Quelle

AS 1999 909

Verordnung
über die Aufgaben der Departemente,
Gruppen und Ämter

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. Mai 19791 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:

Art. 3 Ziff. 1 Bst. d

Art. 5 Ziff. 14 Bst. A und Abis

14. Gruppe für Wissenschaft und Forschung (Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, ETH-Rat) A. Büro für Weltraumangelegenheiten Abis Bisheriger Bst. A

Art. 5 Ziff. 14 Bst. C Bst. c

C. ETH-Rat (Eidgenössische Technische Hochschulen, ETH) und mit ihnen verbundene Forschungsanstalten

c. Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19982 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.

Art. 7 Ziff. 3 Bst. m

Art. 7 Ziff. 4 Bst. f

4. Bundesamt für Ausländerfragen

f. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über das Schweizer Bürgerrecht;

Art. 8 Bst. g und h

  1. Wahrnehmung der Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes nach Massgabe der Eignerstrategie des Bundesrates;

  2. Errichtung von militärischen Bauten und Anlagen.

Art. 9 Ziff. 2 Bst. h, i und k

2. Generalstab (nach den Vorgaben des Departements)

  1. Leitung der operationellen Umsetzung des Armeeauftrags Friedensförderung im Rahmen der internationalen Sicherheitskooperation;

  2. Verantwortung für den Truppeninformationsdienst der Armee;

  3. Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19983 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.

Art. 9 Ziff. 3 Bst. i

Art. 9 Ziff. 6 Bst. c

6. Gruppe Rüstung (nach den Vorgaben des Generalstabs)

c. Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19984 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.

Art. 9 Ziff. 9

9. Bundesamt für Sport

  1. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse im Bereich der nationalen Sportförderung;

  2. Entwicklung und Mitgestaltung einer nationalen Sportpolitik sowie Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Partnern des Sports;

  3. Entwicklung, Mitgestaltung und Vollzug nationaler und internationaler Vereinbarungen im Sport;

  4. Führung der Eidgenössischen Sportschule Magglingen mit folgenden Aufgaben: 1. Führung eines Eidgenössischen Fachhochschulstudienganges für Sport, 2. Leitung von Jugend+Sport, 3. Ausbildung von Kadern sowie höheren Leiterinnen und Leitern für Jugend+Sport, von Kadern für den Seniorensport, von Nationaltrainerinnen und Nationaltrainern in Zusammenarbeit mit den Partnern des Sports sowie Bereitstellung von Ausbildungsangeboten für den Berufsschulsport und den Militärsport; fachliche Leitung der Leistungsprüfung bei der Aushebung, 4. Führung einer sportwissenschaftlichen Abteilung sowie einer Medien- und Dokumentationsstelle für Sport, 5. Betrieb eines Ausbildungs- und Trainingszentrums für die nationalen Verbände im Breiten- und Spitzensport, 6. Betrieb eines nationalen Jugendsportzentrums in Tenero.

Art. 9 Ziff. 11

11. Bundesamt für Landestopographie

  1. Erstellung, Erhaltung, Ergänzung und Erneuerung der geodätischen und topographischen Grundlagen der Schweiz sowie Koordination des entsprechenden Datenaustausches mit den Nachbarländern;

  2. Führung eines Flugdienstes zur Beschaffung von Luftbildern;

  3. Militärgeographisches Institut der Schweiz;

  4. Erstellung, Erhaltung, Ergänzung und Erneuerung der eidgenössischen Kartenwerke und von thematischen Karten;

  5. Bereitstellen von Grundlagendaten für geographische Informationssysteme;

  6. Betreiben eines Kompetenzzentrums Geographische Informationssysteme;

  7. Abgabe und Vertrieb aller betriebseigenen Verlagsprodukte;

  8. Dienstleistungen für Dritte in den Fachbereichen nach den Buchstaben a–f;

  9. Oberleitung und Oberaufsicht über die Durchführung und Erhaltung der amtlichen Vermessung sowie Vorbereitung und Vollzug von entsprechenden Erlassen;

  10. Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes;

  11. Übernahme der Aufgaben der kantonalen Vermessungsaufsicht auf Wunsch von kleinen Kantonen gegen entsprechendes Entgelt.

Art. 11 Ziff. 6 Bst. e

6. Eidgenössische Zollverwaltung

e. Erwerb und Verwaltung von Zollliegenschaften; Beschaffung von Diensträumen, soweit vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) übertragen;

Art. 11 Ziff. 13

13. Bundesamt für Bauten und Logistik Aufgaben nach der Verordnung vom 14. Dezember 19985 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes, insbesondere:

  1. Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie Bauherr für alle zivilen Immobilien des Bundes;

  2. Begutachtung von Projekten für Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert werden;

  3. Leitung der Delegation der Bau- und Liegenschaftsorgane der Bundesverwaltung (DBLO);

  4. Leitung der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB);

  5. Kompetenzzentrum der Bundesverwaltung für die zentrale Beschaffung von Gütern und güternahen Dienstleistungen in den Bereichen Mobiliar, Haushalt, Bürobedarf, Publikationen, Drucksachen, Bürotechnik sowie – teilweise – Informatik- und Telekommunikationsmittel;

  6. Verkauf und Abgabe von Publikationen und Drucksachen an die Öffentlichkeit sowie Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Kopierservice, Leihmaterial, Transport- und Kurierdienst sowie Entsorgung der beschafften Güter.

Art. 11 Ziff. 14

Art. 15 Ziff. 2 Bst. a und b

2. Bundesamt für Verkehr

  1. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (ausgenommen Luftfahrt, Strassenbau und Wasserstrassenbau);

  2. Bearbeitung von Geschäften aus dem SBB-Bereich, über die der Bundesrat oder das Departement entscheidet.

Art. 15 Ziff. 9

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin