Quelle

AS 2000 2191

Reglement
für das Schweizerische Bundesgericht

Änderung vom 27. Juni 2000

Das Bundesgericht
verordnet:

I

Das Reglement vom 14. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Ziff. 1 zweites und zehntes Lemma sowie Ziff. 4

Der zweiten öffentlichen Abteilung werden zugeteilt: 1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche die folgenden Rechtsgebiete betreffen: – Beamtenrecht (inklusive Verantwortlichkeit, ausgenommen die Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit), – Strassenverkehr (ausgenommen die Führerausweisentzüge), 4. die Direktprozesse nach Artikel 42 OG (soweit es um die Verantwortlichkeit der Kantone für ihre Verwaltungstätigkeit geht mit Ausnahme der Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit);

Art. 4 Ziff. 2 Einleitungssatz

Der ersten Zivilabteilung werden zugeteilt: 2. die staatsrechtlichen Beschwerden betreffend Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit sowie die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: ...

Art. 7 Ziff. 3 zweites Lemma

Der Kassationshof beurteilt: 3. die Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend: – Führerausweisentzüge nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582.