Quelle

AS 1999 577

Beamtenordnung (1)
(BO 1)

Änderung vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Beamtenordnung (1) vom 10. November 19591 wird wie folgt geändert:

Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 1999

Die Besoldungen nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 19942 über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes werden wie folgt gekürzt:

  1. um 1 Prozent bei Jahreseinkommen von über 168 802 Franken;

  2. um 0,5 Prozent bei Jahreseinkommen zwischen 115 962 und 168 801 Franken.

Der Ortszuschlag nach Artikel 41 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (370 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.

Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 38 sind in der Regel 10 Prozent unter dem Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.

Die Betreffnisse der ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 39 Absätze 1–3 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1 werden per 31. Dezember 1998 um 25 Prozent gekürzt.

Überzeit darf in allen Besoldungsklassen nur durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Vergütung nach Artikel 52 Absatz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für Beamte bis zur 23. Besoldungsklasse mit Zustimmung des Departementes, der Oberzolldirektion oder des ETH-Rates ausgerichtet werden.

Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt nach Artikel 53 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung:

  1. nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktionsbewertung berücksichtigt wurde; und

  2. ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrgenommen wird.

Die Vergütung nach Artikel 53 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1.