171.11
Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz)
(GVG)
vom 23. März 1962 (Stand am 14. Oktober 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19604, beschliesst:
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IIbis. Organisation ...
3. Fraktionen und Gruppen
Art. 8septies 5
Die Fraktionen umfassen die Mitglieder gleicher Parteizugehörigkeit aus beiden Räten. Die Angehörigen mehrerer Parteien können zusammen eine Fraktion bilden. Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr in einem der Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.
Die Fraktionen melden ihre Konstituierung, die Mitglieder, den Vorstand und den verantwortlichen Sekretär dem Generalsekretariat.
AS 1962 773
Dieses Gesetz wird mit Ausnahme von Art. 8septies durch Anhang Ziff. I3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 aufgehoben, mit Wirkung seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10). Art. 8septies bleibt in Kraft bis Art. 61 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 in Kraft gesetzt wird (SR 171.10 Art. 174 Abs. 3).
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 123, 160, 167, 169 Abs. 1, 173 Abs. 2 und 192 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Für die Bestellung der Kommissionen können sich kleinere Fraktionen ähnlicher politischer Richtung miteinander verbinden.
Die Fraktionen beraten insbesondere die Ratsgeschäfte und bereiten die Wahlen vor. Sie fördern die rationelle Geschäftserledigung.
Sie können Sekretariate einrichten. Diesen werden die Unterlagen in der gleichen Weise zur Verfügung gestellt wie den Ratsmitgliedern. Zur Vorbereitung der Fraktionstätigkeit können die Sekretariate die Parlamentsdienste benützen.
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