStPO34, 70

  1. a. in Haftverfahren,

  2. b. im Anwendungsbereich

  3. 1. der stationären Begutachtung (Art. 186 StPO),

  4. 2. des Verkehrs zwischen Verteidigung und inhaftierter Person (Art. 235 Abs. 4 StPO),

  5. 3. 70 der Entsiegelung im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 248 a Abs. 1 Bst. a StPO),

  6. 4. der Friedensbürgschaft (Art. 373 StPO),

  7. 5. 69 der gerichtlichen Genehmigung von internationalen Rechtshilfeersuchen um Zwangsmassnahmen im Ausland (Art. 55 a StPO).

Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für diese Funktion im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.

Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung.

Zitiert in

Art. 30 Weitere Zuständigkeiten a. Fürsorgerische Unterbringung

41 Das Einzelgericht entscheidet gemäss § 62 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom25. Juni 2012 (EG KESR)16 über Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB 25 ).

Art. 31 b. Rechtshilfe

Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivilsachen.

Zuständig ist das Einzelgericht am Ort, an dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.

Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach § 150 dieses Gesetzes und nach Art. 43 ff. StPO, die internationale Rechtshilfe nach § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 dieses Gesetzes, Art. 54 ff. StPO und dem Bundesgesetz vom20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen 35 . 70

Art. 32 c. Amtshilfe an Schiedsgerichte

Dem Einzelgericht obliegen die Amtshilfe gemäss Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 des Bundesgesetzes vom18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)30 sowie die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 Bst. 70 c ZPO).

Art. 33 d. Zwangsmassnahmen des Verwaltungsrechts

Das Einzelgericht ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gewaltschutzgesetz vom19. Juni 200617 und gemäss Polizeigesetz vom23. April 200718 .

Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für die Funktion als Haftrichterin und -richter im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.

Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich

  1. a. entscheidet, wenn das Bundesrecht die richterliche Anordnung oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsieht,

  2. b. ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom18. Mai 200921 ,

  3. c. ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen43 erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)20 .

  4. 3. Abschnitt: Das Obergericht

Zitiert in

A. Organisation

Art. 34 Mitglieder

Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsidentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern. Diese bilden die Plenarversammlung.

Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGFA40 abgeschlossen hat. 71

Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die gesamten Stellenprozente der Mitglieder fest.

Mit der Wahl setzt er den Beschäftigungsgrad fest.

Das Obergericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung. 68

Art. 35 Ersatzmitglieder

Der Kantonsrat legt die Zahl der Ersatzmitglieder fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 36 Handelsrichter

Der Kantonsrat legt die Zahl der Handelsrichterinnen und -richter fest. 211.1 GOG

Die Kantonsratskommission gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2 KV schreibt die Stellen öffentlich aus und prüft die Kandidaturen.

Zitiert in

Art. 37 Präsidien

Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten sowie die erforderlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten.

Art. 38 Kammern, Handels- und Zwangsmassnahmengericht

Das Obergericht bildet zur Behandlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handelsgericht. Das Handelsgericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handelsrichterinnen und -richtern.

Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss § 37

  1. a. die Mitglieder der Kammern,

  2. b. die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten,

  3. c. ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss § 47 (Zwangsmassnahmengericht) erfüllt, und dessen Stellvertretung.

Art. 39 Besetzung

Die Kammern des Obergerichts entscheiden in Dreierbesetzung, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz Fünferbesetzung vorschreibt.

Das Handelsgericht wird, unter Vorbehalt von § 45, für die Behandlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten mit zwei Mitgliedern des Obergerichts und mit drei Handelsrichterinnen oder -richtern besetzt, die unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet werden.

Zitiert in

Art. 40 Lohn der Mitglieder und Entschädigung der Ersatzmitglieder

Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder des Obergerichts.

Zitiert in

Art. 41 Juristisches und administratives Personal

Das Obergericht stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die stellvertretenden Generalsekretärinnen oder -sekretäre, die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Personal an.

Art. 42 Verordnung über die Organisation

Die Plenarversammlung erlässt eine Verordnung über die Organisation des Obergerichts.

Geschäfte der Justizverwaltung können ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen werden.

Zitiert in

B. Zuständigkeit

Art. 43 Als einzige Instanz in Zivilsachen a. Obergericht im Allgemeinen

Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz:

  1. a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. 70 f ZPO,

  2. b. Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO,

  3. c. Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt.

Zitiert in

Art. 44 b. Handelsgericht

Das Handelsgericht entscheidet als einzige Instanz Streitigkeiten gemäss

  1. a. Art. 5 Abs. 1 Bst. a–e und h ZPO, 70

  2. b. Art. 6 Abs. 2,3 und 4 Bst. 70 b ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30 000 beträgt.

Zitiert in

Art. 45 c. Einzelgericht des Handelsgerichts

Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder ein von dieser oder diesem bezeichnetes Mitglied des Handelsgerichts entscheidet als einzige Instanz und Einzelgericht

  1. a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. 70 g ZPO,

  2. b. über Anordnungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 ZPO,

  3. c. Streitigkeiten gemäss Art. 250 Bst. 70 c ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30 000 beträgt,

  4. d. über den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts.

Zitiert in

Art. 46 In Schiedssachen

Das Obergericht ist das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. 70 a und b ZPO.

Art. 47 Als Zwangsmassnahmen- gericht

Ein Mitglied des Obergerichts

  1. a. 44 ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit von §§ 29 und 33 Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO, JStPO, Polizeiorganisationsgesetz vom29. November 2004 und Polizeigesetz , 19 18

  2. b. entscheidet ausserhalb von Strafverfahren über die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA- Profils gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. 70 b* des DNA-Profil-Gesetzes vom

  3. 20. Juni 2003,

  4. c. 58 ist Genehmigungsbehörde gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)38 . * Heute: Art. 6 Abs. 1. 211.1 GOG

Art. 48 Als Rechtsmittelinstanz a. In Zivilsachen

Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss ZPO.

Zitiert in

Art. 49 b. In Strafsachen

Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz gemäss StPO und JStPO.

Zitiert in

Art. 50 c. In besonderen Verfahren gestützt auf das ZGB

Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen41

  1. a. Entscheide des Einzelgerichts gemäss § 30 (fürsorgerische Unterbringung),

  2. b. Entscheide des Bezirksrates als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; § 63 EG KESR 16 ),

  3. c. Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates über Namensänderungen (§ 45 EG zum ZGB 15 ).

Zitiert in

Art. 51 d. In verwaltungsrechtlichen Verfahren

Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen.

Entscheide gemäss § 47 lit. b können beim Obergericht mit Beschwerde nach den Bestimmungen des VRG8 angefochten werden.

Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 Abs. 3 BÜPF 38 . Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des VRG8 ergänzend Anwendung. 58 3. Teil: Schlichtungsbehörden

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Zitiert in

Art. 52 Schlichtungsbehörden

Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind:

  1. a. die Friedensrichterinnen und -richter,

  2. b. die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz,

  3. c. die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen.

  4. 2. Abschnitt: Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Zitiert in

Art. 53 Amtskreis a. im Allgemeinen

73 1 Jede politische Gemeinde bildet einen Friedensrichterkreis mit mindestens einer Friedensrichterin oder einem Friedensrichter. 2 Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Kreisen gemäss § 3 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom20. April 20155 , bilden diese Friedensrichterkreise. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung mehrere Friedensrichterkreise zusammenschliessen.

Art. 53a b. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden

Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können sich mittels Anschlussvertrag, Zusammenarbeitsvertrag oder Zweckverband zu einem Friedensrichterkreis zusammenschliessen.

Die Wahl der Friedensrichterin oder des Friedensrichters erfolgt durch die Stimmberechtigten des Friedensrichterkreises.

Schliessen die Gemeinden einen Zusammenarbeitsvertrag ab, legen sie darin die Sitzgemeinde fest.

Schliessen sich die Gemeinden zu einem Zweckverband zusammen, holt der Regierungsrat vor der Genehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.

Art. 54 Wahl

Das GPR regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der Friedensrichterinnen und -richter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 55 Stellvertreter

Das Bezirksgericht ernennt für jede Friedensrichterin und jeden Friedensrichter eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus dem Bezirk als Stellvertretung.

Ausnahmsweise kann das Bezirksgericht aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern für eine bestimmte Zeit eine ausserordentliche Stellvertretung bestellen.

Art. 56 Lohn

Die Gemeinden entlöhnen die Friedensrichterinnen und -richter und vergüten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen. Die Einnahmen der Friedensrichterinnen und -richter fallen in die Gemeindekasse.

Zitiert in

Art. 57 Zuständigkeit

Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter ist Schlichtungsbehörde gemäss ZPO, soweit nichts anderes bestimmt ist. 211.1 GOG3. Abschnitt: Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz

Zitiert in

Art. 58 Amtskreis

Im Kanton besteht eine Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom24. März 199523 .

Art. 59 Organisation, Wahl

Die Schlichtungsbehörde besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der privaten oder öffentlichen Arbeitgebenden und deren Verbände sowie der Verbände der Arbeitnehmenden.

Das Obergericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder die Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Die privaten und öffentlichen Arbeitgebenden und die Verbände unterbreiten dem Obergericht Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmässige Vertretung von Frauen und Männern.

Zitiert in

Art. 60 Angliederung, Geschäftsführung

Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht Zürich angegliedert.

Die oder der Vorsitzende führt die Schlichtungsbehörde.

Zitiert in

Art. 61 Besetzung

Die Schlichtungsbehörde wird für jede Verhandlung mit der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung sowie je einem Mitglied aus Kreisen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt. Beide Geschlechter sind vertreten. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.

Zitiert in

Art. 62 Zuständigkeit

Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom24. März 199523 .4. Abschnitt: Paritätische Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen

Zitiert in

Art. 63 Amtskreis

Jeder Bezirk hat eine Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen.

Zitiert in

Art. 64 Wahl

Das Bezirksgericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder

  1. a. aus seinen Gerichtsschreiberinnen oder -schreibern die Vorsitzenden,

  2. b. die weiteren Mitglieder.

Die Verbände unterbreiten Wahlvorschläge für die weiteren Mitglieder.

Das Amt eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde ist unvereinbar mit demjenigen eines Mitglieds des Mietgerichts.

Zitiert in

Art. 65 Angliederung, Geschäftsführung

Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht angegliedert.

Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörde.

Art. 66 Zuständigkeit

Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.

Sie behandelt Gesuche um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen gestützt auf Art. 259 g und 288 OR 26 . Hinterlegungsstelle ist die Kasse des Bezirksgerichts.4. Teil: Justizverwaltung sowie Aufsicht über Gerichte, Schlichtungsbehörden und weitere Behörden

  1. Abschnitt: Justizverwaltung

A. Wahl- und Abstimmungsverfahren

Art. 67

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.

B. Oberste kantonale Gerichte

Art. 68 Allgemeines

Die obersten kantonalen Gerichte sind in ihrer Justizverwaltung unabhängig.

Sie arbeiten bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von Liegenschaften mit der für das Bauwesen zuständigen Direktion zusammen. Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung.

Art. 69 Gerichtsübergreifende Justizverwaltungs- organe

Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane sind:

  1. a. der Plenarausschuss der Gerichte,

  2. b. die Verwaltungskommission der Gerichte. 211.1 GOG

Art. 70 Plenarausschuss der Gerichte

Mitglieder des Plenarausschusses sind:

  1. a. die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

  2. b. sechs von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Obergerichts,

  3. c. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Verwaltungsgerichts,

  4. d. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts.

Die Einberufung des Plenarausschusses erfolgt auf Beschluss der Verwaltungskommission durch deren Präsidentin oder Präsidenten.

Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vorsitz der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Verwaltungskommission. Jedes oberste kantonale Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sekretärin oder der Sekretär der Verwaltungskommission führt das Protokoll.

Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Wahlen und Beschlüsse des Plenarausschusses bedürfen der Zustimmung von mindestens neun seiner Mitglieder.

Zitiert in

Art. 71 Verwaltungskommission der Gerichte

Die Verwaltungskommission der Gerichte setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kantonalen Gerichte. Die Präsidentinnen und Präsidenten können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts an den Kommissionssitzungen vertreten lassen.

Die Kommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kommissionssekretärin oder Kommissionssekretär und führt das Protokoll. Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissionssekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertretung.

Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle obersten kantonalen Gerichte vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse der Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission, so oft die Geschäfte es erfordern und wenn ein anderes Mitglied es verlangt.

Art. 72 Zuständigkeiten der gerichtsübergreifenden Justizverwaltungsorgane a. Allgemeines

Die gerichtsübergreifenden Justizverwaltungsorgane sind für die Justizverwaltung aller Gerichte des Kantons und der ihnen unterstellten Behörden und Amtsstellen zuständig, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es vorsieht.

Zitiert in

Art. 73 b. Plenarausschuss

Der Plenarausschuss erlässt Verordnungen

  1. a. gemäss § 56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom27. September 19989 ,

  2. b. über die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen 10 ,

  3. c. über die Gerichtsauditorinnen und -auditoren 13 ,

  4. d. betreffend die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht Dritter 11 .

Der Plenarausschuss und der Regierungsrat können über das Dolmetscherwesen eine Verordnung12 erlassen.

Zitiert in

Art. 74 c. Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission der Gerichte bereitet die Geschäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.

Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betreffen.

Sie kann bei Einstimmigkeit zu Geschäften, namentlich zu Gesetzesentwürfen, die für die kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind, Stellung nehmen.

Zitiert in

Art. 75 Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung

Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom9. Januar 200622 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht führen je eine eigene Rechnung. Sie unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.

Sie sind bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG22 gelten sinngemäss. 211.1 GOG

Zitiert in

C. Obergericht und Bezirksgerichte

Art. 76 Obergericht

Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht anderen Behörden vorbehalten ist.

Es erlässt die dazu erforderlichen Verordnungen und Anweisungen.

Zitiert in

Art. 77 Leitung des Gerichts

Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts besorgt die Geschäftsleitung.

Sie oder er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledigung der Geschäfte.

Zitiert in

Art. 78 Stabsstellen

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts sowie die Leitenden Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sind Stabsstellen des jeweiligen Gerichts. Sie leiten die juristische und die administrative Kanzlei.2. Abschnitt: Aufsicht

A. Zuständige Aufsichtsbehörden

Art. 79 Oberaufsicht des Kantonsrates

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege aus. Das Obergericht erstattet ihm jährlich Bericht.

Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst

  1. a. seine Tätigkeit und diejenige der angegliederten Kommissionen,

  2. b. die Tätigkeit aller unter seiner unmittelbaren und mittelbaren Aufsicht stehenden Behörden und Ämter,

  3. c. den Gang der Zivil- und Strafrechtspflege im Allgemeinen.

Art. 80 Aufsicht des Obergerichts

Das Obergericht beaufsichtigt

  1. a. seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten Kommissionen,

  2. b. die ihm unterstellten Gerichte,

  3. c. die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.

Es beaufsichtigt mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter. Es schafft besondere Inspektorate für die Aufsicht über die Notariate, die Grundbuch- und Konkursämter sowie die Gemeindeammann- und Betreibungsämter.

Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Zitiert in

Art. 81 Aufsicht der Bezirksgerichte

Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz:

  1. a. die Friedensrichterämter,

  2. b. die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen,

  3. c. die Gemeindeammann- und Betreibungsämter,

  4. d. die Notariate,

  5. e. die Grundbuch- und Konkursämter.

Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der Behörden und Ämter gemäss Abs. 1 lit. a–c.

Zitiert in

B. Aufsichtsbeschwerde

Art. 82 Zulässigkeit und Zuständigkeit

Verletzen Mitglieder von Gerichts- und Schlichtungsbehörden sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.

Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.

Zitiert in

Art. 83 Verfahren

Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu.

Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, sind sinngemäss anwendbar.

Zitiert in

Art. 84 Weiterzug

Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.

Zitiert in

Art. 85 Anwendung auf andere Verfahren

Die §§ 83 und 84 sind auf Beschwerdeverfahren anwendbar, die auf anderen kantonalen oder auf eidgenössischen Erlassen beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vorsehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten. 211.1 GOG5. Teil: Strafverfolgungsbehörden

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 86 Strafverfolgungsbehörden

Strafverfolgungsbehörden sind:

  1. a. die Polizei,

  2. b. im Verfahren gegen Erwachsene:

  3. 1. die Statthalterämter und die vom Regierungsrat bezeichneten Gemeinden,

  4. 2. die Staatsanwaltschaften,

  5. 3. die Oberstaatsanwaltschaft,

  6. c. im Verfahren gegen Jugendliche:

  7. 1. die Jugendanwaltschaften,

  8. 2. die Oberjugendanwaltschaft.

Im Ordnungsbussenverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 170 ff.

Der Regierungsrat regelt ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaften, der Oberstaatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaften und der Oberjugendanwaltschaft.

Zitiert in

Art. 87 Vertretung des Kantons

Der Kanton kann die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil- und Verwaltungssachen beauftragen.

Art. 88 Nebenbeschäftigung

Oberstaatsanwältinnen und -anwälten, Oberjugendanwältinnen und -anwälten, Staatsanwältinnen und -anwälten sowie Jugendanwältinnen und -anwälten ist die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untersagt.

Art. 88a48 Offenlegung von Interessenbindungen

Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 sinngemäss für Oberstaatsanwältinnen und -anwälte, Staatsanwältinnen und -anwälte, Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen und -anwälte.

Die Oberstaatsanwaltschaft erstellt das Register für sich und die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft für sich und die Jugendanwaltschaften. Sie wachen über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

Art. 88b Datenschutzberatung

Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Statthalterämter bezeichnen je eine für die Datenschutzberatung zuständige Person.

Diese hat folgende Aufgaben:

  1. a. Sie berät und unterstützt die Strafverfolgungsbehörden (Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften, Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften sowie Statthalterämter) bei der Bearbeitung von Personendaten.

  2. b. Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom12. Februar 20077 vor.

  3. c. Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Datenschutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.

  4. 2. Abschnitt: Verfahren gegen Erwachsene

A. Übertretungsstrafbehörden

Art. 89 Zuständige Behörden

Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.

Der Regierungsrat kann die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen.

Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500 Busse. Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage nicht übersteigen. 58

Zitiert in

Art. 90 Überweisung

Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt.

Art. 91 Rechtsmittel

Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall entschieden hat, kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben.

Zitiert in

Art. 92 Verwendung der Bussen

Bussen, die von einer Gemeindebehörde ausgefällt und eingetrieben werden, fallen dieser zu. 211.1 GOG

B. Staatsanwaltschaften

Art. 93 Organisation

Die Staatsanwaltschaften bestehen aus

  1. a. Allgemeinen Staatsanwaltschaften,

  2. b. Besonderen Staatsanwaltschaften, die im ganzen Kantonsgebiet für bestimmte Delikte zuständig sind.

Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Allgemeinen Staatsanwaltschaften und die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwaltschaften fest und bestimmt die Sitze.

Zitiert in

Art. 94 Ordentliche Staatsanwälte

Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen die Staatsanwältinnen und -anwälte auf Amtsdauer. Diese können im ganzen Kanton eingesetzt werden.

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Staatsanwältinnen und -anwälte im Kanton fest. Bei der Festlegung der Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen und -anwälte berücksichtigt er insbesondere

  1. a. die Verteilung der erfassten Straftaten auf die Bezirke,

  2. b. den Einwohnerbestand und die Bevölkerungsentwicklung in den Bezirken.

Das Gesetz über die politischen Rechte6 regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der ordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte.

Art. 95 Ausserordentliche Staatsanwälte und stellvertretende Staatsanwälte

Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte und die für das Justizwesen zuständige Direktion stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte ernennen.

Zitiert in

Art. 96 Leitende Staatsanwälte

Der Regierungsrat ernennt aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte.

Zitiert in

Art. 97 Wahlfähigkeitszeugnis a. Wählbarkeitsvoraus- setzungen

Als ordentliche, ausserordentliche und stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte können nur Personen gewählt oder ernannt werden, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügen. Vorbehalten bleibt die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes zur Durchführung einer einzelnen Strafuntersuchung.

Das Wahlfähigkeitszeugnis darf im Zeitpunkt einer erstmaligen Bewerbung nicht älter als acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist ein neues Wahlfähigkeitszeugnis notwendig, wenn die Aufgabe der Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt.

Zitiert in

Art. 98 b. Erteilung und Entzug

Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis an Bewerberinnen oder Bewerber, die

  1. a. ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGFA 70 40, 55 abgeschlossen haben,

  2. b. über mehrjährige Berufstätigkeit in Rechtspflege oder Advokatur in der Schweiz verfügen und

  3. c. sich während einer einjährigen Kandidatur bei einer Staatsanwaltschaft bewährt oder eine Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

Sie entscheidet auf Bericht und Antrag einer Prüfungskommission. Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt die Mitglieder der Prüfungskommission.

In besonderen Fällen kann die Oberstaatsanwaltschaft der Bewerberin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige andere Weise den Nachweis für die Fähigkeit und Eignung zur pflichtgemässen Amtsführung erbringt.

Die für das Justizwesen zuständige Direktion entzieht einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf §§ 19 oder 22 des Personalgesetzes9 entlassen wird. Eine Wiedererteilung ist möglich.

Zitiert in

Art. 99 c. Gebühren

Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder zum Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses wird eine Gebühr von Fr. 500–1000 erhoben.

Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

Zitiert in

Art. 100 d. Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung folgende Bereiche näher:

  1. a. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses , insbeson-14 dere hinsichtlich Kandidatur und Fähigkeitsprüfung sowie der Verfahren,

  2. b. Zusammensetzung, Organisation und Besetzung der Prüfungskommission.

Zitiert in

Art. 101 Assistenzstaatsanwälte

Die Oberstaatsanwaltschaft kann Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft als Assistenzstaatsanwältinnen oder -anwälte ernennen.

Zitiert in

Art. 102 Zuständigkeit a. Staatsanwälte

Die Staatsanwältinnen und -anwälte üben die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus. 211.1 GOG

Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine

  1. a. Strafuntersuchungen eröffnen,

  2. b. Zwangsmassnahmen anordnen,

  3. c. Anklagen erheben und vertreten.

Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist.

Zitiert in

Art. 103 b. Leitende Staatsanwälte

Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt besorgt die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und vertritt diese nach aussen.

Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt

  1. a. genehmigt Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft,

  2. b. kann Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle der Staatsanwaltschaft erheben,

  3. c. kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben.

Sie oder er kann die Befugnis gemäss Abs. 2 lit. c im Einzelfall Staatsanwältinnen oder -anwälten ihrer oder seiner Amtsstelle übertragen, denen die Oberstaatsanwaltschaft allgemein die Befähigung dazu zuerkannt hat.

Zitiert in

C. Oberstaatsanwaltschaft

Art. 104 Organisation

Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberstaatsanwältinnen und -anwälten.

Art. 105 Ernennung

Der Regierungsrat ernennt die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte und die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.

Der Regierungsrat kann ausserordentliche Oberstaatsanwältinnen und -anwälte einsetzen.

Art. 106 Zuständigkeit a. Im Allgemeinen

Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.

Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt besorgt die Geschäftsleitung. Sie oder er vertritt die Oberstaatsanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde nach aussen.

Art. 107 b. Vertretung des Kantons

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton

  1. a. in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht und vor dem Bundesstrafgericht,

  2. b. gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht.

Sie kann die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. b kann sie im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt übertragen.3. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche

Zitiert in

A. Jugendanwaltschaften

Art. 108 Organisation

Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Jugendanwaltschaften fest und bestimmt ihre Sitze.

Zitiert in

Art. 109 Ernennung

Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt

  1. a. die Jugendanwältinnen und -anwälte,

  2. b. die Leitenden Jugendanwältinnen und -anwälte.

Die Oberjugendanwaltschaft ernennt die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte.

Art. 110 Zuständigkeit a. Jugendanwälte

Die Jugendanwältinnen und -anwälte üben die durch die JStPO und Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)32 der Untersuchungsbehörde übertragenen Aufgaben aus.

Führt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ein Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG 32 , richten sich die Kompetenzen nach Art. 352 StPO.

Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte können keine

  1. a. Zwangsmassnahmen anordnen,

  2. b. Anklagen erheben und vertreten,

  3. c. Strafbefehle erlassen, sofern anzuordnen ist:

  4. 1. eine persönliche Leistung von mehr als einem Monat,

  5. 2. eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder

  6. 3. eine Schutzmassnahme. 211.1 GOG

Zitiert in

Art. 111 b. Leitende Jugendanwälte

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt leitet neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre oder seine Jugendanwaltschaft.

B. Oberjugendanwaltschaft

Art. 112 Organisation

Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen und -anwälten.

Art. 113 Ernennung

Der Regierungsrat ernennt die Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie die Leitende Oberjugendanwältin oder den Leitenden Oberjugendanwalt. Er kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen und -anwälte einsetzen.

Art. 114 Zuständigkeit

Die Oberjugendanwaltschaft plant, führt und steuert die Jugendstrafverfolgung im Kanton sowie die damit verbundenen Vollzugsaufgaben.

Sie sorgt dafür, dass Jugendanwaltschaften und die Organe der Jugendhilfe zusammenarbeiten.

Sie übt im Jugendstrafverfahren diejenigen Befugnisse aus, die im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft und die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte ausüben. Dazu gehören namentlich

  1. a. die Vertretung des Kantons gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht,

  2. b. die Genehmigung der Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen der Jugendanwaltschaften,

  3. c. die Erhebung von Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle,

  4. d. die Erhebung von Rechtsmitteln vor den kantonalen und eidgenössischen Instanzen.

Die Oberjugendanwaltschaft kann die Befugnisse gemäss Abs. 3 lit. b–d an Leitende Jugendanwältinnen oder -anwälte übertragen.4. Abschnitt: Aufsicht

Zitiert in

Art. 115 Aufsicht über die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft

Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft stehen unter der Aufsicht der für das Justizwesen zuständigen Direktion.

Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen.

Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.

Art. 116 Aufsicht über die Staatsanwälte und Jugendanwälte

Die Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwaltes.

Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.

Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberjugendanwaltschaft.6. Teil: Verfahrensbestimmungen

  1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Zitiert in

Art. 117 Ausserordentliche Stellvertretung bei Ausstand

Die Aufsichtsbehörde bezeichnet ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands

  1. a. ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann, oder

  2. b. der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist.

Zitiert in

Art. 118 Direkter Datenzugriff auf Steuerdaten

66 Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c, die Strafgerichte und das Einzelgericht in Geschäften gemäss § 137 können in hängigen Verfahren Daten über das steuerbare Einkommen und Vermögen durch direkten elektronischen Zugriff von den Gemeindesteuerämtern erheben. 2 Die zugriffsberechtigte Behörde beschränkt die Zahl der Zugriffsberechtigten. 3 Sie schützt den Zugriff und sorgt für dessen Protokollierung. §§ 119 und 120. 67 211.1 GOG

Art. 121 Zustellung

Die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschriebene Postsendung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Sie kann insbesondere durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei vorgenommen werden.

Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Zitiert in

Art. 122 Feiertage

Als Feiertage gelten Neujahrstag, Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag,1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,

  1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).

Zitiert in

Art. 123 Sachverständige

Der Regierungsrat und das Obergericht können einzeln oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen erlassen.

Die Verordnung regelt insbesondere

  1. a. die Voraussetzungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen sind,

  2. b. die Zuständigkeit und das Verfahren der Zulassung als Sachverständige,

  3. c. die Auftragserteilung und -erfüllung,

  4. d. die Entschädigung der Sachverständigen.

Zitiert in

Art. 124 Minderheitsmeinung

Entscheidet das Gericht nicht einstimmig, können die Minderheit sowie die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ihre abweichende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen lassen. Diese wird den Parteien mitgeteilt.

Zitiert in

Art. 125 Gerichtsberichterstattung

Die Medien sind verpflichtet, eine vom Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.2. Abschnitt: Zivilverfahren

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 125a45 Anwendbares Verfahrensrecht

Weist das kantonale Recht eine Aufgabe einem Zivilgericht zu, richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Zitiert in

Art. 126 Sachliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte

Sind für die Beurteilung einer Streitigkeit sowohl das Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich zuständig, bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt haben oder die beklagte Partei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat.

Die beklagte Partei muss die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit spätestens mit der Klageantwort erheben. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei sofort über seine Zuständigkeit.

Zitiert in

Art. 127 Entscheid über Ausstandsbegehren

Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO entscheidet46

  1. a. das Gericht, dem die betroffene Person angehört, wenn eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber betroffen ist,

  2. b. das Obergericht, wenn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz betroffen sind,

  3. c. das Bezirksgericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts, Beisitzende des Arbeits- oder des Mietgerichts, Friedensrichterinnen, Friedensrichter oder Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen betroffen sind,

  4. d. das Obergericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Obergerichts oder Handelsrichterinnen oder -richter betroffen sind,

  5. e. das Verwaltungsgericht, wenn das Obergericht für den Entscheid gemäss lit. d auch durch Zuzug der Ersatzmitglieder nicht mehr gehörig besetzt werden kann.

Zitiert in

Art. 128 Unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung

46 Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht.

Zitiert in

Art. 129 Unentgeltliche Mediation

Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über ein Gesuch um unentgeltliche Mediation.

Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen.

Art. 130 Aktenführung und -aufbewahrung

Das Gericht sorgt für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen. 211.1 GOG

Originaldokumente sind den berechtigten Personen gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben, sobald die Sache rechtskräftig entschieden ist.

Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung.

Art. 131 Akteneinsicht von Behörden und Dritten

Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn

  1. a. sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und

  2. b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.

Das Gericht kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn

  1. a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und

  2. b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Zitiert in

Art. 132 Bild- und Tonaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden sind nicht gestattet.

Zitiert in

Art. 133 Mitwirkung eines Gerichtsschreibers

An den Verhandlungen und an der Entscheidfällung nimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber teil. Diese oder dieser führt das Protokoll und hat beratende Stimme.

Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann diesen übertragen werden.

Auf den Beizug einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers kann verzichtet werden, wenn eine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist.

Zitiert in

Art. 134 Beratung

Die Urteilsberatungen gemäss Art. 54 Abs. 2 ZPO sind nicht öffentlich.

Das Gericht berät seine Entscheide mündlich, wenn

  1. a. ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber es verlangt,

  2. b. keine Einstimmigkeit besteht.

In den übrigen Fällen entscheidet das Gericht auf dem Zirkularweg.

Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Zitiert in

Art. 135 Form der Entscheide

Entscheidet das Gericht eine Sache materiell, fällt es ein Urteil.

Die übrigen Entscheide fällt eine Kollegialbehörde durch Beschluss, eine Einzelperson durch Verfügung.

Zitiert in

Art. 136 Unterzeichnung

Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.

Zitiert in

Art. 136a50 Amtliche Meldepflichten

Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.

B. Besondere Aufgaben des Einzelgerichts

Art. 137 Erbrechtliche Geschäfte a. Aufgaben

Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde für

  1. a. die Anordnung des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 ZGB 25 ),

  2. b. Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB), soweit41 dies nicht Sache der KESB ist (§ 125 Abs. 2 EG ZGB 15 ), sowie die Anordnung von Erbschaftsverwaltung und Erbenaufruf (Art. 554 und 555 ZGB),

  3. c. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Benachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers (Art. 556–558 und 517 ZGB),

  4. d. die Ausstellung des Erbscheines an gesetzliche und eingesetzte Erbinnen und Erben (Art. 559 ZGB),

  5. e. die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die erforderlichen Anordnungen (Art. 570 und 574–576 ZGB),

  6. f. die Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580, 585 Abs. 2 und 587 ZGB) sowie des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB),

  7. g. die Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB),

  8. h. die Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB),

  9. i. die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft und die Losbildung (Art. 609 und 611 ZGB), 211.1 GOG

  10. j. die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB),

  11. k. die Bestellung von Sachverständigen für die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art. 618 ZGB,

  12. l. 41 Streitigkeiten gemäss § 271 EG ZGB.

Zitiert in

Art. 138 b. Beauftragung Dritter

Das Einzelgericht beauftragt die Notarin oder den Notar mit der Durchführung der Anordnungen gemäss § 137 lit. a, b und f–j, soweit diese nicht der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker obliegen (Art. 554 ZGB).

Mit der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation und der Vertretung der Erbengemeinschaft kann es auch andere geeignete Personen betrauen.

Art. 139 c. Aufsicht über Beauftragte

Das Einzelgericht beaufsichtigt die von ihm Beauftragten und setzt ihre Entschädigung fest.

