Quelle

Ändert: Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (SR 742.41, 2009-737), Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SR 743.01, 2006-853), Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (SR 611.0, 2006-227), Bundesgesetz über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (SR 742.140.3, 2005-555), Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (SR 221.301, 2004-320), Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SR 742.31, 1998-2847-2847-2847), Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (SR 955.0, 1998-892-892-892), Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10, 1995-4093-4093-4093), Bundesstatistikgesetz (SR 431.01, 1993-2080-2080-2080), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, 1991-1184-1184-1184), Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, 1991-1256-1256-1256), Bundesgesetz über die Anschlussgleise (SR 742.141.5, 1992-565-565-565), Loi fédérale sur les transports publics (SR 742.40, 1986-1974-1974-1974), Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (SR 747.201, 1976-725-724-724), Bundesgesetz über die Stempelabgaben (SR 641.10, 1974-11-11-11), Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (SR 822.21, 1972-604-612-536), Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, 1959-679-705-685), Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (SR 170.32, 1958-1413-1483-1489), Eisenbahngesetz (SR 742.101, 1958-335-341-347), Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen (SR 744.21, 1951-665-663-685), Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0, 54-757-781-799), Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn‑ und Schiffahrtsunternehmungen (SR 742.211, 34-19-20-22), Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 220, 27-317-321-377), Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (SR 221.112.742, 21-378-351-348)

AS 2009 5597

Bundesgesetz
über die Bahnreform 2
(Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr)

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom23. Februar 20051 und die Zusatzbotschaft vom9. März 20072,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Gesetze werden erlassen: 1. das Bundesgesetz vom20. März 20093 über die Personenbeförderung in der Fassung nach Anhang 1; 2. das Bundesgesetz vom20. März 20094 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen in der Fassung nach Anhang 2.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 19585

Art. 19 Abs. 2

Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.

2. Obligationenrecht6

Art. 671 Abs. 5

3. Bundesgesetz vom28. März 19057 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post

Art. 24 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 3

Das gegenwärtige Gesetz findet entsprechende Anwendung: 3. auf Seilbahnen.

4. Fusionsgesetz vom3. Oktober 20038

Art. 100 Abs. 1 dritter Satz

… Die Artikel 99–101 finden jedoch in jedem Fall Anwendung, ausgenommen für konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, soweit das öffentliche Recht eine abweichende Regelung vorsieht.

5. Strafgesetzbuch9

Art. 285 Ziff. 1 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195710, dem Personenbeförderungsgesetz vom20. März 200911, dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200812 und dem Bundesgesetz vom18. Februar 187813 betreffend Handhabung der Bahnpolizei.

Art. 286

Hinderung einer Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an Amtshandlung einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195714, dem Personenbeförderungsgesetz vom20. März 200915, dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200816 und dem Bundesgesetz vom18. Februar 187817 betreffend Handhabung der Bahnpolizei.

6. Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 199218

Art. 2 Abs. 2

Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes anwendbar sind.

7. Militärgesetz vom3. Februar 199519

Art. 18 Abs. 1 Bst. h

Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:

h. das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist;

8. Finanzhaushaltgesetz vom7. Oktober 200520

Art. 60 Abs. 1

Die EFV führt die zentrale Tresorerie der diesem Gesetz unterstehenden Institutionen und Verwaltungseinheiten und sorgt für die ständige Zahlungsbereitschaft.

9. Bundesgesetz vom27. Juni 197321 über die Stempelabgaben

Art. 3 Abs. 2

Zu den steuerfreien Urkunden gehören auch die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. c

Von der Abgabe sind ausgenommen:

c. die Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträgen der öffentlichen Hand zu deren Gunsten begründet oder erhöht werden;

10. Bundesgesetz vom14. Dezember 199022 über die direkte Bundessteuer

Art. 56 Bst. d

Von der Steuerpflicht sind befreit:

d. vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

11. Bundesgesetz vom14. Dezember 199023 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 23 Abs. 1 Bst. j und 2

Von der Steuerpflicht sind nur befreit:

j. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

Aufgehoben

12. Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 195824

Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. f

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

f. besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen;

Art. 27 Abs. 2 erster Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 30 Abs. 4

Der Bundesrat erlässt im Rahmen der dem Bund zustehenden Befugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen. Er kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen oder diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einräumen.

Art. 55 Abs. 6 und 6bis

Betrifft nur den italienischen Text.

Der Bundesrat kann für Personen, die den konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art.6 und 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200925, Blutalkoholkonzentrationen festlegen, die unter den in der Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Werten liegen.

13. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195726 Randtitel Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziffern und Buchstaben sind dabei nicht zu übernehmen.

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:

  1. «Eisenbahnunternehmung» und «Bahnunternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»;

  2. «Bahn» durch «Eisenbahn»;

  3. «Bahnanlage» durch «Eisenbahnanlage»;

  4. «Unternehmung» durch «Unternehmen».

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen durch Eisenbahnunternehmen sowie deren Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.

Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die die Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen, die nach ihrer Zweckbestimmung von allen zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge spurgeführt sind.

Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Eisenbahnanlagen unter dieses Gesetz.

Art. 2

Art. 3 Enteignung

Den Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung dann zu, wenn bei der Erteilung der Konzession das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bejaht worden ist.

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.

Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.

Gliederungstitel vor Art. 5 2. Kapitel: Eisenbahnunternehmen

1. Abschnitt: Infrastrukturbetreiberinnen

Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Infrastrukturkonzession

Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).

Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist zudem berechtigt, auf seiner eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hierfür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200927 erteilt wird.

Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession

Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:

  1. ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder

  2. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.

Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:

a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;

  1. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200928 erfüllt; und

  2. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.

Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.

Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.

Art. 7 Übertragung

Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Konzession auf ein anderes Unternehmen übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.

Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kenntnisnahme vor. Sie ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.

Art. 8 Abs. 2 Bst. d

Die Konzession erlischt:

d. wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.

Gliederungstitel vor Art. 9 2. Abschnitt: Netzzugang Gliederungstitel vor Art. 10

3. Kapitel: Aufsicht

Art. 10 Abs. 1

Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.

Art. 12 Sachüberschrift Besondere Befugnisse des BAV

Art. 14

Art. 16 Datenbearbeitung durch das BAV

Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten.

Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:

  1. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;

  2. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

Art. 16a Datenbearbeitung durch Konzessionsinhaberinnen

Die Konzessionsinhaberinnen unterstehen für ihre konzessionierten Tätigkeiten den Artikeln 16–25bis des Bundesgesetzes vom19. Juni 199229 über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG.

Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Konzessionsinhaberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.

Art. 16b Videoüberwachung

Die Konzessionsinhaberinnen können zum Schutz der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.

Sie können Dritte, auf die sie Sicherheitsaufgaben übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.

Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.

Gliederungstitel vor Art. 17 4. Kapitel: Planung, Bau und Betrieb

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit

Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17b Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

Gliederungstitel vor Art. 18

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 18b Sachüberschrift Einleitung des Verfahrens

Art. 18g Sachüberschrift Bereinigungsverfahren

Art. 18h Sachüberschrift Geltungsdauer

Gliederungstitel vor Art. 18n

3. Abschnitt: Projektierungszonen

Art. 18n Sachüberschrift Festlegung

Gliederungstitel vor Art. 18q

4. Abschnitt: Baulinien

Art. 18q Sachüberschrift Festlegung

Gliederungstitel vor Art. 18u

5. Abschnitt: Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

Art. 18u Sachüberschrift

Gliederungstitel vor Art. 18v

6. Abschnitt: Landumlegung

Art. 18v Sachüberschrift

Gliederungstitel vor Art. 18w

7. Abschnitt: Sicherheit

Art. 18w Betriebsbewilligung

Für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Das BAV kann Ausnahmen vorsehen.

Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.

Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Eisenbahnunternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; es erteilt die notwendigen Auskünfte.

Art. 18x Typenzulassung

Das BAV erteilt eine Typenzulassung für Fahrzeuge, Elemente von Fahrzeugen sowie für Elemente von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion verwendet werden sollen, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.

Art. 23 Benützungsvorschriften

Das Eisenbahnunternehmen kann Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets erlassen, um den ordnungsgemässen Betrieb zu gewährleisten.

Gliederungstitel vor Art. 24

8. Abschnitt: Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen

Art. 24 Sachüberschrift Genehmigung

Art. 25 Sachüberschrift Kosten

Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1 Änderungen bestehender Kreuzungen

Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:

  1. das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;

  2. der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.

