AS 1999 913
Verordnung
über die Zuständigkeit der Departemente und
der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbstständigen
Erledigung von Geschäften
(Delegationsverordnung)
Änderung vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Delegationsverordnung vom 28. März 19901 wird wie folgt geändert:
Art. 2, 5, 6, 15, 16, 17 sowie 18 Abs. 1 Bst. a
Art. 11 Abs. 1 Bst. d
Art. 11a Bundesamt für Ausländerfragen
Das Bundesamt für Ausländerfragen wird zur selbstständigen Erledigung von Geschäften betreffend die Staatsangehörigkeit ermächtigt. Für diese Geschäfte ist das Bundesamt zudem zum Verkehr mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen und den Vertretern ausländischer Regierungen ermächtigt.
Art. 17 Bst. g
Das Eidgenössische Finanzdepartement wird zur selbstständigen Erledigung nachstehender Geschäfte ermächtigt:
g. Vergabe von Bauarbeiten und Lieferungen im Einzelfall im Betrag bis 5 Millionen Franken an Unternehmer und Lieferanten.
Art. 18 a
Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sowie Art. 22 Bst. g
Art. 24 Bst. g und h
Das Bundesamt für Verkehr wird zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
Treffen aller in den Artikeln 12, 16, 17, 18b–18h, 40 Absätze1 und 2, 48 und 89 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 vorgesehenen Massnahmen;
Aufgehoben
Art. 26 Bst. i
Betrifft nur französische und italienische Fassung.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |