Quelle

172.221.101

Beamtenordnung (1) (BO 1)
(BO 1)

vom 10. November 1959 (Stand am 28. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Beamtengesetz3 (BtG) und auf die Artikel 42 Absatz 1 und 61 Absätze 2–4 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (VwOG)4,5 verordnet:

Einleitung

Art. 16

In dieser Verordnung werden folgende Bezeichnungen verwendet:

– Departement, für die Departemente und für die Bundeskanzlei, ohne Zollverwaltung;7 – eidgenössische Gerichte, für das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht; – ...8 – ...9 – Pensionskasse, für die Vorsorgeeinrichtung des Bundes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Verordnung vom24. August 199410 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten);11 AS 1959 1103

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 – SUVA, für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; – UVG, für das Unfallversicherungsgesetz12; – ALV, für die Arbeitslosenversicherung; – AHV, für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung; – IV, für die eidgenössische Invalidenversicherung; – EO, für die Erwerbsersatzordnung; – AZG, für das Bundesgesetz vom8. Oktober 197113 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; – Arbeitsgesetz, für das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel14; – industrielle Betriebe, für industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 des Arbeitsgesetzes. Die Departemente können im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement weitere Betriebe den industriellen Betrieben in bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gleichstellen; – PKB-Statuten, für die Verordnung vom24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes15.16

Diese Verordnung gilt für die Beamten der Departemente, ...17 der Zollverwaltung sowie der eidgenössischen Gerichte. Ausgenommen sind die Beamten der Karrieredienste und der allgemeinen Dienste des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, bei denen die Verpflichtung zur Annahme einer Versetzung ins Ausland Wahlbedingung war.18

Beamte nach Absatz 2 erster Satz, deren Dienstort sich ausserhalb der grenznahen Zone im Ausland befindet, können der Beamtenordnung (3) vom29. Dezember 196419 unterstellt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Absprache mit der diesen Beamten vorgesetzten Organisationseinheit (Departement, Zollverwaltung).20

Soweit die Beamtenordnung das Departement für einen Entscheid als zuständig erklärt, entscheidet das dem Beamten vorgesetzte Departement.21

Ausdruck aufgehoben durch den Anhang Ziff. 1 der Beamtenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez. 1999 (SR 172.221.106.1). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die am Kopfe der Artikel in Klammern beigefügten Ziffern beziehen sich auf die Artikel des BtG.22 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 (3) Öffentliche Ausschreibung

Als öffentliche Ausschreibung eines Amtes gilt die Ausschreibung im Stellenanzeiger des Bundes «Die Stelle, L’emploi, Il posto».23

Besondere Wahlerfordernisse sind in der öffentlichen Ausschreibung aufzuführen.

Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.

Jedes unbesetzte Amt muss öffentlich ausgeschrieben werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Ausschreibung. Es legt fest, unter welchen Umständen ein Amt nicht ausgeschrieben werden muss.24

Die eidgenössischen Gerichte regeln die Ausschreibung für ihren Bereich.25

Art. 3 (4) Wahlerfordernisse

Die Departemente, die Oberzolldirektion ...26 setzen die Wahlerfordernisse für die einzelnen Ämter ihres Bereiches fest. Im übrigen gelten die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Vorschriften.

Art. 427 Zuständigkeit zur Wahl

Der Bundesrat wählt die Beamten, die in der Überklasse eingereiht sind.

Die Departemente regeln die Zuständigkeit für die Wahl ihrer übrigen Beamten.

...28

Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom1.Sept. 1993 (AS 1993 2812). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die eidgenössischen Gerichte regeln die Zuständigkeit für die Wahl ihrer Beamten (Art. 5 Abs. 2 BtG sowie Art. 7 Abs. 2 Bundesrechtspflegegesetz29.

Art. 4a30 Übrige Zuständigkeiten

Wo diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid der Wahlbehörde zuweist, entscheiden in den Fällen, in denen nach Artikel 4 Absatz 1 der Bundesrat Wahlbehörde ist, die Departemente je in ihrem Bereich.

Soweit diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid nicht regelt, erlassen die Departemente und die eidgenössischen Gerichte für ihren Bereich die Zuständigkeitsregelungen.

Die Departemente und die eidgenössischen Gerichte können in ihrer Zuständigkeitsregelung nach Absatz 2 für Entscheide, die nach dieser Verordnung der Wahlbehörde obliegen, eine der Wahlbehörde nachgeordnete Instanz zuständig erklären.

Art. 531 (5) Wahlverfügung

Dem Beamten wird die Wahl mit einer Verfügung eröffnet. Darin sind das Amt, der Dienstort, der Zeitpunkt des Amtsantritts, besondere Verpflichtungen, der Beschäftigungsgrad, die Besoldungsklasse und die Bezüge aufzuführen.

Bei der Erstwahl erhält der Beamte mit der Verfügung das Beamtengesetz, die Beamtenordnung1 und die PKB-Statuten.32

Die Wiederwahl nach Artikel 57 des BtG erfolgt durch eine Allgemeinverfügung.

Wiederwahl mit Vorbehalt und Nichtwiederwahl sind dem Beamten mit einer Verfügung zu eröffnen.

Art. 633 (7) Ausschlussverhältnisse

Beamte, die miteinander verheiratet oder bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die im Adoptionsverhältnis zueinander stehen, sind wenn immer möglich so zu beschäftigen, dass sie einander nicht unmittelbar unter- oder übergeordnet sind.

Art. 734 (8) Dienstort, Wohnsitz, Zivilstand; Meldepflicht

Als Dienstort gilt der Ort, der dem Beamten angewiesen wird.35

DieErmächtigung zur Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gilt für das schweizerische Staatsgebiet unter Vorbehalt von Absatz 3 als erteilt.

Soweit es der Dienst erfordert, wird die Wohnsitznahme vorgeschrieben oder ausserhalb des Dienstortes an Bedingungen geknüpft.36

Zuständig für die Anweisung des Dienstortes (Abs. 1) und des Wohnsitzes (Abs. 3) ist die Wahlbehörde.37

Der Beamte hat der vorgesetzten Amtsstelle seinen Zivilstand, die für die Bezüge in Betracht fallenden Verhältnisse sowie seine Wohnadresse anzugeben und jede Änderung sofort zu melden.38

Für das Instruktionskorps erlässt der Bundesrat besondere Bestimmungen.39

Art. 7a 40 (9) Versetzung im Amt, Zuweisung einer andern Tätigkeit

Die Versetzung oder die Zuweisung einer andern Tätigkeit aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ist dem Beamten frühzeitig anzukündigen. Die Versetzung muss verfügt werden.

Die Versetzung wird von der Wahlbehörde verfügt.41

Wird der Beamte in den Bereich einer andern Wahlbehörde versetzt, so verfügt die für den Beamten bisher zuständige Wahlbehörde die Versetzung im Einvernehmen mit der für ihn neu zuständigen Wahlbehörde.42

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes verfügt wird, gilt die Versetzung für den Rest der laufenden Amtsdauer.43

Art. 844 (10) Arbeitszeit

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt:

  1. 41 Stunden für vollzeitbeschäftigte Beamte;

  2. weniger als41, mindestens aber 201/2 Stunden für teilzeitbeschäftigte Beamte.45 1bis Die vollzeitbeschäftigten Beamten erbringen in der Regel eine Arbeitszeit von

Stunden pro Woche, teilzeitbeschäftigte Beamte den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird mit fünf Ausgleichstagen pro Kalenderjahr ausgeglichen, die den Ferientagen gleichgestellt sind.46

Wo besondere Verhältnisse wie Jahreszeit oder Witterung eine längere Arbeitszeit erfordern, können die Departemente sowie die Oberzolldirektion die wöchentliche Arbeitszeit bis zu vier Stunden verlängern. Sie sorgen für den entsprechenden Ausgleich innerhalb eines Jahres.47

Mit dem Beamten kann vereinbart werden, dass er:

  1. die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erbringt;

  2. die Arbeitszeit nach Absatz 1bis bis zu 5 Prozent über- oder unterschreitet;

  3. die Arbeitszeit in der Form der Gruppenarbeitszeit erbringt.48 2ter Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt das Nähere zu den Vereinbarungen nach Absatz 2bis.49 3 Für Beamte der Zollämter und des Grenzwachtkorps, deren Arbeitszeit nach den Grundsätzen des AZG geschichtet ist, sind Pausen ausserhalb des Dienstortes zu 30 Prozent als Arbeitszeit anzurechnen. Pausen am Dienstort sind zu 20 Prozent anzurechnen, wenn in einer Dienstschicht mehr als zwei Pausen zugeteilt werden.

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland sowie Gänge oder Fahrten zu einem auswärtigen Arbeitsort oder von dort zurück und von einer Arbeitsstelle zur andern gelten als Arbeitszeit. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Anrechnung der Reisezeiten bei Auslandsdienstreisen und die Begrenzung des Zeitausgleichs bei Dienstreisen im Inland.

Der Beamte erhält für den Dienst zwischen20 und 24 Uhr einen Zeitzuschlag von

Prozent.50

Der Beamte erhält für Nachtdienst zwischen24 und 4 Uhr einen Zeitzuschlag von

Prozent. Dieser wird zudem für Dienst zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern ihn der Beamte vor 4 Uhr angetreten hat. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beamte das55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 Prozent auf 40 Prozent erhöht.51

Die Zeitzuschläge nach den Absätzen5 und 6 gelten nicht für Beamte, die Anspruch auf Zuschläge nach Artikel 50 Absatz 3 haben.52 Art. 8a53 (10) Schichtung der Arbeitszeit

Die Schichtung der Arbeitszeit für Beamte der Departemente, der Oberzolldirektion ..., sowie der Zoll- und PTT-Kreisdirektionen wird in der Verordnung vom 26. März 198054 über die Arbeitszeit in der Bundesverwaltung geregelt.

Im übrigen schichten die Arbeitszeit nach Anhören der Beamten:

  1. die Oberzolldirektion nach den Grundsätzen des AZG für Beamte 1. der Zollämter 2. des Grenzwachtkorps, soweit es der Dienst zulässt;

  2. die Departemente im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und die Oberzolldirektion für Beamte mit besonderer wöchentlicher Arbeitszeit (Art. 8 Abs. 2).55 Art. 8b56 (10) Mehrarbeit und Überzeitarbeit 1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die Amtsstelle Mehrarbeit oder Überzeitarbeit anordnen. Mehrarbeit von mehr als zwei Stunden im Tag ist mit dem teilzeitbeschäftigten Beamten zu vereinbaren.

Mehrarbeit liegt vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter gelegentlich:

  1. mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als 42 Stunden arbeitet;

  2. mehr als die vereinbarte tägliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als8,4 Stunden arbeitet.

Überzeitarbeit liegt vor, wenn mehr als8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42 Stunden in der Woche oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet werden muss.

Überzeitarbeit darf, ausser an arbeitsfreien Tagen oder bei Notfällen wie höhere Gewalt, Betriebsstörung oder unvorhergesehene Störung des Verwaltungsablaufs, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten. An arbeitsfreien Tagen oder bei nicht vollem Tagewerk sollen die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeitarbeit zusammen10,4 Stunden nicht überschreiten.

Mehrarbeit und Überzeitarbeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs ist mit dem Beamten zu vereinbaren. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so erhält der Beamte eine Barvergütung. Diese beträgt für Mehrarbeit 100 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Bezüge. Für Überzeitarbeit richtet sich die Barvergütung nach Artikel 52 Absatz 1.

Im Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeitarbeit durch eine Barvergütung abgegolten werden.

Auf das folgende Kalenderjahr können insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeitarbeit übertragen werden. Darüber hinausgehende Stunden verfallen am Jahresende ohne Vergütung oder Ausgleich in Freizeit. Die Amtsstelle sorgt bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überzeitarbeit dafür, dass diese – soweit sie die Höchstzahl nach den Absätzen6 und 6bis überschreiten – bis zum Ende des laufenden Jahres ausgeglichen werden können. In begründeten Einzelfällen kann die Wahlbehörde dem Beamten eine Verschiebung des Verfalltages auf spätestens den30. April des Folgejahres bewilligen.57 58

Die Bestimmungen des AZG betreffend Leistung und Ausgleich von Überzeitarbeit gelten für Beamte, deren Arbeitszeit nach seinen Grundsätzen geschichtet ist.59

Art. 960 (10) Ruhetage

Der Beamte hat Anspruch auf 63 Ruhetage je Kalenderjahr.61

Als Ruhetage gelten die Sonntage, Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten und die übrigen am Dienstort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.62

Ergeben sich nach Absatz 2:

  1. weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so besteht Anspruch auf den Bezug der fehlenden Ruhetage, die in der Regel frei verfügbar und den Ferientagen gleichgestellt sind;

  2. mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so verringert sich die Anzahl der Ausgleichstage nach Artikel 8 Absatz 1bis entsprechend.63 3 Am Nachmittag vor in Absatz 2 genannten ganzen Feiertagen wird die Arbeit eine Stunde früher beendet als an den übrigen Wochentagen.

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres hat der Beamte Anspruch auf die der Dienstzeit entsprechende Anzahl frei verfügbarer Ruhetage.64

Die Departemente die Oberzolldirektion ... ordnen den Ersatz der Ruhetage, wenn die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus dienstlichen Gründen nicht eingestellt werden kann.

...65

Die Oberzolldirektion ordnet für die Beamten der Zollämter und des Grenzwachtkorps den Anspruch auf Ruhetage und deren Bezug unter Vorbehalt von Absatz 1 nach den Grundsätzen des AZG.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport66 ordnet den Anspruch auf Ruhetage und deren Bezug für die Instruktoren in den militärischen Schulen und Kursen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet insbesondere:

  1. die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Teilzeitbeschäftigung;

  2. die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Dienstabwesenheit;

  3. die Schliessung von Büros und Betrieben unmittelbar vor oder nach Feiertagen und den vollen Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit.67

Art. 1068 (11) Ausbildung

Der Bund fördert die Ausbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem er Ausbildungsveranstaltungen anbietet, Ausbildungsurlaub gewährt und sich an den Kosten beteiligt. Für die dienstliche Ausbildung gewährt er in der Regel bezahlten Urlaub und übernimmt die Kosten. Für Ausbildung, die auch im persönlichen Interesse der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter liegt, gewährt der Bund bezahlten Urlaub und übernimmt die Kosten, soweit die Ausbildung in seinem Interesse liegt.

Der Bundesrat steuert die Ausbildung in der allgemeinen Bundesverwaltung durch Leitbilder und durch die Legislaturplanung.

Die Bundeskanzlei und die Departemente und die Zollverwaltung sowie die Bundesämter legen die Zuständigkeiten in den eigenen Bereichen fest.

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten, insbesondere die Beurlaubung zu Ausbildungszwecken, die Übernahme der Kosten und die Rückerstattungspflichten. Es setzt eine Kommission zur Förderung der Ausbildung (Ausbildungskommission) ein.

Das Eidgenössische Personalamt koordiniert die Ausbildung innerhalb der allgemeinen Bundesverwaltung. Es erlässt im Ausbildungsbereich die für den Vollzug notwendigen Weisungen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten entsprechend auszubilden und den sich wandelnden Anforderungen anzupassen. Sie haben im Rahmen ihres Dienstauftrages das Recht auf angemessene Förderung ihrer beruflichen und persönlichen Fähigkeiten.

Treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Ausbildung aus dem Bundesdienst aus, kann der Bund die Rückerstattung der von ihm übernommenen Ausbildungskosten fordern.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

Art. 11 (12) Beförderung

Jede Beförderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein höher eingereihtes Amt besetzt werden muss oder der Beamte dauernd den Anforderungen zu genügen hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen.

Massgebend sind die in Ausführung der Verordnung Ämterklassifikation vom15.

Dezember 198869 aufgestellten Vorschriften über Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen.70

Die Zuständigkeit zum Entscheid über das Vorhandensein der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen richtet sich nach Artikel 4. Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.

Art. 12 (14) Bekleidung öffentlicher Ämter

Der Beamte hat die Ermächtigung zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes auf dem Dienstweg einzuholen. Die Ermächtigung ist nicht erforderlich, wenn dem Beamten ein öffentliches Amt übertragen wird, zu dessen Übernahme eine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet, oder wenn er in einen Stimmausschuss oder ein Wahlbüro gewählt wird.

In der Ermächtigung sind die Bedingungen aufzuführen, die daran geknüpft werden. Wird die Ermächtigung verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen, so sind dem Beamten die Gründe dafür mitzuteilen.

Zuständig für die Ermächtigung ist die Wahlbehörde.71

Muss der Beamte für die Ausübung des öffentlichen Amtes den Dienst aussetzen, so hat er rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist zu bewilligen, wenn und soweit der Dienst die Abwesenheit erlaubt. Wo die Beanspruchung 15 Tage jährlich übersteigt, bestimmt die gemäss Absatz 3 zuständige Amtsstelle, ob und in welchem Umfang ein Abzug an der Besoldung, den Ruhetagen oder den Ferien stattzufinden hat.72

Art. 1373 (15) Nebenbeschäftigungen

Als unvereinbar mit der Bekleidung des Amtes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des BtG gelten Nebenbeschäftigungen, welche:

  1. die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder die Interessen des Bundes gefährden;

  2. zwar nicht unter die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 des BtG fallen, aber zu unlauterem Wettbewerb gegenüber dem Handwerk, Gewerbe, Handel oder andern Berufen führen;

  1. Leben und Gesundheit des Beamten gefährden oder

  2. ihn dauernd in erheblichem Masse in Anspruch nehmen.

Unabhängig vom Beschäftigungsgrad hat der Beamte auf dem Dienstweg eine Ermächtigung einzuholen:

  1. für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen;

  2. für die Beteiligung an der Leitung einer Erwerbsgesellschaft;

  3. für die Beteiligung an der Leitung einer Vereinigung oder Anstalt, die nach dem Grundsatz der Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftliche Erleichterung verschaffen will.

Die Ermächtigung darf erteilt werden.

  1. wenn keine Unvereinbarkeit besteht und zwischen den dienstlichen Interessen und den Interessen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung eine Kollision ausgeschlossen ist;

  2. zur Leitung einer Erwerbsgesellschaft, wenn: 1. der Beamte zu der Erwerbsgesellschaft noch durch andere als finanzielle Beziehungen in einem besonders engen Verhältnis steht, und 2. die personellen Verhältnisse der Erwerbsgesellschaft die Mitarbeit des Beamten in der Leitung als notwendig erscheinen lassen;

  3. zu Nebenbeschäftigungen, die einem Erwerbszweck dienen, wenn vorbehältlich Buchstabe a der Bund einem teilzeitbeschäftigten Beamten keine Vollzeitbeschäftigung bieten kann.

Zuständig für die Ermächtigung ist die Wahlbehörde.74 Art. 13a75 (15 Abs. 4) Abgabepflicht

Der Beamte, der eine Nebenbeschäftigung ausschliesslich auf Grund seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausübt, muss der vorgesetzten Amtsstelle alle notwendigen Angaben über das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung liefern.

Erreicht der Beamte mit dieser Nebenbeschäftigung und seiner Besoldung nach

Artikel 36 des BtG insgesamt ein höheres Einkommen als 110 Prozent des Höchstbetrages seiner Besoldungsklasse, so muss er den Mehrbetrag dem Bund abliefern.

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten des anrechenbaren Einkommens und der Ablieferung.

Hat der Bund an der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ein wesentliches Interesse, so kann der Beamte von der Ablieferungspflicht teilweise oder ganz befreit werden. Zuständig hiefür ist die Wahlbehörde.76

Art. 1477 (16) Erfindungen von Beamten

Über die Gewährung einer Vergütung oder Belohnung für Erfindungen entscheidet die Wahlbehörde.

Art. 15 (17) Dienstwohnungen

Als Dienstwohnung gilt die dem Beamten aus dienstlichen Gründen zugewiesene Wohnung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder, wenn eine solche entzogen wird, auf eine Entschädigung.

Die Entschädigung für die Dienstwohnung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Mietwerte und der besondern Vor- und Nachteile der Wohnung festzusetzen.

Der Beamte hat ausser der Entschädigung nach Absatz 2 die Kosten für elektrischen Strom, Gas und Heizung auf Grund des tatsächlichen Verbrauches oder, wo dieser nicht festzustellen ist, pauschal zu bezahlen. Der ordentliche Wasserverbrauch ist in der Entschädigung nach Absatz 2 inbegriffen.

Werden vom Inhaber einer Dienstwohnung oder von seinen Familiengliedern besondere Dienstleistungen verlangt, die nicht zu den Amtsobliegenheiten gehören, so sind sie angemessen zu entschädigen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt die Grundsätze betreffend das Nutzungsverhältnis an Dienstwohnungen und die Entschädigungen. Die Departemente, die Oberzolldirektion ... ordnen die Einzelheiten.78

Die eidgenössischen Gerichte regeln das Nutzungsverhältnis an Dienstwohnungen und setzen die Entschädigungen nach den in den Absätzen 1–4 aufgestellten Grundsätzen fest.

Art. 16 (17) Mietwohnungen

Überlässt die Verwaltung dem Beamten eine Wohnung, die nicht als Dienstwohnung gilt, so ist hierüber ein privatrechtlicher Mietvertrag abzuschliessen.

Art. 17 (18) Dienstkleider

Dem Beamten werden Dienstkleider abgegeben, wenn

  1. er im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen ist,

  2. er den Unbilden der Witterung besonders ausgesetzt ist,

  3. die Kleider im Dienst in besonderem Mass der Verunreinigung, Abnützung oder Beschädigung unterliegen.

Unter den in den Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen kann, wenn es die Verhältnisse erfordern, an Stelle des Dienstkleides eine Entschädigung ausgerichtet werden.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über das Tragen des Wehrkleides als Dienstkleid.

Die Departemente und die Oberzolldirektion erlassen die weiteren Vorschriften über die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern. Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern für ihren Bereich.79

Art. 18 (19) Betriebliche Vergünstigungen

Die Grundsätze über die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen, wie Fahrbegünstigungen und Vorzugsleistungen anderer Art, werden vom Bundesrat aufgestellt.

Art. 19 (20) Klassifikation der Dienststellen

Dienststellen im Sinne von Artikel 20 des BtG sind namentlich die Haupt- und Nebenzollämter.80

Die Dienststellen sind nach ihrer Bedeutung je auf Beginn des ersten und dritten Jahres der Amtsdauer in Klassen einzuteilen. Für die Klassifikation sind die Grundsätze von Artikel 38 Absatz 2 des BtG wegleitend.

Dienststellen, welche die Voraussetzungen für die bisherige Einreihung nicht mehr erfüllen, sind auf Beginn der nächsten zweijährigen Klassifikationsperiode in die niedrigere Klasse zu versetzen.

Von der Rückversetzung ist Umgang zu nehmen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die bisherige Klassifikation bald wieder erfüllt sein werden.

Bei der Rückversetzung einer Dienststelle behält der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung und verbleibt in der bisherigen Besoldungsklasse. Er ist bei sich bietender Gelegenheit in ein dem bisherigen entsprechendes Amt zu versetzen.

Über die Einteilung ihrer Dienststellen nach den vorstehenden Grundsätzen erlassen die Departemente, die Oberzolldirektion ... die weiteren Ausführungsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

Art. 20 (26) Verbot der Annahme von Geschenken

Als Geschenke im Sinne von Artikel 26 des BtG gelten grundsätzlich alle Zuwendungen, die direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil darstellen, namentlich auch Naturalgaben, Schulderlass, Rabatte u. dgl. Als sonstige Vorteile sind Geldwerte und andere Leistungen zu betrachten, die bestimmt oder geeignet sind, dem Empfänger einen besondern, ihm sonst nicht zukommenden Vorzug zu verschaffen.

Geringfügige Leistungen, die den Charakter von landesüblichen Trinkgeldern und Aufmerksamkeiten haben, fallen nicht unter Absatz 1. Wo die Art des Dienstes oder die Unabhängigkeit des Beamten es erfordern, können die Departemente sowie die Oberzolldirektion die Annahme auch solcher Leistungen untersagen.81

Die eidgenössischen Gerichte ordnen den Vollzug von Artikel 26 des BtG für ihren Bereich.

Art. 21 (28) Zeugnispflicht

Der Beamte hat die Ermächtigung zur Äusserung vor einem Organ der Rechtspflege im Sinne von Artikel 28 des BtG auf dem Dienstweg einzuholen.

Soweit nötig, lässt sich die zuständige Amtsstelle vom Organ der Rechtspflege die Punkte bezeichnen, über die der Beamte einvernommen werden soll. Die Ermächtigung kann allgemein oder nur für einzelne Punkte erteilt werden.

Zuständig für die Ermächtigung zur Äusserung ist die Wahlbehörde.82

Artikel 28 des BtG und die Absätze 1–3 hievor gelten sinngemäss für die Aktenedition.

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.

Art. 22 Haftung für verursachten Schaden

Die Haftung des Beamten für Schaden, den er dem Bund oder einem Dritten zufügt, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz83.

Art. 2384 (51) Beurteilung und Dienstzeugnis

Zur Förderung der Beamten und zur Verbesserung der Arbeitsgegebenheiten beurteilen die Vorgesetzten regelmässig die Leistungen, das Verhalten und die Art und Weise der Zusammenarbeit der ihnen unterstellten Beamten.

Für die Personalbeurteilung gilt:

  1. Sie muss auf einzeln bestimmbaren Sachverhalten beruhen. Sie ist dem Beurteilten schriftlich abzugeben und mit ihm zu besprechen.

  2. 85 Sie findet in der Regel jährlich statt, mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren sowie vor jeder grundsätzlichen Änderung des Dienstverhältnisses (leistungsabhängige Besoldungsmassnahmen, wesentliche Änderungen des Pflichtenhefts, Neuunterstellung usw.). Der Beamte kann von sich aus eine Personalbeurteilung verlangen.

  3. Der Beurteilte kann beim nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung der Beurteilung verlangen und sich verbeiständen lassen.

d. 86 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen über die Personalbeurteilung; es regelt die Ausnahmen von der periodischen Personalbeurteilung.

Für die Beamten der Departemente stellt in der Regel der Chef des Bundesamtes die Dienstzeugnisse aus. Er kann die Zuständigkeit nachgeordneten Amtsstellen übertragen. Die Oberzolldirektion und die eidgenössischen Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.87 II. Abschnitt: Disziplinarordnung

Art. 24 (31) Art und Mass der Massnahme88, Verjährung

Art und Mass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen.

Bei geringfügigen Verletzungen der Dienstpflicht ist von einer Disziplinarmassnahme Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung ausreichen.

Der Entzug von Fahrbegünstigungen ist namentlich bei deren Missbrauch zu verfügen.

Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beamten verjährt ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht. Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden (Art. 22 Abs. 2 und 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 195889.

Zitiert in

Art. 25 (31) Anwendung von Disziplinarmassnahmen

Wird der Beamte im Amt rückversetzt und übersteigt seine Besoldung den Höchstbetrag des neuen Amtes, so ist sie wenigstens auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen.

Die Besoldung kann, im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze, dauernd, auf Amtsdauer oder auf kürzere Frist herabgesetzt werden. Nach Ablauf der Frist hat der Beamte wiederum Anspruch auf die frühere Besoldung.

Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung kann nur für die nächste ordentliche Besoldungserhöhung verfügt werden. In der Disziplinarverfü-

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom24. Juni 1987 (AS 1987 941). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

gung90 ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wann der entzogene Anspruch wieder auflebt.

Die Bussen fallen in die Unterstützungskasse der Pensionskasse.91

Art. 26 (31 Abs. 5) Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis

Die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ist namentlich zu verfügen, wenn die Entlassung angezeigt wäre, aber berücksichtigenswerte Gründe für weitere Verwendung im Dienst auf Zusehen hin sprechen.

Mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis fällt die Garantie der Amtsdauer und der gesetzlichen Besoldung weg. Solange dieses Dienstverhältnis dauert, werden in der Regel die ordentlichen Besoldungserhöhungen nicht gewährt. Bei Wohlverhalten können sie nach Ablauf eines Jahres auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres wieder ausgerichtet werden. Soweit die Wahlbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten im übrigen für das provisorische Dienstverhältnis sinngemäss die Bestimmungen über das Beamtenverhältnis.

Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufheben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne von Artikel 43 der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.92

Art. 2793 (33) Erstinstanzliche Disziplinarbehörden

Erstinstanzliche Disziplinarbehörden sind:

  1. die eidgenössischen Gerichte für alle Disziplinarmassnahmen im Bereiche ihrer Gerichtsverwaltung;

  2. sofern sie als Verwaltungseinheiten gelten (Art. 58 Abs. 1 VwOG94) die Gruppen, Ämter oder Dienste der Departemente, die der Bundeskanzlei nachgeordneten Dienste und die Kommandobehörden der Armee, für die Disziplinarmassnahmen des Verweises, der Busse, des Entzuges von Fahrbegünstigungen und der vorübergehenden Einstellung im Amt gegen Beamte, die nicht den Rang eines Direktors oder eines Vizedirektors haben;

  3. im übrigen die Departemente, die Bundeskanzlei, das Generalsekretariat der Bundesversammlung und die Oberzolldirektion für alle Disziplinarmassnah-

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom24. Juni 1987 (AS 1987 941).

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 men in ihrem Bereich, für die das Bundesrecht nicht eine Vorinstanz dieser Behörden als zuständig bezeichnet.

...95

Art. 28 (32) Disziplinaruntersuchung

Dem Beamten ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung unter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht zu eröffnen. Er ist zu verhören und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen.

Das Verhör des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und Sachverständigen sind zu protokollieren. Die Protokollierung kann unterbleiben, wenn geringfügige Verletzungen der Dienstpflicht in Frage stehen.

Die Disziplinaruntersuchung wird vom Inhaber der Disziplinargewalt selbst oder nach seiner Anordnung von einem oder mehreren damit Beauftragten geführt. Die zuständige Disziplinarinstanz kann ausserhalb der Verwaltung stehende Personen mit der Disziplinaruntersuchung betrauen.96

Art. 29 (32) Verteidigung des Beschuldigten

Betrachtet die zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt sie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis. Gleichzeitig teilt sie ihm mit, wo er oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die Akten einsehen kann, auf welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen.97

Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. über einen solchen Antrag entscheidet die zuständige Disziplinarinstanz.

Wird eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet, so ist dem Beschuldigten oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten zum Zwecke der Stellungnahme vom Ergebnis Kenntnis zu geben.

Art. 3098 (32) Disziplinarverfügung

Die Disziplinarverfügung enthält den Tatbestand, die rechtlichen Erwägungen, die Disziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung.

Die Rechtsmittelbelehrung gibt auch den Ort am, wo der Beschuldigte oder sein Vertreter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Akten einsehen kann.

Die Disziplinarinstanz kann einer allfälligen Beschwerde gegen eine andere Disziplinarmassnahme als die Busse die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs.

Art. 31100 Übrige Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren

Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art.7 ff. VwVG101 ).

Art. 32102 Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln58 und 59 BtG sowie nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 33 –35103

Art. 36104 Ergänzende Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren105

Die Beschwerdeinstanz bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegebenenfalls macht sie ihn auf das Recht aufmerksam, die Beschwerde durch die Disziplinarkommission begutachten zu lassen (Art. 60 Abs. 1 BtG).106

Die Beschwerdeinstanz lässt, soweit nötig, die Untersuchung ergänzen. Dabei ist

Artikel 29 Absatz 3 anzuwenden.

Entscheidet sie nicht endgültig, so gilt Artikel 30 Absatz 2.107

Art. 37 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Wenn bei einer Verletzung der Dienstpflicht zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach einem eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetz in Betracht kommt, so sind die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft zu überweisen.

Die Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft erfolgt für Beamte

a. der Departemente durch den Departementsvorsteher oder den Bundeskanzler;

  1. der eidgenössischen Gerichte durch den Präsidenten;

  2. der Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion;

  3. ...108 3 Treffen die Voraussetzungen von Artikel 52 BtG zu, so kann die nach Absatz 2 zuständige Amtsstelle den Beamten sofort vorsorglich vom Dienst entheben.

Ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft das Strafverfahren einzuleiten, so stellt sie in diesem Sinne Antrag an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz109.

III. Abschnitt: Besoldungsordnung

Art. 38110 111 (39) Anfangsbesoldung

Die Anfangsbesoldung wird durch die Wahlbehörde festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung werden die Vorbildung, die Erfahrung, die Fähigkeiten, das Lebensalter sowie die Arbeitsmarktlage angemessen berücksichtigt. Der Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse kann unterschritten werden; für über 20jährige kann die Unterschreitung höchstens 10 Prozent betragen.

Über die Festsetzung der Anfangsbesoldung erlässt das Eidgenössische Finanzdepartement Richtlinien.

Art. 39112 (40) Ordentliche Besoldungserhöhung

Die ordentliche Besoldungserhöhung entspricht einem Achtel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der massgebenden Besoldungsklasse, wenn die Leistungen den Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Für die untersten Besoldungsklassen kann sie durch das Eidgenössische Finanzdepartement höher festgesetzt werden.113

Bei Leistungen, die den Anforderungen nur grösstenteils entsprechen, kann sie auf einen Zwölftel reduziert werden.114

Bei Leistungen, die die Anforderungen weit übertreffen, kann sie auf einen Sechstel erhöht werden. Die Anzahl der ordentlichen Besoldungserhöhungen nach diesem Absatz darf nicht grösser sein als die Anzahl der ordentlichen Besoldungserhö- 111 Siehe indessen die SchlB11.12. 2000 am Ende der vorliegenden V. 113 Siehe indessen die SchlB11.12. 2000 am Ende der vorliegenden V. 114 Siehe indessen die SchlB11.12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

hungen nach Absatz 2 und der verweigerten Besoldungserhöhungen nach Absatz 4.115

Bei Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen (ungenügend), wird die ordentliche Besoldungserhöhung verweigert (Art. 45 Abs. 2bis BtG; Art. 54e).

Hat der Beamte am1. Januar noch kein volles Dienstjahr zurückgelegt, so beträgt die ordentliche Besoldungserhöhung für jeden vollen Monat der anzurechnenden Dienstzeit einen Zwölftel der massgebenden Erhöhung.

War der Beamte im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 30 Tage oder einen Kalendermonat ohne Besoldung beurlaubt, so wird ihm die ordentliche Besoldungserhöhung nur für voll bezahlte Monate ausgerichtet.

Hat der Beamte eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder die Heilung absichtlich oder grobfahrlässig verzögert, so ist die ordentliche Besoldungserhöhung im Verhältnis zur Dienstabwesenheit ganz oder teilweise zu entziehen.

Wird der Beamte auf den1. Januar befördert, so hat er auf diesen Zeitpunkt auf die ordentliche Besoldungserhöhung nur soweit Anspruch, als die bisherige Besoldung den Höchstbetrag der Besoldungsklasse nicht erreichte, in welche er vor der Beförderung eingereiht war.

Zuständig für die Entscheide nach den Absätzen 1–7 ist die Wahlbehörde.

Art. 40116 (41) Ausserordentliche Besoldungserhöhung

Die ausserordentliche Besoldungserhöhung bei Beförderung in eine höhere Besoldungsklasse entspricht, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, einem Sechstel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der neuen Klasse nach Artikel 39 Absatz 1.117 118

AusserordentlicheBesoldungserhöhungen ohne Beförderung können bis zum Höchstbetrag der massgebenden Besoldungsklasse gewährt werden, wenn:

  1. die bisherige Besoldung offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist;

  2. es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

Hat der Beamte das60. Altersjahr zurückgelegt, so wird in der Regel anstelle einer Beförderung eine unversicherte teuerungsausgleichsberechtigte Zulage ausgerichtet.

Über das Vorhandensein der in Absatz 2 genannten Voraussetzung und gegebenenfalls über das Mass der ausserordentlichen Besoldungserhöhung entscheidet die Wahlbehörde.

115 Siehe indessen die SchlB11.12. 2000 am Ende der vorliegenden V. 118 Siehe indessen die SchlB11.12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

Zitiert in

Art. 41119 120(37) Orts- und Sonderzuschlag

Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4100 Franken, der Sonderzuschlag höchstens 2500 Franken (Index 119,0 Punkte).

Das Eidgenössische Finanzdepartement reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht, in 13 Stufen ein. Die Beträge sind im Anhang 1 gemäss

Artikel 54d aufgeführt.

Ist der Ortszuschlag für den Wohnort höher als derjenige für den Dienstort, so hat der Beamte Anspruch auf den Ortszuschlag für den Wohnort.

Der Sonderzuschlag ist in einer besonderen Verordnung (Sonderzuschlagsverordnung)121 geregelt.

Art. 42122 (42) Auslandszulage

Der Beamte mit Dienstort in der ausländischen Grenzzone hat Anspruch auf eine Auslandszulage.123 Diese richtet sich nach Artikel 37 BtG und Artikel 41 dieser Verordnung; sie soll überdies den mit dem Aufenthalt des Beamten und seiner Familie im Ausland verbundenen besonderen Auslagen Rechnung tragen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet den Anspruch nach Absatz 1.

3...124

Art. 43125 (43, 43a, 43b) Sozialzulagen

Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Beamten auf dem Dienstweg geltend zu machen und nachzuweisen.

Massgebend für den Anspruch auf Heirats- oder Geburtszulage ist der Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses. Wird der Beschäftigungsgrad im Monat der Heirat herabgesetzt, so wird die Heiratszulage unter Vorbehalt von

Artikel 44 Absatz 2 im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung

ausgerichtet. Wird der Beschäftigungsgrad während der Schwangerschaft herabgesetzt, so wird die Geburtszulage im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet.

Art. 44 (43 Abs. 1) Heiratszulage

Der Anspruch auf die einmalige Heiratszulage entsteht mit der zivilstandsamtlichen Trauung.

120 Siehe indessen die SchlB11.12. 2000 am Ende der vorliegenden V. 121 [AS 198941, 1990 231 Ziff. II, 1993 2771, 199410 Ziff. I1. AS 1995 532]

Der bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei verschuldeter Entlassung vor Vollendung von fünf Dienstjahren zurückzuzahlende Teil der Heiratszulage entspricht für jedes fehlende Dienstjahr bis zu fünf Jahren einem Fünftel; Bruchteile eines Jahres gelten als fehlendes Dienstjahr. ... .126 127

Art. 45128

Art. 45a129 (43 Abs. 3 und 4) Ergänzende Bestimmungen über die Familienzulage

Erfüllen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 3 BtG, so wird die Familienzulage nur einmal ausgerichtet. Die Anspruchsberechtigten vereinbaren, wer von ihnen die Zulage bezieht.130

Der Beamte hat auch Anspruch auf die Familienzulage, wenn ihm für ein Kind wegen des Doppelbezugsverbotes keine Kinderzulage ausgerichtet wird, er diese aber beanspruchen könnte.

Die Familienzulage wird nicht gekürzt, wenn aufgrund von Artikel 46 Absatz 3 oder 46 d Absatz 1 nur Anspruch auf eine halbe Kinderzulage besteht. Sie wird ebenfalls ungekürzt ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Kinderzulage während eines Ausbildungsunterbruchs nach Artikel 46 a Absatz 2 vorübergehend entfällt.131

Die Voraussetzung der Invalidität (Art. 43 Abs. 3 Bst. b BtG) gilt als erfüllt, wenn Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht.

Entfällt zufolge Ablebens des Kindes der Anspruch auf Kinderzulage, so wird die Familienzulage im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 BtG noch für weitere sechs Monate ausgerichtet, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht.132

Eine Unterstützungspflicht (Art. 43 Abs. 3 Bst. c BtG) erfüllt, wer gegenüber Verwandten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber Geschwistern wegen Bedürftigkeit von Gesetzes wegen zu Unterstützungsleistungen verpflichtet ist und regelmässig Beiträge leistet. Die Notwendigkeit zur Unterstützung muss von einer zuständigen Amtsstelle bestätigt sein.

...133 126 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

Art. 46134 (43a und 43b Abs. 2 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen,

Grundsätze

Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für folgende Kinder, die sich in seiner Obhut befinden:

  1. Kinder, die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen;

  2. Stief- und Pflegekinder sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.

Für Kinder zwischen dem vollendeten18. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, erhält der Beamte die Kinderzulage auch dann, wenn sie sich nicht in seiner Obhut befinden.

Der Beamte hat zudem Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an ein Kind leistet, die mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen seine Beiträge den einfachen, nicht aber den doppelten Betrag der Kinderzulage, so hat er Anspruch auf die halbe Zulage.135 Art. 46a136 (43a Abs. 3 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen während der Ausbildung

Als Ausbildung gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern. Darunter fallen namentlich:

  1. Lehr- und Weiterbildungsverhältnisse;

  2. Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf Unterrichtsstunden beträgt;

  3. Praktika, die Voraussetzung oder Bestandteil einer Berufsausbildung oder eines Studiums sind.

Die Ausbildung gilt als unterbrochen, und der Anspruch auf Zulage entfällt:

  1. wenn nach Abschluss einer Ausbildungsstufe die folgende trotz erfüllter Zulassungsbedingungen nicht bei der nächsten Gelegenheit angetreten wird; kann die folgende Stufe nicht innerhalb von sechs Monaten angetreten werden, so entfällt der Anspruch auf die Zulage ab dem siebenten Monat;

  2. 137 während der Rekrutenschule, während Beförderungsdiensten und während des Zivildienstes. Besteht unmittelbar vor und nach solchen Dienstabwesenheiten Anspruch auf eine Kinderzulage, entfällt für je 30 Entschädigungstage nach dem Bundesgesetz vom25. September 1952138 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz pro Kalender- jahr eine monatliche Zulage. Bruchteile von 30 Tagen werden nicht berücksichtigt;

  3. mit dem Beginn des13. Monats einer krankheits- oder unfallbedingten Aussetzung der Ausbildung.

Erzielt das Kind während der Ausbildung ein Einkommen, kann der Anspruch auf die Zulage gekürzt werden oder er entfällt. Das massgebende Einkommen richtet sich nach Artikel 46d. Erwerbseinkommen während der üblichen Ferien fallen nicht in Betracht. Bei einem als Ausbildung geltenden Unterbruch ist das durchschnittliche Monatseinkommen für diese Zeit zu berechnen.

Machen mehrere Beamte einen Anspruch auf die Kinderzulage für dasselbe Kind geltend, wird höchstens der Betrag einer vollen Zulage ausgerichtet. Die anspruchsberechtigten Beamten einigen sich untereinander, wem und in welchem Ausmasse die Zulage ausgerichtet werden soll. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Wahlbehörde.140

Wird aufgrund einer Kinderzulagenordnung ausserhalb des Beamtenrechts keine ganze Zulage ausgerichtet, so hat der Beamte Anspruch auf den prozentmässig fehlenden Teil, höchstens aber im Ausmass des eigenen Beschäftigungsgrades. Vorbehalten bleibt Artikel 46e.

Art. 46c141 (43a Abs. 3 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen bei Erwerbsunfähigkeit

Als erwerbsunfähig gilt ein Kind, das von der IV-Kommission für voll erwerbsunfähig erklärt worden ist.

Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge nach Artikel 46d Absatz 1, wird der Anspruch auf die Zulage gekürzt oder er entfällt.

Art. 46d142 (43a Abs. 2 und 3 Bst. a) Einkommensgrenzen für Kinderzulagen

Erzielt ein Kind zwischen16 und 18 Jahren, das nicht in Ausbildung ist, oder ein Kind über 18 Jahren, das sich in Ausbildung befindet oder erwerbsunfähig ist, ein monatliches Einkommen, das den Jahresbetrag der massgebenden Kinderzulage übersteigt, so entfällt der Anspruch auf die Zulage. Übersteigt dieses Einkommen zehn Monatsbeträge der Zulage, nicht aber den Jahresbetrag, so besteht Anspruch auf die halbe Zulage.

Das monatliche Einkommen wird wie folgt ermittelt:

a. Anzurechnen sind:

1. Bruttolohn einschliesslich Teuerungszulagen und Anteil13. Monatslohn sowie zum voraus zugesicherte Beträge wie Gratifikationen, Naturalgaben, Trinkgelder und dergleichen; 2. Beiträge des Arbeitgebers an Unterkunft und Verpflegung; 3. die vom Arbeitgeber gewährte freie Unterkunft und Verpflegung, die wie folgt anzurechnen ist: Morgenessen: 2 Franken, Mittag-/Nachtessen je: 5 Franken, Übernachten: 4 Franken; 4. Leistungen der Arbeitslosenversicherung; 5. Krankenlohn und Krankengeld; 6.143 Invalidenrenten und Taggelder der IV einschliesslich Eingliederungszuschlag; 7.–8. ...144.

b. Abgezogen werden: 1. vertragliche Schul-, Kurs- oder Lehrgelder ohne Prüfungskosten, verteilt auf jene Ausbildungs- und Lehrzeit, für welche sie zu entrichten sind; 2. bei auswärtiger Unterkunft monatlich pauschal 480 Franken für Unterkunft und Verpflegung.

Bei schwankendem Einkommen wird der Durchschnitt für die Dauer der geleisteten Erwerbstätigkeit ermittelt.

Art. 46e145 (43b Abs. 1) Anspruchsberechtigung auf eine ganze Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung Besondere Fälle, die dem teilzeitbeschäftigten Beamten Anspruch auf eine ganze Kinderzulage geben, liegen vor, wenn er nachweist, dass er anderswo keine Kinderzulage geltend machen kann und dass er als Alleinerziehender ein Kind dauernd in Obhut hat:

  1. für dessen Unterhalt er aufkommt und

  2. das keinen Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente der AHV/IV oder nach UVG hat.

Macht der Beamte die dem Kinde zustehende Zulage nicht geltend oder verwendet er sie nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die Zulage direkt dem Kind, der Obhutsperson oder einer Behörde ausgerichtet werden. Zuständig ist die Wahlbehörde.

Der Beamte muss seiner Verwaltungseinheit jede Änderung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulage schriftlich melden.

Art. 47148 (44 Abs. 1 Bst. a) Spesenvergütungen

bei dienstlicher Abwesenheit

Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem Beamten die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet.

Die Vergütung beträgt unter Vorbehalt von Absatz 8 für:

Beamte Frühstück Hauptmahlzeit Übernachten Nebenauslagen inkl. Frühstück Fr. Fr. Fr. Fr.

alle 7.– 25.– 61.– 12.50 Anspruchsbe- Abreise vor Abreise vor – auswärtige Abwesenheit dingungen 6.30 Uhr 12.45 bzw. Unterkunft, von mehr als und keine Ver-19.00 Uhr – 50 %, – 5 Std. gütung für oder Rückkehr wenn Übernach- und kein Übernachten nach13.00 bzw. ten in Dienstgebäu- Anspruch auf 19.30 Uhr den Vergütung für Hauptmahlzeit – 11 Std. und nur eine Hauptmahlzeit – 15 Std. und kein Übernachten

Decken die Vergütungen nach Absatz 2 die Mehrauslagen nicht vollständig, so können in begründeten Fällen und gegen Vorlage der Rechnung die restlichen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Zuständig für den Entscheid sind die Bundesämter, die Bundeskanzlei ...149 und die Oberzolldirektion.150

Die für den Anspruch auf die Vergütung für Nebenauslagen massgebenden Abwesenheitszeiten zählen am Tag der Rückreise ab6.30 Uhr.

Trägt der Bund oder ein Dritter (Geschäftspartner) die Kosten der Mahlzeit oder des Übernachtens, so hat der Beamte keinen Anspruch auf die Vergütung für die Mahlzeit; anstelle der Vergütung für das Übernachten wird die Vergütung für Nebenauslagen ausgerichtet. Die Übernahme der Kosten durch den Bund oder einen Dritten gilt als tatsächlich ausgerichtete Vergütung.

149 Ausdruck aufgehoben durch den Anhang Ziff. 1 der Beamtenordnung ETH-Bereich vom 13. Dez. 1999 (SR 172.221.106.1).

Erwachsen dem Beamten am Dienst- oder Wohnort infolge ausserordentlicher Beanspruchung, Teilnahme an Beratungen, Sitzungen usw. Mehrauslagen für Mahlzeiten, so hat er Anspruch auf die entsprechende Vergütung gemäss Absatz 2. Die Zuständigkeit richtet sich nach Absatz 3.

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Spesenvergütungen im einzelnen. Es legt zudem die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge sowie für Reisen ins Ausland und die Teilnahme an internationalen Konferenzen fest.

Die Departemente und die Oberzolldirektion regeln im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vergütungsanspruch in Fällen, in denen von Absatz 2 abweichende Vergütungsansätze angezeigt sind, namentlich:151

  1. für länger dauernde Einsätze am nämlichen Ort ausserhalb des Dienst- oder Wohnortes;

  2. für die Teilnahme und Mitwirkung an Ausbildungskursen;

  3. für Beamte, die dauernd ausserhalb des Dienstortes oder an einem fahrenden Arbeitsplatz eingesetzt werden;

  4. für Abwesenheiten im Zusammenhang mit praktischer Ausbildung oder Arbeitsversuchen;

  5. für Abwesenheiten, bei denen keine oder nur geringe Mehrauslagen entstehen;

  6. für das Instruktionskorps.

Art. 48152

Art. 49 (44 Abs. 1 Bst. c) Ersatz von Auslagen für den Umzug

Wird dem Beamten ein anderer Dienstort angewiesen, so hat er, unter Vorbehalt von Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 5 BtG, Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den Umzug.

Das Mass der Vergütung richtet sich nach den vom Eidgenössischen Finanzdepartement aufgestellten Normen. In deren Rahmen entscheiden die Departemente, die Oberzolldirektion ... im Einzelfall über die Höhe des Ersatzes der Auslagen.

Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Änderung des Dienstortes vorwiegend in Berücksichtigung der vom Beamten geltend gemachten persönlichen Verhältnisse erfolgt. Immerhin können auch in diesem Fall die Auslagen im Rahmen von Absatz 2 ganz oder teilweise ersetzt werden.

Ist der Beamte aus berücksichtigenswerten Gründen gezwungen, seinen bisherigen Wohnort vorübergehend beizubehalten, so kann ihm für eine begrenzte Zeit ein angemessener Beitrag an die damit verbundenen Mehrauslagen bewilligt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen über die Bewilligung des Beitrages. Die Departemente, die Oberzolldirektion ... ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.153

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass Auslagen für den Umzug auch beim Diensteintritt des Beamten vergütet werden können.

Für das Instruktionskorps erlässt der Bundesrat besondere Bestimmungen.

Die eidgenössischen Gerichte ordnen den Ersatz von Auslagen für den Umzug für ihren Bereich.

Art. 49a154 (44 Abs. 1 Bst. b) Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit

Eine Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit wird ausgerichtet, wenn

  1. der Beamte den Dienst im der Zeit von6 bis 6.30 Uhr (einschliesslich) antritt;

  2. der Beamte zwischen12 und 13 Uhr oder zwischen18.30 und 19.30 Uhr ununterbrochen Dienst leistet;

  3. die Pause über Mittag oder am Abend weniger als eine Stunde dauert und ganz oder teilweise in die unter Buchstabe b genannten Zeiten fällt.

Die Vergütung beträgt jedesmal 4.50 Franken.155 156

Die Departemente und die Oberzolldirektion umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnen Sonderfälle im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.157

Kein Anspruch im Sinne von Absatz 1 besteht, wenn

  1. 158 der Beamte Anspruch auf die Spesenvergütung bei dienstlicher Abwesenheit hat;

  2. der Beamte am Samstag im der Zeit zwischen18 und 20 Uhr Anspruch auf eine Vergütung für Nachtdienst hat;

  3. der Beamte im Dienstgebäude wohnt und seine Mahlzeiten in den in Absatz 1 genannten Zeiten mit seiner Familie einnehmen kann.159

Art. 50160 (44 Abs. 1 Bst. d) Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst161

Die Vergütung für Sonntagsdienst wird für Arbeitsleistungen am Sonntag, an Neujahr, Auffahrt, am Bundesfeiertag und an Weihnachten sowie an fünf weitern vom Eidgenössischen Finanzdepartement bezeichneten Feiertagen ausgerichtet.162 Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 3 für jede Arbeitsstunde ein Drittel der auf die Stunde umgerechneten Höchstbesoldung der Klasse, in welcher der Beamte eingereiht ist, mindestens jedoch der 4. Klasse.163 Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die Arbeitszeiten je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden.164

Die Vergütung für Nachtdienst wird für die Zeit zwischen20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 3 für jede Stunde5.80 Franken.165 Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die in die Zeit zwischen20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, fallenden Arbeitszeiten und Pausen je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden. Bei Pausen von mehr als drei Stunden werden nur drei Stunden berücksichtigt.166

Beamten, die im öffentlichen Verkehrsmittel, im Privatfahrzeug oder als Beifahrer ohne Arbeitsleistung in Dienstfahrzeugen Dienstfahrten ausführen, wird in der Regel keine Vergütung ausgerichtet. Diese Regelung gilt nicht für Beamte, deren Arbeitszeit nach den Grundsätzen des AZG geschichtet ist.167

Den Beamten in industriellen Betrieben wird für Sonntags- und Nachtdienst im Sinne der Absätze1 und 2 ein Zuschlag von 50 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung ausgerichtet. Hievon ausgenommen sind die Beamten der Verwaltungs- und der technischen Dienste.168

Die Departemente, die Oberzolldirektion ... umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnen Sonderfälle im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

Art. 51 (44 Abs. 1 Bst. e) Vergütung für gleichzeitige Verwendung in

verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes

Wird der Beamte gleichzeitig in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes verwendet und erwächst ihm daraus wesentlich mehr Arbeit und Verantwortung, so hat er dafür Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe nach dem Mass der Anforderun- gen festgesetzt wird. Die Vergütung darf ein Viertel seiner Besoldung nicht übersteigen.

Über die Bewilligung der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.169

Die eidgenössischen Gerichte ordnen diese Vergütung im Rahmen von Absatz 1 für ihre Beamten.

Art. 52170 (44 Abs. 1 Bst. f) Vergütung für Überzeitarbeit und

ausserordentliche Dienstleistungen

Die Vergütung für angeordnete Überzeitarbeit (Art. 8b) beträgt je Stunde 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung. Beamte, die höher als in der23. Besoldungsklasse eingereiht sind, dürfen Überzeitarbeit nur durch Freizeit ausgleichen.171

Wiederkehrende Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen werden von der Wahlbehörde festgesetzt. Wiederkehrende Vergütungen an Beamte der Besoldungsklassen 17–31 kann sie nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.172

Einmalige Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen werden von der Wahlbehörde festgesetzt. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.173

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Vergütung für Überzeit und ausserordentliche Dienstleistungen nach den in den Absätzen1 und 2 aufgestellten Grundsätzen für ihre Beamten.174

Bei Übungseinsätzen der Betriebsfeuerwehr, die ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden, können bis zu acht Stunden pro Jahr und Beamten durch Ausrichtung eines Soldes abgegolten werden. Die Departemente entscheiden über die Höhe des Soldes im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.175

Zitiert in

Art. 53 (44 Abs. 1 Bst. g) Vergütung für Stellvertretung in einem höher

eingereihten Amt

Wird der Beamte im einem höher eingereihten Amt verwendet, so hat er Anspruch auf eine Vergütung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Beschäftigung im höheren Amt zum Pflichtenkreis des Beamten gehört oder wenn sie an den Beamten kei- ne wesentlich höheren Anforderungen stellt oder der Ausbildung des Beamten dient.176

Die tägliche Vergütung für Verwendung in einem höher eingereihten Amt beträgt für jeden Arbeitstag in der Regel 1/250 der ausserordentlichen Besoldungserhöhung, die nach Artikel 40 Absatz 1 für die Beförderung in dieses Amt in Betracht kommt.177

Über den Anspruch und das Mass der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde.178

Den Rahmen von Absatz 2 übersteigende Vergütungen kann sie nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.179

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Vergütung für Stellvertretung nach den in den Absätzen1 und 2 aufgestellten Grundsätzen für ihre Beamten.

Art. 54 (44 Abs. 2) Prämien und Belohnungen

Prämien und Belohnungen können namentlich bewilligt werden für:

  1. brauchbare Vorschläge über technische oder wirtschaftliche Verbesserungen in der Verwaltung oder im Betrieb;

  2. Verhütung von dienstlichen Unfällen oder Schäden;

  3. Entdeckung missbräuchlicher Benützung eidgenössischer Betriebe und Anstalten.180 2 Dem Beamten können Leistungsprämien für Arbeiten mit Vorgaben ausgerichtet werden.181 Der Beamte behält jedoch mindestens den Anspruch auf die seinem Amt entsprechende Besoldung; der Orts- und Sonderzuschlag sowie die Zulagen werden unabhängig hievon ausgerichtet.182 Die Leistungsprämie wird auch während der Ferien, nicht aber bei Dienstaussetzungen aus andern Gründen oder zeitweiligen Arbeiten, für die keine Leistungsprämie ausgesetzt ist, ausgerichtet.183 3 Über die Gewährung von Prämien und Belohnungen und ihr Mass entscheidet die Wahlbehörde. Prämien über 2000 Franken kann sie nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.184 176 Siehe indessen die SchlB11.12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

177 Siehe indessen die SchlB11.12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

Art. 54a185 Auszahlung der13. Monatsbesoldung

Der13. Teil der Besoldung wird wie folgt ausbezahlt:

  1. der Anspruch für die Monate Januar bis November: im November,

  2. der Anspruch für den Monat Dezember: im Dezember.

Wer vor dem Monat November aus dem Bundesdienst ausscheidet, erhält den Anspruch anteilmässig mit der letzten Monatsbesoldung ausbezahlt.186

Das Finanzdepartement kann in begründeten Fällen von der Regelung in Absatz 1 abweichen.187

Dienstein- und -austritt sowie Besoldungsänderungen und -kürzungen im Laufe des Jahres werden bei der Ermittlung des Anspruches berücksichtigt.

Bei Besoldungskürzung wegen Dienstaussetzung infolge Krankheit oder Unfalls wird der Anspruch aufgrund der ungekürzten Besoldung ermittelt. Bei Besoldungskürzung oder -entzug gemäss Artikel 55 Absatz 5 sind jedoch die gekürzten Bezüge massgebend.

Art. 54b188 Anspruch auf Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen bei teilweiser Invalidität Der Beamte, dessen Besoldung aufgrund von Artikel 45 Absatz 4 BtG festgesetzt ist, erhält den ungekürzten Orts- und Sonderzuschlag, einschliesslich der Zulage in den ausländischen Grenzzonen, und die ungekürzten Sozialzulagen.

Art. 54c189 Auszahlung der Besoldung, des Orts- und des Sonderzuschlags sowie der Zulagen190 Die Bezüge werden auf ein Konto des Beamten oder auf dessen Begehren in anderer Weise bargeldlos ausbezahlt.

Art. 54d191 Bekanntgabe der Bezüge Der Teuerungsausgleich wird jährlich in die massgebenden Bezüge eingebaut. Das Eidgenössische Finanzdepartement veröffentlicht die aktuellen Ansätze (inkl. Teuerungsausgleich) in geeigneter Weise.

Art. 54e192 (45 Abs. 2bis) Nichtgewährung der realen und der ordentlichen Besoldungserhöhung

Die reale Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 Absatz 4 BtG sowie die ordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 BtG werden dem Beamten nicht gewährt, dessen Leistungen ungenügend sind.193

Zuständig ist die Wahlbehörde.194

Die zuständige Stelle führt das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz195 durch und eröffnet dem Beamten die Verfügung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Rechtsmittels.

Mit der Verfügung werden dem Beamten die ganze reale beziehungsweise die ganze ordentliche Besoldungserhöhung nicht gewährt.

Die Verfügung regelt die Nichtgewährung einer ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 BtG beziehungsweise der realen Erhöhung nach Artikel 36 Absatz 4 BtG. Jede weitere Nichtgewährung muss neu verfügt werden.196 Art. 54f197 (44 Abs. 1bis) Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen

Die Wahlbehörde kann einmalige oder über eine längere Zeitdauer erbrachte hervorragende persönliche Leistungen eines Beamten oder einer Gruppe auszeichnen.

Die Auszeichnungen sind jährlich auf einen engen Bezügerkreis zu beschränken.

Es können sowohl Einzelpersonen als auch Gruppen ausgezeichnet werden. Die Auszeichnungen betragen pro Person bei Barprämien mindestens 500 und höchstens 5000 Franken; bei Spontanprämien (Naturalien) dürfen sie einen Wert von 200 Franken nicht übersteigen.

Der Bundesrat legt jährlich mit dem Voranschlag den Umfang der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fest. In der Regel leiten sich diese ab aus der Summe der Besoldungen nach Artikel 36 BtG für das Etat- und Hilfspersonal. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Kredits durch die eidgenössischen Räte.

Bei der Gewährung einer Auszeichnung können andere Besoldungs-, Führungs- und Entwicklungsmassnahmen, wie namentlich ordentliche und ausserordentliche Besoldungserhöhungen, Vergütungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f BtG, Bildungsurlaub usw., angemessen berücksichtigt werden.

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten.

Art. 55198 (45 Abs. 5 Bst. a–b) Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung

wegen Krankheit oder Unfalls

Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 2–7 Anspruch auf Besoldung, Orts- und Sonderzuschlag, Auslands- sowie Familien- und Kinderzulagen.199 Werden die in der Verordnung vom 12. September 1958200 über den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung vorgeschriebenen Meldepflichten nicht erfüllt, so kann die Besoldung nach erfolgloser Mahnung gekürzt oder entzogen werden.. ...201 202

Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürzter Besoldung, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Artikeln 39–41 der PKB- Statuten Anspruch hätte.203 Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme des Dienstes während mindestens drei Monaten unterbricht die Dienstaussetzung; eine geringere Dienstleistung unterbricht die Dienstaussetzung nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche Ursache hat.204

Die Kürzung nach Absatz 2 unterbleibt, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder einer einem solchen gleichzusetzenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt. Sie kann wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben.205

Wird der Dienst wenigstens zur Hälfte wieder aufgenommen, so wird die ungekürzte Besoldung ausgerichtet; in den übrigen Fällen wird der Besoldungsanteil, für den eine Dienstleistung nicht erbracht wird, gemäss Absatz 2 gekürzt.

Der Anspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Beamte die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat. Der Anspruch kann bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gekürzt oder verweigert werden. Massgebend sind die Grundsätze der Artikel 37 und 39 UVG und Artikel 65 des Bundesgesetzes vom19. Juni 1992206 über die Militärversicherung.207 208 201 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom19. Juni 1989 (AS 1989 1217).

Auf den Anspruch nach den Absätzen1 und 2 werden Taggeldleistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der IV (inklusive Eingliederungszuschlag) werden soweit angerechnet, als diese zusammen mit der Besoldung, einschliesslich der angerechneten Leistung der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung und der Fürsorgeleistungen nach Artikel 62 den ungekürzten Anspruch nach Absatz 1 übersteigen. Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.209 210

Der Anspruch ist nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers zu kürzen, wenn sich der Beamte auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV in einer Heilanstalt aufhält. Bei Aufenthalt auf Kosten des Bundes ist Artikel 17 Absatz 2 UVG massgebend. Der Anspruch ist ferner im Ausmass der Beiträge zu kürzen, die der Beamte infolge der Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV nicht an die AHV/IV/EO/ALV und SUVA zu entrichten hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt dazu Richtlinien.211 8...212

Zuständig für Kürzung oder Entzug des Anspruchs ist die Wahlbehörde.213

Zitiert in

Art. 56214 (45 Abs. 5 Bst. a) Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung

wegen obligatorischen Dienstes215

Bei Dienstaussetzungen wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivildienstes hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 Anspruch auf die ungekürzten Bezüge.216

Löst der Beamte das Dienstverhältnis freiwillig auf oder wird es vom Bund aufgrund eines Verschuldens des Beamten aufgelöst, so hat der Beamte einen Viertel der in den zwölf Monaten vor dem Austritt aufgrund von Absatz 1 bezogenen Besoldung, des Orts- und des Sonderzuschlags sowie der Auslandszulage zurückzuzahlen, sofern er nicht fünf Jahre im Dienst des Bundes gestanden hat. Für jedes vollendete Dienstjahr wird auf einen Fünftel der Rückzahlung verzichtet. Die während Wiederholungs- oder Ergänzungskursen bezogenen Leistungen nach Absatz 1 sind nicht zurückzuzahlen.217

Leistet der Beamte den Dienst freiwillig, muss er eine im obligatorischen oder freiwilligen Dienst auferlegte Arreststrafe ausserhalb des Dienstes verbüssen oder würde der Bund durch die Auszahlung der vollen Besoldung missbräuchlich in Anspruch genommen, so kann der Anspruch auf Besoldung gekürzt oder entzogen werden. Zuständig für die Kürzung oder den Entzug ist die Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement.218

Bei Erkrankung oder Unfall im obligatorischen Dienst richtet sich der Anspruch nach Artikel 55.219

Dienstleistungen in den Schutzorganisationen des Zivilschutzes sind dem Militärdienst gleichgestellt.

Art. 57 (45) Anrechnung von Leistungen der Militärversicherung, der SUVA,

der IV und von Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfällen auf die Besoldung220

Hat der Beamte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung, auf Invalidenrenten der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung, auf Leistungen der IV oder auf Fürsorgeleistungen nach Artikel 62, so werden sie nach den Absätzen 2–6 auf seine Besoldung angerechnet.221

Auf die Besoldung werden Leistungen nach Absatz 1 nicht angerechnet, wenn der Beamte nach wie vor in der Lage ist, sein bisheriges oder ein anderes, gleichwertiges Amt uneingeschränkt auszuüben und wenn sein Invaliditätsgrad nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Bei höherem Invaliditätsgrad wird dem Beamten die Leistung bis 15 Prozent nicht, ab 15 Prozent zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ermässigt oder erhöht werden.222

Auf die Besoldung werden Leistungen nach Absatz 1 angerechnet, wenn der Beamte sein bisheriges oder ein neu zugewiesenes Amt nur noch mit Einschränkungen auszuüben vermag. Die Anrechnung richtet sich nach dem Ausmass der verminderten Arbeitsleistung. Auf die Anrechnung wird in gleichem Umfang verzichtet, wie die Besoldung herabgesetzt wurde oder Besoldungserhöhungen ausbleiben, die sicher in Aussicht gestanden haben.223

Auf die Anrechnung nach Absatz 3 wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn das schädigende Ereignis für den Beamten persönliche Nachteile oder Mehrauslagen zur Folge hat, die durch einen überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1 noch nicht abgegolten sind.224

Die Bestimmungen der Absätze 2–4 gelten sinngemäss auch für Rentenansprüche nach Absatz 1, die vor dem Eintritt in den Bundesdienst entstanden sind, nicht aber für vorher bezogene Abfindungen.

Fürsorgeleistungen des Bundes nach Artikel 62 dürfen zusammen mit der Besoldung den massgebenden Verdienst nach Artikel 62 Absatz 3 nicht überschreiten.225

Über die Anrechnung nach Absatz 2 letzter Satz und den Absätzen 3–6 entscheidet die Wahlbehörde im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.226

Art. 58227 (49) Dienstaltersgeschenk

Die für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebende Dienstzeit umfasst die gesamte Zeit, die der Beamte in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einer vom Bund übernommenen Einrichtung oder in einem der Aufsicht des Bundes unterstehenden Dienstverhältnis verbracht hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten.228

Für die Bemessung des Dienstaltersgeschenkes fallen Orts- und Sonderzuschlag, Auslands-, Familien- und Kinderzulagen ausser Betracht.229

Das Dienstaltersgeschenk wird bei Fälligkeit oder mit der Besoldung für den Monat ausbezahlt, in dem der Beamte die massgebende Dienstzeit vollendet.

Das Dienstaltersgeschenk wird nach Rücksprache mit dem Beamten in Form eines Geldbetrages oder von bezahltem Urlaub gewährt; es sind auch Mischformen möglich. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten.230

Dem Beamten kann bei25 und bei 40 Dienstjahren auf seinen Wunsch an Stelle des Geldbetrages oder des Urlaubes nach Absatz 4 ein Gegenstand mit Widmung überreicht werden.231

Der Kreis der Hinterlassenen bestimmt sich nach Artikel 59 Absatz 1.232

Die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks kann dem Beamten, dessen Leistung oder Verhalten ungenügend sind, mit Verfügung ganz oder teilweise verweigert werden.233

Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde.234

Art. 59 (47) Besoldungsnachgenuss

Als Hinterbliebene im Sinne von Artikel 47 BtG gelten der Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Stiefeltern und Stiefkinder sowie andere Personen, die mit dem Beamten durch ein Pflegeverhältnis verbunden gewesen sind. Die Bezugsberechtigten werden im Einzelfall von der Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, vom Departement bezeichnet.235

Erhalten der Beamte oder seine Hinterbliebenen von der Pensionskasse oder von der AHV an Stelle der Rente eine Abfindung, so ist Artikel 47 Absatz 3 BtG sinngemäss anzuwenden.236

Gesuche um Bewilligung eines Besoldungsnachgenusses nach Artikel 47 Absatz 2 BtG sind bei der Amtsstelle einzureichen, wo der Beamte zuletzt im Dienst gestanden hat.

Über die Bewilligung eines Besoldungsnachgenusses nach Absatz 3 entscheidet die Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement … . ... . 237 238 IV. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 60239 (50) Ferien

Der Beamte hat je Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

  1. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das20. Altersjahr vollendet;

  2. 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das21. Altersjahr vollendet;

  3. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das50. Altersjahr vollendet;

237 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

d. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das60. Altersjahr vollendet.

Die Ferien sind derart anzusetzen, dass der Dienstgang nicht beeinträchtigt wird und die Erholung gewährleistet bleibt.

Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht.

Die Ferien dürfen nur in besonderen Fällen in bar abgegolten werden.

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.

Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit zu kürzen, wenn der Beamte den Dienst während eines Kalenderjahres zusammen länger aussetzt als

  1. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischen Dienst.240 Bei der Berechnung der Kürzung der Ferien fallen die ersten 90 Abwesenheitstage ausser Betracht;

  2. 30 Tage oder einen Kalendermonat infolge von unbezahltem Urlaub (Art. 61 Abs. 3).

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten insbesondere über:

  1. die Zuständigkeit zur Zuteilung der Ferien;

  2. die Aufteilung, den Vorbezug oder den Übertrag der Ferien;

  3. den Unterbruch der Ferien;

  4. den Verfall der Ferien;

  5. die Barabgeltung der Ferien;

  6. die Berechnung des Ferienanspruchs bei Diensteintritt, -austritt und Dienstabwesenheit;

  7. den Ferienanspruch und -bezug für Teilzeitbeschäftigte;

  8. die Verrechnung zuviel bezogener Ferientage mit der Besoldung.

Art. 61 (45 Abs. 5, 50 Abs. 2) Urlaub

Muss der Beamte aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst die Arbeit aussetzen, so hat er rechtzeitig um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist unter angemessener Berücksichtigung des Grundes zu bewilligen, wenn und soweit es der Dienst gestattet.241

Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat jährlich wird nur bewilligt, wenn der Bund ein wesentliches Interesse am Urlaub hat.

Die Beamtin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von:

  1. vier Monaten, wenn am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet ist;

  2. zwei Monaten in allen übrigen Fällen.

Auf Wunsch kann die Beamtin höchstens einen Monat des Urlaubs unmittelbar vor der Niederkunft beziehen.242

Zusammenhängender unbezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat innerhalb eines Kalenderjahres gilt nicht als Dienstzeit. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Urlaub offensichtlich im Interesse des Bundes liegt.

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub.

Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde. Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als einem Jahr kann nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement bewilligt werden.243

Die Verordnung vom31. März 1993244 über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen bleibt vorbehalten.245 V. Abschnitt: Beamtenfürsorge

Art. 62 (48 Abs. 6) Fürsorge bei Berufs- und Nichtberufsunfällen246

Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen:247

  1. 248 für den Invaliden – bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben 100 Prozent des nach Absatz 3 massgebenden Verdienstes; – bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad nach UVG entsprechende Anteil;

  2. 249 für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine aufgrund der Artikel 35–37 der PKB-Statuten und des nach Absatz 3 massgebenden Verdienstes berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen indessen für ein Kind 35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des massgebenden Verdienstes.

Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Abfindung nach

Artikel 34 Absatz 3 der PKB-Statuten verlangen; 4–5...256 6...257

  1. 250 für Bestattungskosten 2500 Franken;

  2. ...251

  3. ...252.

Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt:

  1. Auf Ansprüche nach Absatz 1 werden Renten und Taggelder der Militärversicherung, der SUVA bzw. einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet.

  2. IV-Renten sowie Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlag) werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst übersteigen. Nicht angerechnet wird der Teil der Kinderrente, der die Kinderzulage übersteigt.

Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.

c. Die AHV-Renten werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 den massgebenden Jahresverdienst übersteigen. Nicht angerechnet wird der Teil der Waisenrente, der die Kinderzulage übersteigt.

d. 253 Erzielte Einkommen aus teilweise oder ganz wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der PKB- Statuten angerechnet.254 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Vorschriften darüber, was als massgebender Verdienst und entgangener mutmasslicher Jahresverdienst zu gelten hat.255

Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen. Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

I der V vom12. Dez. 1988 (AS 1989 8). 5067).

Der Bund versichert die Beamten bei der SUVA gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen (NBU). Die Beamten tragen zwei Drittel, der Bund trägt einen Drittel der NBU-Prämien.258

Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen der Verwaltung nach diesem Artikel ist ungültig.

Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde.259

Art. 63260

Art. 64261 (56) Freiwillige Leistungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden

nicht wiedergewählt oder entlassen werden

Gesuche um Gewährung von Leistungen nach Artikel 56 BtG sind der Amtsstelle einzureichen, bei welcher der Beamte zuletzt im Dienst gestanden hat. Sie leitet das Gesuch mit ihrem Bericht an das Eidgenössische Finanzdepartement.

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt die Leistungen fest und entscheidet auch darüber, ob eine wiederkehrende Leistung wegen veränderter Verhältnisse neu festzusetzen oder einzustellen ist. Es ordnet die Auszahlung der Leistungen und das Meldewesen.

VI. Abschnitt: Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 65262 (52) Vorläufige Dienstenthebung

Die vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienst wird von der Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, vom Departement verfügt. Die Ansprüche auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen, bzw. deren ganzer oder teilweiser Entzug, sind im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu regeln. ... . 263 263 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom1. Sept. 1993 (AS 1993 2812).

Art. 66264 (53) Übertritt zu einer andern Amtsstelle oder Auflösung des

Dienstverhältnisses auf Verlangen des Beamten

Will der Beamte zu einer andern Amtsstelle innerhalb der allgemeinen Bundesverwaltung übertreten, erübrigt sich eine Kündigung.265 Erfolgt der Übertritt in den Bereich einer andern Wahlbehörde, so vereinbaren beide Wahlbehörden den Zeitpunkt des Dienstantritts im neuen Amt im Einvernehmen mit dem Beamten. Der Übertritt ist spätestens innert der in Artikel 53 BtG genannten Fristen zu bewilligen.

Verlangt ein Beamter, dessen Wahlbehörde der Bundesrat ist, aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden, so kann das Departement … diesem Begehren entsprechen, sofern es sich nicht um einen Chef einer Dienstabteilung266 handelt.

Art. 67 (54) Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes

Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses bei Aufhebung des Amtes sind die Departemente im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Zuständigkeit für ihren Bereich.

Art. 68 (55) Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses

aus wichtigen Gründen

Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auflösen, so ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über den Tatbestand und gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu äussern.

Wird das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer aufgelöst und der Beamte nicht in anderer Eigenschaft weiter beschäftigt, so hat ihm die Wahlbehörde schriftlich mitzuteilen, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.267

Art. 69268 (57) Nichtwiederwahl

Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat sie schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten als Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden des Beamten gelte.

266 Bezeichnung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom20. Dez. 1972 (AS 1973 133).

VII. Abschnitt:269 Rechtsschutz

Art. 70 Erstinstanzlich zuständige Behörden

Für Verfügungen auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses sind erstinstanzlich zuständig:

  1. die eidgenössischen Gerichte im Bereiche ihrer Gerichtsverwaltung;

  2. 270 der Bundesrat, soweit er Wahlbehörde ist und das Bundesrecht die Wahlbehörde als zuständig bezeichnet; vorbehalten bleibt Artikel 4a Absatz 1;

  3. 271 im übrigen die Departemente nach den Zuständigkeitsregelungen im Sinne von Artikel 4a Absätze2 und 3 sowie die Oberzolldirektion, soweit das Bundesrecht nicht eine Vorinstanz als zuständig bezeichnet.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarbehörden (Art. 27).

In Streitigkeiten mit der Pensionskasse über Leistungen, Beiträge und andere Ansprüche aus der Personalvorsorge entscheidet erstinstanzlich das kantonale Versicherungsgericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am schweizerischen Dienstort des Beamten (Art.73 des BG vom25. Juni 1982272 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; Art. 19 PKB-Statuten).273

Art. 71 Erstinstanzliches Verfahren

Die erstinstanzlich zuständige Behörde verfährt nach den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7–43 VwVG274.

Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren, insbesondere das Disziplinarverfahren (Art.28 ff.), das Verfahren für die Wiederwahl und das Verfahren für Verfügungen aufgrund einer Stellenbewertung oder einer verwaltungsärztlichen Begutachtung.

Art. 72 Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln58 und 59 BtG sowie nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 73 Verjährung

Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn der Beamte innerhalb eines Jahres, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, seiner Verwaltungseinheit (Art. 58 Abs. 1 VwOG275) zuhanden der für die Verfügung zuständigen Behörde kein schriftliches und begründetes Begehren einreicht, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes gegen den Beamten aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Jahres, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, darüber verfügt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs; leitet sich der Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist.

Die Verjährung für Ansprüche aus der Haftung für Schaden bestimmt sich nach dem Bundesrecht über die Verantwortlichkeit (Art.20, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes276, für Ansprüche gegenüber der Pensionskasse nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art.41

Art. 74

Aufgehoben VIII. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt, Paritätische Kommission, Personalausschüsse, Verwaltungsärztlicher Dienst

Art. 75279 (63) Befugnisse des Eidgenössischen Personalamtes

Das Eidgenössische Personalamt ist befugt, über die in seinen Geschäftskreis fallenden Aufgaben mit Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, ferner mit Körperschaften, Gesellschaften und Privaten in unmittelbaren Verkehr zu treten.

Führt das Eidgenössische Personalamt den Vorsitz in Koordinationskonferenzen und Arbeitsgruppen, kann es die gefassten Beschlüsse als Richtlinien oder Weisun- 275 [AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 gen den Departementen und der Oberzolldirektion zum Vollzug zuweisen. Es überwacht deren Einhaltung.280

Art. 76281 (64) Aufgabenkreis des Eidgenössischen Personalamtes

Zu den Obliegenheiten des Eidgenössischen Personalamtes gehören:

  1. Behandlung aller Geschäfte, die nach dieser Verordnung oder anderen Erlassen des Bundes über Personalangelegenheiten in den Geschäftskreis des Eidgenössischen Finanzdepartementes fallen;

  2. Entwicklung, Durchsetzung und Überwachung einer Personalpolitik, welche die Rekrutierung, Förderung und Erhaltung eines fähigen und leistungsfreudigen Personals sowie die Berücksichtigung der Fragen der sprachlichen Gemeinschaften sicherstellt;

  3. Koordination der grundsätzlichen Fragen der Arbeitsbewertung, der Ämterklassifikation und der Beförderungen; Bearbeitung der entsprechenden Fragen in der allgemeinen Bundesverwaltung;

  4. Beratung in und Begutachtung von individuellen Personalgeschäften, insbesondere bei Grenz- und Sonderfällen, auf Ersuchen der zuständigen Amtsstellen des Bundes;

  5. Leitung und Koordination der Personalbudgetierung (Kredite und Stellen) für die allgemeine Bundesverwaltung, Überwachung der Entwicklung des Personalaufwandes und der Bestände, Ausarbeiten des Personalaufwandbudgets (Voranschlag), Leitung und Koordination von Informatik-Fragen im Bereich der Personaldatenbanken und der Besoldungsverarbeitung;

  6. Stellungnahme zu wichtigen Organisationsmassnahmen der Bundesämter im Hinblick auf deren personalpolitische Auswirkungen;

  7. Bearbeitung grundsätzlicher Fragen der Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsinhalte;

  8. Vertragsabschlüsse über die Fachausbildung und Weiterbildung des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung mit Unterrichtsanstalten und Einzelpersonen;

  9. Leitung der Stabsstelle für Fragen der Gleichstellung von Mann und Frau in der allgemeinen Bundesverwaltung;

  10. Führung und Auswertung der eidgenössischen Personalstatistik und Vornahme von Erhebungen über Personal- und Lohnverhältnisse in den Kantonen, Gemeinden, bei der Privatwirtschaft sowie in öffentlichen Verwaltungen des Auslands;

  11. Begutachtung von Gesuchen und Beschwerden der Dienstgewalt des Bundes unterstellter Personen, die das Dienstverhältnis berühren, auf Ersuchen der zuständigen Amtsstellen;

414.110.3).

  1. 282Auswertung der Entscheide im Sinne von Artikel 72;

  2. Veröffentlichungen zuhanden des Personals über Fragen des Dienstverhältnisses;

  3. Erteilung von Auskünften über Personalangelegenheiten allgemeiner und grundsätzlicher Natur an Amtsstellen sowie an Personalorganisationen und deren Organe;

  4. 283 Pflege der Beziehungen zu den Dachorganisationen der Personalverbände des Bundes und Führen der Verhandlungen mit diesen Organisationen. Vorbehalten bleiben Verhandlungen der Departemente und der Oberzolldirektion für ihre Bereiche;

  5. 284 Initiieren und Umsetzen von Programmen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung sowie Ausrichtung entsprechender Massnahmen der Departemente und Ämter auf die Ziele der Legislaturplanung;

  6. 285 Förderung der Fachkompetenz der für Führung und Organisation zuständigen Stellen;

  7. 286Koordination des Beizugs externer Sachverständiger für Fragen der Führung und Organisation;

  8. 287 Mitwirkung bei grundlegenden Organisationsvorhaben, insbesondere auf departementaler und interdepartementaler Ebene;

  9. 288Beratung und Unterstützung der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung in Führungs-, Organisations- und weiteren betriebswirtschaftlichen Fragen auf deren Ersuchen hin;

  10. 289 die Koordination der grundsätzlichen Fragen des Dienstverhältnisses sowie die Beschaffung und Auswertung der dafür nützlichen Informationen.

Sind grundsätzliche oder individuelle Personalangelegenheiten durch das Eidgenössische Finanzdepartement oder im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu behandeln, so ist dafür das Eidgenössische Personalamt zuständig, soweit sich das Eidgenössische Finanzdepartement die Behandlung nicht vorbehalten hat.290

Art. 77 (65 und 66) Paritätische Kommission

Eine besondere Verordnung des Bundesrates regelt die Bestellung, den Geschäftsverkehr und die Tätigkeit der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.

Art. 78 (67) Personalausschüsse

Die Einführung von Personalausschüssen bei den Departementen bleibt besonderen Beschlüssen des Bundesrates vorbehalten.291

Die Oberzolldirektion erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die nähern Vorschriften über die Schaffung von Personalausschüssen für ihre Verwaltung.292

Art. 79 (68) Verwaltungsärztlicher Dienst

Die Einrichtung des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung, die Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Organe und der Amtsstellen des Bundes sowie die Obliegenheiten des Beamten bei Dienstabwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall werden in einer besondern Verordnung des Bundesrates geregelt.

XI. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 80293

1...294

Leistungen des Bundes für Berufs- und Nichtberufsunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1984 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht verfügt. Entsprechende Rechte des Beamten bleiben auch nach dem1. Januar 1984 gewahrt.295

Art. 81296

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.

Art. 82297

Art. 83

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 auf den1. Dezember 1959 im Kraft und ersetzt die Verordnung vom 26. September 1952298 über das Dienstverhältnis der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung (Beamtenordnung I). 2–3...299

Art. 84300

Schlussbestimmungen vom11. Dezember 2000301 Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 2001

Der Ortszuschlag nach Artikel 41 wird ab Stufe6 um ein Stufenbetreffnis (381 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.

Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 38 sind in der Regel 10 Prozent unter dem Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.

Die Betreffnisse der ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 39 Absätze 1–

und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1 werden per31. Dezember 2000 um 25 Prozent gekürzt.

Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt nach Artikel 53 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung:

  1. nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktionsbewertung berücksichtigt wurde; und

  2. ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrgenommen wird.

Die Vergütung nach Artikel 53 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1.

298 [AS 1952 659 822, 1956 776, 1958 239 1421 Art. 8 Abs. 2 Bst. a] 301 AS 2000 2953