AS 1999 126
Verordnung
über den Eiermarkt
(Eierverordnung, EiV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1 und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes2,
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale (Konsumeier und Verarbeitungseier), Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.
2. Abschnitt: Einfuhr von Konsumeiern von Hühnern «Gallus domesticus»
Art. 2 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
Das Teilzollkontingent Konsumeier wird in folgende Teilmengen aufgeteilt:
36 Prozent für das erste Jahresdrittel (Januar–April);
28 Prozent für das zweite Jahresdrittel (Mai–August);
36 Prozent für das dritte Jahresdrittel (September–Dezember).
Die Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Konsumeier werden für jedes Jahresdrittel entsprechend der Inlandleistung des einzelnen Gesuchstellers bzw. der einzelnen Gesuchstellerin im Verhältnis der gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen zugeteilt.
Für eine Inlandleistung von weniger als 100 000 Hühnereier je Jahresdrittel werden keine Zollkontingentsanteile zugeteilt.
Art. 3 Inlandleistung
Als Inlandleistung gilt die Anzahl inländische Hühnereier ab 53 Gramm, welche der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin im entsprechenden Jahresdrittel des Vorjahres direkt oder höchstens über eine einzige Zwischenhandelsstufe von Hühnereier- SR 916.371 produzenten oder -produzentinnen gekauft hat. Produzenten und Produzentinnen können auch die Hühnereier, die sie direkt an Endkonsumenten oder -konsumentinnen verkauft haben, als Inlandleistung geltend machen.
Art. 4 Gesuche um Zollkontingentsanteile
Zollkontingentanteilsberechtigte müssen ihre Gesuche um Zollkontingentsanteile samt dem Inlandleistungsnachweis bis spätestens am 20. des dem Jahresdrittel folgenden Monats auf dem dafür vorgesehenen Formular oder dem vom Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) bewilligten Datenträger einreichen.
Aus den Gesuchsunterlagen muss der Hühnereierproduzent oder die Hühnereierproduzentin ersichtlich sein. Bei Zukauf über den Zwischenhandel muss die Bestätigung des Verkäufers oder der Verkäuferin vorliegen, dass er bzw. sie das Hühnerei nicht als Inlandleistung geltend macht.
Art. 5 Markt- und Hausiererverkehr
Je Person und Markttag dürfen aus den ausländischen Grenzzonen maximal 50 Kilogramm brutto Konsumeier für den Markt- und Hausiererverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) auf der Strasse eingeführt werden.
Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge eingeführt werden.
3. Abschnitt: Einfuhr von Konsumeiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen
Art. 6
Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA eingeführt werden.
4. Abschnitt: Einfuhr von Verarbeitungseiern
Art. 7 Besondere Voraussetzung für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen
Zollkontingentsanteile für das Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden nur Personen zugeteilt, die gewerbsmässig Eier zu Eiprodukten verarbeiten oder verarbeiten lassen.
Art. 8 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
Die Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche beim Bundesamt zugeteilt. Die Menge eines Gesuchs und die Summe der Mengen aller Gesuche eines Gesuchstellers bzw. einer Gesuchstellerin darf die Teilzollkontingentsmenge nicht überschreiten.
Am Tag der Ausschöpfung des Teilzollkontingents wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche zugeteilt.
Führt ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin in der Kontingentsperiode weniger als 95 Prozent der ihm bzw. ihr zugeteilten Menge ein, werden ihm bzw. ihr in der folgenden Kontingentsperiode maximal 50 Prozent dieser eingeführten Menge zugeteilt.
Art. 9 Gesuche um Zollkontingentsanteile
Gesuche um Zollkontingentsanteile können erst ab dem ersten Werktag im Dezember vor der Kontingentsperiode beim Bundesamt eingereicht werden.
Art. 10 Reversbestimmungen
Die eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet werden. Die Einfuhren unterliegen den Reversbestimmungen von Artikel 18 des Zollgesetzes3.
5. Abschnitt: Einfuhr von Eiprodukten
Art. 11
Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte andere) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
6. Abschnitt: Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus»
Art. 12
Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Eier, die direkt vom Produzenten oder der Produzentin an den Endkonsumenten bzw. an die Endkonsumentin verkauft werden.
Die Stempelung muss den Namen des Herkunftlandes aufweisen, ausgeschrieben oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens2 mm hohen lateinischen Buchstaben.
7. Abschnitt: Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte
Art. 13
Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte dient:
nach Ablauf der Übergangsbestimmung nach Artikel 15 der ergänzenden Finanzierung von Direktzahlungen zugunsten bäuerlicher Betriebe mit besonders tierfreundlicher Legehennenhaltung nach Artikel 76 des Landwirtschaftsgesetzes;
der Mitfinanzierung von Aufschlagsaktionen sowie Vermarktungsmassnahmen bei saisonalem Überangebot an Schweizer Hühnereiern;
der Mitfinanzierung von praxisnahen Versuchen beim Geflügel sowie der Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse bei der Bildung und Beratung sowie durch Information.
Das Bundesamt verwaltet die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte, entscheidet über Beitragsgesuche anhand der verfügbaren Mittel und zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 15 Übergangsbestimmung für die Umstellungsbeiträge
Auf Gesuch hin erhalten Eierproduzenten oder -produzentinnen, welche die Anforderungen des4. Kapitels des3. Titels der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19984 erfüllen, während drei Jahren in einer Übergangsphase bis und mit dem Jahr 2001 höchstens 3 Rappen als Umstellungsbeitrag zur Verbilligung der Produktionskosten je produziertes Konsumei aus der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte.
Für Legehennenbestände unter 500 Tieren werden keine Beiträge ausgerichtet.
Der einzelne Eierproduzent oder die einzelne Eierproduzentin ist für höchstens 2400 Legehennen beitragsberechtigt.
Die Beitragsgesuche müssen mit dem dafür vorgesehenen Formular jeweils bis spätestens zum 30. April des Beitragsjahres beim Bundesamt eingereicht werden.
Die Höhe der Beiträge wird vom Bundesamt durch Verordnung festgelegt. Es kann sie nach Betriebsgrösse staffeln.
Art. 16 Übergangsbestimmung für die Sammel- und Sortierkostenbeiträge
Auf Gesuch hin erhalten Zollkontingentsanteilsberechtigte oder in deren Auftrag Dienstleistungsbetriebe während der Übergangsphase bis und mit dem Jahr 2001 für die Übernahme von inländischen Konsumeiern bei bisher geschützten Eierproduzenten bzw. -produzentinnen aus der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte Beiträge bis höchstens 6 Rappen pro Ei zur Verbilligung der höheren Sammel- und Sortierkosten ab diesen Betrieben.
Die Höhe der Beiträge im Rahmen der verfügten Menge nach Eierverordnung vom 15. August 19905 wird vom Bundesamt durch Verordnung festgesetzt.
Art. 17 Übergangsbestimmung für die Preisausgleichskasse für Eier
Die Mittel der bisherigen Preisausgleichskasse für Eier werden per1. Januar 1999 in die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte übergeführt.
Art. 18 Übergangsbestimmung für Zollkontingente
Die Zollkontingentsanteile werden im Jahr 1999 nach der Eierverordnung vom 24. Januar 19966 zugeteilt.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |
AS 1990 1549, 1992 957, 1995 1624 2093
AS 1996 838
Anhang
(Art. 1) Tarifnummer7 Warenbezeichnung 0407.0010 Vogeleier in der Schale 0407.0090 andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.1110 Eiprodukte getrocknet 0408.9110 3502.1110 0408.1190 andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.9190 3502.1190 0408.1910 Eiprodukte andere 0408.9910 3502.1910 0408.1990 andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.9990 3502.1990 10064