Quelle

AS 1998 2847

Bundesgesetz
über die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBBG)

vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 26 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom13. November 19961,
beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Errichtung, den Zweck und die Organisation der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB).

Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz

Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.

Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze

Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.

Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.

Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.

SR 742.31

An Investitionen und Leistungen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, haben sich Dritte, die daran besonders interessiert sind und entsprechende Begehren stellen, angemessen zu beteiligen.

Art. 4 Infrastruktur

Die SBB bedürfen keiner Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572.

Sie sind verpflichtet, den Transportunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, nach den Vorschriften des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 1957 den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur zu gewähren.

Die Bundesversammlung genehmigt den Bau oder Erwerb weiterer Eisenbahnstrecken.

Der Bundesrat beschliesst über die Stillegung, Veräusserung und die Verpachtung von Eisenbahnstrecken.

Art. 5 Regelmässiger Personenverkehr

Das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, wird den SBB nach Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom18. Juni 19933 verliehen.

2. Abschnitt: Aktienkapital und Aktionärskreis

Art. 6 Aktienkapital

Der Bundesrat legt die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere fest.

Art. 7 Aktionärskreis

Der Bund ist Aktionär der SBB.

Der Bundesrat kann beschliessen, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu lassen.

Der Bund muss zu jeder Zeit die kapital- und die stimmenmässige Mehrheit besitzen.

3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung und Zahlungsrahmen

Art. 8

Der Bundesrat erarbeitet zusammen mit den SBB die Ziele jeweils für vier Jahre und legt sie in einer Leistungsvereinbarung mit den SBB fest; bei deren Erarbeitung sind die Kantone anzuhören.

Er legt die Leistungsvereinbarung der Bundesversammlung zur Genehmigung vor, zusammen mit einem Rechenschaftsbericht der SBB über die laufende Leistungsperiode.

Aus wichtigen, nicht voraussehbaren Gründen kann der Bundesrat die Leistungsvereinbarung während der Geltungsdauer ändern.

Die Bundesversammlung beschliesst für den gleichen Zeitraum einen auf die Leistungsvereinbarung abgestimmten Zahlungsrahmen. Dieser wird bei der jährlichen Beratung des Voranschlages des Bundes berücksichtigt.

4. Abschnitt: Organe und Verantwortlichkeit

Art. 9 Organe

Die Organe der SBB sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Generaldirektion und die Revisionsstelle.

Art. 10 Generalversammlung

Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts4 über die Aktiengesellschaft.

Solange der Bund alleiniger Aktionär bleibt, nimmt der Bundesrat die Befugnisse der Generalversammlung wahr.

Die Generalversammlung ist befugt, die vom Bundesrat beschlossenen ersten Statuten der SBB im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern.

Art. 11 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts5 unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Die Mitglieder müssen nicht Aktionäre sein.

Dem Personal der Unternehmung ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.

Art. 12 Geschäftsführung

Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung in einem Organisationsreglement auf die Generaldirektion. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der SBB.

Die Generaldirektion kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.

Art. 13 Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728ff. des Obligationenrechts.6

Art. 14 Verantwortlichkeit

Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der SBB sowie der Revisionsstelle gelten die Artikel 752ff. des Obligationenrechts7 über die Verantwortlichkeit.

5. Abschnitt: Personal

Art. 15 Anstellungsverhältnisse

Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.

Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.

In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht8 abgeschlossen werden.

Art. 16 Berufliche Vorsorge

Die SBB führen eine eigene Pensionskasse.

Die Pensionskasse kann als organisatorische Einheit der SBB, in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts, geführt werden. Mit Zustimmung des Bundesrates kann sie sich einer andern Pensionskasse anschliessen.

Die Bilanzierung hat nach einer Übergangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu genügen. Der Bund übernimmt bis zum Ablauf der Übergangsfrist die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen gemäss Reglement.

Der Bund übernimmt den bis Ende 1997 aufgelaufenen Fehlbetrag der Pensions- und Hilfskasse der SBB zugunsten der Unternehmung bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

6. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 17 Rechnung

Die SBB führen je eine Rechnung für den Bereich Infrastruktur und den Bereich Verkehr.

Der Bundesrat genehmigt die Rechnung und regelt die Gewinnverwendung.

Art. 18 Budget

Die SBB erstellen jährlich ein Budget, welches zwischen den Bereichen Infrastruktur und Verkehr unterscheidet.

Der Bundesrat genehmigt das Budget.

Art. 19 Rechnungslegung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlässt die Ausführungsvorschriften für die Rechnungslegung.

Art. 20 Grundsätze der Investitionsfinanzierung

Die Neuinvestitionen im Bereich der Infrastruktur werden in der Regel über variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert.

Die Investitionen für die Substanzerhaltung der bestehenden Infrastruktur werden im Umfang der Abschreibungen durch A-fonds-perdu-Mittel finanziert.

Die Investitionen des Verkehrsbereichs sowie kommerzielle Investitionen werden über vollverzinsliche und rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert. Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung können die SBB andere Finanzierungsmodalitäten anwenden, wenn sich diese im Einzelfall wirtschaftlich als vorteilhaft erweisen.

Die Leistungsvereinbarung regelt den maximal zulässigen Umfang der Mittelaufnahme beim Bund.

Art. 21 Befreiung von Steuer- und Versicherungspflichten

Die SBB sind im Rahmen ihrer Aufgabe als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur und als Transportunternehmung von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Hilfs- und Nebenbetriebe wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben.

Die SBB sind den Vorschriften der Kantone und Gemeinden über die Versicherungspflicht nicht unterworfen.

Die aufgrund des Bundesgesetzes vom22. Dezember 19169 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu leistende Entschädigung bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 22

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts10 über die Aktiengesellschaft.

Soweit dieses Gesetz und die darauf abgestützten Verordnungen nichts Abweichendes bestimmen, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwendung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 24 Errichtung der SBB

Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

  1. Der Bundesrat beschliesst über die Eröffnungsbilanz der SBB.

  2. Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.

  3. Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten, bestimmt die Revisionsstelle und genehmigt das Budget.

  4. Der Verwaltungsrat der SBB ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, erstellt das Budget zur Genehmigung durch den Bundesrat und erlässt das Organisationsreglement.

Das Departement kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert

Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.

Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.

Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe befreit.

Art. 25 Rechtspersönlichkeit

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangen die SBB Rechtspersönlichkeit.

Art. 26 Weiterführung der Aktiven und Passiven

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen die SBB die Aktiven und Passiven der Anstalt SBB, unter Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom20. März 199811 über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen.

Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat,20. März 1998

Nationalrat,20. März 1998

Der Präsident: Zimmerli

Der Präsident: Leuenberger

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.12

Es wird, mit Ausnahme von Artikel 16, auf den1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

Artikel 16 wird rückwirkend auf den1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom23. Juni 194413 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird aufgehoben.

2. Das Beamtengesetz vom 30. Juni 192714 wird wie folgt geändert:

Art. 62b

Der Bundesrat kann die Schweizerische Post sowie die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ermächtigen, von den Artikeln 36–38 abzuweichen. Er kann die Telekommunikationsunternehmung des Bundes ermächtigen, von den genannten Artikeln abzuweichen, solange deren Personal der Beamtengesetzgebung untersteht.

3. Das Bundesrechtspflegegesetz15 wird wie folgt geändert:

Art. 119 Abs. 1

Das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung vertritt den Bund im Falle verwaltungsrechtlicher Klagen des Bundes oder gegen ihn.

4. Das Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 199216 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:

b. die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETH- Bereiches vornehmen oder vornehmen lassen.

5. Das Finanzhaushaltgesetz17 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Aufgehoben 6. Das Bundesgesetz vom 27. Juni 197318 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. c

Von der Abgabe sind ausgenommen:

c. die Beteiligungsrechte an Transportunternehmungen, die im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Artikeln 56 und 57 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195719 oder nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 199820 über die Schweizerischen Bundesbahnen begründet oder erhöht werden;

7. Das Nationalbankgesetz vom23. Dezember 195321 wird wie folgt geändert:

Art. 53 Abs. 4

Die Geschäfte werden auf die drei Departemente verteilt (Art. 3 Abs. 3). Die Departemente in Zürich leiten das Diskont-, Devisen- und Lombardgeschäft, den Giroverkehr, die volkswirtschaftlichen Studien, das Rechts- und Personalwesen und die Kontrolle. Das Departement in Bern leitet die Notenemission, verwaltet das Gold und die Barvorräte und besorgt den Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post.

8. Das Geschäftsverkehrsgesetz vom23. März 196222 wird wie folgt geändert:

Art. 45 Abs. 1

1 Auf die Sommersession hin unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die Berichte über seine Geschäftsführung und die Staatsrechnung sowie den Voranschlag der Alkoholverwaltung für das folgende Geschäftsjahr; auf die Wintersession

hin den Voranschlag des Bundes für das folgende Jahr sowie den Bericht über die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung des vorhergehenden Jahres.

9. Das Bundesgesetz vom4. Oktober 197423 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

Die jährlichen Durchschnittsbestände an Personalstellen der Departemente, der Bundeskanzlei, des ETH-Rates, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, der Rüstungsbetriebe und der eidgenössischen Gerichte unterstehen der Plafonierung.

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