272
Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen
(Gerichtsstandsgesetz, GestG)
vom 24. März 2000 (Stand am 19. Dezember 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 30 und 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19982, beschliesst:
1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit:
auf dem Gebiet des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts;
nach dem Bundesgesetz vom11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs;
auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt.
2. Kapitel Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften
Art. 2 Zwingende Zuständigkeit
Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.
Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
Art. 3 Wohnsitz und Sitz
Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz;
für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz;
für Klagen gegen den Bund ein Gericht in der Stadt Bern;
für Klagen gegen öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften des Bundes ein Gericht an deren Sitz.
Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch4 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
Art. 4 Aufenthaltsort
Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.
Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist.
Art. 5 Niederlassung
Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.
Art. 6 Widerklage
Beim Gericht der Hauptklage kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.
Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.
Art. 7 Klagenhäufung
Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.
Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
Art. 8 Interventions- und Gewährleistungklage
Das kantonale Recht kann für eine Interventions- und Gewährleistungsklage, insbesondere auf Grund eines Regresses des Beklagten, die Zuständigkeit des Gerichtes des Hauptprozesses vorsehen.
Art. 9 Gerichtsstandsvereinbarung
Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden.
Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt sind:
Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail;
eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien.
Das bezeichnete Gericht kann seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist.
Art. 10 Einlassung
Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.
Artikel 9 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3. Kapitel Besondere Gerichtsstände
1. Abschnitt Personenrecht
Art. 12 Persönlichkeits- und Datenschutz
Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für:
Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
Begehren um Gegendarstellung;
Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.
Art. 13 Verschollenerklärung
Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
Art. 14 Berichtigung des Zivilstandsregisters
Für Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des Registers zwingend zuständig.
2. Abschnitt Familienrecht
Art. 15 Eherechtliche Begehren und Klagen
Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:
Eheschutzmassnahmen sowie für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der angeordneten Massnahmen;
Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe;
Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von
Artikel 18 ; zwingend zuständig. Art. 15a6 Art. 16
d. Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils.
Für Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen um Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin Begehren und Klagen bei eingetragener Partnerschaft Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:
gerichtliche Massnahmen bei eingetragenen Partnerschaften;
Klagen auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;
gemeinsame Begehren und Klagen auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Urteils auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindsverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zurzeit der Geburt beziehungsweise der Adoption oder der Klage zwingend zuständig.
seit1. Jan. 2007 (SR 211.231).
Art. 17 Unterhalts- und Unterstützungsklagen
Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:
Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern; vorbehalten bleibt die Festlegung des Unterhaltes im Rahmen der Artikel 15 und 16;
Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte.
3. Abschnitt Erbrecht
Art. 18
Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig.7 Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art.11 ff. des BG vom4. Okt. 19918 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.
Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig; ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte am Sterbeort.
4. Abschnitt Sachenrecht
Art. 19 Grundstücke
Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, ist zuständig für:
dingliche Klagen;
Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen;
andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Übertragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken; diese Klagen können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.
Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke, so ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück liegt.
Art. 20 Bewegliche Sachen
Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an beweglichen Sachen und über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, zuständig.
5. Abschnitt Klagen aus besonderen Verträgen
Art. 21 Grundsatz
Auf die Gerichtsstände dieses Abschnittes können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
der Konsument oder die Konsumentin;
die mietende oder pachtende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen;
die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen;
die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.
Art. 22 Verträge mit Konsumenten
Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:
a. für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien; b für Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
Art. 23 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen sind die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig.
Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gepachteten Sache zuständig.
Art. 24 Arbeitsrecht
Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom6. Oktober 19899 stützen, ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätzlich zum Gericht nach den Absätzen1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.
6. Abschitt: Klagen aus unerlaubter Handlung
Art. 25 Grundsatz
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.
Art. 26 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.
Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195810; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
Art. 27 Massenschäden
Bei Massenschäden ist das Gericht am Handlungsort zwingend zuständig; bei unbekanntem Handlungsort ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.
Art. 28 Adhäsionsklage
Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche bleibt vorbehalten.
7. Abschnitt Handelsrecht
Art. 29 Gesellschaftsrecht
Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
Art. 29a11 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom3. Oktober 200312 stützen, ist das Gericht am Sitz eines der beteiligten Rechtsträger zuständig.
Art. 30 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Zahlungsverbot
Für die Kraftloserklärung von Aktien ist das Gericht am Sitz der Aktiengesellschaft und für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.
Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zuständig.
Art. 31 Anleihensobligationen
Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen ist das Gericht des gegenwärtigen oder des letzten Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.
Art. 3213 Kollektive Kapitalanlagen
Für Klagen der Anleger gegen die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital, die Depotbank, die Vermögensverwalterin oder den Vermögensverwalter, den Vertriebsträger, den Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, den Revisions- oder Liquidationsbeauftragten, den Schätzungsexperten, die Vertretung der Anlegergemeinschaft, den Beobachter sowie gegen den Sachwalter einer kollektiven Kapitalanlage ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.
4. Kapitel Vorsorgliche Massnahmen
Art. 33
Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig.
5. Kapitel Prüfung der örtlichen Zuständigkeit
Art. 34
Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen.
Wird eine mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen 30 Tagen beim zuständigen Gericht neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt der Klageanhebung das Datum der ersten Einreichung.
6. Kapitel Identische und in Zusammenhang stehende Klagen
Art. 35 Identische Klagen
Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.
Ein später angerufenes Gericht tritt auf die Klage nicht ein, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Art. 36 In Zusammenhang stehende Klagen
Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat.
Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
7. Kapitel Anerkennung und Vollstreckung
Art. 37
Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides darf die Zuständigkeit des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, nicht mehr geprüft werden.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 38 Hängige Verfahren
Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichtsstand bestehen.
Art. 39 Gerichtsstandsvereinbarung
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist.
Art. 40 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 200114
BRB vom7. Sept. 2000 (AS 2000 2364)
Änderung von Bundesgesetzen
1. Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 194315
...
Art. 41 Abs. 2 ...
2. Zivilgesetzbuch16
...
Art. 28b, 28f Abs. 2, 28l Abs. 2 und 35 Abs. 2
Art. 135 Abs. 1 ...
Art. 180 und 186
15 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 198031 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]
Art. 190 Randtitel und Abs. 2 ...
Art. 194
Art. 220 Abs. 3 ...
Art. 253
Art. 279 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 ... 2 und 3 Aufgehoben
Art. 538 Randtitel und Abs. 2 ...
Art. 551 Abs. 1 und 3 ... 3 Aufgehoben
Art. 712l Abs. 2 ...
3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199117 über das bäuerliche Bodenrecht
...
Art. 82
4. Bundesgesetz vom16. Dezember 198318 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
...
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz ...
5. Obligationenrecht19
Art. 40g
Art. 92 Abs. 2 ...
Art. 226l, 274b, 343 Abs. 1
Art. 361 Hinweis auf Artikel 343 Absatz 1 (Wahl des Gerichtsstandes) aufheben
Art. 642 Abs. 3, 761, 782 Abs. 3, 837 Abs. 3
Art. 981 Randtitel und Abs. 2 ...
Art. 1072 Abs. 1 ...
Art. 1165 Abs. 4
6. Bundesgesetz vom28. März 190520 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post
Art. 19
7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198521 über die landwirtschaftliche Pacht
...
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2 ...
8. Bundesgesetz vom 2. April 190822 über den Versicherungsvertrag
...
Art. 46a ...
9. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199223
...
Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 ... 1 und 2 Aufgehoben
Art. 65 Abs. 3
10. Markenschutzgesetz vom28. August 199224
...
Art. 58 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 ... 1 und 2 Aufgehoben
Art. 59 Abs. 3
11. Patentgesetz vom25. Juni 195425
...
Art. 75, 78, 86 Abs. 3
12. Sortenschutzgesetz vom20. März 197526
...
Art. 41 und 47
13. Bundesgesetz vom19. Juni 199227 über den Datenschutz
...
Art. 15 Abs. 4 ...
14. Bundesgesetz vom19. Dezember 198628 gegen den unlauteren Wettbewerb
...
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 ... 1 Aufgehoben
15. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199529
...
Art. 14 Abs. 2
16. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom18. März 198330
...
Art. 24
17. Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 195831
...
Art. 84
18. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195732
...
Art. 4
Art. 95 Abs. 1 erster Satzteil ...
19. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199033 über die Anschlussgleise
...
Art. 21 Abs. 4 ...
20. Bundesgesetz vom29. März 195034 über die Trolleybusunternehmungen
...
Art. 15 Abs. 3
21. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196335
...
Art. 40
22. Postorganisationsgesetz vom30. April 199736
...
Gliederungstitel vor Art. 16 ...
Sachüberschrift zu Art. 16
Art. 17
23. Postgesetz vom30. April 199737
...
Art. 17 Abs. 2
24. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom30. April 199738
...
Art. 19 Abs. 2 und 3
25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198939
...
Gliederungstitel vor Art. 10 ...
Art. 10 Abs. 1
Gliederungstitel vor Art. 23 ...
Art. 23 Abs. 1
26. Bundesgesetz vom 4. Oktober 193040 über die Handelsreisenden
...
Art. 11
27. Anlagefondsgesetz vom18. März 199441
...
9. Kapitel (Art. 68)
28. Versicherungsaufsichtsgesetz vom23. Juni 197842
...
Gliederungstitel vor Art. 26 ...
Art. 28 und 29
40 [AS 10 219, 2000 2355 Anhang Ziff. 26. AS 2002 3080 Art. 20]. Siehe heute: das BG vom23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1). 41 [AS 1994 2523, 2004 1985 Anhang Ziff. II 4. AS 2006 5379 Anhang Ziff. I]. 42 [AS 1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]