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172.010.15

Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter

vom 9. Mai 1979 (Stand am 25. Juli 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 (RVOG),2 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Aufgaben der Bundesverwaltung

Art. 1

Zum allgemeinen Aufgabenbereich der Gruppen und Ämter gehören insbesondere:

  1. ...3

  2. Vorbereitung der Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Departementes oder des Bundesrates fallen;

  3. Vorbereitung und Vollzug von Erlassen, soweit dieser der Bundesverwaltung obliegt;

  4. Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung durch die Kantone;

  5. Mitsprache bei der Vorbereitung und beim Vollzug der Erlasse durch andere Bundesämter, soweit Fragen aus dem Aufgabenbereich des eigenen Amtes berührt werden;

  6. Beantwortung von Anfragen, Erteilung von Rechtsauskünften und Abgabe von Gutachten;

  7. Betreuung von Kommissionen im Aufgabenbereich des Amtes;

  8. Anordnung dringlicher betreibungsrechtlicher Vorkehren in Betreibungen gegen den Bund; ferner, im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung, Anhebung und Durchführung von Betreibungen für Forderungen des Bundes;

  9. Vertretung der Schweiz in internationalen Organisationen, die im Aufgabenbereich des Amtes tätig sind, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten sowie des Staatssekretariats für Wirtschaft4;

AS 1979 684

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

  1. Vorbereitung und Vollzug von Staatsverträgen im Aufgabenbereich des Amtes unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten sowie des Bundesamtes für Aussenwirtschaft;

  2. Mitsprache bei der Vorbereitung und beim Vollzug der Staatsverträge durch andere Bundesämter, soweit Fragen aus dem Aufgabenbereich des eigenen Amtes berührt werden.

Zitiert in

2. Abschnitt 5 ...

Art. 2 -3

3. Abschnitt 6 ...

Art. 4 -5

Zitiert in

4. Abschnitt 7 ...

Art. 6 -7

5. Abschnitt 8 ...

Art. 8 -9

6. Abschnitt Aufgaben des Eidgenössischen Finanzdepartementes

Art. 10 Allgemeiner Aufgabenbereich

  1. Besorgung des Finanzhaushaltes und des Finanzausgleiches;

  2. Besorgung des Währungs-, Banknoten- und Münzwesens:

  3. Beziehungen zur Schweizerischen Nationalbank;

  1. Personalwesen und Personalversicherung;

  2. Erhebung von Steuern und andern Abgaben;

  3. Erhebung von Zöllen und Überwachung der Zollgrenze;

  4. Förderung der Volksgesundheit bei der Durchführung des Alkoholmonopols;

  5. –i. ...9

  6. Beaufsichtigung der Banken und Anlagefonds sowie des Pfandbriefwesens;

  7. Organisationsfragen des Bundes;

  8. Kontrolle des Finanzwesens;

  9. 10 Errichtung von Bauten und Anlagen;

  10. 11 Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen;

  11. 12 Regelung der Postpauschale des Bundes.

Art. 11 Aufgaben des Generalsekretariats und der Ämter1.13 Generalsekretariat Stabsaufgaben des Departementes nach Artikel 42 RVOG, jedoch ohne das

Finanz- und Rechtswesen sowie unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Finanzverwaltung. 2. Eidgenössische Finanzverwaltung

  1. 14 Bearbeitung allgemeiner Rechtsetzungs- und Vollzugsfragen;

  2. bis 15 Instruktion von Beschwerden, über die das Departement entscheidet, sowie über Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, die sich nicht auf das Bundesbeamtenrecht stützen; Anhebung und Durchführung von Betreibungen für Forderungen des Bundes und Vorkehren bei Betreibungen gegen den Bund; Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren;

  3. Bearbeitung und Begutachtung der Probleme der Finanz- und Währungspolitik im Rahmen der Wirtschaftspolitik;

  4. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über den eidgenössischen Finanzhaushalt, namentlich Ausarbeitung der Entwürfe zum Voranschlag und seinen Nachträgen, zur Staatsrechnung und zum Finanzplan; Prüfung der Kreditbegehren und anderer Vorlagen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit sowie der finanziellen und konjunkturpoli- tischen Tragbarkeit; Untersuchung der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Ausgaben;

  5. bis 16 Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über den bundesstaatlichen Finanzausgleich und Erstellung der Finanzstatistik;

  6. Vorbereitung der Erlasse über das Finanz-, Währungs-, Münz- und Bankwesen, die Anlagefonds sowie die Nationalbank;

  7. Regelung des Münzwesens des Landes;

  8. Besorgung der Tresorerie und der öffentlichen Schulden des Bundes;

  9. Kassen- und Rechnungswesen des Bundes;

  10. Beziehungen zur Schweizerischen Nationalbank;

  11. Besorgung der internationalen Währungsangelegenheiten und der Beziehungen zu den internationalen Währungsorganisationen; Vorbereitung und Vollzug der entsprechenden Staatsverträge;

  12. Führung der Zentralen Ausgleichsstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Schweizerischen Ausgleichskasse;

  13. 17 Unterbringung der Bundesverwaltung, eingeschlossen die periodische Erarbeitung von Gesamtkonzepten des Bundesrates für die Raumzuteilung.

3. Eidgenössisches Personalamt

  1. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über das Dienstverhältnis des Bundespersonals;

  2. Bearbeitung oder Begutachtung allgemeiner oder grundsätzlicher Fragen des Personalwesens;

  3. 18 Beratung und Unterstützung in Organisations- und Führungsfragen.

4. Eidgenössische Versicherungskasse

  1. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über die berufliche Versicherung des Bundespersonals;

  2. Personalfürsorge.

5. Eidgenössische Steuerverwaltung

  1. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über die Bundessteuern und den Militärpflichtersatz, unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Bundesämter;

  2. Vorbereitung und Vollzug von Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;

  3. Bearbeitung der in den Bereich des Departementes fallenden in- und ausländischen Steuerfragen;

1535).

d. Beschaffung der Dokumentation über die Steuergesetzgebung der Kantone und des Auslandes sowie Erstellung der schweizerischen Steuerstatistik. 6. Eidgenössische Zollverwaltung

  1. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über das Zollwesen und über den Zolltarif;

  2. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über die Besteuerung von Tabak und von Bier sowie über die Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr;

  3. Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren, über die Handelsstatistik und über die Verkehrsträgerstatistik;

  4. Vorbereitung und Vollzug von Staatsverträgen in den vorgenannten Aufgabenbereichen;

  5. 19 Erwerb und Verwaltung von Zollliegenschaften; Beschaffung von Diensträumen, soweit vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) übertragen;

7. Eidgenössische Alkoholverwaltung

  1. Durchführung des Alkoholmonopols;

  2. Vorbereitung und Vollzug der Alkoholgesetzgebung;

  3. Begutachtung der Fragen des Alkoholwesens;

  4. Erstellung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes;

  5. ...20 8.–9. ...21 10. Eidgenössische Bankenkommission Vollzug der Erlasse betreffend die Aufsicht über die Banken, Anlagefonds und das Pfandbriefwesen.

11.22Bundesamt für Informatik

  1. Bearbeitung von departementsübergreifenden konzeptionellen und technischen Fragen im Bereich der Informatik;

  2. Förderung und Koordination des Informatikeinsatzes in der Bundesverwaltung in Zusammenarbeit mit der Informatikkonferenz Bund;

  3. 23 Erarbeitung von Grundsätzen, Leitbildern und Technischen Weisungen über den Einsatz der Informatik;

909). 1535).

  1. Erlass von Technischen Weisungen über die Datensicherheit;

  2. Beratung, Unterstützung und Organisation der Grundausbildung der Verwaltungseinheiten des Bundes im Bereich der Informatik;

  3. Planung und Betrieb der departementsübergreifenden Datenkommunikation sowie Entwicklung und Betrieb von departementsübergreifenden Informatikanwendungen;

  4. Betrieb des Rechenzentrums der Bundesverwaltung;

  5. 24 Entwicklung von Methoden für die Projektführung im Informatikbereich und Steuerung (Controlling) der Informatik.

12. Eidgenössische Finanzkontrolle Vollzug der Erlasse über die Eidgenössische Finanzkontrolle. 13.25Bundesamt für Bautenund Logistik Aufgaben nach der Verordnung vom14. Dezember 199826 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes, insbesondere:

  1. Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie Bauherr für alle zivilen Immobilien des Bundes;

  2. Begutachtung von Projekten für Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert werden;

  3. Leitung der Delegation der Bau- und Liegenschaftsorgane der Bundesverwaltung (DBLO);

  4. Leitung der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB);

  5. Kompetenzzentrum der Bundesverwaltung für die zentrale Beschaffung von Gütern und güternahen Dienstleistungen in den Bereichen Mobiliar, Haushalt, Bürobedarf, Publikationen, Drucksachen, Bürotechnik sowie – teilweise – Informatik- und Telekommunikationsmittel;

  6. Verkauf und Abgabe von Publikationen und Drucksachen an die Öffentlichkeit sowie Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Kopier-service, Leihmaterial, Transport- und Kurierdienst sowie Entsorgung der beschafften Güter.

der V vom25. Nov. 1998, in Kraft seit1. Jan. 1999 (AS 1999 909). Volkswirtschaftsdepartement vom14. Juni 1999 (SR 172.216.1).

Zitiert in

8. Abschnitt 28 ...

Art. 14 -15

...

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. Bundesratsbeschluss vom23. Dezember 196829 über die Organisation einer Abteilung für Wissenschaft und Forschung im Eidgenössischen Departement des Innern;

  2. Bundesratsbeschluss vom27. Dezember 196630 betreffend die Übertragung der Aufgaben der Eidgenössischen Fischereiinspektion an das Eidgenössische Amt für Gewässerschutz;

  3. Bundesratsbeschluss vom26. Mai 197131 über die Schaffung eines Amtes für Umweltschutz im Eidgenössischen Departement des Innern;

  1. Bundesratsbeschluss vom2. Juli 192932 über die Zuteilung der Dienstzweige des Schweizerischen Zentralpolizeibüros und des Strafvollzuges in Bundesstrafsachen;

  2. Bundesratsbeschluss vom27. Dezember 192833 betreffend die Zuständigkeit zu betreibungsrechtlichen Vorkehren in der Bundeszentralverwaltung;

  3. Bundesratsbeschluss vom28. Dezember 193334 über die Einordnung der Eidgenössischen Fremdenpolizei in die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;

  4. Bundesratsbeschluss vom26. März 195735 über die der Eidgenössischen Fremdenpolizei zur selbständigen Erledigung übertragenen Geschäfte;

  5. Bundesratsbeschluss vom13. November 192336 betreffend das Sekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes;

für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1).

[AS 19691, 1975 913]

[AS 1967 312, 1971 737 Art. 4 Abs. 1]

[AS 1971 737]

[BS 1 285]

[BS 1 330]

[BS 1 403]

[AS 1957 230]

[BS 1 418]

  1. Bundesratsbeschluss vom24. August 195637 betreffend Übertragung des Vollzuges des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;

  2. Verfügung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes vom 1. November 193038 über die vorläufige Verteilung der Geschäfte aus dem Gebiete der Wasser- und Elektrizitätswirtschaft auf die Abteilung Rechtswesen und Sekretariat, das Amt für Wasserwirtschaft und das Amt für Elektrizitätswirtschaft;

  3. Bundesratsbeschluss vom6. März 196139 über die Erweiterung des Eidgenössischen Amtes für Elektrizitätswirtschaft zu einem Amt für Energiewirtschaft;

  4. Bundesratsbeschluss vom8. Dezember 196940 über die Änderung der Geschäftsverteilung zwischen dem Generalsekretariat und dem Amt für Verkehr des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes;

  5. Verordnung vom11. Dezember 197841 über die provisorische Umteilung der Abteilung Landeshydrologie und der Abteilung Flussbau und Talsperren, mit Ausnahme des Artikels 4.

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am1. Juni 1979 in Kraft.

[AS 1956 1149]

[BS 1 433; AS 1961 192 Art. 3 Abs. 2, 3]

[AS 1961 192]

[AS 1969 1258]

[AS 19793. AS 1999 2515]