Art. 28 Sachüberschrift Neue private Strassen

Gliederungstitel vor Art. 33

9. Abschnitt: Zusammenarbeit zwischen den Bahnen

Art. 33 Knotenbahnhöfe

Treffen Infrastrukturen gleicher Spurweite und gleicher technischer Normalien verschiedener Eisenbahnunternehmen aufeinander, so vereinbaren diese, wer den Knoten erstellt und betreibt.

Die Eigentums- und Betriebsgrenze zwischen den Infrastrukturen der zwei Unternehmen liegt in der Regel ausserhalb des eigentlichen Knotens. Die beteiligten Unternehmen legen sie so fest, dass eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeit möglich ist.

Beim Bau und Betrieb des Knotens darf der Verkehr von und nach der fremden Infrastruktur nicht schlechter gestellt werden als der Verkehr von und nach der eigenen Infrastruktur.

Die Unternehmen regeln die gegenseitige Leistungserbringung beim Betrieb des Knotens und anschliessender Strecken schriftlich in einer Vereinbarung.

Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss

Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Eisenbahn so zu gewähren, dass:

  1. die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können;

  2. Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnstrecke zu einer andern wechseln kann;

  3. bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden.

Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung.

Art. 35 Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen

Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt sinngemäss für den Anschluss

zwischen Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmen.

Art. 36 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben

Übernimmt ein Unternehmen übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs oder der Infrastrukturentwicklung, so regelt es mit allen betroffenen Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, schriftlich die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenteilung. Können sich die Unternehmen nicht einigen, so entscheidet das BAV.

Ist bei Entwicklungsarbeiten einschliesslich der Festlegung von Standards der Einbezug von Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich, so sind alle betroffenen Unternehmen diskriminierungsfrei einzubeziehen.

Gliederungstitel vor Art. 38

10. Abschnitt: Betriebsunterbruch

Art. 38 Sachüberschrift

Gliederungstitel vor Art. 39

11. Abschnitt: Nebenbetriebe

Art. 39

Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.

Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.

Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.

Gliederungstitel vor Art. 40

12. Abschnitt: Streitigkeiten

Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 2 Zuständigkeit des BAV

Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:

d. die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33–35);

Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25–35).

Gliederungstitel vor Art. 40b

13. Abschnitt: Haftung

Art. 40b Abs. 2 Bst. a und 3

Er haftet für Schäden:

a. an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Personenbeförderungsgesetz vom20. März 200930;

Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 oder im Gütertransportgesetz vom19. Dezember 200831 geregelt ist, gelten ausschliesslich die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts32.

Gliederungstitel vor Art. 41

5. Kapitel: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen

Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 2 Landesverteidigung

Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten.

Gliederungstitel vor Art. 49

6. Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur

Art. 49 Abs. 1–3

Bund und Kantone finanzieren gemeinsam die Eisenbahninfrastruktur.

Strecken, die ausschliesslich Angeboten des Orts- oder Ausflugsverkehrs dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

Der Bund finanziert die Strecken von nationaler Bedeutung allein.

Art. 50 Voraussetzungen

Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:

  1. deren Rechnungslegung den Vorschriften des9. Kapitels genügt;

  2. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;

  3. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.

Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.

Art. 51 Leistungsangebot und Bestellverfahren

Der Bund, die beteiligten Kantone und die Eisenbahnunternehmen legen aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen im Voraus in einer Vereinbarung verbindlich fest.

Die Abgeltungen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

  1. eine angemessene Grunderschliessung;

  2. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden;

  3. Anliegen der Raumordnungspolitik;

  4. Anliegen des Umweltschutzes;

  5. Anliegen der Behinderten.

Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Eisenbahnunternehmen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

Können sich Bundesbehörden, Kantone und Eisenbahnunternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Vereinbarung über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 nicht einigen, so entscheidet das BAV unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2.

Gegen die Verfügung des BAV kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Der Beschwerdeführer kann rügen:

  1. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

  2. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

Art. 53

Gliederungstitel vor Art. 56

Art. 57 Finanzielle Aufteilung

Der Anteil des Bundes an den Abgeltungen und Darlehen für das durch Bund und Kantone gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur beträgt

Prozent.

Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung und den Darlehen für das gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Zahl der Stationen und der Streckenlänge auf ihrem Gebiet.

Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

Der Übergang des Eigentums oder Betriebs einer Strecke an ein anderes Unternehmen hat keine Änderung der Anteile von Bund und Kantonen zur Folge.

Gliederungstitel vor Art. 59

7. Kapitel: Hilfe bei grossen Naturschäden

Art. 59

Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Eisenbahnunternehmen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.

Art. 60, und 61a61

Gliederungstitel vor Art. 62

8. Kapitel: Trennung von Verkehr und Infrastruktur

Art. 62 Umfang der Infrastruktur

Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:

  1. der Fahrweg;

  2. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;

  3. die Sicherungsanlagen;

  4. die Publikumsanlagen;

  5. die öffentlichen Verladeanlagen;

  1. die Rangierbahnhöfe, einschliesslich der Rangiertriebfahrzeuge;

  2. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–f notwendigen Dienstgebäude und Räume.

Zur Infrastruktur können Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dazu gehören insbesondere:

  1. Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;

  2. Kraftwerke und Übertragungsleitungen;

  3. Verkaufsanlagen;

  4. Räume für Nebenbetriebe;

  5. Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;

  6. Dienstwohnungen;

  7. Rangiertriebfahrzeuge ausserhalb von Rangierbahnhöfen.

Nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr.

Gliederungstitel vor Art. 63

Art. 63 Betrieb der Infrastruktur

Zur Infrastruktur gehören auch Betrieb und Unterhalt der Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62.

Art. 64 Organisation

Das Eisenbahnunternehmen muss den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen. Das BAV kann Schmalspurbahnen und kleinere Unternehmen von dieser Pflicht befreien.

Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 sowie die damit verbundenen Dienstleistungen können organisatorisch vom Bereich Infrastruktur getrennt sein. Ihre vollen Kosten müssen den Leistungsbezügern verrechnet werden.

Art. 65 Steuerbefreiung

Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absätze1 und 2 ist von kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern befreit.

Gliederungstitel vor Art. 66

9. Kapitel: Rechnungswesen

Art. 66 Grundsätze

Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem7. Abschnitt des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200933.

Das Eisenbahnunternehmen muss in der Bilanz und Anlagenrechnung den Bereich Infrastruktur von anderen Bereichen trennen.

Es muss in der Erfolgsrechnung eine Spartenrechnung Infrastruktur führen.

Art. 67 Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung

Gewinnausschüttungen und die Verzinsung von Eigenkapital zulasten der Spartenrechnung Infrastruktur sind nicht zulässig. Der Gewinn ist immer vollständig der Spezialreserve für künftige Fehlbeträge der Sparte Infrastruktur zuzuweisen.

Art. 70 –72 und 74

Gliederungstitel vor Art. 75

10. Kapitel: Kaufrecht der Gemeinwesen

Art. 75 Kaufrecht im Landesinteresse

Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund die konzessionierte Infrastruktur jedes Eisenbahnunternehmens zum Buchwert erwerben. Darlehen, die der Bund dem Unternehmen gewährt hat, werden mit dem Kaufpreis verrechnet.

Das Kaufrecht nach Absatz 1 steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Eisenbahninfrastruktur erworben, so kann der Bund verlangen, dass diese ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.

Art. 76 –78

Gliederungstitel vor Art. 80

11. Kapitel: Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich

Art. 80 Fähigkeitsprüfung

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:

  1. Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen;

  2. Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen;

  3. Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen; er kann für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen.

Art. 81 Dienstunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.

Art. 82 Feststellung der Dienstunfähigkeit

Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, unterzogen werden.

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

  1. Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder

  2. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten.

Art. 83 Ausweisentzug

Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden.

Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.

Art. 84 Zuständigkeiten

Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt:

  1. den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;

  2. den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;

  3. dem BAV;

  4. der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.

Art. 85 Ausführungsvorschriften

Der Bundesrat:

  1. legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;

  2. kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird;

  3. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;

  4. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden;

  5. legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest.

Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

Gliederungstitel vor Art. 86

12. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 86 Übertretungen

Wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt sowie wer gegen die Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets verstösst, wird auf Antrag mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

Art. 86a Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt;

  2. eine Anlage ohne die nach Artikel 18w erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt;

  3. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession zuwiderhandelt;

  4. einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;

  5. einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt;

  6. Videosignale unter Verletzung von Artikel 16b aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.

Art. 87 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand

Wer in angetrunkenem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt.

Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 81 ist und in diesem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.

Art. 87a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

Wer im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.

Gliederungstitel vor Art. 88

Art. 88 Verfolgung von Amtes wegen

Nach dem Strafgesetzbuch34 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:

  1. Angestellte von Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200935;

  2. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

Art. 88a Zuständigkeit

Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache der Kantone.

Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des BAV unentgeltlich mitzuteilen.

Art. 89 Verwaltungsmassnahmen

Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:

  1. gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;

  2. die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

Esentzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe eines Eisenbahnunternehmens mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200936, die in Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des BAV von diesen Funktionen zu entheben.

Massnahmen nach den Absätzen 1–3 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.

Art. 89a Meldepflicht

Polizei- und Strafbehörden haben alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 89 nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde zu melden.

Gliederungstitel vor Art. 91

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 91 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 Gültigkeit alter Konzessionen

Sofern die vor 1999 erteilte Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch als Konzession für die regelmässige Personenbeförderung im Sinne von Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200937.

Bei Infrastrukturkonzessionen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden, gilt das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes als vorhanden, wenn für die Infrastruktur Abgeltungsbeiträge geleistet werden.

Art. 93 Abs. 1

Ist die Konzession nach Artikel 8 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation des Eisenbahnunternehmens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom11. April 188938 über Schuldbetreibung und Konkurs. Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom25. September 191739 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.

Art. 94

Art. 95 Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen

Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, die in Ergänzung oder anstelle der Eisenbahn von ihr oder andern Unternehmen betrieben werden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom24. März 1995 Übergangsbestimmungen der Änderung vom20. März 1998 Übergangsbestimmung zur Änderung vom20. März 2009 Die bestehende Eisenbahninfrastruktur der SBB im Zeitpunkt des Inkrafttretens von

Ziffer 13 des Bundesgesetzes vom20. März 200940 über die Bahnreform2 gilt bis

zum31. Dezember 2020 als konzessioniert. Änderung und Erneuerung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

14. HGV-Anschluss-Gesetz vom18. März 200541

Art. 8 Bst. a

Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung:

a. Für die Finanzierung der Massnahmen in der Schweiz werden variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt.

AS 2009 5602 15. Bundesgesetz vom25. September 191742 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 9

Ein Eisenbahnunternehmen kann das Pfandrecht sowohl für das ganze Netz als auch für einzelne Linien bestellen.

Das Pfandrecht umfasst den Bahnkörper und die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen mit Einschluss der Bahnhöfe, Stationsgebäude, Güterschuppen, Werkstätten, Remisen, Wärterhäuser und aller andern auf dem Bahnkörper und auf diesen Landparzellen befindlichen Hochbauten, einschliesslich des dem Unterhalt der verpfändeten Strecke dienenden Materials.

Art. 27 Abs. 2

Sind nur einzelne Strecken des Eisenbahnunternehmens verpfändet oder haften auf einzelnen Strecken vorgehende Pfandrechte, so wird für diese vorerst das zugehörige, dem Unterhalt dienende Material (Art. 9 Abs. 2) im Verhältnis zur kilometrischen Länge und zur Frequenz ermittelt. Das Bundesgericht stellt den entsprechenden Prozentsatz fest; sodann werden diese Strecken mit zugehörigem Material besonders geschätzt.

16. Bundesgesetz vom5. Oktober 199043 über die Anschlussgleise

Art. 2 Bst. ebis

In diesem Gesetz gelten als:

ebis. Eisenbahnverkehrsunternehmen: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200944 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 EBG;

17. Bundesgesetz vom20. März 199845 über die Schweizerischen Bundesbahnen

Art. 2 Abs. 3

Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195746.

Art. 4 und 5

Einfügen in3. Abschnitt

Art. 7a Strategische Ziele

Der Bundesrat legt gestützt auf die Leistungsvereinbarung für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der SBB fest.

Art. 17 –19

Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1 Befreiung von Versicherungspflichten

Aufgehoben

Art. 22

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts47 über die Aktiengesellschaft sowie das Fusionsgesetz vom3. Oktober 200348 mit Ausnahme der Artikel 99–101.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwendung.

18. Seilbahngesetz vom23. Juni 200649 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAV» ersetzt.

Art. 18a Anwendbares Recht

Für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des Personals, für die Finanzierung der Infrastruktur und für die unabhängige Unfalluntersuchung gelten die entsprechenden Vorschriften des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195750 sinngemäss.

Art. 25 Abs. 2

19. Bundesgesetz vom29. März 195051 über die Trolleybusunternehmungen Titel Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen (Trolleybus-Gesetz, TrG) Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:

  1. «Trolleybusunternehmung» durch «Trolleybusunternehmen»;

  2. «Eisenbahnunternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»;

  3. «Unternehmung» durch «Unternehmen»;

  4. «Versicherungsunternehmung» durch «Versicherungsunternehmen».

Art. 3 Abs. 2

DasPfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb dienenden Grundstücke, Hochbauten und elektrischen Anlagen.

Art. 4

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200952 erteilt.

Art. 5 und 6

Art. 7 Randtitel

Art. 8

Art. 11a Abs. 1

Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf:

  1. die Meldung von Unfällen;

  2. die Arbeits- und Ruhezeit des Personals.

Art. 18 Abs. 2

Die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195753 über die Dienstunfähigkeit gelten sinngemäss.

Art. 18a

3. Abgaben Der Bundesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.

20. Bundesgesetz vom3. Oktober 197554 über die Binnenschifffahrt

Art. 1 Abs. 4

Für die konzessionierte Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195755 über die Enteignung, die Aufsicht, die unabhängige Unfalluntersuchung, die Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn, die Errichtung von Signal- und Fernmeldeanlagen, die Nebenbetriebe, Streitigkeiten, die besonderen Leistungen für öffentliche Verwaltungen und die Gebührenerhebung sowie die Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen sinngemäss.

Art. 7 Konzession und Bewilligung

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200956 erteilt.

Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 3 Fahren in dienstunfähigem Zustand

Für die vom Bund konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten betreffend Dienstunfähigkeit die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195757 sinngemäss.

Art. 56 Sachüberschrift

Art. 57

21. Arbeitszeitgesetz vom8. Oktober 197158

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. b, c und f

sowie 1bis

Dem Gesetz sind unterstellt:

  1. die konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen,

  2. die konzessionierten Automobilunternehmen,

  3. die Unternehmen, die im Auftrag eines unter den Buchstaben a–e genannten Unternehmens regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen.

Als konzessioniert gelten Eisenbahnunternehmen, die über eine Konzession nach

Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195759 oder über eine Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes

vom20. März 200960 verfügen. Den konzessionierten Eisenbahnunternehmen gleichgestellt sind Unternehmen, die im Netzzugang oder auf ausschliesslich vertraglicher Basis auf der Infrastruktur eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens verkehren.

Art. 2 Abs. 2 und 3

Das Gesetz ist auf Postautounternehmer und andere Transportbeauftragte sowie auf Inhaber von konzessionierten Transportunternehmen so weit anwendbar, als sie selber konzessionspflichtige Fahrten ausführen.

Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Arbeitnehmer, die nur in geringem Ausmass in einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden, und auf Arbeitnehmer, die von Postagenturen beschäftigt werden, wird in einer Verordnung geregelt.

Art. 4 Abs. 1

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens sieben Stunden.

Art. 11 Abs. 2

Für Motorfahrzeugführer, die ausser den Fahrten im konzessionierten Verkehr noch andere Transporte besorgen, können durch Verordnung im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer besondere Bestimmungen erlassen werden.

Art. 16 Jugendliche

Für Jugendliche gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196461.

Art. 17 Weitere Gruppen von Arbeitnehmern

Für den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung, die Ersatzarbeit und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196462.

Der Bundesrat kann den Einsatz Schwangerer oder anderer Gruppen von Arbeitnehmern für bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

22. Geldwäschereigesetz vom10. Oktober 199763

Art. 24 Abs. 2

Die Selbstregulierungsorganisationen der Unternehmung «Die Schweizerische Post» nach dem Postorganisationsgesetz vom30. April 199764 sowie diejenige der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200965 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.

23. Gütertransportgesetz vom19. Dezember 200866

Art. 1 Abs. 1 Bst. b

Dieses Gesetz gilt für den Transport von Gütern durch:

b. Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200967 und Schifffahrtsunternehmen mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom28. September 192368 über das Schiffsregister.

Art. 4 Abs. 4

Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200969 über die Rechnungslegung gelten sinngemäss, soweit sie der Bundesrat als anwendbar erklärt.

III

Das Transportgesetz vom4. Oktober 198570 wird aufgehoben.

IV

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,20. März 2009 Ständerat,20. März 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

AS 1986 1974, 1994 2290, 1995 3517 4093, 1998 2856

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.71

Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 2009 (Anhang 1) tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova