Quelle

916.371

Verordnung über den Eiermarkt
(Eierverordnung, EiV)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 30. Oktober 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19922 (LMG),3 verordnet:

1. Abschnitt Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale (Konsumeier und Verarbeitungseier), Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.

2. Abschnitt Einfuhr von Konsumeiern von Hühnern «Gallus domesticus»

Art. 24 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Konsumeier werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.

Art. 3 –45 Inlandleistung

Art. 5 Markt- und Hausiererverkehr

Je Person und Markttag dürfen aus den ausländischen Grenzzonen maximal

Kilogramm brutto Konsumeier für den Markt- und Hausiererverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzoll- kontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) auf der Strasse eingeführt werden.

Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge eingeführt werden.

3. Abschnitt Einfuhr von Konsumeiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus»

stammen

Art. 6

Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA eingeführt werden.

4. Abschnitt Einfuhr von Verarbeitungseiern

Art. 7 Besondere Voraussetzung für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen

Zollkontingentsanteile für das Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden nur Personen zugeteilt, die gewerbsmässig Eier zu Eiprodukten verarbeiten oder verarbeiten lassen.

Art. 86 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.

Art. 97

Art. 10 Reversbestimmungen

Die eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet werden. Die Einfuhren unterliegen den Reversbestimmungen von Artikel 18 des Zollgesetzes8.

5. Abschnitt Einfuhr von Eiprodukten

Art. 11

Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte andere) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

6. Abschnitt Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus»

Art. 12

Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Eier, die direkt vom Produzenten oder der Produzentin an den Endkonsumenten bzw. an die Endkonsumentin verkauft werden.

Die Stempelung muss den Namen des Herkunftlandes aufweisen, ausgeschrieben oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens2 mm hohen lateinischen Buchstaben.

7. Abschnitt Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte

Art. 13 Mittelverwendung9

Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte dient:

  1. 10 der ergänzenden Finanzierung von Direktzahlungen zu Gunsten von Betrieben mit besonders tierfreundlicher Legehennenhaltung nach Artikel 76 des LwG;

  2. der Mitfinanzierung von Aufschlagsaktionen sowie Vermarktungsmassnahmen bei saisonalem Überangebot an Schweizer Hühnereiern;

  3. der Mitfinanzierung von praxisnahen Versuchen beim Geflügel sowie der Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse bei der Bildung und Beratung sowie durch Information;

  4. 11 der Ausrichtung von Investitionsbeiträgen zu Gunsten von Betrieben mit besonders tierfreundlichen Haltungssystemen.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) verwaltet die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte, entscheidet über Beitragsgesuche anhand der verfügbaren Mittel und zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.12

Art. 13a13 Investitionsbeitrag

Auf Gesuch hin erhalten Produzentinnen und Produzenten, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199814 (DZV) zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und die Anforderungen des4. Kapitels des3. Titels DZV erfüllen, einen Investitionsbeitrag für den Um- und Neubau eines Stalls. Er wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähnen (Lege- und Mastlinien) ausgerichtet.

Kein Investitionsbeitrag wird ausgerichtet für Ställe unter 1 Grossvieheinheit (GVE) und wenn für den Um- oder Neubau Investitionskredite nach der Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 199815 gewährt wurden.

Der Investitionsbeitrag beträgt 600 Franken pro GVE, jedoch insgesamt höchstens die Hälfte der Baukosten.

Das Gesuch muss vor Baubeginn mit dem dafür vorgesehenen Formular und sachdienlichen Hinweisen beim Bundesamt eingereicht werden. Ab dem1. Oktober 2006 können keine Gesuche mehr eingereicht werden.

Das Bundesamt bezahlt 50 Prozent des Investitionsbeitrages nach Baubeginn und

Prozent nach Abschluss des Bauprojektes. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss den Baubeginn und den Abschluss des Bauprojektes dem Bundesamt mittels schriftlicher Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen.

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 15 Übergangsbestimmung für die Umstellungsbeiträge

Auf Gesuch hin erhalten Eierproduzentinnen und -produzenten, welche die Anforderungen des4. Kapitels des3. Titels der DZV16 erfüllen, während drei Jahren im Zeitraum 1997-2003 einen Umstellungsbeitrag von jährlich7.50 Franken je Legehenne aus der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte. Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Eierproduzentinnen und -produzenten, die bereits vor 2002 mindestens einmal einen Umstellungsbeitrag erhalten haben.17

Für Legehennenbestände unter 500 Tieren werden keine Beiträge ausgerichtet.

Der einzelne Eierproduzent oder die einzelne Eierproduzentin ist für höchstens 2400 Legehennen beitragsberechtigt.

Die Beitragsgesuche müssen mit dem dafür vorgesehenen Formular jeweils bis spätestens zum 30. April des Beitragsjahres beim Bundesamt eingereicht werden.

...18

Art. 16 - 1819

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Tarifnummer20 Warenbezeichnung

0407.0010 Vogeleier in der Schale 0407.0090 andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.1110 Eiprodukte getrocknet 0408.9110 3502.1110 0408.1190 andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.9190 3502.1190 0408.1910 Eiprodukte andere 0408.9910 3502.1910 0408.1990 andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.9990 3502.1990