AS 1999 2045
Verordnung
über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittel-Verordnung)
vom 23. Juni 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–7, 161, 164, 168 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, auf Artikel 29a des Epidemiengesetzes vom10. Dezember 19702, auf die Artikel 29 und 29c des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19833 und auf die Artikel 9 und 10 des Lebensmittelgesetzes4, sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
Diese Verordnung regelt die Zulassung, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung in der Landwirtschaft, im gewerblichen Gartenbau und in Hausgärten. Sie gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.
Pflanzenschutzmittel sind zur Sicherstellung ihrer Eignung, der Qualität der Kulturpflanzen und Erntegüter und der Qualität der Lebensmittel sowie zum Schutz der Umwelt und mittelbar des Menschen der Kontrolle unterstellt.
Art. 2 Zulassungspflicht
Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Ohne Zulassung dürfen sie auch weder angepriesen noch zu Reklamezwecken abgegeben werden.
Ein Pflanzenschutzmittel ist in der Schweiz zugelassen, wenn:
a. einer oder mehreren Personen eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist (Art. 4–14); oder SR 916.161
es in der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgeführt ist (Art. 15–21); oder
es nach Artikel 22 zugelassen ist.
Art. 3 Definitionen
Als Pflanzenschutzmittel gelten Schutzmittel, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Mittel zum Schutz von Erntegütern:
Schutzmittel: Stoffe, Präparate, Organismen und andere Mittel, die landwirtschaftliche Nutzpflanzen, einschliesslich des Vermehrungsmaterials, vor Krankheiten, Schädlingen, Unkräutern usw. schützen;
Regulatoren für die Pflanzenentwicklung: Stoffe, Präparate, Organismen und andere Mittel, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen beeinflussen, aber nicht deren Ernährung dienen;
Mittel zum Schutz von Erntegütern: Stoffe, Präparate, Organismen und andere Mittel, die landwirtschaftliche Erntegüter vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen oder die Haltbarkeit verbessern oder verlängern;
Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Pflanzenschutzmittels.
2. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens
Art. 4 Voraussetzungen
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erteilt eine Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel, wenn:
dieses zum vorgesehenen Gebrauch hinreichend geeignet ist;
dieses bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren nachteiligen Nebenwirkungen auf Nutzpflanzen und Erntegüter zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
die gesuchstellende Person Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hat oder Angehörige eines Staates ist, mit dem die Schweiz in einem Abkommen gegenseitig auf diese Anforderungen verzichtet.
Art. 5 Anforderungen an das Gesuch
Ein Gesuch um eine Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ist dem Bundesamt einzureichen.
Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in der Schweiz;
die Bezeichnung, unter welcher das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll;
den Ort, wo das Pflanzenschutzmittel hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;
Name und Adresse des Herstellers des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe;
vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Pflanzenschutzmittels;
genaue und vollständige Angaben über die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und dessen Eignung zum vorgesehenen Gebrauch;
den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat Beweismittel im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.
Das Bundesamt kann Einzelheiten der Gesuchsanforderungen nach Anhang 1 regeln.
Art. 6 Beweismittel
Als Beweismittel gelten insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zu Eignung und Sicherheit eines Pflanzenschutzmittels, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten.
Beweismittel aus einem andern Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – in den betreffenden Gebieten vergleichbar sind.
Ergebnisse von Prüfungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zum Zweck durchgeführt werden, Daten über die Eigenschaften oder die Sicherheit von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 zu gewinnen, müssen den Vorschriften der Stoffverordnung vom9. Juni 19866 und der Giftverordnung vom 19. September 19837 über die Gute Laborpraxis entsprechen.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften zur Durchführung von Prüfungen, welche dem Nachweis der Eignung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 4 Buchstabe a dienen.
Art. 7 Aufbewahrungspflicht
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss eine Kopie der eingereichten wichtigen Unterlagen während zehn Jahren nach der letzten entgeltlichen oder unentgelt- lichen Übertragung oder Überlassung eines Pflanzenschutzmittels aufbewahren oder für deren Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben müssen nur so lange aufbewahrt werden, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.
Art. 8 Prüfung des Gesuches
Als Grundlage für die Bewilligungserteilung dienen, soweit der Aufgabenbereich des Bundesamtes betroffen ist, die Richtlinien nach Anhang 1 sowie die allgemeinen Kenntnisse nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.
Im Rahmen der Überprüfung des Gesuches kann das Bundesamt Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, räumt das Bundesamt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, tritt das Bundesamt auf das Gesuch nicht ein.
Das Bundesamt führt keine Versuche und Erhebungen im Sinne von Absatz 2 durch, sondern entscheidet über das Gesuch auf Grund der vorhandenen Unterlagen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er oder sie beispielsweise das Pflanzenschutzmittel nicht in der benötigten Menge oder – bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen – Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; oder
die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entstehen könnten.
Art. 9 Bewilligung
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie nennt insbesondere:
den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
die Bezeichnung, unter welcher das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
den Gehalt an Wirkstoffen und den Formulierungstyp;
die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit des Pflanzenschutzmittels und die Auflagen zu seiner Anwendung;
die eidgenössische Bewilligungsnummer des Bundesamtes.
Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen sowie besondere Bezeichnungen vorschreiben.
Auf Gesuch kann das Bundesamt der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in der Schweiz bestätigen (Zertifikat).
Zur Erteilung von Exportzertifikaten für in der Schweiz bewilligte Pflanzenschutzmittel holt das Bundesamt die Zustimmung des Bundesamtes für Aussenwirtschaft und des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ein, soweit deren Aufgabenbereiche berührt sind. Zusätzlich überprüft es das Vorliegen der entsprechenden kantonalen Bewilligungen. Das Bundesamt kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zur Mitarbeit bei der Beibringung der kantonalen Bewilligungen verpflichten.
Art. 10 Verfahren für gentechnisch veränderte Organismen
Bewilligungsgesuche für Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, sind dem Bundesamt einzureichen.
Die Gesuchsunterlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung auch diejenigen nach der Umweltschutz- und Epidemiengesetzgebung erfüllen.
Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Einbezug des BUWAL sowie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Es führt die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls notwendigen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei weder die Umwelt noch der Mensch gefährdet werden; dazu hört es vorgängig das BUWAL und das BAG an.
Das Bundesamt erteilt die Bewilligung für das Inverkehrbringen, wenn:
die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind;
das BUWAL, gestützt auf das Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 19838, dem Inverkehrbringen zustimmt;
das BAG, gestützt auf das Epidemiengesetz vom10. Dezember 19709 und das Lebensmittelgesetz10, dem Inverkehrbringen zustimmt.
Art. 11 Meldepflicht
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat dem Bundesamt neue Erkenntnisse über das Pflanzenschutzmittel laufend und unaufgefordert zu melden.
Art. 12 Beschränkung oder Entzug der Bewilligung
Das Bundesamt kann eine Bewilligung entziehen oder nachträglich befristen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen, wenn:
a. die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist; oder
die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber das Pflanzenschutzmittel nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet; oder
ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel nicht mehr die in der bisherigen Bewilligung festgelegten Eigenschaften aufweist oder wenn zusätzliche Angaben, die auf Grund neuer Erkenntnisse vom Bundesamt verlangt worden sind, nicht fristgerecht eingereicht werden; oder
neue Erkenntnisse zeigen, dass sich das Pflanzenschutzmittel zum vorgesehenen Gebrauch nicht hinreichend eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare nachteilige Nebenwirkungen auf Kulturpflanzen oder Erntegüter zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
Das Bundesamt verzichtet auf den Entzug einer Bewilligung, wenn Änderungen des Pflanzenschutzmittels dessen Eigenschaften nicht beeinflussen.
Wenn neue Pflanzenschutzmittel angemeldet sind, die nachweislich für den vorgesehenen Zweck ebenso geeignet sind wie bereits bewilligte, jedoch weniger nachteilige Nebenwirkungen zur Folge haben und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden können, kann das Bundesamt eine bereits erteilte Bewilligung nachträglich befristen, mit Auflagen versehen, an Bedingungen knüpfen oder entziehen.
Art. 13 Provisorische Bewilligung
Das Bundesamt kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf Jahren nach Einreichen eines Bewilligungsgesuches für ein Pflanzenschutzmittel eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieses geeignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn:
ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist aus Gründen, die nicht der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller anzulasten sind; oder
erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind.
Das Bundesamt kann eine provisorische Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder entziehen. Im Falle eines Entzugs, der nicht aus sicherheitsrelevanten Gründen erfolgt, kann das Bundesamt eine Ausverkaufsfrist gewähren.
Im Übrigen finden die Bestimmungen über die definitive Bewilligung Anwendung, namentlich die Bestimmungen nach Artikel 10.
Art. 14 Zweitbewilligung, Erstanmelderschutz
Wer ein bereits bewilligtes Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 5 einreichen; vorbehalten bleibt Absatz 4.
Zur Gewährung einer Bewilligung greift das Bundesamt zu Gunsten der Zweitanmelderin oder des Zweitanmelders nicht auf die Angaben der Erstanmelderin oder des Erstanmelders zurück:
sofern die Zweitanmelderin oder der Zweitanmelder keinen Nachweis erbringt, von der Inhaberin oder dem Inhaber der Erstbewilligung ermächtigt worden zu sein, deren oder dessen Angaben zu benützen; oder
während der Dauer von zehn Jahren seit der ersten Bewilligung des neuesten im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffes; sowie
während der Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Unterlagen basiert, welche das Bundesamt auf Grund neuer Erkenntnisse verlangt hatte oder auf Anregung der Behörden zur Schliessung von Indikationslücken eingereicht wurden.
Wer eine Zweitbewilligung für ein bereits bewilligtes Pflanzenschutzmittel beantragen will, muss sich vor der Durchführung von Experimenten mit Wirbeltieren beim Bundesamt nach dem Namen und der Adresse des Inhabers oder der Inhaberin der Erstbewilligung erkundigen. Zur Vermeidung von Mehrfachversuchen mit Wirbeltieren kann das Bundesamt vorschreiben, dass die Personen mit der Erstbewilligung und jene, die eine Zweitbewilligung beantragen, sich die Versuchsergebnisse gegenseitig zur Verfügung stellen. Es kann das Verfahren zur Verwertung solcher Angaben und Bestimmungen zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Parteien festlegen.
Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel der Zweitanmelderin oder des Zweitanmelders verzichten, sofern:
die Fristen nach Absatz 2 Buchstaben b und c verstrichen sind;
die zweitanmeldende Person nachweist, dass es sich hinsichtlich der vollständigen Zusammensetzung zweifelsfrei um das gleiche Pflanzenschutzmittel wie das der Person mit der Erstbewilligung handelt; dieser Nachweis gilt insbesondere dann als erbracht, wenn die zweitanmeldende Person eine Bestätigung der erstanmeldenden Person oder der Herstellerin oder des Herstellers, welcher die Person mit der Erstanmeldung beliefert, beibringt.
2. Abschnitt: Zulassung auf Grund der Aufnahme in eine Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel; Bestimmungen über die Einfuhr
Art. 15 Liste der nach der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
Das Bundesamt führt eine Liste von im Ausland bewilligten Pflanzenschutzmitteln, die nach der Landwirtschaftsgesetzgebung in der Schweiz ohne Bewilligung zugelassen sind.
Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, können nicht in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden.
Das Bundesamt bestimmt per Allgemeinverfügung die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste, sofern:
in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, welches gleichartige wertbestimmende Eigenschaften, vor allem den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, und den gleichen Formulierungstyp aufweist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das Bundesamt auf die Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im Herkunftsland; weiter gehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm vorliegen oder zur Kenntnis gebracht werden;
das Pflanzenschutzmittel im Ausland auf Grund gleichwertiger Anforderungen zugelassen ist und die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind;
der Schutz der Angaben der erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 14 findet sinngemäss Anwendung.
Die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht und nennt:
das Herkunftsland;
die Bezeichnung, unter welcher das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
Name und Adresse der verantwortlichen inverkehrbringenden Person oder der Herstellerin bzw. des Herstellers im Herkunftsland;
die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutzmittels und Auflagen zu seiner Anwendung (Verwendungsverpflichtung) sowie die Angaben über die Lagerung und Entsorgung;
die genaue Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe und deren prozentuale Anteile;
den Formulierungstyp;
die im Herkunftsland allenfalls zugeteilte Zulassungsnummer;
die vom Bundesamt zugeteilte Ordnungsnummer.
Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 16 Streichung aus der Liste
Das Bundesamt verfügt die Streichung eines Pflanzenschutzmittels aus der Liste nach Artikel 15, wenn:
a. neue Erkenntnisse ergeben, dass sich das Pflanzenschutzmittel zum vorgesehenen Gebrauch nicht hinreichend eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare nachteilige Nebenwirkungen für Kulturpflanzen oder Erntegüter zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet; oder
b. es im Herkunftsland nicht mehr zugelassen ist oder wenn in der Schweiz kein Pflanzenschutzmittel mehr bewilligt ist, das gleichartige wertbestimmende Eigenschaften aufweist.
Art. 17 Verzeichnis
Das Bundesamt veröffentlicht gemeinsam mit dem BAG periodisch ein nachgeführtes Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die rechtskräftig in die Listen nach Artikel
sowie nach Artikel 17a der Giftverordnung vom 19. September 198311 aufgenommen worden sind.
Art. 18 Einfuhr und Generaleinfuhrbewilligung
Die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB).
Die GEB wird auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz oder Sitz haben.
Sie ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs angeben.
Bewilligungsstelle ist das Bundesamt.
Art. 19 Gebrauchsanweisung
Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 15 zugelassen sind, dürfen nur mit einer vom Bundesamt abgegebenen Gebrauchsanweisung eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, auf der die Verwendungsverpflichtung (Art. 15 Abs. 4 Bst. d) und die Ordnungsnummer (Art. 15 Abs. 4 Bst. h) vermerkt sind. Die Gebrauchsanweisung enthält auch die Angaben des zu deklarierenden Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt) für das betreffende Pflanzenschutzmittel.
Das Bundesamt stellt auf Anfrage der Importeurin oder dem Importeur die Gebrauchsanweisung in drei Landessprachen zu, sofern die entsprechende GEB vorhanden ist.
Art. 20 Prüfungspflicht der Importeure
Die Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen der Pflanzenschutzmittel prüfen, ob diese im Gebiet ihres voraussichtlichen Einsatzes entsprechend der vorschriftsgemässen Verwendbarkeit eingesetzt werden können.
Art. 21 Vorbehalt des geistigen Eigentums
Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum12 bleibt vorbehalten.
3. Abschnitt: Zulassung in besonderen Fällen
Art. 22
Das Bundesamt kann die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels verfügen:
in Fällen ohne praktische Bedeutung; oder
in Notsituationen, die von Schadorganismen verursacht werden, welche mit den bewilligten Pflanzenschutzmitteln nicht wirkungsvoll bekämpft werden können.
Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, können nicht nach Absatz 1 zugelassen werden.
Das Bundesamt erlässt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt veröffentlicht wird. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind, stützt sich das Bundesamt auf Tatsachen und Angaben, die für das Pflanzenschutzmittel allgemein bekannt sind. Solche Zulassungen sind befristet.
3. Kapitel: Kennzeichnung und Verpackung
Art. 23 Allgemeine Bestimmungen
Über ein Pflanzenschutzmittel dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutzmittels getäuscht werden kann.
Auf den Packungsetiketten oder in der Gebrauchsanweisung von Pflanzenschutzmitteln müssen der Wirkstoffgehalt, der Formulierungstyp, die Vorschriften über die Verwendbarkeit, die Auflagen bezüglich der Anwendung sowie Angaben über die Lagerung und Entsorgung aufgeführt sein.
Art. 24 Bewilligte und in besonderen Fällen zugelassene
Pflanzenschutzmittel, die auf Grund einer Bewilligung nach den Artikeln 4–14 oder in besonderen Fällen ohne praktische Bedeutung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a zugelassen sind, müssen zudem die eidgenössische Bewilligungsnummer des Bundesamtes tragen und den Vorschriften der Stoffverordnung vom9. Juni 198613 entsprechen.
Pflanzenschutzmittel, die für Notsituationen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b zugelassen sind, müssen nur die Kennzeichnungsvorschriften erfüllen, welche in der Allgemeinverfügung (Art. 22 Abs. 3) festgelegt sind. Die Artikel 35–41 der Stoffverordnung vom9. Juni 1986 sind nicht anwendbar.
Art. 25 Deklaration gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel
Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit einer entsprechenden Bezeichnung gekennzeichnet sein.
Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit den andern am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern für Pflanzenschutzmittel, die aus weniger als einem Masseprozent an gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder weniger als ein Masseprozent solcher Organismen enthalten, im Einzelfall eine Ausnahme von der Deklarationspflicht festlegen.
Für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Pflanzenschutzmitteln muss eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden:
«aus gentechnisch verändertem X / produit à partir de X par génie génétique / da X modificato/a con tecnologia genetica»; oder
«aus genetisch verändertem X / produit à partir de X génétiquement modifié / da X geneticamente modificato/a»; oder
«X (GVO) / X (OGM) / X (OGM)».
Art. 26 Gemäss Liste zugelassene Pflanzenschutzmittel
Bei Pflanzenschutzmitteln, die auf Grund der Aufnahme in die Liste nach Artikel 15 zugelassen sind, muss die Gebrauchsanweisung nach Artikel 19 mit der Verpackung mitgeliefert werden. 2Kennzeichnungen, Verpackungsaufschriften und die Gefahrenkennzeichnungen müssen in mindestens einer Landessprache abgefasst sein.
4. Kapitel: Information und Umsatzstatistik
Art. 27 Information der Öffentlichkeit
Das Bundesamt veröffentlicht jährlich ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung bewilligten Pflanzenschutzmittel. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.
Das Bundesamt kann für diese Pflanzenschutzmittel eine zusammenfassende Darstellung ihrer Verwendbarkeit und sonstiger Eigenschaften veröffentlichen. Die Darstellung darf keine vertraulichen Angaben enthalten.
Art. 28 Umsatzstatistik
Auf Ersuchen des Bundesamtes sind Personen, welche Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen, verpflichtet, Angaben über die in Verkehr gebrachten Mengen an Pflanzenschutzmitteln zu machen.
5. Kapitel: Vollzug und Kontrolle
Art. 29 Internationale Harmonisierung
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Ausführungsbestimmungen erlassen; es berücksichtigt dabei die entsprechenden Vorschriften und Normen internationaler Organisationen nach Anhang 1.
Art. 30 Vollzug
Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieser Verordnung, insbesondere die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.
Die Kantone sind für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortlich. Das Bundesamt nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr.
Art. 31 Experten
Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 32 Zusammenarbeit der Behörden
Das Bundesamt holt vor der Erteilung von Bewilligungen, vor Erlass einer Verfügung über die Aufnahme in die Liste, sowie vor der Zulassung von besonderen Fällen die Stellungnahme derjenigen Bundesämter ein, deren Aufgabenbereiche berührt sind.
Die am Zulassungsverfahren mitbeteiligten Bundesämter informieren sich laufend und gegenseitig über Tatsachen, Erkenntnisse und Vermutungen, die im Zusammenhang mit der Zulassung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln stehen.
Das Bundesamt verfügt die Änderung oder Rücknahme einer Bewilligung sowie die Streichung aus der Liste:
von sich aus; oder
auf Geheiss des BAG aus Gründen, die in dessen Fachbereich liegen.
Art. 33 Sicherstellung und Einziehung
Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel, das in Verkehr gebracht werden soll, den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes14, dieser Verordnung oder der hierauf erlassenen Vorschriften nicht entspricht, kann die zuständige Behörde die betroffenen Pflanzenschutzmittel und die Beweismittel sicherstellen oder den Importeur dazu anhalten, die Ware wieder zu exportieren.
Die Inhaberin oder der Inhaber von Beweismitteln nach Absatz 1 hat diese auf Verlangen herauszugeben.
Sichergestellte Gegenstände sind durch amtliche Siegel oder anderswie zu kennzeichnen und in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der Besitzerin oder dem Besitzer ist eine Kopie des Verzeichnisses abzugeben.
Wer eine Anordnung nach Absatz 1 verfügt, hat die notwendigen Massnahmen für den Unterhalt der davon betroffenen Gegenstände zu treffen. Er kann zu diesem Zweck den an diesen Gegenständen Berechtigten Weisungen erteilen.
Sichergestellte Gegenstände und die betroffenen Pflanzenschutzmittel können eingezogen oder zum Export freigegeben werden.
Art. 34 Aufgaben der Zollorgane
Die Zollorgane können die vom Bundesamt bezeichneten Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.
Gegen Verfügungen nach Absatz 1 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmungen
Die im Pflanzenschutzmittelbuch vom29. August 197715 aufgeführten Pflanzenschutzmittel dürfen bis zum31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden.
Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig. Vorbehalten bleiben Beschränkungen oder Entzug einer Bewilligung nach Artikel 12, namentlich auf Grund von Erkenntnissen, welche das Bundesamt aus der Überarbeitung bestehender Bewilligungen gewinnt.
Für die Vorschriften betreffend die Gute Laborpraxis (GLP) nach Artikel 6 Absatz
gilt Artikel 74a der Stoffverordnung vom9. Juni 198616 und Artikel 80 Absatz 3 der Giftverordnung vom 19. September 198317.
Art. 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 1999 in Kraft.
23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10468 Der Bundeskanzler: François Couchepin
Anhang 1
(Art.5 und 6) Anforderungen an das Bewilligungsgesuch und Voraussetzungen an die Bewilligungserteilung Als Grundlage für das Bewilligungsverfahren und die Bewilligungserteilung für Pflanzenschutzmittel berücksichtigt das Bundesamt, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist, nach Möglichkeit die nachfolgenden internationalen Vorschriften und Normen (Stand1. August 1999): 1. Guidelines and Criteria for Industry for the Preparation and Presentation of Complete Dossiers and of Summary Dossiers for Plant Protection Products and their Active Substances in Support of Regulatory Decisions in OECD Countries. OECD Environmental Health and Safety Publications Series on Pesticides No.7. Environment Directorate Organisation for Economic Co-operation and Development, Paris 1998. 2. Guidelines and Criteria for the Evaluation of Dossiers and for the Preparation of Reports by Regulatory Authorities in OECD Countries Relating to the Evaluation of Active Substances, the Registration of Plant Protection Products and the Establishment of Maximum Residue Limits (MRLs) and Import Tolerances. OECD Environmental Health and Safety Publications Series on Pesticides No.8. Environment Directorate Organisation for Economic Co-operation and Development, Paris 1998. 3. Normes OEPP; Directives Pour L’Evaluation Biologique des Produits Phytosanitaires. Organisation Européenne et Méditerranéenne pour la Protection des Plantes, Paris, Décembre 1997. Vol.1: Introduction, Directives Générales, Molluscicides, Nématicides, Rodenticides, Effets Non Intentionnels sur les Auxiliaires, Index Général Vol.2: Fongicides, Bactéricides Vol.3: Insecticides, Acaricides Vol.4: Herbicides, Régulateurs de croissance 4. Richtlinie 97/57/EG des Rates vom22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Anhang VI, L 265/89,27.9.97. 5. International Code of Conduct on the Distribution and Use of Pesticies, Food and Agriculture Organisation of the United Nations, Rome 1990.
Anhang 2
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung vom26. Januar 199418 wird aufgehoben.
2. Das Pflanzenschutzmittelbuch vom29. August 197719 wird aufgehoben.
3. Die Stoffverordnung vom9. Juni 198620 wird wie folgt geändert:
In den Artikeln 22 Absatz 1 Buchstabe b, 45 Absatz 1 Buchstabe b, 60 Absätze1 und
Buchstabe a, 73 Sachüberschrift und Absätze1, 2, 3 und 5 sowie im Verzeichnis der Anhänge Ziffer 4.3 und in den Anhängen4.4 Ziffer 1 Absatz 3,4.5 Ziffer 221 Absatz 5, Ziffer 222 Absatz 2 und Ziffer 223 wird der Ausdruck «Pflanzenbehandlungsmittel» durch «Pflanzenschutzmittel» ersetzt. In den Artikeln 20 Absatz 1 Buchstabe a und 64 Absatz 3 Buchstabe b wird der Ausdruck «Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung vom26. Januar 1994»21 durch «Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom23. Juni 1999»22 ersetzt.
Art. 22 Abs. 7 erster und zweiter Satz
Die Zulassung für Pflanzenschutzmittel (Abs. 1 Bst. b) ist in die Kontrolle nach den Artikeln 158, 160, 161 und 164 des Landwirtschaftsgesetzes23 integriert. Das Verfahren richtet sich nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom23. Juni 199924. . . .
Art. 50 Abs. 3
Bevor die Bewilligungsbehörde einen Stoff zum ersten Mal als Bestandteil eines bewilligungspflichtigen Erzeugnisses oder Gegenstandes zulässt oder wenn sie einen Stoff neu beurteilt, stellt sie dem Bundesamt die massgebenden Unterlagen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zur Stellungnahme zu.
AS 1994 692
AS 1977 1638
AS 1994 692
Art. 59 Bst. b
Die Kontrollen werden durchgeführt:
b. bei Pflanzenschutzmitteln (Art. 22 Abs.1 Bst. b) nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom23. Juni 199925
Anhang 4.3
Der Anhang 4.3 (Pflanzenschutzmittel) erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
4. Die Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199826 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c wird der Ausdruck „Pflanzenbehandlungsmittel“ durch „Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 der Stoffverordnung vom9. Juni 198627 (StoV)“ ersetzt. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird der Ausdruck „Anhang4.5 der Stoffverordnung vom9. Juni 198628 (StoV)“ durch „Anhang4.5 StoV“ ersetzt. In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d, Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 Nr.12 und Ziffer 22 Absatz 2 Nr. 11, Anhang 4 Ziffer 212 Ingress, und Buchstabe a, Ziffer 221 Absatz 2 und Ziffer 222 Absatz 2 wird der Ausdruck „Pflanzenbehandlungsmittel“ durch „Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 StoV29“ ersetzt.
5. Die Luftreinhalteverordnung vom16. Dezember 198530 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In Anhang 2 Inhaltsübersicht Ziffer 26 sowie in Anhang 2 Ziffer 26 wird der Ausdruck «Pflanzenbehandlungsmitteln» durch den Ausdruck «Pflanzenschutzmitteln» ersetzt.
6. Die Bio-Verordnung vom22. September 199731 wird wie folgt geändert:
In den Artikeln10, 11 und 39 sowie im Anhang 1 wird der Ausdruck «Pflanzenbehandlungsmittel» durch den Ausdruck «Pflanzenschutzmittel» ersetzt.
In Artikel 11 wird der Ausdruck «Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung vom 26. Januar 199432» durch den Ausdruck «Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199933» ersetzt.
7. Die Saatgut-Verordnung vom7. Dezember 199834 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 3
Jede chemische Beizung oder andere Behandlung von Material muss entweder auf der offiziellen Etikette oder auf einer Etikette des Lieferanten oder auf der Verpakkung nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom23. Juni 199935 erwähnt werden.
8. Die Waldverordnung vom30. November 199236 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz
(Art. 18)
Können Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, sowie Regulatoren für die Pflanzenentwicklung nach Anhang 4.3 der Stoffverordnung vom9. Juni 198637 nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung bewilligt: ...
Keine Bewilligung nach den Absätzen1 und 2 wird jedoch erteilt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: ...
AS 1994 692 Beilage: Stoffverordnung Anhang 4.3 (Art.9, 11, 35 und 61)
1 Begriffe
Pflanzenschutzmittel sind:
Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen;
Unkrautvertilgungsmittel;
Regulatoren für die Pflanzenentwicklung.
2 Ihnen gleichgestellt sind Mittel, die an geschlagenem Holz im Wald verwendet werden.
Unkrautvertilgungsmittel sind Erzeugnisse und Gegenstände zur Beseitigung unerwünschter Pflanzen.
Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind Erzeugnisse und Gegenstände, welche die Entwicklung von Pflanzen beeinflussen, aber nicht deren Ernährung dienen.
Vorratsschutzmittel gelten nicht als Pflanzenschutzmittel.
Abgabe und Einfuhr
Pflanzenschutzmittel dürfen, ausgenommen zu Forschungszwecken, nicht abgegeben werden, wenn sie:
Wirkstoffe mit unterschiedlichen Wirkungsbereichen wie Insektizide, Fungizide oder Herbizide enthalten;
Arsen oder Arsenverbindungen enthalten.
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gestatten:
als Saatbeizmittel;
im Wald an geschlagenem Holz.
3 Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie den schweizerischen
Vorschriften für die Abgabe entsprechen. Ausgenommen sind:
Pflanzenschutzmittel, die nach der Einfuhr so verändert oder so verpackt werden, dass sie den Vorschriften für die Abgabe oder für die Ausfuhr entsprechen;
landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittel, die in der vom Bundesamt für Landwirtschaft jeweils gültigen Liste nach Artikel 160 Absatz 7 des Land- wirtschaftsgesetzes38 und zugleich in der vom Bundesamt für Gesundheit gültigen Liste nach Artikel 3a Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März 196939 aufgeführt sind;
landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom23. Juni 199940 zugelassen sind.
Für die Einfuhr und Abgabe der in Absatz 3 Buchstaben b und c aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittel gilt die Pflanzenschutzmittel-Verordnung.
Pflanzliches Vermehrungsmaterial und das daran haftende Erdmaterial darf als Handelsware nicht eingeführt werden, wenn es Stoffe enthält, die in der Schweiz nicht in einem Pflanzenschutzmittel für die entsprechende Verwendung bewilligt oder nicht in den in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Listen enthalten sind. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen gestatten.
In den schriftlichen Werbeunterlagen und auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung müssen die zulässigen Verwendungen präzise und abschliessend aufgeführt sein.
Verwendung und Entsorgung
Pflanzenschutzmittel dürfen unter Vorbehalt der Absätze4 und 5 nicht verwendet werden:
in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörenden Vorschriften nichts anderes bestimmen;
in Riedgebieten und Mooren;
in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können;
in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 Gewässerschutzverordnung vom28. Okt. 199841; GSchV);
In der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV), wenn die Bewilligungsbehörde für Pflanzenschutzmittel, die auf Grund ihrer Mobilität und Abbaubarkeit in eine Trinkwasserfassung gelangen können, eine entsprechende Auflage verfügt hat.
Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung dürfen zudem nicht verwendet werden:
auf Dächern und Terrassen;
auf Lagerplätzen;
auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können;
auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Geleiseanlagen; ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Z und u Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legen die Kantone über die Absätze1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird. Vorbehalten bleiben die Absätze4 und 5.
Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald gilt die Waldverordnung vom30. November 199242.
Planzenschutzmittel dürfen auf und an Geleiseanlagen in den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Geleiseanlagen ausserhalb der Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr mit Zustimmung des Bundesamtes die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen und Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.
Hersteller und Händler müssen die von ihnen abgegebenen Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden, vom Verbraucher zurücknehmen und sachgemäss entsorgen; im Kleinverkauf abgegebene Pflanzenschutzmittel müssen sie unentgeltlich zurücknehmen.
4 Übergangsbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde darf bis zum31. Dezember 2000 keine Auflagen im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe f verfügen.
Bis zum31. Dezember 2000 gilt für die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c in der Fassung vom30. November 1992; vorbehalten bleibt Ziffer 3 Absatz 4.
Händler dürfen Pflanzenschutzmittel, deren Etikette oder Gebrauchsanweisung noch nicht an die Anforderungen an die Verwendung in der Zone S2 von Grund- wasserschutzzonen (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. f) angepasst ist, noch während längstens
Monaten nach Erlass einer entsprechenden Auflage durch die Bewilligungsbehörde abgeben. Diese informiert die Händler in geeigneter Weise über neue Auflagen nach Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe f für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel.
Pflanzenschutzmittel, deren Etikette oder Gebrauchsanweisung noch nicht an die Anforderungen an die Verwendung in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. f) angepasst ist, dürfen in dieser Zone weiterhin verwendet werden.
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