Es beurteilt Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker.

Art. 140 Obligationenrechtliche Geschäfte

Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde für

  1. a. das Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel (Art. 202 OR 26 ),

  2. b. den Verkauf bei Beanstandung übersandter Kaufgegenstände (Art. 204 OR),

  3. c. den Verkauf und die Versteigerung von Kommissionsgut (Art. 427 und 435 OR),

  4. d. den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgut (Art. 444, 445 und 453 OR),

  5. e. die Hinterlegung der Wechselsumme mangels Vorlegung des Wechsels zur Zahlung (Art. 1032 OR).

Zitiert in

Art. 141 Hinterlegung

Das Einzelgericht gemäss § 24 bewilligt die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und anderen beweglichen Sachen, wenn hinreichende Gründe glaubhaft gemacht werden.

Es erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen.

Art. 142 Vorsorgliche Beweisabnahme

Das Einzelgericht gemäss § 24 nimmt vor Rechtshängigkeit vorsorglich Beweise ab (Art. 158 ZPO).

Art. 142a45 Verfahrensart

Auf die Verfahren gemäss §§ 137, 139, 140 und 141 ist das summarische Verfahren anwendbar.

C. Aufgaben des Gemeindeammanns

Art. 143 Amtlicher Befund

Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 13 ZPO.

Der Gemeindeammann zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich zur Aufnahme des Befundes bei und wahrt ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO. Er erstellt ein Protokoll gemäss Art. 182 ZPO.

Art. 144 Amtliche Zustellung von Erklärungen a. Zulässigkeit

Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch den Gemeindeammann amtlich zugestellt.

Zuständig ist der Gemeindeammann am Wohn- oder Aufenthaltsort derjenigen Person, der die Erklärung zugestellt werden soll.

Art. 145 b. Verfahren

Der Gemeindeammann stellt die Erklärung innert dreier Arbeitstage nach Eingang des Begehrens der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zu.

Im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person kann die Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder der Adressat nicht erreichbar ist.

Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlangen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt.

Art. 146 c. Annahmepflicht

Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verweigert werden. Der Empfängerin oder dem Empfänger steht es frei, der gesuchstellenden Person auf demselben Weg eine Gegenerklärung zukommen zu lassen.

Art. 147 Hilfsperson des Gerichts

Der Gemeindeammann kann vom Gericht beauftragt werden mit

  1. a. Bekanntmachungen nach Art. 259 ZPO,

  2. b. der Vollstreckung von Anordnungen gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. 70 d und e ZPO.

Er kann den Vollzug von einem Kostenvorschuss abhängig machen und nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.

Zitiert in

Art. 147a Organisation

Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden von der Betreibungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt. 211.1 GOG3. Abschnitt: Strafverfahren

Zitiert in

A. Grundsätze, Zuständigkeiten

Art. 148 Strafverfahren gegen Beamte

46 Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates.

Zitiert in

Art. 149 Aufgaben in Zuständigkeitsfragen

Kommt die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Kantons infrage und können sich die beteiligten Strafverfolgungsbehörden nicht einigen, unterbreitet

  1. a. die Staatsanwältin, der Staatsanwalt oder die Übertretungsstrafbehörde die Akten der Oberstaatsanwaltschaft,

  2. b. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt die Akten der Oberjugendanwaltschaft.

Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss Art. 11 JStPO entscheidet das Obergericht als Beschwerdeinstanz.

B. Rechtshilfe, Datenschutz und Akteneinsicht 52

Art. 150 Interkantonale Rechtshilfe

Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.

Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet:

  1. a. im Vorverfahren gegen Erwachsene bei Verbrechen oder Vergehen von den Staatsanwaltschaften,

  2. b. in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Jugendanwaltschaft,

  3. c. im Übertretungsstrafverfahren von den Statthalterämtern,

  4. d. im Gerichtsverfahren vom Bezirksgericht als Einzelgericht gemäss § 31.

Benachrichtigungen gemäss Art. 52 Abs. 2 StPO und Gesuche gemäss Art. 53 StPO erfolgen an die Oberstaatsanwaltschaft, in Jugendstrafverfahren an die Oberjugendanwaltschaft.

Art. 151 Mitteilungsrechte und -pflichten

Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen geführte Verfahren informieren, wenn die Voraussetzungen von § 17 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom12. Februar 20077 erfüllt sind.

Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Zitiert in

Art. 151a Zugriff auf Daten der Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften a. Zugriffsberechtigte

Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren.

Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff:

  1. a. der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien,

  2. b. der für den Justizvollzug zuständigen Amtsstelle,

  3. c. der für das Bürgerrechtswesen zuständigen kantonalen Amtsstelle.

Art. 151b b. Voraussetzungen und Umfang des Zugriffs

Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten der berechtigten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können.

Der Regierungsrat stellt sicher, dass

  1. a. der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und

  2. b. der Untersuchungszweck durch den Zugriff nicht gefährdet wird.

Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. Für Amts-

Art. 151 stellen gemäss Findmittel.

a Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf

Zitiert in

Art. 151c Aktenaufbewahrung

Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften bewahren ihre Akten nach Abschluss des Verfahrens während mindestens 15 Jahren auf. Längere Fristen gemäss Art. 103 StPO bleiben vorbehalten.

Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffsrechte auf die Akten für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.

Art. 151d Akteneinsicht

Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können eingesehen werden:

  1. a. von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, wenn diese ein Interesse glaubhaft machen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen,

  2. b. von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 211.1 GOG

Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn

  1. a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und

  2. b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Zitiert in

Art. 151e Zugriff auf Daten der Statthalterämter, Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden und Polizeien

Die Statthalterämter und die Polizeien sowie die Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren. Der Zugriff der berechtigten Amtsstelle ist auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt.

C. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 152 Entscheid über Ausstandsbegehren

Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei behandeln

  1. a. im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft,

  2. b. im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft.

Art. 153 Protokollführung

Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der Polizei, bei den Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie bei den Übertretungsstrafbehörden kann die oder der Einvernehmende das Protokoll selbst führen.

D. Parteien und andere Verfahrensbeteiligte

Art. 154 Parteirechte von anderen Behörden

Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben.

Zitiert in

Art. 155 Bestellung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands

Im Vorverfahren werden die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft wie folgt bestellt:

  1. a. im Verfahren gegen Erwachsene von der Oberstaatsanwaltschaft,

  2. b. im Jugendstrafverfahren von der Oberjugendanwaltschaft.

In dringenden Fällen kann die amtliche Verteidigung bestellt werden:

  1. a. im Verfahren gegen Erwachsene durch die untersuchungsführende Staatsanwältin oder den untersuchungsführenden Staatsanwalt,

  2. b. im Jugendstrafverfahren durch die untersuchungsführende Jugendanwältin oder den untersuchungsführenden Jugendanwalt.

In den Fällen von Abs. 2 ist die Bestellung der Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren der Oberjugendanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 156 Mediation im Jugendstrafverfahren

Eine Stelle der für das Justizwesen zuständigen Direktion führt die Mediationsverfahren nach Art. 17 JStPO durch. Ausnahmsweise kann die Jugendanwaltschaft oder das Gericht eine andere geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung einer Mediation beauftragen.

Der Kanton trägt die Kosten des Mediationsverfahrens.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

E. Beweise

Art. 157 Delegation von Einvernahmen

Die Person, welche die Untersuchung führt, kann die Durchführung von Einvernahmen folgenden Mitarbeitenden ihrer Amtsstelle übertragen:

  1. a. Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten,

  2. b. stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälten,

  3. c. sachverständigen Personen.

Die Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft, bezeichnen im Einvernehmen mit den Polizeikommandos diejenigen Mitarbeitenden der Polizei, die Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.

Zitiert in

Art. 157a Aufbewahrung und Verwendung von Beweismitteln

Die Verwaltung, Aufbewahrung und weitere Verwendung von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten können der Kantonspolizei übertragen werden.

Das Obergericht und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung.

Art. 158 Ausserprozessualer Personenschutz

Die zuständigen Stellen der für die Sicherheit und für das Justizwesen zuständigen Direktionen sowie die für die Stadtpolizei Zürich zuständigen Stellen treffen für Personen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen. 211.1 GOG

Gefährdete Personen können insbesondere mit einer Legende gemäss Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden. Art. 289 StPO findet sinngemäss Anwendung.

F. Vorladungen, Belohnungen, Zwangsmassnahmen

Art. 159 Vorladungen

Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständigen Strafbehörden können Mitarbeitende ihrer Amtsstelle mit dem Erlass von Vorladungen beauftragen.

Art. 160 Belohnungen

Die Polizei kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.

Art. 161 Fesselung als sitzungspolizeiliche Massnahme

Eine beschuldigte Person darf nur gefesselt werden, wenn

  1. a. Fluchtgefahr besteht,

  2. b. sie sich selber oder Dritte gefährdet,

  3. c. Gefahr besteht, dass sie Beweismittel beiseite schafft oder zerstört.

Zitiert in

Art. 162 Vorläufige Festnahme bei Übertretungen

Soll eine gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier anzuordnen.

Zitiert in

Art. 163 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.

Art. 164 Hausdurchsuchung

Findet eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Räume statt, kann der Gemeindeammann als geeignete Person im Sinne von Art. 245 Abs. 2 StPO beigezogen werden.

Art. 165 Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen

Die Aussonderung gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO erfolgt unter der Leitung des Mitglieds des Obergerichts, das die Aufgaben gemäss § 47 erfüllt.

Zitiert in

Art. 166 Stellung von verdeckten Ermittlern

Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler in einer Verordnung.

Zitiert in

G. Vorverfahren

Art. 167 Anzeigepflichten und -rechte

Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden zeigen strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an. Ausgenommen von dieser Pflicht, aber zur Anzeige berechtigt, sind Personen, deren berufliche Aufgabe ein persönliches Vertrauensverhältnis zu Beteiligten oder deren Angehörigen voraussetzt.

Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons.

Zitiert in

Art. 168 Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB Strafantrag stellen:41

  1. a. die zuständige KESB,

  2. b. die kostentragende Fürsorgebehörde,

  3. c. die für das Sozialwesen zuständige Direktion,

  4. d. die Jugendhilfestellen.

H. Berufungsanmeldung

Art. 169

Staatsanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen und -anwälte, die gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, sind zur Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO berechtigt.4. Abschnitt: Ordnungsbussenverfahren

Art. 170 Bundesrechtliche Ordnungsbussen 60

61 Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bundesgesetzgebung bei durch Ordnungsbussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zuweist.

Art. 171 Kantonalrechtliche Ordnungsbussen

61 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungen des kantonalen Rechts, bei denen das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, und bestimmt den Bussenbetrag. 2 Die Vorschriften des Ordnungsbussengesetzes vom18. März 201637 finden im kantonalrechtlichen Ordnungsbussenverfahren sinngemäss Anwendung. 211.1 GOG

Art. 172 Erhebung der bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen

61 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe des Kantons und der Gemeinden. 2 Er kann Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 195836 auf ihrem Gebiet ermächtigen. 3 Er regelt die Anforderungen an die für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe und dazu ermächtigten Gemeinden sowie die Zulässigkeit der Beauftragung von Dritten. Er kann eine Bewilligungspflicht vorsehen.

Art. 173 Verwendung der bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen

61 Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organ sie erhoben hat. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, gilt § 92.

Art. 174

62

Art. 175 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen 60

Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten §§ 171 f. sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeindevorstand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu. 61

Von den Gemeindevorständen 57 aufgestellte Bussenlisten werden durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und genehmigt.

Zitiert in

Art. 175a Übertragung der Abwicklung des Ordnungsbussen- verfahrens

Organe des Kantons und der Gemeinden können der Kantonspolizei gegen Verrechnung der Kosten die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens übertragen.5. Abschnitt: Besondere Verfahren gestützt auf das ZGB

Art. 176 Entscheide betreffend Namensänderungen

41 1 Gegen Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates betreffend Namensänderungen sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes. §§ 177–198. 42 7. Teil: Verfahrenskosten, Rechnungswesen

Art. 199 Gebührenverordnungen

Das Obergericht erlässt Gebührenverordnungen für die Gerichte und die Schlichtungsbehörden sowie für die Aufgaben des Gemeindeammanns. Es legt die Verordnungen dem Kantonsrat zur Genehmigung vor. 59

Der Regierungsrat erlässt für die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft, die Jugendanwaltschaften und die Statthalterämter Gebührenverordnungen.

Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind:

  1. a. der Streitwert oder das tatsächliche Streitinteresse,

  2. b. der Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, in Strafverfahren auch der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörden,

  3. c. die Schwierigkeit des Falls.

Zitiert in

Art. 200 Kostenfreiheit

Keine Gerichtskosten werden auferlegt:

  1. a. dem Kanton in Zivilverfahren,

  2. b. Angestellten, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist.

Zitiert in

Art. 201 Rechnungswesen

Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr Gericht.

Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen für die Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusammenfassen.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen der Oberstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaften, der Oberjugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften.

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Übertretungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.

Durch gemeinsame Verordnung können mehrere oder alle obersten kantonalen Gerichte ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise zusammenfassen.

Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen. 211.1 GOG8. Teil: Begnadigung

Zitiert in

Art. 202 Gesuch

Das Begnadigungsgesuch ist beim Regierungsrat einzureichen. Es hemmt die Vollstreckung des Urteils nicht.

Zitiert in

Art. 203 Verfahren

Der Regierungsrat führt das Verfahren durch. Er kann ein Begnadigungsverfahren von sich aus einleiten.

Er hört die Oberstaatsanwaltschaft an. Er kann eine Vernehmlassung des erkennenden Gerichts und weiterer Stellen einholen.

Zitiert in

Art. 204 Entscheid

Der Regierungsrat entscheidet über die Abweisung eines Begnadigungsgesuchs. Er unterrichtet die Justizkommission des Kantonsrates über die Gründe der Abweisung.

Über eine Begnadigung entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates.

Entscheide über Begnadigungsgesuche werden nicht begründet.

Art. 205 Rechtsfolgen

Eine Begnadigung hat keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Folgen der Straftat.9. Teil: Übergangsbestimmungen

Art. 206 Erstinstanzliche Zivilverfahren a. Im Allgemeinen

Zivilverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Gericht fortgeführt.

Zitiert in

Art. 207 b. Verfahren vor den Arbeitsgerichten

Für die Beurteilung von Streitigkeiten gemäss § 20 sind bis zur Wahl der Beisitzenden zuständig:

  1. a. im Bezirk Zürich und in der Stadt Winterthur die bestehenden Arbeitsgerichte bzw. deren Einzelgerichte,

  2. b. im übrigen Kantonsgebiet die Bezirksgerichte.

Die Wahl der Beisitzenden für den Rest der laufenden Amtsdauer erfolgt so bald als möglich. Am Bezirksgericht Zürich amten die gewählten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter für den Rest der laufenden Amtsdauer.

Art. 208 Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwälte

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Wahlfähigkeitszeugnisse für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind jenen gleichgestellt, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt werden.

Art. 209 Zuständigkeit der Gemeinden für Übertretungen

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Gemeinden ohne Erteilung einer Bewilligung gemäss § 89 Abs. 2 während eines Jahres für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig.

Art. 210 Geschworenengericht

Die Bestimmungen über das Geschworenengericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöhnung, bleiben bis zur Erledigung sämtlicher Verfahren durch das Gericht anwendbar.

Art. 211 Kassationsgericht

Das Kassationsgericht übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum30. Juni 2012 aus.

Gerichtsleitung und Administration bleiben längstens bis zum31. Dezember 2012 im Amt, um die zur Auflösung des Gerichts noch notwendigen administrativen Arbeiten zu erledigen. Sie werden dafür nach Aufwand entschädigt.

Die Bestimmungen über das Kassationsgericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöhnung, bleiben bis zu den Zeitpunkten gemäss Abs. 1 und 2 anwendbar.

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates legt die Abfindungen für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts fest.

Art. 212 Zuständigkeit des Obergerichts für Verfahren des Kassationsgerichts

Das Obergericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn

  1. a. das Bundesgericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Entscheid des Kassationsgerichts aufhebt und das Verfahren zur neuen Beurteilung zurückweist,

  2. b. es am30. Juni 2012 beim Kassationsgericht noch hängig ist.

Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung und Erledigung von ab dem1. Juli 2012

  1. a. nachträglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden,

  2. b. eingereichten Revisionsbegehren gegen Entscheide des Kassationsgerichts.

Das Obergericht entscheidet in Fünferbesetzung. 211.1 GOG Übergangsbestimmung zur Änderung vom30. November 2015 (OS 71, 439) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom30. November 2015 als Mitglied eines Bezirksgerichts gewählt ist, kann wiedergewählt werden, auch wenn diese Person die Voraussetzung gemäss § 8 Abs. 2 nicht erfüllt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom12. Mai 2025 (OS 80, 289) Hat der Regierungsrat mehrere Kreise einer Gemeinde zu einem Friedensrichterkreis zusammengeschlossen, bleibt dieser bis zur nächsten Änderung der Gemeindeordnung bestehen. Die Gemeinde legt die Friedensrichterkreise mit der nächsten Änderung der Gemeindeordnung in dieser fest.11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit1. Januar 2016. §§ 118–120 werden auf den1. Januar 2021 geändert. 211.1 GOG 51 Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11- 15). In Kraft seit1. Juli 2016. 52 Fassung gemäss G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11- 15). In Kraft seit1. Juli 2016. 53 Fassung gemäss G vom7. November 2016 (OS 71, 459; ABl 2016-06-24). In Kraft seit7. November 2016 (ABl 2016-11-18). 54 Eingefügt durch G vom30. November 2015 (OS 71, 439; ABl 2015-04-24). In Kraft seit1. Januar 2017. 55 Fassung gemäss G vom30. November 2015 (OS 71, 439; ABl 2015-04-24). In Kraft seit1. Januar 2017. 56 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 04-19). In Kraft seit1. Januar 2018. 57 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 04-19). In Kraft seit1. Januar 2018. 58 Fassung gemäss G vom26. Februar 2018 (OS 73, 113; ABl 2017-07-14). In Kraft seit1. März 2018. 59 Fassung gemäss G vom26. Februar 2018 (OS 74, 148; ABl 2017-09-15). In Kraft seit4. März 2019. 60 Eingefügt durch G vom9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit1. Januar 2020. 61 Fassung gemäss G vom9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit1. Januar 2020. 62 Aufgehoben durch G vom9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit1. Januar 2020. 63 Eingefügt durch G vom28. Oktober 2019 (OS 75, 236; ABl 2018-06-01). In Kraft seit1. Mai 2020. 64 Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit1. Juni 2020. 65 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit1. Juni 2020. 66 Fassung gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit1. Januar 2021. 67 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit1. Januar 2021. 68 Eingefügt durch G vom30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In Kraft seit1. Juli 2021. 69 Eingefügt durch G vom25. September 2023 (OS 78, 463; ABl 2023-03-17). In Kraft seit1. Januar 2024. 70 Fassung gemäss G vom25. September 2023 (OS 78, 463; ABl 2023-03-17). In Kraft seit1. Januar 2024. 71 Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte vom25. September 2023 (OS 79, 217). In Kraft seit1. Juli 2025. 72 Eingefügt durch G vom12. Mai 2025 (OS 80, 289; ABl 2023-11-10). In Kraft seit1. Januar 2026. 73 Fassung gemäss G vom12. Mai 2025 (OS 80, 289; ABl 2023-11-10). In Kraft seit1. Januar 2026.

Zitiert in