Quelle

221.112.742

Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post
(EHG)

vom 28. März 1905 (Stand am 3. Oktober 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom1. März 19012, beschliesst:

Art. 1

Wenn beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn oder bei Hilfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist, ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Inhaber der Eisenbahnunternehmungen für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist.

Als Dritte im Sinne dieses Artikels sind nicht anzusehen das Personal der Eisenbahnunternehmung oder diejenigen Personen, deren sie sich zum Betriebe des Transportgeschäftes oder zum Bau der Bahn bedient.

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Art. 2

Der Schadenersatz umfasst im Falle des Todes die erwachsenen Kosten, insbesondere diejenigen der Beerdigung. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so ist namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Entschädigung zu leisten. Haben andere Personen durch den Tod ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

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Art. 3

Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten und auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Überdies kann der Richter bei einer Verstümmelung oder Entstellung, durch welche das Fortkommen des Verletzten erschwert wird, auch dafür eine Entschädigung zusprechen.

AS 21 378 und BS 2 810. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind aufgehoben, soweit sie die Haftpflicht dieser Unternehmungen für Unfälle im Dienst gegenüber ihren eigenen obligatorisch versicherten Arbeitnehmern und den bei dem Eisenbahnbau beschäftigten obligatorisch versicherten Arbeitnehmern anderer Unternehmungen betreffen (Art. 128 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung – BS 8 281 – und Art. 44 Abs. 2 des BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung – SR 832.20).

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Art. 4

In Fällen ungewöhnlich hohen Erwerbes des Getöteten oder Verletzten kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.

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Art. 5

Trifft den Getöteten oder Verletzten ein Teil der Schuld an dem Unfall, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände nach Verhältnis ermässigen.

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Art. 6

Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete sich durch eine verbrecherische oder unredliche Handlung mit der Eisenbahn in Berührung gebracht hat.

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Art. 7

Hat sich der Verletzte oder Getötete durch wissentliche Übertretung polizeilicher Vorschriften in Berührung mit der Eisenbahn gebracht, so kann der Richter die Ersatzpflicht einschränken oder von derselben ganz entbinden.

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Art. 8

Trifft die Eisenbahnunternehmung oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen ein Verschulden, so kann der Richter unter Würdigung der besondern Umstände, namentlich in Fällen von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, dem Verletzten oder, wenn dieser gestorben ist, dessen Angehörigen, auch abgesehen von dem Ersatz nachweislichen Schadens, eine angemessene Geldsumme zusprechen.

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Art. 9

Der Schadenersatz ist in Form einer Kapitalsumme oder einer jährlichen Rente oder in Form einer Kapitalsumme in Verbindung mit einer Rente zu bestimmen. Der Richter ist bei Festsetzung der Entschädigungsart an die Anträge der Parteien nicht gebunden, sondern entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Gegebenenfalls trifft er die erforderlichen Anordnungen für die Sicherung der Rentenleistungen.

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Art. 10

Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die Abänderung des Urteils vorbehalten.

Den gleichen Vorbehalt kann der Richter auch zugunsten der Eisenbahnunternehmung machen für den Fall, dass sich die Folgen des Unfalls wesentlich günstiger gestalten sollten, als angenommen wurde.

unternehmungen und der Post

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Art. 11

Die Eisenbahnunternehmung hat auch für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die der Betroffene unter seiner eigenen Obhut mit sich führte, Schadenersatz zu leisten, wenn die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust mit dem Unfall im Zusammenhang steht.

Abgesehen von diesem Falle ist sie für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die weder als Frachtgut noch als Reisegepäck aufgegeben worden sind, nur dann schadenersatzpflichtig, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen wird.

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Art. 12

Der Schadenersatz wird in den in Artikel 11 vorgesehenen Fällen nach dem wirklichen Werte der beschädigten, zerstörten oder verlorenen Gegenstände bestimmt. Eine weitergehende Entschädigung kann nur in den Fällen des Artikels 8 zugesprochen werden.

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Art. 13

Wenn die getötete oder verletzte Person gegen Unfall versichert und die haftbare Eisenbahnunternehmung an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge beteiligt war, so kann die Versicherungssumme, welche der Verletzte oder die Anspruchsberechtigten erhalten, zu dem Teile, welcher der Beitragsleistung der Unternehmung entspricht, von der Schadenersatzsumme in Abzug gebracht werden.

Gegenüber Angestellten und Arbeitern hat die Eisenbahnunternehmung nur dann Anspruch auf diese Abzüge, wenn die Versicherung, an welche sie beiträgt, alle beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn vorkommenden Unfälle umfasst.

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Art. 14

Die durch dieses Gesetz begründeten Schadenersatzklagen verjähren in zwei Jahren, welche von dem Tage des Unfalls an gerechnet werden. Dieselbe Verjährungsfrist gilt für die aus Artikel 10 sich ergebenden Begehren auf Erhöhung oder Herabsetzung der Schadenersatzsumme; sie läuft vom Tage der Eröffnung des Urteils an.

Für den Stillstand, die Hinderung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

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Art. 15

Die aus diesem Gesetz gegen die Unternehmung entstehenden Ansprüche der Arbeiter und Angestellten aus Verletzung oder Tötung sind unübertragbar.

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Art. 16

Reglemente, Bekanntmachungen oder besondere Übereinkommen, welche die Haftbarkeit der Eisenbahnunternehmung zum voraus ausschliessen oder einschränken, haben keine rechtliche Wirkung.

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Art. 17

Jeder Vertrag, kraft dessen eine offenbar unzulängliche Entschädigung dem Verletzten oder den Anspruchsberechtigten zugesichert oder entrichtet worden ist, kann angefochten werden.

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Art. 18

Der Eisenbahnunternehmung bleibt der Rückgriff vorbehalten gegenüber Personen, die durch ihr Verschulden einen Unfall verursacht haben, aus welchem Schadenersatzansprüche geltend gemacht wurden.

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Art. 193

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Art. 20

Der Richter urteilt bei allen gestützt auf dieses Gesetz erhobenen Ansprüchen nach freiem Ermessen, ohne an die Beweisregeln der einschlagenden Prozessgesetze gebunden zu sein.

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Art. 21

Die Konzession kann eine über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinausgehende Haftpflicht begründen.

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Art. 22

Die Kantone haben dafür zu sorgen: 1. dass Streitigkeiten aus diesem Gesetz durch einen möglichst raschen Prozessweg erledigt werden können;

dass den bedürftigen Personen auf ihr Verlangen, wenn die Klage nach vorläufiger Prüfung sich nicht zum voraus als unbegründet herausstellt, die Wohltat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gewährt und Kautionen, Expertenkosten, Gerichtsgebühren und Stempeltaxen erlassen werden.

Art. 234

Art. 24

Das gegenwärtige Gesetz findet entsprechende Anwendung: 1. auf den Betrieb der Dampfschiffahrtsunternehmungen; 2. auf den Postbetrieb...5

Gegenstandslose UeB.

Nachsatz aufgehoben durch Art. 69 Ziff. 2 des Postverkehrsgesetzes vom2. Okt. 1924 [BS 7 754].

unternehmungen und der Post

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Art. 256

Benützt eine Eisenbahnunternehmung die Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung, so haftet sie den Geschädigten ausschliesslich.

Der Rückgriff gegen die Betreiberin der Infrastruktur bleibt ihr vorbehalten.

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Art. 26

Alle mit dem gegenwärtigen Gesetz in Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen und Reglemente sind aufgehoben, insbesondere: 1. das Bundesgesetz vom1. Juli 18757 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen bei Tötungen und Verletzungen; 2. Artikel 2 letzter Absatz und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 26. April 18878 betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht und die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881, ersterer in dem Sinne, dass die Haftpflicht des Arbeitgebers aus Unfällen beim Eisenbahnbau gemäss Artikel 1 Buchstaben d immerhin vorbehalten bleibt, letzterer soweit er sich auf die unter dieses Gesetz fallenden Hilfsarbeiten bezieht.

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Art. 27

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlagen der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18749 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten festzusetzen.

Datum des Inkrafttretens:1. August 190510

[AS 1 787]

[AS 10 165. BS 8 281 Art. 128 Ziff. 1]

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]

BRB vom 8. Juli 1905 (AS 21 385)

Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG) – Schweiz, 221.112.742 | Lexipedia