783.01
Postverordnung (VPG)
(VPG)
vom 29. Oktober 1997 (Stand am 4. Juli 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 4 Absatz 2, 9 Absatz 2 und 21 des Postgesetzes vom 30. April 19971, verordnet:
1. Abschnitt Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
Briefpostsendungen: Sendungen bis zum Format B4 (353×250 mm), die nicht dicker als 5 cm und nicht schwerer als1 kg sind;
Pakete: andere Sendungen bis zu einem Gewicht von 30 kg.
2. Abschnitt Ausnahmen von den reservierten Diensten
Art. 2 Schnellpostsendungen
Schnellpostsendungen sind:
Briefpostsendungen, für deren Beförderung das 5fache des Preises der Post für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird;
Pakete, für deren Beförderung das 2fache des Grundpreises der Post für die Beförderung eines Paketes der ersten Gewichtsstufe bezahlt wird.
Art. 3 Andere Sendungen
Von den reservierten Diensten ausgenommen ist die Beförderung von:
Briefpostsendungen und Paketen bis 2 kg durch die Absenderinnen oder Absender oder von ihnen beauftragte Personen, sofern sie die Beförderung nicht gewerbsmässig betreiben;
Sendungen, die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post von der Beförderung ausgeschlossen sind.
AS 1997 2461
3. Abschnitt Nicht reservierte Dienste
Art. 4
Die nicht reservierten Dienste umfassen:
die Beförderung von abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr;
die Beförderung von Paketen von2 kg bis 20 kg;
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften;
die Einzahlung, die Auszahlung und die Überweisung.
Die Post stellt abonnierte Zeitungen an allen Werktagen zu.
4. Abschnitt Wettbewerbsdienste der Post
Art. 5 Postverkehr
Die Wettbewerbsdienste umfassen die Beförderung von Briefen und Paketen ausserhalb des Universaldienstes sowie Schnellpost- und Stückgutsendungen sowie die mit der Beförderung zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie das Adressieren und das Verpacken von Postsendungen, das Abholen von Postsendungen oder Waren, die Kundenberatung.
Art. 6 Zahlungsverkehr
Die Wettbewerbsdienste umfassen die Zahlungsverkehrsdienstleistungen ausserhalb des Universaldienstes und die damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie Kartengeldprodukte, Checkverkehr.
Die Post kann Geldmarktanlagen anbieten, soweit dafür keine Bewilligung nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 erforderlich ist. Die Bedingungen für das Angebot von Geldmarktanlagen werden in der Tresorerievereinbarung zwischen der Post und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.
Sie darf für ihre Kundschaft Konten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen, diese zu marktgerechten Bedingungen verzinsen und in Berücksichtigung der Bedürfnisse im Zahlungsverkehr marktübliche Kontoüberzüge gestatten.
Art. 7 Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten Dritter
Die Post kann im Auftrage Dritter Dienstleistungen und Produkte anbieten, die für den Verkauf über die Infrastruktur der Post geeignet sind wie der Vertrieb von Anlagefonds-Anteilen, die Vermittlung von Bankdienstleistungen oder von Sach- und Lebensversicherungen.
Art. 8 Elektronische Dienstleistungen und Produkte
Zu den Wettbewerbsdiensten gehört auch die fernmeldetechnische Übertragung von Mitteilungen beim Erbringen von Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie die damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie die Abgabe von Softwareprogrammen.
5. Abschnitt Wertzeichen
Art. 9
Die Post kann Postwertzeichen herausgeben und dabei auf den Wertzeichen den Aufdruck «Helvetia» verwenden.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) regelt die Herausgabe von Sondermarken mit und ohne Verkaufszuschlag.
6. Abschnitt Briefkasten und Zustellanlagen
Art. 10
Das Departement legt die Bedingungen für das Aufstellen von Briefkasten und von Zustellanlagen fest.
7. Abschnitt Vorzugspreise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften
Art. 11
Der Vorzugspreis nach Artikel 15 des Postgesetzes vom 30. April 19973 wird für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften gewährt, die:
vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
mit den Beilagen nicht mehr als1 kg wiegen;
zur Beförderung an mindestens 1000 Abonnentinnen und Abonnenten aufgegeben werden;
nicht überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienen;
in jeder Ausgabe redaktionelle Beiträge von wenigstens 15 Prozent aufweisen.
8. Abschnitt Bearbeitung und Weitergabe von Daten über Postadressen
Art. 124
Die Post kann die Postadressen von Kundinnen und Kunden Dritten für das Nachführen ihrer eigenen Adressdatensammlungen zur Verfügung stellen, sofern die betroffene Person eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung (1) vom1. September 19675 zum Postverkehrsgesetz;
die Verordnung vom 29. November 19956 über den internationalen Postverkehr.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
[AS 1967 1405, 1969 385 1120, 1970 480 714, 1971 683 1712, 1972 2675, 1974 578 1977 2050, 1975 2033, 1976 962, 1977 2122, 1979 287 1180, 1980 2 777, 1981 1863, 1983 1656, 1986 39 991, 1987 440, 1988 370, 1989 565 764 1899, 1990 1448, 1992 94 1243, 1993 62 2473, 1994 1442 2788, 1995 5491, 1996 14 470, 1997 270 1435; SR 742.401 Art. 45 Ziff. 2]
[AS 1996 29 1210]