Quelle

818.101

Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)
(EpG)

vom 18. Dezember 1970 (Stand am 1. Januar 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 118 Absatz 2, 119, 120 und 123 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom11. Februar 19703, beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Bund und Kantone treffen auf Grund dieses Gesetzes die nötigen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämpfen. Die mit der Durchführung des Gesetzes beauftragten Behörden können bestimmte amtliche Aufgaben und Befugnisse privaten gemeinnützigen Organisationen übertragen.

Das gemäss Artikel 37 dieses Gesetzes geänderte Bundesgesetz vom 13. Juni 19284 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose wird ergänzend angewendet.

Bund und Kantone treffen im Weiteren die nötigen Massnahmen, um den Menschen vor Erregern zu schützen.5

Soweit Erreger gentechnisch veränderte Organismen sind, gilt zusätzlich das Gentechnikgesetz vom21. März 20036.7 AS 1974 1071 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

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Art. 2 Begriffe8

Übertragbare Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind durch Erreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können.

Erreger sind Organismen (insbesondere Prionen, Viren, Rickettsien, Bakterien, Pilze, Protozoen und Helminthen) sowie genetische Materialien, welche beim Menschen eine übertragbare Krankheit verursachen können.9

Erreger sind gentechnisch verändert, wenn deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.10

Als Umgang gilt jede Tätigkeit mit Erregern, insbesondere das Vermehren, Einführen, Inverkehrbringen, Freisetzen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.11 II. Massnahmen des Bundes

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Art. 3 Information

Das Bundesamt für Gesundheit12 veröffentlicht wöchentliche, monatliche und jährliche Zusammenstellungen auf Grund der gemäss

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Artikel 27 erstatteten Meldungen.

Bei Bedarf unterrichtet es die Behörden, die Ärzteschaft und die Öffentlichkeit durch weitere Mitteilungen.

Es gibt Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und über den Umgang mit Erregern heraus und passt sie laufend dem neuesten wissenschaftlichen Stand an.13

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Art. 4 Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals

Der Bundesrat sorgt dafür, dass das mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten amtlich beauftragte Personal die Möglichkeit erhält, sich fachlich aus- und weiterzubilden.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Art. 5 Laboratorien

Das Bundesamt für Gesundheit anerkennt unter den vom Bundesrat festzulegenden Bedingungen und auf Vorschlag des zuständigen Kantons Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen.

Laboratorien, die solche Untersuchungen an Blut, Blutprodukten oder Transplantaten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung durchführen, benötigen eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts.14

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und umschreibt die Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung.15

Das Schweizerische Heilmittelinstitut überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bundesamt für Gesundheit zusammen mit den Kantonen die Anerkennungsberechtigung.16

Es kann einzelne Laboratorien als nationale Zentren für besondere Aufgaben bezeichnen.

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Art. 617 Versorgung mit Heilmitteln

Der Bundesrat sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom8. Oktober 198218 sicherstellen kann.

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Art. 7 Internationaler Verkehr

Der Bundesrat trifft Massnahmen, um zu verhüten, dass übertragbare Krankheiten aus dem Ausland eingeschleppt werden.

Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen.

Blutprodukten und Transplantaten (AS 1996 2296; BBl 1995 II 985). Fassung gemäss Anhang Ziff. II6 des Heilmittelgesetzes vom15. Dez. 2000, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3453). Blutprodukten und Transplantaten (AS 1996 2296; BBl 1995 II 985). Fassung gemäss Anhang Ziff. II6 des Heilmittelgesetzes vom15. Dez. 2000, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3453). Heilmitteln), in Kraft bis zum31. Dez. 2012 (AS 2006 4137; BBl 2006 5605). Die Geltungsdauer wird durch BG vom14. Dez. 2012 bis zum Inkrafttreten des Epidemiengesetzes vom28. Sept. 2012 (BBl 2012 8157) verlängert, längstens aber bis zum 31. Dez. 2016 (AS 2012 7281; BBl 2012 9009).

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Art. 8 Leichentransporte a. im Inland b. international

Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über den Transport und die Beisetzung von Leichen von Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes als ansteckungsgefährlich zu betrachten sind.

Erregelt den Leichentransport vom Ausland in oder durch die Schweiz und von der Schweiz nach dem Ausland. Der Bundesrat wird ermächtigt, darüber Staatsverträge endgültig abzuschliessen.

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Art. 9 Oberaufsicht, Koordination

Der Bund übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes aus und koordiniert wenn nötig die Massnahmen der Kantone.

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Art. 10 Ausserordentliche Umstände

Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.

Er kann die Kantone mit der Durchführung derartiger Massnahmen beauftragen.

III. Massnahmen der Kantone

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Art. 11 Grundsatz

Die Kantone treffen die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Vorbehalten bleibt Artikel 10.

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Art. 12 Fachpersonal

Mit der Leitung der Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten ist von jedem Kanton ein geeigneter Arzt (Kantonsarzt) zu beauftragen. Dieser ist für seine Tätigkeit fachlich aus- und weiterzubilden.

Die Kantone können die gemeinsame Anstellung von Fachpersonal vereinbaren.

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Art. 13 Mikrobiologische und serologische Untersuchungen

Die Kantone sorgen dafür, dass die Ärzte mikrobiologische und serologische Untersuchungen durchführen lassen können.

Sie können bestimmen, dass diese Untersuchungen unentgeltlich sind.

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Art. 14 Absonderungs- und Pflegeeinrichtungen

Die Kantone sorgen für geeignete Absonderungs- und Pflegeeinrichtungen.

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Art. 15 Ärztliche Überwachung

Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, sind unter ärztliche Überwachung zu stellen, wenn die Verhütung der Weiterverbreitung dies erfordert.

Die ärztliche Überwachung kann angeordnet werden bei Personen, die

  1. Krankheitserreger ausscheiden (Ausscheider) oder darauf verdächtig sind (Ausscheidungsverdächtige);

  2. mit ansteckenden Personen oder Kranken Kontakt hatten (Kontaktpersonen) oder bei denen Verdacht darauf besteht (Kontaktverdächtige);

  3. an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sind (Kranke) oder Krankheitserscheinungen aufweisen, welche Verdacht auf eine übertragbare Krankheit erwecken (verdächtige Kranke).

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Art. 16 Absonderung

Wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt, sind die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Personen abzusondern. Sie können zu diesem Zweck wenn nötig in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden.

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Art. 17 Untersuchungen

Die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Personen können verpflichtet werden, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, sofern dies zur Verhütung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit nötig ist.

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Art. 18 Übernahme der Kosten

Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person als nicht ansteckend, so kann der Kanton die Kosten der von ihm gemäss den Artikeln15, 16 und 17 angeordneten Massnahmen übernehmen.

Andere Personen, bei denen solche Massnahmen angeordnet werden und für die keine Versicherung leistungspflichtig ist, haben für die Kosten selbst aufzukommen, soweit nicht die Kantone etwas anderes bestimmen.

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Art. 19 Bestimmte Tätigkeiten oder Berufe

Die Kantone können von Personen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben, in regelmässigen Abständen den Nachweis verlangen, dass sie keine Krankheitserreger ausscheiden. Sie können, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, jederzeit eine ärztliche Untersuchung dieser Personen anordnen.

Die Kantone können den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Personen verbieten, bestimmte Tätigkeiten oder Berufe auszuüben. Von einem derartigen Verbot betroffene Personen sind zu verpflichten, einen Wechsel der Beschäftigung oder des Wohnsitzes der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Kantone melden ihren Wegzug aus dem Kantonsgebiet dem Bundesamt für Gesundheit.

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Art. 20 Übernahme der Kosten

Die Kantone können den in den Artikeln 15 Absatz 2 und 19 Absatz 1 bezeichneten Personen, die auf behördliche Anordnung gemäss den Artikeln 15 Absatz 1 sowie 16,17 und 19 die Arbeit unterbrechen oder niederlegen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden, eine Entschädigung ausrichten.

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Art. 21 Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit

Die Kantone können Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen, um zu verhüten, dass sich übertragbare Krankheiten weiterverbreiten.

Sie können insbesondere

  1. Veranstaltungen verbieten oder einschränken;

  2. Schulen oder andere öffentliche Anstalten und private Unternehmen schliessen;

  3. das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebäude und das Baden an bestimmten Orten verbieten.

Die Absperrung ganzer Ortschaften oder Landesteile ist unzulässig.

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Art. 22 Epidemiologische Abklärungen

Die Kantone sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen.

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Art. 23 Impfungen

Die Kantone haben für die Möglichkeit der kostenlosen Impfung gegen übertragbare Krankheiten, die für die Bevölkerung eine erhebliche Gefahr bedeuten, zu sorgen. Der Bundesrat bezeichnet diese Krankheiten. Es steht den Kantonen frei, der Bevölkerung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit die kostenlose Impfung gegen weitere Krankheiten anzubieten.

Die Kantone bestimmen, ob diese Impfungen freiwillig oder obligatorisch sind.

Die Kantone leisten bei behördlich angeordneten oder empfohlenen Impfungen Entschädigungen für den Schaden aus Impffolgen, soweit er nicht anderweitig gedeckt wird. Die Ersatzpflicht entfällt ganz oder teilweise, wenn der Geimpfte den Schaden durch grobes Selbstverschulden herbeigeführt oder vergrössert hat.

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Art. 24 Desinfektion, Entwesung

Die Kantone sorgen für die nötigen Desinfektionen und Entwesungen.

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Art. 25 Koordination

Die Kantone sorgen für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle.

Art. 26 Berichterstattung

Die Kantone berichten dem Bundesrat alljährlich über den Vollzug des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen.

IV. Massnahmen der Ärzte, Spitäler und Laboratorien

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Art. 2719 Meldepflicht

Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen legt der Bundesrat folgende Meldepflichten fest:

  1. Ärzte, Spitäler sowie andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens melden der zuständigen kantonalen Behörde übertragbare Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung erkrankter, infizierter oder exponierter Personen notwendig sind. Die kantonale Behörde leitet die Meldung dem Bundesamt für Gesundheit weiter.

  2. Laboratorien melden der zuständigen kantonalen Behörde und dem Bundesamt für Gesundheit alle infektiologischen Befunde mit den Angaben, die notwendig sind, um die infizierten oder erkrankten Personen zu identifizieren.

Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).

Das Bundesamt für Gesundheit ist im Rahmen von Absatz 1 befugt, Personendaten den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten, den Kantonsärzten und anderen mit Gesundheitsaufgaben beauftragten Behörden sowie in- und ausländischen Institutionen des Gesundheitswesens bekannt zu geben.

Es trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere der Übermittlung nötig sind.

Art. 28 Behandlung, weitere Massnahmen

Die Behandlung übertragbarer Krankheiten ist nur diplomierten Ärzten, die im Besitze der kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung sind, oder unter ihrer Aufsicht stehenden Ärzten oder ihren Stellvertretern erlaubt.

Der Arzt, der Kranke, verdächtige Kranke, Kontaktpersonen oder Ausscheider feststellt, behandelt oder überwacht, trifft die in seiner Möglichkeit liegenden Massnahmen, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhüten und die Ansteckungsquelle auszuschalten. Erachtet er behördliche Massnahmen als notwendig, so meldet er dies dem zuständigen Amtsarzt.

V. Sorgfaltspflicht, Bewilligungspflicht, amtliche Kontrolle

Art. 2920 Sorgfaltspflicht Absichtliche Freisetzung und Fachkommission für biologische Sicherheit

Wer mit Erregern oder ihren Stoffwechselprodukten umgeht, muss alle Massnahmen treffen, damit keine Schäden an Menschen oder Tieren entstehen.

Wer Erreger im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen will, Inverkehrbringen braucht dafür eine Bewilligung.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. Insbesondere regelt er die Anhörung von Fachleuten und die Information der Öffentlichkeit bei Freisetzungsversuchen.

Der Bundesrat kann für bestimmte Erreger Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.

Information der 1 Wer Erreger in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: Abnehmer

  1. über die gesundheitsbezogenen Eigenschaften informieren;

  2. so anweisen, dass dieser beim vorschriftsgemässen Umgang mit den Erregern den Menschen nicht gefährden kann. 2 …23 Einschliessungs- 1 Wer mit Erregern umgeht, die er weder im Versuch freisetzen, noch massnahmen in Verkehr bringen darf (Art. 29a), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die aufgrund der Gefährlichkeit der Erreger notwendig sind. 2 Der Bundesrat führt für den Umgang mit diesen Erregern eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein. 3 Für bestimmte Erreger kann der Bundesrat Ausnahmen von der Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.

Weitere Vor- 1 Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über den Umgang mit schriften des Bundesrates Erregern erlassen.

Er kann insbesondere:

  1. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr regeln;

  2. den Umgang mit bestimmten Erregern einschränken oder verbieten;

  3. die Anforderungen an die Ausrüstung, die Selbstkontrolle, die Dokumentation sowie die Ausbildung von Personen festlegen, die mit Erregern umgehen;

  4. vorschreiben, dass Erreger gekennzeichnet werden müssen.

Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit nach dem Gentechnikgesetz vom21. März 200327 berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug des Epidemiengesetzes.

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Art. 3028

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Art. 3130

VI. Finanzielle Leistungen des Bundes

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Art. 32 Bundesbeiträge Kosten der Versorgung mit Heilmitteln Förderung der Herstellung von Heilmitteln Schadensdeckung

…31

Der Bund gewährt Beiträge an die als nationale Zentren bezeichneten Laboratorien (Art. 5 Abs. 3) für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen.

DerBund trägt die Kosten für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Artikel 6.

Die Übernahme der Kosten der Heilmittel richtet sich im Falle der Abgabe nach den Voraussetzungen:

BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). Wirkung seit1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3453). Blutprodukten und Transplantaten (AS 1996 2296; BBl 1995 II 985). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II6 des Heilmittelgesetzes vom15. Dez. 2000, mit Wirkung seit mit Wirkung seit1. Aug. 2005 (AS 2004 4763, 2005 2293; BBl 2000 687). Bagatellsubventionen im Gesundheitswesen (AS 1985 1992; BBl 1981 III 737).

  1. des Bundesgesetzes vom18. März 199433 über die Krankenversicherung;

  2. des Bundesgesetzes vom20. März 198134 über die Unfallversicherung;

  3. des Bundesgesetzes vom19. Juni 199235 über die Militärversicherung.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, übernimmt der Bund die Kosten der Heilmittel.

Der Bund kann die Herstellung von Heilmitteln nach Artikel 6 in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.

Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten.

Er kann die Beiträge ausrichten, wenn der Hersteller:

  1. nachweislich über das Wissen und die Fähigkeit zur Entwicklung oder Produktion solcher Heilmittel verfügt;

  2. sich zur Produktion solcher Heilmittel in der Schweiz verpflichtet; und

  3. dem Bund die vorrangige Belieferung mit solchen Heilmitteln im Fall von ausserordentlichen Umständen zusichert.

Der Bund kann sich verpflichten, dem Hersteller eines Heilmittels nach Artikel 6 den Schaden zu decken, für den dieser als Folge einer vom Bund empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.

Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Hersteller festgelegt.

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Art. 33 Kosten zu Lasten des Bundes

Der Bund trägt die Kosten für die von seinen Organen angeordnete Untersuchung, Überwachung, Absonderung, Impfung und Behandlung von Reisenden im internationalen Verkehr.

VII. …

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Art. 3438

VIII. Strafbestimmungen

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Art. 35 Widerhandlungen

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch39 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:40

  1. ansteckungsgefährliche Leichen vorschriftswidrig transportiert (Art. 8);

  2. sich einer angeordneten ärztlichen Überwachung entzieht (Art. 15);

  3. sich einer angeordneten Absonderung entzieht (Art. 16);

  4. angeordnete Untersuchungen oder Entnahmen von Untersuchungsmaterial verweigert (Art. 17);

  5. den epidemienrechtlichen Vorschriften über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe zuwiderhandelt (Art. 19);

  6. beim Umgang mit Erregern die notwendigen Einschliessungsmassnahmen unterlässt (Art. 29c Abs. 1);

  7. Erreger ohne Bewilligung freisetzt oder in Verkehr bringt

  8. Erreger in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer so zu informieren und anzuweisen, dass dieser beim Umgang mit den Erregern den Menschen nicht gefährdet (Art. 29b Abs. 1);

mit Wirkung seit1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). 13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

  1. 41 …

  2. 42 …

  3. 43 …44 2 Mit Busse wird bestraft,45 wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1bis und 1ter, 7 Absatz 1,10, 11, 21 Absätze1 und 2, 23 Absatz 2,24, 27, 28, 29 und 29d oder den auf diese Bestimmungen abgestützten und mit entsprechender Strafdrohung versehenen Massnahmen oder Ausführungserlassen zuwiderhandelt.46 3 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

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Art. 36 Juristische Personen, Gesellschaften und Einzelfirmen

Wird eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

IX. Schlussbestimmungen

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Art. 37 Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Bundesgesetz vom13. Juni 192847 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose wird wie folgt geändert: …48

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Art. 38 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der zuständigen Fachkreise.

mit Wirkung seit1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). Bundesrechts, mit Wirkung seit1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Die Änderung kann unter AS 1974 1071 konsultiert werden.

Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für ihr Gebiet; …49.

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Art. 39 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Auf diesen Zeitpunkt werden die mit dem Gesetz in Widerspruch stehenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, insbesondere das Bundesgesetz vom2. Juli 188651 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens:1. Juli 197452

Zweiter Halbsatz aufgehoben durch Ziff. II 405 des BG vom15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Blutprodukten und Transplantaten (AS 1996 2296; BBl 1995 II 985). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II6 des Heilmittelgesetzes vom15. Dez. 2000 (AS 2001 2790; BBl 1999 3453).

[BS 4 345; AS 1959 931 Art. 11 Bst. a]

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