Quelle

AS 2000 1662

Postverordnung

Änderung vom 13. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Postverordnung vom 29. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 12

Die Post kann die Postadressen von Kundinnen und Kunden Dritten für das Nachführen ihrer eigenen Adressdatensammlungen zur Verfügung stellen, sofern die betroffene Person eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2000 in Kraft.

13. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz