Quelle

173.111.1

Reglement für das Schweizerische Bundesgericht

vom 14. Dezember 1978 (Stand am 12. September 2000)

Das Bundesgericht, gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz (OG)1, verordnet:

Erster Titel Organisation der Rechtsprechung2

Erster Abschnitt Zusammensetzung der Abteilungen

Art. 1

Die erste öffentlichrechtliche Abteilung besteht aus sieben Mitgliedern.

Die zweite öffentlichrechtliche Abteilung sowie die erste und zweite Zivilabteilung bestehen aus je sechs Mitgliedern; drei Mitglieder der zweiten Zivilabteilung bilden die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.3

Der Kassationshof besteht aus fünf Mitgliedern.4

und 5...5

Zweiter Abschnitt Verteilung der Geschäfte

Art. 2 Erste öffentlichrechtliche Abteilung

Der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung werden zugeteilt:

1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche die folgenden Rechtsgebiete betreffen: – politische Rechte, – internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferung und andere Rechtshilfe), – Bau- und Planungsrecht, – Umweltschutz, – Gewässerschutz, AS 1979 46 – Forstwesen, – Natur- und Heimatschutz, – öffentliche Werke, – Bodenverbesserungen (wie namentlich Landumlegungen und Erschliessungen), – Enteignungen, – Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (soweit raumplanerische Gesichtspunkte betroffen sind), – Fuss- und Wanderwege; 2. die staatsrechtlichen Beschwerden (soweit nicht das Sachgebiet der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen ist) wegen Verletzung: – der persönlichen Freiheit, – der Ehefreiheit, – der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, – der Pressefreiheit, – des Petitionsrechts, – der Vereinsfreiheit, – der Eigentumsgarantie, – der Garantie des verfassungsmässigen Richters, – bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Behörden (soweit nicht das Sachgebiet einer Zivilabteilung betroffen ist), – der Gemeindeautonomie, – des kantonalen Strafprozessrechts, – des kantonalen Strafrechts (soweit nicht das Sachgebiet einer anderen Abteilung betroffen ist); 3. die staatsrechtlichen Klagen; 4. die staatsrechtlichen Beschwerden, namentlich wegen Verletzung des Artikels 4 BV6, die nicht einer anderen Abteilung des Gerichts zugewiesen sind.7

Sie übt die Aufsicht aus über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.

Zweite öffentlichrechtliche Abteilung Der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung werden zugeteilt: 1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche die folgenden Rechtsgebiete betreffen:

[BS 1 3; AS 1981 1243]. Der erwähnten Bestimmung entspricht heute Art. 8 der BV vom – Fremdenpolizei, – Beamtenrecht (inklusive Verantwortlichkeit, ausgenommen die Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit),9 – Bildungsrecht, – Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, – Filmwesen, – Tierschutz, – Landesverteidigung (Militärdienst, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesverteidigung), – Subventionen, – Steuern und andere Abgaben (Vorzugslasten, Anschlussbeiträge, Gebühren usw.), – Strassenverkehr (ausgenommen die Führerausweisentzüge),10 – Schifffahrt, – Transport (Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr; ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen), – Post- und Fernmeldewesen, – Konzessionen und Monopole, Submissionen (öffentliche Bauvorhaben), – Energie (Lieferung von Wasser, Elektrizität), – Gesundheit, – Lebensmittelpolizei, – Arbeitsgesetzgebung, – Sozialversicherung und berufliche Vorsorge (soweit nicht die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gegeben ist), – Wohnbauförderung, – Fürsorge, – Landwirtschaft, – Jagd und Fischerei, – Lotterie und Glücksspiele, – Wirtschaft (Banken- und Versicherungsaufsicht, Betriebsbewilligungen), – Kartellrecht und Preisüberwachung, – Aussenhandel, – freie Berufe; 2. die staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung – der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Kultusfreiheit, – der Sprachenfreiheit, – der Handels- und Gewerbefreiheit;

3. die verwaltungsrechtlichen Klagen (unter Vorbehalt der Zuständigkeit der ersten Zivilabteilung); 4.11 die Direktprozesse nach Artikel 42 OG (soweit es um die Verantwortlichkeit der Kantone für ihre Verwaltungstätigkeit geht mit Ausnahme der Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit); 5. die übrigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nicht einer anderen Abteilung des Bundesgerichts oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zugewiesen sind.

Erste Zivilabteilung Der ersten Zivilabteilung werden zugeteilt: 1. die Berufungen, Nichtigkeits- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche die folgenden Rechtsgebiete betreffen: – Obligationenrecht, – Immaterialgüterrecht, – privates Wettbewerbsrecht, – Haftpflicht im Strassenverkehr (ausgenommen die Streitigkeiten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag); 2. die staatsrechtlichen Beschwerden betreffend Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit sowie die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen:13 – wegen Verletzung des Artikels 4 BV14, – wegen Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters, – wegen Verletzung von Konkordaten oder Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c OG), – wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Bst. d OG), – auf dem Gebiete des Schiedsgerichtswesens mit Einschluss der Beschwerden nach Artikel 85 Buchstabe c OG; 3. die direkten Prozesse gemäss den Artikeln41 und 42 OG, die nicht der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung oder der zweiten Zivilabteilung zugeteilt sind; 4. die verwaltungsrechtlichen Klagen aus dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes in Materien, die von der Sache her mit den Rechtsgebieten gemäss Ziffer 1 vergleichbar sind;

[BS 1 3; AS 1981 1243]. Der erwähnten Bestimmung entspricht heute Art. 8 der BV vom 5. sowie die folgenden Streitigkeiten: – die Zivilstreitigkeiten aus Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a des Nationalbankgesetzes vom23. Dezember 195315, welche Materien beschlagen, die durch das eidgenössische Zivilrecht geregelt sind, – die durch die Artikel 26 und 44 des Bundesgesetzes vom 25. September 191716 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen dem Bundesgericht übertragenen Streitigkeiten, soweit sie die in Ziffer 1 genannten Rechtsgebiete betreffen.

Zweite Zivilabteilung Der zweiten Zivilabteilung werden zugeteilt: 1. die Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: – Personenrecht, – Familienrecht, – Erbrecht, – Sachenrecht, – Versicherungsvertrag, – Schuldbetreibung und Konkurs, – Eisenbahnhaftpflicht, – Haftpflicht für elektrische Anlagen, für Rohrleitungsanlagen und für Nuklearschäden; 2. die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: – wegen Verletzung des Artikels 4 BV18, – wegen Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters, – wegen Verletzung von Konkordaten oder Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c OG), – wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Bst. d OG), – auf dem Gebiete des Schiedsgerichtswesens mit Einschluss der Beschwerden nach Artikel 85 Buchstabe c OG, – die staatsrechtlichen Beschwerden betreffend Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Art. 25 ff. des BG vom 18. Dez. 198719 über das Internationale Privatrecht);

[BS 1 3; AS 1981 1243]. Der erwähnten Bestimmung entspricht heute Art. 8 der BV vom 3. die direkten Prozesse gemäss den Artikeln41 und 42 OG in den Rechtsgebieten gemäss Ziffer 1; 4. die Verwaltungsgerichtsbeschwerden: – auf dem Gebiet des Bürgerrechts, – auf dem Gebiet der Adoptionsvermittlung und der Aufnahme von Pflegekindern, – auf dem Gebiete des bäuerlichen Grundbesitzes und der Massnahmen gegen die Bodenspekulation, – gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörden über die Stiftungen, unter Vorbehalt der Vorsorgeeinrichtungen (Zuständigkeit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung), – gegen die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstands-, Viehverschreibungs-, Grundbuch- und Schiffsregistersachen; 5. die folgenden Streitfälle: – die Streitigkeiten, die dem Bundesgericht durch das Bundesgesetz vom 25. September 191720 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen übertragen worden sind, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der ersten Zivilabteilung; unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer urteilt die Abteilung auch auf dem Gebiet des Nachlassverfahrens betreffend diese Unternehmungen, – die Rekurse gegen Entscheidungen der Nachlassbehörde betreffend die Bestätigung von Bankennachlassverträgen (Art.19 der V des BGer vom 11. April 193521 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen).

– für die Verweigerung der Einberufung von Gläubigerversammlungen bei Anleihensobligationen, Genehmigung von Beschlüssen solcher Gläubigerversammlungen und Widerruf derselben, – für die Verbindlicherklärung von Nachlassverträgen nach Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom4. Dezember 194722 über die Schuldbetreibung gegen die Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer werden zugeteilt:

1. die Rekurse und Beschwerden nach Artikel 19 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes23;

2. die durch das Bundesgesetz vom4. Dezember 194724 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts dem Bundesgericht zugewiesenen Befugnisse, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zweiten Zivilabteilung;25 3. folgende durch das Bundesgesetz vom 25. September 191726 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen dem Bundesgericht zugewiesenen Befugnisse:

  1. Eröffnung der Zwangsliquidation sowie Ernennung, Leitung und Beaufsichtigung des Masseverwalters;

  2. Gewährung einer Nachlassstundung sowie Ernennung, Leitung und Beaufsichtigung des Sachwalters;

  3. Ernennung, Leitung und Beaufsichtigung des Steigerungskommissärs nach Artikel 48;

4.27 die Rekurse gemäss Artikel 53 Absatz 2 der Vollziehungsverordnung vom 30. August 196128 zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zweiten Zivilabteilung.

Sie erledigt die dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zufallenden Geschäfte.

Kassationshof Der Kassationshof beurteilt: 1. die Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden (Art. 268 Bundesstrafrechtspflegegesetz30; 2. die mit einer hängigen Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Artikel 4 BV31; 3. die Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend: – den Strafvollzug (Strafen, sichernde und andere Massnahmen nach dem Strafgesetzbuch), – Führerausweisentzüge nach dem Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 195832.33

Satzende gemäss V des BGer vom24. Nov. 1992 (AS 1993 3165).

[BS 1 3; AS 1981 1243]. Der erwähnten Bestimmung entspricht heute Art. 8 der BV vom

Art. 8 Zusammenarbeit der Abteilungen

Beschlägt ein Geschäft Materien, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Abteilungen fallen, so ist für die Zuteilung die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.

Von der Verteilung der Geschäfte nach den Artikeln 2–7 kann aufgrund der Natur des Geschäfts, seiner Konnexität mit andern Geschäften sowie zur Ausgleichung der Geschäftslast abgewichen werden.

Die zuständigen Abteilungspräsidenten einigen sich in diesen Fällen über die Geschäftsverteilung. In Zweifelsfällen und bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesgerichtspräsident.

Das Gesamtgericht kann zur Ausgleichung der Geschäftslast vorübergehend auch ganze Gruppen von Geschäften abweichend von den Bestimmungen der Artikel 2-7 zuteilen.

Dritter Abschnitt Gerichtsbetrieb34

Art. 9 Arbeitsverteilung

Die Abteilungspräsidenten verteilen die Geschäfte unter den Mitgliedern ihrer Abteilung.

...35

Art. 1036 Gerichtsschreiber, Sekretäre und persönliche Mitarbeiter

Die Gerichtsschreiber und Sekretäre führen die Protokolle der Verhandlungen, fassen die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse, Verfügungen) ab, teilen die Dispositive der Entscheidungen in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen mit, bearbeiten die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen und erledigen andere ihnen übertragene amtliche Aufgaben für die Abteilung oder das Gesamtgericht.

Gerichtsschreiber, Sekretäre und persönliche Mitarbeiter können zur Mitarbeit bei der Berichterstattung herangezogen werden.37

Die persönlichen Mitarbeiter der Richter können die Aufgaben gemäss Absatz 1 übernehmen, soweit sie wie Gerichtsschreiber oder Sekretäre vereidigt sind.

Art. 11 Vorbereitung der Sitzungen

Die Abteilungspräsidenten laden zu den Sitzungen mit Traktandenlisten ein, die in der Regel mindestens sechs Tage vorher ausgeteilt werden.

Die Akten der angesetzten Geschäfte werden spätestens mit der Einladung zur Einsicht aufgelegt.

Art. 12 Sitzordnung und Beratung

Bei den Sitzungen nehmen die Richter ihre Plätze rechts und links vom Vorsitzenden ein, in der Reihenfolge ihres Eintritts in das Gericht, gleichzeitig gewählte nach ihrem Alter.

Bei der Beratung erteilt der Vorsitzende das Wort erst dem Berichterstatter, sodann den übrigen Mitgliedern. Er selbst spricht zuletzt. Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies unmittelbar nach dem Antrag des Berichterstatters tun. Dem Urteilsredaktor steht beratende Stimme zu.

Art. 13 Kleidung

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter, die Urteilsredaktoren und die Parteivertreter in schwarzer Kleidung.

Art. 14 Abweichende Rechtsprechung

Ist eine Rechtsfrage nach Vorschrift von Artikel 16 OG durch die Vereinigung mehrerer Abteilungen zu entscheiden, so haben dabei mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beteiligten Abteilungen mitzuwirken.

Der Richter, der eine abweichende Rechtsprechung beantragt, erstellt für die Sitzung der vereinigten Abteilungen einen Bericht; es wird ein zweiter Berichterstatter bestimmt.

Bei Stimmengleichheit bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung.

Art. 15 und 1638

Art. 17 Genehmigung der Urteilsentwürfe

Die Urteilsentwürfe werden zur Genehmigung beim Berichterstatter und bei den übrigen Mitgliedern der Abteilung, die bei der Urteilsfällung mitgewirkt haben, in Zirkulation gesetzt. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Urteilsredaktors wird über Abänderungsanträge von der Abteilung entschieden.

In einfachen Fällen oder bei besonderer Dringlichkeit genügt die Genehmigung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden.

Art. 18 Veröffentlichung

Jede Abteilung bestimmt, welche ihrer Entscheidungen in die amtliche Sammlung aufzunehmen sind; sie kann damit eine Kommission, den Vorsitzenden oder ein Mitglied beauftragen.

Zweiter Titel Gerichtsverwaltung39

Vierter Abschnitt Gesamtgericht40

Art. 1941 Zuständigkeit

Dem Gesamtgericht, bestehend aus den von der Bundesversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern, stehen zu: 1. die dem Bundesgericht durch andere Bundesgesetze als dem OG übertragenen Wahlen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a OG); 2. der Erlass von Verordnungen, Reglementen und Kreisschreiben für kantonale Behörden und Amtsstellen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d OG); 3. der Erlass des Bundesgerichtsreglements (Art.8 und 14 Abs. 1 OG) sowie der Tarife für die Parteientschädigungen (Art. 160 OG) und die Gerichtsgebühren; 4. die Bestellung der Abteilungen und Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten (Art.12 und 13 OG); 5. die Wahl der Gerichtsschreiber, Sekretäre und der persönlichen juristischen Mitarbeiter (Art. 7 Abs. 2 OG); 6. die Entscheidung von Rechtsfragen, die alle Abteilungen betreffen (Art. 16 Abs. 1 OG); 7.42 die Wahl der Verwaltungskommission, der Rekurskommission sowie ihrer Präsidenten und des Generalsekretärs; 8. die Genehmigung des Geschäftsberichts; 9. der Beschluss über besonders wichtige Vernehmlassungen und Verwaltungsgeschäfte, die jedes Mitglied persönlich berühren, sowie über Anträge an die Bundesversammlung (Art. 11 Abs. 1 Bst. b OG).

Jedes Mitglied kann verlangen, dass ein anderes Verwaltungsgeschäft vom Gesamtgericht behandelt werde.

Art. 2043 Beschlüsse

Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse in der Regel auf dem Zirkulationsweg.

An den Sitzungen des Gesamtgerichts sind auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern Abstimmungen über Verwaltungsgeschäfte und Wahlen geheim durchzuführen.

Art. 2144 Protokolle

Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz, der Verwaltungskommission und aller mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betrauten Kommissionen stehen den Mitgliedern des Gerichts jederzeit zur Einsicht offen.

Fünfter Abschnitt Bundesgerichtspräsident45

Art. 2246 Aufgaben

Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Präsidentenkonferenz.

Der Präsident vertritt in Angelegenheiten des Gesamtgerichts sowie im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission auch in wichtigen Verwaltungsgeschäften das Gericht gegenüber Bundesversammlung und Bundesrat oder Departementsvorstehern und anderen hochgestellten Behörden.

Er wird über die wichtigen Verwaltungsgeschäfte durch das Protokoll der Verwaltungskommission laufend unterrichtet und ist berechtigt, mit beratender Stimme an deren Sitzungen und denjenigen von Fachkommissionen teilzunehmen.

Sechster Abschnitt Präsidentenkonferenz47

Art. 2348 Zusammensetzung

Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten der öffentlichrechtlichen Abteilungen, der beiden Zivilabteilungen und des Kassationshofes.

Art. 2449 Zuständigkeit

Der Präsidentenkonferenz stehen zu: 1. die Zuteilung der Ersatzrichter an die Abteilungen; 2. die Zuteilung der Gerichtsschreiber, Sekretäre und persönlichen Mitarbeiter an die Abteilungen; 3. die Vorschläge an das Gesamtgericht über die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen; 4. der Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;

5. die Erteilung von Urlaub an einzelne Gerichtsmitglieder (Art. 20 Abs. 2 OG); 6. die Bewilligung der Schiedsrichter- und Gutachtertätigkeit; 7. die Vernehmlassung im Meinungsaustausch zu Entwürfen von Gesetzen, Konkordaten, Gesuchen um Kompetenzzuweisung und um Akteneinsicht, soweit davon mehr als eine Abteilung berührt ist; 8. die Beschlüsse betreffend die Teilnahme an internationalen Kongressen und Beitritt zu internationalen Organisationen; 9. die Genehmigung der Richtlinien für die Akkreditierung von Journalisten.

Art. 2550 Zusammenarbeit mit der Verwaltungskommission

Die Präsidentenkonferenz wird von der Verwaltungskommission bei allen die Leitung der Rechtsprechung direkt berührenden grundsätzlichen Entscheidungen vorgängig angehört.

Die Präsidentenkonferenz holt vor der Zuteilung der Gerichtsschreiber, Sekretäre und persönlichen Mitarbeiter an die Abteilungen die Zustimmung der Verwaltungskommission ein.

Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Verwaltungskommission und dem Generalsekretär die gemeinsamen Bedürfnisse der Abteilungen.51 Auf Verlangen der Verwaltungskommission entscheidet die Präsidentenkonferenz, welche geeigneten Mitglieder und Mitarbeiter die Abteilungen für Aufgaben des ganzen Gerichts zur Verfügung zu stellen haben.

Siebter Abschnitt Verwaltungskommission52

Art. 2653 Bestellung

Die Verwaltungskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern, die vom Gesamtgericht auf zwei Jahre gewählt und in der Regel zweimal wiedergewählt werden, wobei alle zwei Jahre ein neues Mitglied gewählt werden soll.

Den Vorsitz führt der vom Gesamtgericht gewählte Präsident, bei seiner Verhinderung das amtsälteste Mitglied. Der Generalsekretär wohnt den Sitzungen mit beratender Stimme bei.54

Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden von der Mitarbeit in ihren Abteilungen ausreichend entlastet.

Art. 2755 Aufgabe

Der Verwaltungskommission obliegt die oberste Leitung der Verwaltung, soweit sie nicht dem Gesamtgericht und der Präsidentenkonferenz vorbehalten ist. Sie übt die Aufsicht über den Generalsekretär aus.56

Sie plant die Bewältigung der Geschäftslast und trifft die hiefür notwendigen Massnahmen. Sie befasst sich mit der Rekrutierung, Ausbildung und Laufbahn der juristischen Mitarbeiter und sorgt für genügende wissenschaftliche und administrative Dienstleistungen.

Art. 2857 Zuständigkeit

Die Verwaltungskommission ist insbesondere zuständig für: 1. die Genehmigung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie die entsprechenden Anträge zuhanden der Bundesversammlung; 2. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Anlage der Akten; 3.58 alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht anderen Gremien, dem Genralsekretär oder anderen Beamten vorbehalten sind oder an sie delegiert werden.

Achter Abschnitt:59 Kanzlei und wissenschaftliche Dienste

Art. 2960 Generalsekretär

Der Generalsekretär gewährleistet das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission. Er ist der Vorsteher der Gerichtsverwaltung mit Einschluss der wissenschaftlichen und administrativen Dienste.

Er ist insbesondere zuständig für:

1. die Überwachung der Verwaltung, der Dienstabteilungen und der Sicherheit; 2. die Gebäude (Benützung, Bauten, Miete); 3. die Vorbereitung des Voranschlages und die Kontrolle des Finanzwesens; 4. die Publikationen, die Öffentlichkeitsarbeit und gesellschaftliche Anlässe; 5. die Durchführung der vom Gesamtgericht, von der Präsidentenkonferenz und von der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse; 6. die Festlegung der Gerichtsferien und den Erlass ergänzender Vorschriften für das Personal.

Die Verwaltungskommission regelt die Stellvertretung.

Art. 30 Unterschrift

Der Generalsekretär führt die Unterschrift für das Gericht in allen Verwaltungsangelegenheiten.61

Er zeichnet zu zweit:

– zusammen mit dem Bundesgerichtspräsidenten, soweit die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts bzw. der Präsidentenkonferenz fällt oder der Bundesgerichtspräsident das Gericht nach aussen vertritt (Art. 22 Abs. 2); – zusammen mit dem Präsidenten der Verwaltungskommission, soweit die Angelegenheit in ihre Zuständigkeit fällt.

Art. 3162 Presse

Journalisten,welche die Aufgaben eines Gerichtsberichterstatters für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien ausüben wollen, werden vom Generalsekretär auf Gesuch hin für eine bestimmte Dauer akkreditiert.

Akkreditierte Journalisten haben Zugang zu den im Gericht für sie aufgelegten Informationen und erhalten auf Anfrage die für sie bestimmten Auskünfte über hängige Verfahren. Hauptberuflich auf dem Gebiete der Bundesrechtspflege tätigen Journalisten bietet das Gericht zusätzliche Dienstleistungen an.

Die Akkreditierungsrichtlinien regeln die Einzelheiten.

Neunter Abschnitt:63 Personal

Art. 32 Wahl, Beförderung, Entlassung

Zuständig zur Anstellung, Wahl, Festsetzung der Besoldung, Beförderung und Entlassung ist: 1. bei juristischen, anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie Leitern der administrativen Dienste (Chefbeamten) die Verwaltungskommission unter Vorbehalt der Wahlkompetenzen des Gesamtgerichts (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 5); 2.64 bei den übrigen Angestellten und Beamten der Generalsekretär.

Den Abteilungspräsidenten steht ein Antragsrecht zu, soweit ihre Mitarbeiter betroffen sind. Die Vorsteher der Dienstabteilungen werden vorgängig angehört.

Bei der Wahl und Zuteilung von persönlichen Mitarbeitern steht den betreffenden Gerichtsmitgliedern ein Mitspracherecht zu.

Art. 33 Arbeitsbedingungen, Disziplin

Die Verwaltungskommission und der Generalsekretär65 entscheiden über Beurlaubungen, besondere Arbeitsbedingungen, Nebenbeschäftigungen und Disziplinarmassnahmen von Beamten und Angestellten.

Die Abteilungspräsidenten sind verantwortlich für die Aufsicht über die Gerichtsschreiber, Sekretäre und anderen der Abteilung zugeteilten Mitarbeiter, soweit die Aufsicht nicht vom Generalsekretär und seinen leitenden Beamten ausgeübt wird.66 Zehnter Abschnitt:67 Rekurskommission68

Art. 3469 Zusammensetzung

Die Rekurskommission besteht aus drei vom Gesamtgericht gewählten ordentlichen Richtern, die nicht der Verwaltungskommission angehören.

Art. 3570 Zuständigkeit

Gegen Verfügungen der Wahlbehörde steht in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Personals die Beschwerde an die Rekurskommission offen. Diese Beschwerde ist gegen Entscheide des Gesamtgerichts nicht zulässig.

Die Beschwerde in Personalangelegenheiten ist insbesondere zulässig betreffend:

1. Verlängerung der Probezeit, Ernennung zu ständigen Angestellten, Beförderung; 2. Nichtwiederwahl, Entlassung und Kündigung; 3. Disziplinarmassnahmen; 4. Versetzung, Zuweisung anderer Arbeit oder Bewilligung von Nebenbeschäftigungen.

Die Rekurskommission beurteilt ausserdem Streitigkeiten nach Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz vom27. Sept. 199971 betreffend Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme in das Archivgut des Bundesgerichts.

Satzanfang gemäss V des BGer vom8. Dez. 1992 (AS 1993 3165).

Satzende gemäss V des BGer vom8. Dez. 1992 (AS 1993 3165).

Art. 36 Verfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes72 (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 44ff.).

Schlussbestimmungen73

Art. 3774 Schlussbestimmung des Reglements vom 14. Dezember 1978

Das Reglement vom21. Oktober 194475 für das Schweizerische Bundesgericht wird aufgehoben.

Dieses Reglement tritt am1. Februar 1979 in Kraft.

Art. 3876 Schlussbestimmung der Änderung vom 6. September 199077

Die Artikel 10 und 19–26 des Reglements vom 14. Dezember 197878 sowie das Reglement vom 6. Juli 193279 für die Kanzlei des Schweizerischen Bundesgerichts werden aufgehoben.

Diese Änderung tritt am1. Januar 1991 in Kraft.

[BS 3 581; AS 1948 1134, 1964 192 324, 1969 953, 1970 933]

AS 1991 378

AS 197946

In der AS nicht veröffentlicht.