AS 1999 39
Verordnung
über umweltgefährdende Stoffe
(Stoffverordnung, StoV)
Änderung vom 11. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4 zweiter Satz
... Für den Verkehr mit Abfällen gelten zudem die Artikel 30f und 30g des Umweltschutzgesetzes.
Art. 3 Ausnahmen im Interesse der Gesamtverteidigung
Für Material, das Aufgaben der Gesamtverteidigung dient, kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, mit der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement), Ausnahmen von dieser Verordnung festlegen.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz,2 und 3
Als Hersteller gilt, wer beruflich oder gewerbsmässig: ...
Den Herstellern gleichgestellt sind Importeure, die beruflich oder gewerbsmässig Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände einführen.
Als Händler gilt, wer beruflich oder gewerbsmässig Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände von einem Abgeber im Inland bezieht und unverändert abgibt. Ändert der Händler den Namen des Stoffes, Erzeugnisses oder Gegenstandes oder gibt er sie unter seinem eigenen Namen ab, so gilt er als Hersteller.
Art. 7 Abs. 1
Als Handelsware gelten Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, die für den beruflichen oder gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb oder für das Abgeben vorgesehen sind.
Art. 9 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Er muss die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Schutzmassnahmen sowie die Gebrauchsanweisung befolgen und die Bestimmungen der Anhänge3 und 4 einhalten.
Art. 10 Abs. 3
Erzeugnisse dürfen nur für die vom Hersteller genannten Verwendungen direkt in die Umwelt ausgebracht werden.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
Der Hersteller darf einen Stoff, ein Erzeugnis oder einen Gegenstand nur abgeben, wenn er:
b. zur Annahme berechtigt ist, dass ein Umgang mit diesem Stoff, diesem Erzeugnis oder diesem Gegenstand, der den Angaben auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls auf dem Sicherheitsdatenblatt entspricht, die Umwelt und mittelbar über die Umwelt den Menschen nicht gefährden kann.
Art. 14 Bst. a und b
Der Hersteller eines alten Stoffes muss mindestens:
die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieses Stoffes beschaffen; und
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Bst. d
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass alte Stoffe, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar über die Umwelt den Menschen gefährden können, so ordnet das Departement zusätzliche Abklärungen oder eine Beurteilung nach Artikel 13 an. ...
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c
Der Hersteller eines Erzeugnisses oder Gegenstandes muss bei der Beurteilung mindestens berücksichtigen:
die Angaben auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung und auf dem Sicherheitsdatenblatt der Ausgangsprodukte sowie weitere Informationen des Lieferanten;
die Ergebnisse eigener Nachforschungen und eigene Erfahrungen.
Art. 19 Abs. 3 Bst. b, 4 Bst. d und 5 erster Satz
Bei der Anmeldung muss er ausserdem einreichen:
b. das Sicherheitsdatenblatt, sofern eines erforderlich ist (Art. 35 Abs. 2);
Das Bundesamt kann vom Hersteller einfordern:
d. Angaben auf der Verpackung sowie vorhandene Prospekte.
Für neue oder neu zu beurteilende Stoffe, die der Hersteller ausschliesslich für die Verwendung in der Forschung und Entwicklung in Mengen bis zu einer Tonne im Jahr abgibt, muss er nur die Angaben auf der Verpackung einreichen. ...
Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. b
Der Hersteller muss die folgenden Erzeugnisse und Gegenstände anmelden, bevor er sie abgibt:
und b. Aufgehoben 3 Die Meldestelle kann verlangen, dass der Hersteller einreicht:
Angaben auf der Verpackung, Gebrauchsanweisungen sowie vorhandene Sicherheitsdatenblätter und Prospekte;
Art. 22 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3 Bst. d und e
Mit dem Bewilligungsantrag muss er einreichen:
c. den Nachweis, dass die enthaltenen Stoffe für die auf der Verpackung angegebenen Verwendungen geeignet sind und dass sie bei den angegebenen Verwendungen und Beseitigungsarten die Umwelt und mittelbar über die Umwelt den Menschen nicht gefährden können;
Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde muss der Hersteller einreichen:
die Angaben auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisungen sowie vorhandene Sicherheitsdatenblätter und Prospekte;
Sicherheitsdatenblätter der Inhaltsstoffe, sofern solche vorgeschrieben sind (Art. 35 Abs. 2).
Art. 28 Abs. 2
Sie legt in der Zulassungsbewilligung die Mindestangaben auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung fest.
