AS 1999 909
Verordnung
über die Aufgaben der Departemente,
Gruppen und Ämter
Änderung vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. Mai 19791 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:
Art. 3 Ziff. 1 Bst. d
Art. 5 Ziff. 14 Bst. A und Abis
14. Gruppe für Wissenschaft und Forschung (Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, ETH-Rat) A. Büro für Weltraumangelegenheiten Abis Bisheriger Bst. A
Art. 5 Ziff. 14 Bst. C Bst. c
C. ETH-Rat (Eidgenössische Technische Hochschulen, ETH) und mit ihnen verbundene Forschungsanstalten
c. Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19982 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
Art. 7 Ziff. 3 Bst. m
Art. 7 Ziff. 4 Bst. f
4. Bundesamt für Ausländerfragen
f. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über das Schweizer Bürgerrecht;
Art. 8 Bst. g und h
Wahrnehmung der Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes nach Massgabe der Eignerstrategie des Bundesrates;
Errichtung von militärischen Bauten und Anlagen.
Art. 9 Ziff. 2 Bst. h, i und k
2. Generalstab (nach den Vorgaben des Departements)
Leitung der operationellen Umsetzung des Armeeauftrags Friedensförderung im Rahmen der internationalen Sicherheitskooperation;
Verantwortung für den Truppeninformationsdienst der Armee;
Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19983 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
Art. 9 Ziff. 3 Bst. i
Art. 9 Ziff. 6 Bst. c
6. Gruppe Rüstung (nach den Vorgaben des Generalstabs)
c. Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19984 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
Art. 9 Ziff. 9
9. Bundesamt für Sport
Vorbereitung und Vollzug der Erlasse im Bereich der nationalen Sportförderung;
Entwicklung und Mitgestaltung einer nationalen Sportpolitik sowie Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Partnern des Sports;
Entwicklung, Mitgestaltung und Vollzug nationaler und internationaler Vereinbarungen im Sport;
Führung der Eidgenössischen Sportschule Magglingen mit folgenden Aufgaben: 1. Führung eines Eidgenössischen Fachhochschulstudienganges für Sport, 2. Leitung von Jugend+Sport, 3. Ausbildung von Kadern sowie höheren Leiterinnen und Leitern für Jugend+Sport, von Kadern für den Seniorensport, von Nationaltrainerinnen und Nationaltrainern in Zusammenarbeit mit den Partnern des Sports sowie Bereitstellung von Ausbildungsangeboten für den Berufsschulsport und den Militärsport; fachliche Leitung der Leistungsprüfung bei der Aushebung, 4. Führung einer sportwissenschaftlichen Abteilung sowie einer Medien- und Dokumentationsstelle für Sport, 5. Betrieb eines Ausbildungs- und Trainingszentrums für die nationalen Verbände im Breiten- und Spitzensport, 6. Betrieb eines nationalen Jugendsportzentrums in Tenero.
Art. 9 Ziff. 11
11. Bundesamt für Landestopographie
Erstellung, Erhaltung, Ergänzung und Erneuerung der geodätischen und topographischen Grundlagen der Schweiz sowie Koordination des entsprechenden Datenaustausches mit den Nachbarländern;
Führung eines Flugdienstes zur Beschaffung von Luftbildern;
Militärgeographisches Institut der Schweiz;
Erstellung, Erhaltung, Ergänzung und Erneuerung der eidgenössischen Kartenwerke und von thematischen Karten;
Bereitstellen von Grundlagendaten für geographische Informationssysteme;
Betreiben eines Kompetenzzentrums Geographische Informationssysteme;
Abgabe und Vertrieb aller betriebseigenen Verlagsprodukte;
Dienstleistungen für Dritte in den Fachbereichen nach den Buchstaben a–f;
Oberleitung und Oberaufsicht über die Durchführung und Erhaltung der amtlichen Vermessung sowie Vorbereitung und Vollzug von entsprechenden Erlassen;
Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes;
Übernahme der Aufgaben der kantonalen Vermessungsaufsicht auf Wunsch von kleinen Kantonen gegen entsprechendes Entgelt.
Art. 11 Ziff. 6 Bst. e
6. Eidgenössische Zollverwaltung
e. Erwerb und Verwaltung von Zollliegenschaften; Beschaffung von Diensträumen, soweit vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) übertragen;
Art. 11 Ziff. 13
13. Bundesamt für Bauten und Logistik Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19985 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes, insbesondere:
Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie Bauherr für alle zivilen Immobilien des Bundes;
Begutachtung von Projekten für Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert werden;
Leitung der Delegation der Bau- und Liegenschaftsorgane der Bundesverwaltung (DBLO);
Leitung der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB);
Kompetenzzentrum der Bundesverwaltung für die zentrale Beschaffung von Gütern und güternahen Dienstleistungen in den Bereichen Mobiliar, Haushalt, Bürobedarf, Publikationen, Drucksachen, Bürotechnik sowie – teilweise – Informatik- und Telekommunikationsmittel;
Verkauf und Abgabe von Publikationen und Drucksachen an die Öffentlichkeit sowie Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Kopierservice, Leihmaterial, Transport- und Kurierdienst sowie Entsorgung der beschafften Güter.
Art. 11 Ziff. 14
Art. 15 Ziff. 2 Bst. a und b
2. Bundesamt für Verkehr
Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (ausgenommen Luftfahrt, Strassenbau und Wasserstrassenbau);
Bearbeitung von Geschäften aus dem SBB-Bereich, über die der Bundesrat oder das Departement entscheidet.
Art. 15 Ziff. 9
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |