172.011
Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung)
vom 28. März 1990 (Stand am 25. Juli 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 (RVOG),2 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Fälle von Delegationen von Zuständigkeiten des Bundesrates an die Departemente und der Departemente an ihnen unterstellte Amtsstellen, sofern entsprechende Regelungen nicht in anderen Erlassen enthalten sind.
Sie gilt nicht für die Schweizerische Post, die Telekommunikationsunternehmung des Bundes und die Schweizerischen Bundesbahnen.3
Art. 24
Art. 2a5 Gewährung von Defizitgarantien für internationale Kongresse Über die Gewährung von Defizitgarantien für internationale Kongresse entscheidet das zuständige Bundesamt mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
AS 1990 606
2. Kapitel Zuständigkeit der einzelnen Departemente und Amtsstellen
1. Abschnitt 6 ...
Art. 3 -4
2. Abschnitt ...
Art. 57
Art. 68
Art. 79
Art. 810
3. Abschnitt 11 ...
Art. 9 -14
4. Abschnitt 12 ...
Art. 15 -16
5. Abschnitt Eidgenössisches Finanzdepartement
Art. 1713
Art. 18 Eidgenössische Finanzverwaltung
Die Eidgenössische Finanzverwaltung wird zur selbständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt:
...14
15 Gewährung von Nachgangshypotheken und nichtpfandversicherten Darlehen zur Wohnraumbeschaffung an einzelne Bundesbedienstete und an Gruppen von solchen bis zum Betrage von 5 Millionen Franken;
Gewährung von Darlehen nach der Verordnung vom 28. Juni 198916 über Darlehen der Eidgenössischen Versicherungskasse zur Finanzierung von Wohneigentum;
Abschluss von Baurechtsverträgen ohne Beschränkung des Vermögensinteresses mit den Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals;
Risikoübernahme und Schadenerledigung für Risiken des Bundes;
ebis. 17 Abschluss beziehungsweise Zustimmung zum Abschluss von Versicherungsverträgen für alle Risiken der Bundesverwaltung, soweit er nicht in die Zuständigkeit des Amtes für Bundesbauten fällt;
...18.
Dieder Eidgenössischen Finanzverwaltung unterstellte Abteilung Kassen- und Rechnungswesen wird zur selbständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt:
Prüfung und Erledigung buchhaltungstechnischer Fragen betreffend die Rechnungsführung der Bundesämter und Regiebetriebe;
inspektionsweise Kontrolle über die Führung der Bücher der Bundesämter und Regiebetriebe, soweit es die Rechnungsführung des eidgenössischen Staatshaushaltes betrifft.
Art. 19 Eidgenössische Alkoholverwaltung
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung wird zur selbständigen Erledigung aller diese Verwaltung beschlagenden Geschäfte ermächtigt, die nicht nach Gesetz in die Zuständigkeit des Bundesrates oder nach Gesetz und dieser Verordnung in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartementes fallen.
6. Abschnitt:19 ...
Art. 20 -21
7. Abschnitt:20 ...
Art. 22 -26
3. Kapitel 21 ...
Art. 27 -28
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
der Bundesratsbeschluss vom17. November 191422 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften;
der Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 192623 über die Zuständigkeit des Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartements und seiner Dienstabteilungen zur selbständigen Erledigung der von der aufgelösten Innerpolitischen Abteilung übernommenen Geschäfte;
der Bundesratsbeschluss vom16. Juni 194224 über die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Strafsachen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch;
[BS 1 289; AS 1954 444 Art. 66 Bst. a, 1964 201, 1966 705 761, 1969 77, 1971 373 III 980, 19793 Anhang Ziff. 1, 1987 820 II Ziff. 1 1052 Art. 52 Bst. h]
[BS 1 402]
[BS 1 404]
der Bundesratsbeschluss vom7. Februar 190525 betreffend Bezeichnung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft als Zentralstelle zur Unterdrückung des Mädchenhandels;
der Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 191126 betreffend Bezeichnung der Schweizerischen Zentralstelle für den Vollzug des internationalen Übereinkommens vom4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unsittlicher Veröffentlichungen;
die Verfügung des Bundesanwalts vom 25. Juli 191127 betreffend Einrichtung der Schweizerischen Zentralstelle für die Bekämpfung der Verbreitung unsittlicher Veröffentlichungen;
die Verfügung des Vorstehers des EJPD vom2. Juli 198428 betreffend Übertragung der Unterschriftsberechtigung an den Bundesanwalt (Beamtenstrafsachen);
der Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 193229 über die Ermächtigung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements zur Übertragung von Geschäften an die Abteilung Rechtswesen und Sekretariat an die Eisenbahnabteilung zur selbständigen Erledigung;
die Verfügung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements vom 1. Februar 193230 betreffend die Übertragung von Geschäften an die Abteilung Rechtswesen und Sekretariat und an die Eisenbahnabteilung zur selbständigen Erledigung;
der Bundesratsbeschluss vom6. Februar 197431 über den Abschluss von Baurechtsverträgen mit Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals;
der Bundesratsbeschluss vom9. Juli 194632 über den Abschluss von Versicherungsverträgen für alle Risiken der Bundesverwaltung.
Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom9. Mai 197933 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:
[AS 1970 986]
[BS 4 254]
[BS 4 255]
In der AS nicht veröffentlicht
[BS 1 437]
[BS 1 438; AS 1971 373 III, 1986 974, 1987 1052 Art. 52 Bst. i]
In der AS nicht veröffentlicht
In der AS nicht veröffentlicht
Art. 11 Ziff. 2 Bst. a und abis
... 2. Die Verordnung vom11. September 193134 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen wird wie folgt geändert:
IVf und IVg ...
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 1990 in Kraft.