Art. 31 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Anforderungen an Prüfungen und Untersuchungen
Wer einer Behörde im Rahmen eines Anmelde- oder Zulassungsbewilligungsverfahrens Ergebnisse von Prüfungen vorlegt, die im Labor oder unter Aussenbedingungen durchgeführt wurden, um Daten über die Eigenschaften oder die Sicherheit von Stoffen oder Erzeugnissen zu gewinnen, muss:
den Ergebnissen eine schriftliche Erklärung der für die Leitung der Prüfungen verantwortlichen Person beilegen, dass die Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt worden sind; und
ein Verzeichnis oder eine Bescheinigung der zuständigen in- oder ausländischen Behörden vorlegen, worin festgehalten wird, dass die Prüfeinrichtungen, in welchen die Prüfungen durchgeführt worden sind, die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhalten.
Absatz 2 gilt nicht für:
Prüfungen von Düngern, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c angemeldet werden müssen;
Prüfungen der Wirksamkeit.
Art. 32 Anforderungen an Prüfeinrichtungen
Ein Betrieb in der Schweiz mit Prüfeinrichtungen, in welchen Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden, muss beim Bundesamt ein Gesuch stellen, wenn er mit seinen Prüfeinrichtungen in das nationale Verzeichnis eingetragen werden und eine Bescheinigung erhalten will. Die Eintragung und die Bescheinigung erfolgen, nachdem das Bundesamt die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis kontrolliert und bestätigt hat.
Der Betrieb muss das Bundesamt unverzüglich benachrichtigen, wenn:
die Verhältnisse in der Prüfeinrichtung wesentlich ändern; oder
die Prüfeinrichtung die Grundsätze der Guten Laborpraxis nicht mehr einhalten will.
Im Einvernehmen mit dem Departement und unter Berücksichtigung international harmonisierter Vorschriften regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI):
die Grundsätze der Guten Laborpraxis;
die Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze;
die Information über die Kontrollergebnisse, namentlich deren Zusammenfassung in einem nationalen, öffentlich zugänglichen Verzeichnis, welches keine vertraulichen Angaben enthalten darf, sowie das Ausstellen der Bescheinigung.
Das Bundesamt stimmt seine Tätigkeit im Bereich der Guten Laborpraxis auf die entsprechenden Tätigkeiten des Bundesamtes für Gesundheit ab. Es informiert die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel.
Art. 33 erster Satz
Das Bundesamt veröffentlicht bei Bedarf Anleitungen zur Selbstkontrolle, zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie zur Abfassung der Angaben auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung und des Sicherheitsdatenblattes. ...
Art. 35 Grundsätze
Will der Hersteller Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände abgeben, so muss er auf der Verpackung oder der Etikette, die an der Verpackung oder an den Gegenständen anzubringen ist, den Handelsnamen und seinen Namen aufführen. Bei Erzeugnissen sind zusätzlich der Verwendungszweck und eine Gebrauchsanweisung (Art. 37) anzugeben. Bei bewilligungspflichtigen Erzeugnissen sind zusätzlich die Registriernummer sowie die Gehalte und Bezeichnungen der Wirkstoffe anzugeben.
Sind Stoffe nach Anhang 1.1 umweltgefährlich, so muss der Hersteller:
ihre Verpackung kennzeichnen (Art. 36); und
falls erforderlich ein Sicherheitsdatenblatt abgeben (Art. 38).
Sind bei Erzeugnissen umweltgefährdende Verwendungen oder Beseitigungsarten zu erwarten, so muss der Hersteller die Verpackung oder die Etikette, die an der Verpackung anzubringen ist, mit Angaben über die Gefahren für die Umwelt und über die entsprechenden Schutzmassnahmen versehen; die Angaben müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, prägnant und gut lesbar sein.
Auf den Verpackungen der Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände darf der Hersteller für spezielle Gefahren oder Schutzmassnahmen zusätzlich die Piktogramme und die Angaben nach Anhang 1.2 verwenden. Legt Anhang 1.2 ein bestimmtes Piktogramm fest, so darf er kein anderes verwenden, ausser er weist nach, dass das von ihm verwendete Piktogramm international gebräuchlich ist.
Die Angaben dürfen nicht zu Irrtum und Verwechslungen Anlass geben.
Für bestimmte Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände enthalten die Anhänge3 und
weitere Bestimmungen über die Information der Abnehmer.
Beim Transport gelten die Vorschriften dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Stoffen, Erzeugnissen oder Gegenständen als erfüllt, wenn die inneren Verpackungen nach den Vorschriften dieser Verordnung und die äusseren (Transportverpackungen) nach den in Artikel 2 Absatz 4 erwähnten Bestimmungen gekennzeichnet sind.
Art. 36 Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe
Auf der Verpackung umweltgefährlicher Stoffe müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
der chemische Name nach einer international anerkannten Nomenklatur oder ein gebräuchlicher Trivialname;
der Name und die vollständige Anschrift einschliesslich der Telefonnummer des Herstellers;
in mindestens zwei Amtssprachen die Standardaufschriften zur Angabe der besonderen Gefahren (R-Sätze) sowie der Sicherheitsratschläge für den Umgang (S-Sätze) und soweit nötig das Piktogramm «N umweltgefährlich» (Anhang 1.1).
Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einer Etikette anzubringen. Befinden sich die Angaben auf einer Etikette, so ist diese mindestens an einer Stelle der Verpackung fest anzubringen und so, dass die Angaben waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise aufgestellt wird.
Absatz 1 gilt nicht für kosmetische Mittel nach der Verordnung vom1. März 19952 über Gebrauchsgegenstände und nicht für Heilmittel.
Art. 37 Abs. 3
Die Angaben können direkt auf der Verpackung angebracht werden oder auf einem separaten beigelegten Blatt aufgeführt sein. Sie müssen gut lesbar und in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst sein.
Art. 38 Sicherheitsdatenblatt
Der Hersteller muss demjenigen, der beruflich oder gewerbsmässig mit umweltgefährlichen Stoffen umgeht, spätestens bei der ersten und auf dessen Wunsch bei weiteren Abgaben (Art. 8 Abs. 1) eines umweltgefährlichen Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt abgeben. Im Einvernehmen mit dem Departement kann das EDI Ausnahmen vorsehen für umweltgefährliche Stoffe, für welche nach international harmonisierten Vorschriften kein Sicherheitsdatenblatt abzugeben ist.
Das Sicherheitsdatenblatt muss kostenlos in den vom Empfänger gewünschten Amtssprachen abgegeben werden. Im beiderseitigen Einvernehmen kann es auch in einer anderen Sprache abgegeben werden.
Im Einvernehmen mit dem Departement regelt das EDI die Nachlieferung von Sicherheitsdatenblättern, die hinsichtlich wichtiger Angaben geändert worden sind.
Das Sicherheitsdatenblatt muss die Angaben enthalten, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind. Es enthält gleichzeitig die nach Artikel 48b der Giftverordnung vom 19. September 19833 erforderlichen Angaben zum Schutz des Lebens und der Gesundheit.
Im Einvernehmen mit dem Departement legt das EDI die erforderlichen Angaben und die Form des Sicherheitsdatenblattes fest. Es berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften.
Art. 39 Abs. 2
Es ist verboten, für einen Stoff, der nach Anhang 1.1 als umweltgefährlich eingestuft ist, ohne Angabe der Einstufung zu werben.
Art. 40 Information der Abnehmer im Ausland
Die Verpackung oder Etikette von Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
den Namen des Herstellers;
die chemische Bezeichnung oder den Handelsnamen;
gegebenenfalls Aufschriften über die Gefahren für die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen (Art. 35 Abs. 3 und 36 Abs. 1 Bst. c).
Art. 42a Sicherheitsdatenblatt
Der Händler muss demjenigen, der beruflich oder gewerbsmässig mit umweltgefährlichen Stoffen umgeht, spätestens bei der ersten und auf dessen Wunsch bei weiteren Abgaben (Art. 8 Abs. 1) eines umweltgefährlichen Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt abgeben, sofern nach Artikel 38 eines abgegeben werden muss.
Im Weiteren gelten für die Abgabe die Bestimmungen von Artikel 38 Absätze 2 und 3.
Art. 43 Information der Abnehmer
Der Händler darf die Angaben des Herstellers auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung und dem Sicherheitsdatenblatt nicht verändern.
Für die Kennzeichnung beim Transport gelten die Vorschriften von Artikel 35 Absatz 7.
Im Übrigen sind die Artikel 35–41 sinngemäss anwendbar.
Art. 44
Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2
Die folgenden Tätigkeiten dürfen nur von Fachleuten oder unter deren Anleitung beruflich oder gewerbsmässig ausgeübt werden:
b. Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln;
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 5
Überprüft das Bundesamt die Sicherheitsdatenblätter, so koordiniert es sein Vorgehen soweit nötig mit dem Bundesamt für Gesundheit und den Kantonen.
Art. 48 Bst. c, d und e
Das Bundesamt überprüft bei anmeldepflichtigen Stoffen (Art. 19), ob:
der Umweltverträglichkeitsbericht mit dem allenfalls zu erstellenden Sicherheitsdatenblatt übereinstimmt;
die Angaben auf der Verpackung und auf dem Sicherheitsdatenblatt mit den Prüfergebnissen übereinstimmen; und
die Einstufung und Kennzeichnung nach den Kriterien nach Anhang 1.1 richtig erfolgt sind.
Art. 51 Abs. 1bis,2 und 3
In begründeten Fällen, namentlich wenn die Prüfdaten von besonderer Wichtigkeit sind oder Zweifel an der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis bestehen:
kann die Meldestelle oder Bewilligungsbehörde von der zuständigen in- oder ausländischen Behörde die Durchführung eines Prüfungsaudits (Überprüfung der Prüfung) bei der Prüfeinrichtung verlangen;
führt das Bundesamt von sich aus oder auf Gesuch der zuständigen in- oder ausländischen Behörde ein Prüfungsaudit durch.
Der Hersteller und der Betrieb, in welchem die Prüfung zu auditieren ist, müssen den überprüfenden Stellen auf Verlangen alle zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit oder der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen und Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Prüfungen durchgeführt und ausgewertet werden.
Werden bei der Überprüfung fehlerhafte Angaben festgestellt, so können die Kosten dem Hersteller und dem Betrieb, dessen Prüfung auditiert wurde, überbunden werden.
Art. 54 Abs. 1
Die kantonalen Behörden kontrollieren Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des Bundesamtes bei Herstellern, Händlern und beruflichen oder gewerblichen Verwendern.
Art. 55 Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 4
Die kontrollierenden Behörden überprüfen, ob:
die Bestimmungen der Anhänge3 und 4 über die Angaben auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisung und das Sicherheitsdatenblatt eingehalten sind;
die Vorschriften von Artikel 39 über die Werbung eingehalten sind.
Stellt die kontrollierende Behörde in Fällen, für welche die Anhänge3 und 4 keine Bestimmungen enthalten, fest, dass Angaben auf Verpackungen, in Gebrauchsanweisungen oder auf Sicherheitsdatenblättern unzweckmässig sind oder fehlen, oder gibt die Kontrolle sonst zu Bemerkungen Anlass, so informiert sie das Bundesamt.
Art. 56 Abs. 1 Bst. b
Die Bewilligungsbehörde sorgt dafür, dass anhand von Stichproben überprüft wird, ob die in der Zulassungsbewilligung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Zu prüfen sind insbesondere:
b. die Angaben auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisung und das Sicherheitsdatenblatt.
Art. 63 Abs. 5
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 68 Abs. 2
Gegen Verfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung nach Artikel 53 Absatz 1 kann Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erhoben werden.
Art. 74 Sicherheitsdatenblatt, Verpackung und Werbung
Der Hersteller oder Händler darf Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Sicherheitsdatenblatt den Vorschriften des bisherigen Rechts entspricht, noch bis zum 30. November 1999 abgeben.
Der Hersteller oder Händler darf Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Etikette den Vorschriften des bisherigen Rechts entspricht, noch bis zum 30. November 1999 abgeben.
Der Hersteller oder Händler darf für Stoffe noch bis zum 30. November 1999 werben, ohne den Vorschriften von Artikel 39 Absatz 2 zu genügen.
Art. 74a Gute Laborpraxis
Der Nachweis nach Artikel 31 Absatz 2 muss nicht erbracht werden für die Ergebnisse von Prüfungen, welche vor Inkrafttreten der noch zu erlassenden Verordnung des EDI über die Gute Laborpraxis (Art. 32 Abs. 3) begonnen worden sind.
Verzeichnis der Anhänge Ziff. 1 und 2
Piktogramme, Aufschriften und Einstufungskriterien 1.1 Obligatorische Einstufung und Kennzeichnung sowie Sicherheitsratschläge 1.2 Freiwillige Kennzeichnung
Mindestangaben für die Anmeldung neuer Stoffe 2.1 Aufgehoben 2.2 Aufgehoben 2.3 Aufgehoben
Anhang 1
Anhang 1 (Piktogramme, Aufschriften und Einstufungskriterien) erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 2, Titel und Klammerverweis
Anhang 2
(Art. 19) Mindestangaben für die Anmeldung neuer Stoffe Anhang 2.1, Titel und Klammerverweis
Anhang 2.2
Anhang 2.3
Anhang 4.1, Ziff. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e
1 Textilwaschmittel sind Waschmittel und Waschhilfsmittel für Textilien, die mit dem Abwasser abgeleitet werden. Dazu gehören insbesondere:
e. Bleichmittel, Entfärbungsmittel;
Anhang 4.1, Ziff. 22 Abs. 1 Bst. d Anhang 4.1, Ziff. 23
Kennzeichnung
Für Textilwaschmittel müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden, sofern ihr Anteil mehr als 0,2 Massenprozent beträgt:
Phosphonate;
anionische Tenside;
nichtionische Tenside;
kationische Tenside;
amphotere Tenside;
Bleichmittel auf Sauerstoffbasis;
Bleichmittel auf Chlorbasis;
aromatische Kohlenwasserstoffe;
aliphatische Kohlenwasserstoffe;
EDTA;
NTA;
Seife;
Zeolithe;
Polycarboxylate.
In diesem Fall muss der Gehalt dieser Bestandteile mit einem der folgenden Prozentwertbereiche ausgedrückt werden: – weniger als 5 %; – 5% und darüber, jedoch weniger als 15%; – 15% und darüber, jedoch weniger als 30%; – 30% und darüber.
Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Gehaltsangabe müssen immer als solche aufgeführt werden:
Enzyme;
Konservierungsmittel/Desinfektionsmittel.
Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einer Etikette, die mit der Verpackung verbunden ist, anzubringen. Wird das Textilwaschmittel an einen beruflichen oder gewerblichen Verwender abgegeben, so dürfen die Angaben in einer anderen zweckmässigen Form (z.B. technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter) vermittelt werden.
Anhang 4.1, Ziff. 24
In der Gebrauchsanweisung für Textilwaschmittel muss die Dosierung in SI- Einheiten (Milliliter oder Gramm) angegeben werden. Eine wasserhärteabhängige Dosierung ist auf folgende Härtebereiche (Gesamthärte) abzustimmen: – bis 15° fH; – 15–25° fH; – über 25° fH.
Werden Textilwaschmittel an einen beruflichen oder gewerblichen Verwender abgegeben, so gilt Absatz 1 nicht.
Anhang 4.1, Ziff. 3
Übergangsbestimmung Textilwaschmittel, die den bisherigen Bestimmungen der Ziffern 23 und 24 entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 1999 abgegeben werden.
Anhang 4.2, Ziff. 22 Abs. 2 Anhang 4.2, Ziff. 23
Kennzeichnung
Für Reinigungsmittel müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden, sofern ihr Anteil mehr als 0,2 Massenprozent beträgt:
Phosphate;
Phosphonate;
anionische Tenside;
nichtionische Tenside;
kationische Tenside;
amphotere Tenside;
Seife;
Bleichmittel auf Sauerstoffbasis;
Bleichmittel auf Chlorbasis;
NTA;
EDTA;
Zeolithe;
aromatische Kohlenwasserstoffe;
aliphatische Kohlenwasserstoffe;
Polycarboxylate;
Phenole und Halogenphenole;
Paradichlorbenzol.
In diesem Fall muss der Gehalt dieser Bestandteile mit einem der folgenden Prozentwertbereiche ausgedrückt werden: – weniger als 5 %; – 5% und darüber, jedoch weniger als 15%; – 15% und darüber, jedoch weniger als 30%; – 30% und darüber.
Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Gehaltsangabe müssen immer als solche aufgeführt werden:
Enzyme;
Konservierungsmittel/Desinfektionsmittel.
Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einer Etikette, die mit der Verpackung verbunden ist, anzubringen. Wird das Reinigungsmittel an einen beruflichen oder gewerblichen Verwender abgegeben, so dürfen die Angaben in einer an- deren zweckmässigen Form (z.B. technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter) vermittelt werden.
Anhang 4.2, Ziff. 3
Übergangsbestimmung Reinigungsmittel, die den bisherigen Bestimmungen der Ziffer 23 entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 1999 abgegeben werden.
Anhang 4.6, Ziff. 2 Bst. b, d und e Auftaumittel dürfen nur abgegeben werden, wenn sie keine anderen tauwirksamen Stoffe enthalten als:
Harnstoff;
Natrium- oder Kaliumformiat;
Natrium- oder Kaliumacetat.
Anhang 4.6, Ziff. 31 Abs. 3 und 4
Auftaumittel, die Natrium- oder Kaliumformiat oder Natrium- oder Kaliumacetat enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen verwendet werden.
Das Bundesamt kann einzelnen Verwendern erlauben, Auftaumittel, die Ziffer 2 nicht entsprechen, zum Zweck der Eignungsprüfung anzuwenden. Eine solche Bewilligung ist auf höchstens drei Monate befristet und kann ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden.
Anhang 4.11, Ziff. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
Auf kunststoffhaltigen Erzeugnissen und Gegenständen darf die Aufschrift «In Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle unschädlich vernichtbar» oder, bei Platzmangel, die Kurzform «In KVA unschädlich vernichtbar» angebracht werden, wenn: ...
Anhang 4.11, Ziff. 4 Abs. 8
Die Aufschrift «Unschädlich vernichtbar», die der bisherigen Ziffer 3 Absatz 1 entspricht, darf auf kunststoffhaltigen Erzeugnissen und Gegenständen noch bis zum 30. November 1999 angebracht sein.
Anhang 5, Ziff. 7 Abs. 1 Bst. c
Das Departement legt für folgende Dienstleistungen die Gebührenansätze fest:
c. Kontrolle betreffend Einhaltung der Guten Laborpraxis; Vorbereitung, Durchführung und Berichterstattung je Tag und Person;
II
11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |
Anhang 1
Piktogramme, Aufschriften und Einstufungskriterien
Anhang 1.1
(Art. 35 Abs. 2 und 36) Obligatorische Einstufung und Kennzeichnung sowie Sicherheitsratschläge
1 Grundsatz
Stoffe müssen auf Grund bestimmter Eigenschaften daraufhin beurteilt werden, ob sie umweltgefährlich sind.
Sind Stoffe umweltgefährlich, müssen sie entsprechend ihrer Einstufung mit den Standardaufschriften zur Angabe der besonderen Gefahren (R-Sätze; Ziffer 2) und der Sicherheitsratschläge für den Umgang (S-Sätze; Ziffer 4) und soweit nötig mit dem Piktogramm «N umweltgefährlich» (Ziffer 3) gekennzeichnet werden.
2 Obligatorische Einstufung und Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe
Die Einstufung und die Kennzeichnung mit Gefahrensätzen (R-Sätzen) richten sich nach den Kriterien gemäss Anhang VI Ziffer 5 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 19674 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 19925 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.
3 Piktogramm «N Umweltgefährlich»
Verlangt die Einstufung nach Ziffer 2 das Piktogramm «N umweltgefährlich», sind umweltgefährliche Stoffe wie folgt zu kennzeichnen:
N Umweltgefährlich
4 Sicherheitsratschläge
Sind Stoffe umweltgefährlich, müssen sie allenfalls mit einem oder mehreren der Sicherheitsratschläge S35, S56, S57, S59, S60, S61 nach Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 19676 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 19927 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe gekennzeichnet werden.
Die Kriterien zur Vergabe der Sicherheitsratschläge richten sich nach Anhang VI
Ziffer 6 der in Absatz 1 erwähnten Richtlinie.
Anhang 1.2
(Art. 35 Abs. 4) Freiwillige Kennzeichnung
1 Hinweise auf Gefahren für die Umwelt
Ziffer Piktogramme Beispiele von Aufschriften
11 Nicht in aufgehende oder offene Blüten spritzen
Blattlausbefallene Pflanzen nicht behandeln Vorsicht, wenn benachbarte Kulturen in Blüte stehen oder mit blühenden Unkräutern durchsetzt sind Bienengift Nur bei Windstille verwenden
Anwendung in der Schutzzone S (S1, serfassungen verboten Nicht auf Brache oder Teilbrache austragen Nicht in Karstgebiet oder auf durchlässigen Böden verwenden Grundwassergefährdung Nicht im Gleisunterhalt verwenden und S3 von Quell- und Grundwasserfassungen verboten
2 Hinweise auf Schutzmassnahmen
Ziffer Piktogramme Beispiele von Aufschriften
Kann mit den Siedlungsabfällen der Kehrichtabfuhr übergeben werden Siedlungsabfälle
Als Sonderabfall der Firma ....... übergeben Als Sonderabfall der Verkaufsstelle zurückgeben Als Sonderabfall der Giftsammelstelle zurückgeben Sonderabfälle Als Sonderabfall der Altölsammelstelle übergeben Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein
Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Kehrichtabfuhr übergeben Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Verkaufs- oder Abfallsammelstelle zurückgeben Verbot der Beseitigung Bemerkung: Aus der Aufschrift muss über die Kanalisation die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein