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954.1

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
(Börsengesetz, BEHG)

vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2016)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 98 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom24. Februar 19933, beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Effektenhändler für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten.

Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger.

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Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

  1. –c.5

  2. Effektenhändler: natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten;

  3. 6 …

  4. 7 … AS 1997 68

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2. Abschnitt

Art. 3 –99

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3. Abschnitt Effektenhändler

Art. 10 Bewilligung

Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellt;

  2. der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat;

  3. der Gesuchsteller und seine verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen; und

  4. der Gesuchsteller, seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgebenden Aktionäre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen für die Erteilung der Bewilligung. Er legt insbesondere die Höhe des Mindestkapitals für juristische Personen und die Höhe der Sicherheit für natürliche Personen und Personengesellschaften fest.

Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen für Effektenhändler fest, die in der Schweiz tätig werden wollen, hier aber weder einen Sitz noch eine Zweigniederlassung haben.

Ist ein Effektenhändler Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen des Bankengesetzes vom8. November 193410 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate sinngemäss.11

Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen.

Der Ausdruck Effektenhändler darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in der Geschäftsreklame nur von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften verwendet werden, die eine Bewilligung der FINMA als Effektenhändler erhalten haben.

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Art. 10bis 12

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Art. 11 Verhaltensregeln

Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden:

  1. eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hin;

  2. eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können;

  3. eine Treuepflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht benachteiligen.

Bei der Erfüllung dieser Pflichten sind die Geschäftserfahrenheit und die fachlichen Kenntnisse der Kunden zu berücksichtigen.

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Art. 12 Eigenmittel

Der Effektenhändler muss über ausreichende Eigenmittel verfügen.

Der Bundesrat legt den Mindestbetrag an Eigenmitteln fest und berücksichtigt dabei die Risiken, die mit der Tätigkeit der Effektenhändler, einschliesslich der Ausserbilanzgeschäfte, verbunden sind. Er bestimmt, inwieweit auch Banken über diesen Mindestbetrag verfügen müssen.

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Art. 13 Risikoverteilung

Der Effektenhändler muss seine Risiken angemessen verteilen.

Der Bundesrat legt die Grenzen und die zur Abdeckung notwendigen Eigenmittelzuschläge fest und bestimmt, inwieweit sie auf Banken anwendbar sind.

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Art. 14 Konsolidierung

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom8. November 193414 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate gelten sinngemäss.15

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Art. 15 Journalführungs- und Meldepflichten

Der Effektenhändler zeichnet in einem Journal die eingegangenen Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollzug und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Er muss die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen erstatten.

Die FINMA legt fest, welche Informationen wem und in welcher Form weiterzuleiten sind.

Der Bundesrat kann die Meldepflicht nach Absatz 2 auch Personen und Gesellschaften auferlegen, welche Effekten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Effektenhändlers kaufen und verkaufen, wenn die Erreichung des Gesetzeszweckes dies verlangt. Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dezember 200516 zugelassene Prüfgesellschaft prüfen zu lassen und sind der FINMA zur Auskunft verpflichtet.17

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Art. 1618 Rechnungslegung

Die Bestimmungen des Bankengesetzes vom8. November 193419 über die Rechnungslegung für Banken gelten sinngemäss auch für Effektenhändler.

Der Bundesrat kann von Absatz 1 abweichen, wenn die Besonderheiten des Effektenhandelsgeschäfts dies rechtfertigen.

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Art. 1720 Prüfung

Die Artikel 18 und 23 des Bankengesetzes vom8. November 193421 gelten sinngemäss.

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Art. 18 und 1922

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4. Abschnitt

Art. 20 und 2123

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5. Abschnitt

Art. 22 –3324

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Art. 33a – 33d25

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5a. Abschnitt

Art. 33e und 33f26

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6. Abschnitt Aufsicht

Art. 3427

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Art. 3530

Art. 35a31 Tätigkeitsverbot Die FINMA kann Personen, die als verantwortliche Mitarbeiter eines Effektenhändlers den Effektenhandel betreiben und dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften grob verletzen, die Tätigkeit im Effektenhandel dauernd oder vorübergehend verbieten.

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Art. 3632 Folgen des Bewilligungsentzugs

Entzieht die FINMA einem Effektenhändler die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Bei Effektenhändlern, welche auch dem Bankengesetz vom8. November 193433 unterstehen, kann die FINMA auf die Auflösung verzichten, sofern die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit als Bank nicht ebenfalls entzogen werden muss.

Art. 36a34 Anwendung der Bestimmungen über die Bankinsolvenz Die Artikel 24–37l des Bankengesetzes vom8. November 193435 gelten sinngemäss.

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7. Abschnitt

Art. 37 und 3836

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8. Abschnitt

Art. 3938

9. Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 4039

Art. 4141

Art. 4243

Art. 42a44 Pflichtverletzungen des Effektenhändlers

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  1. das Journal nach Artikel 15 nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;

  2. 45 … 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

…46

Art. 4347 Verletzung des Berufsgeheimnisses

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  1. 48 ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator eines Effektenhändlers, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;

  2. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;

  3. 49 ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.50

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

…51

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches52 kommen zur Anwendung.

Art. 4453

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 45 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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Art. 46 Änderung des Strafgesetzbuches

…54

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Art. 47 Änderung des Bankengesetzes

…55

Art. 48 und 4956

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Art. 50 Übergangsbestimmungen für Effektenhändler

Bestehende Effektenhändler haben sich innert dreier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der FINMA zu melden und innert zweier Jahre nach Inkrafttreten den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Die FINMA kann diese Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

Die FINMA entscheidet über die Bewilligung grundsätzlich innert dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Wer am31. Dezember 1992 als Ausländer oder als ausländisch beherrschte Gesellschaft an einer Schweizer Börse zugelassen war, braucht das Erfordernis des Gegenrechts nach Artikel 37 nicht nachzuweisen.

Die Änderung kann unter AS 1997 68 konsultiert werden.

Die Änderung kann unter AS 1997 68 konsultiert werden.

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Art. 5157

Zitiert in · · ·

Art. 52 und 5358

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Art. 5459

Art. 55 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Februar 199760 Datum des Inkrafttretens der Art. 2 Bst. e, 20 Abs. 1–4 und 6,21, 22, 23 Abs. 3–5, 24–27,

BRB vom2. Dez. 1996

Art. 1 der V vom13. Aug. 1997 (AS 1997 2044).

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