AS 2000 291
Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(OV-EJPD)
vom 17. November 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 19982 (RVOV),
verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:
Schutz der inneren Sicherheit sowie der Rechtsgüter des Gemeinwesens und der Bevölkerung insbesondere durch die Schaffung nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen sowie durch die Koordination zwischen den Kantonen;
Schaffung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Grundrechte und der politischen Rechte sowie für eine funktionierende Justiz;
Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren;
Entwicklung einer schweizerischen Migrationspolitik im Ausländer- und Asylbereich unter Berücksichtigung des ausgewogenen Verhältnisses der in- und ausländischen Wohnbevölkerung, der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, der Aufnahmefähigkeit, der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der humanitären Tradition der Schweiz.
Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:
Rechtsetzung: Das Departement leitet die Rechtsetzungsvorhaben, die nicht dem Aufgabenbereich eines andern Departements oder der Bundeskanzlei zugeordnet sind. Es begleitet alle Rechtsetzungsvorhaben des Bundes.
Polizei und Sicherheit: Es erfüllt die präventiv- und gerichtspolizeilichen Aufgaben des Bundes und weitere zivile Sicherheitsaufgaben.
Migration: Es setzt die schweizerische Ausländer- und Asylpolitik um und koordiniert diese, in Absprache mit den mitinteressierten Departementen, mit der Migrationspolitik der europäischen Staaten.
Raumordnung und Raumentwicklung: Es bereitet die Erlasse des Bundes vor, wacht über die Umsetzung der Grundsätze der Raumplanung und fördert und koordiniert die planerischen Bestrebungen der Kantone.
Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertrags- und Unternehmensrechts, des geistigen Eigentums sowie der Privatversicherungen.
Messwesen und Akkreditierung: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen, überwacht den Vollzug in den Kantonen und betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
Es strebt in seinen Tätigkeitsschwerpunkten eine gesamtschweizerische und internationale Harmonisierung an unter Berücksichtigung der föderalistischen Grundsätze und der Bedürfnisse von besonders betroffenen Kantonen.
Es arbeitet mit Wirtschaftsverbänden, Sozialpartnern und nichtgewinnorientierten Organisationen zusammen.
Es wirkt in seinen Tätigkeitsbereichen hin auf eine wirksame nationale und internationale Zusammenarbeit.
Art. 3 Besondere Zuständigkeiten
Das Departement entscheidet über:
a. die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte; in Fällen, welche die Beziehungen zum Ausland betreffen, entscheidet es nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA); Fälle von besonderer Bedeutung kann es dem Bundesrat vorlegen;
b. die Einsetzung der beratenden Kommission für Flüchtlingsfragen (Art. 114 Asylgesetz vom26. Juni 19983.
2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 4
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte.
Es sorgt dafür, dass die Departementsplanungen in die Planungen des Bundesrates eingebracht werden, vertritt das Departement in den entsprechenden Organen und stellt die interdepartementale Koordination sicher.
Es beaufsichtigt die Ämter nach Anordnung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.
Es konzipiert die Informationspolitik des Departements und informiert die Öffentlichkeit und die anderen Bundesstellen mit einer bürgernahen, wahrheitsgetreuen und zeitgerechten Medienarbeit über die Departementsgeschäfte.
Es organisiert eine effiziente Logistik des Departements, stellt Logistikfunktionen bereit und erbringt departementsinterne und gesamtschweizerische Informatikdienstleistungen.
Es instruiert Beschwerden gegen Ämter des Departements.
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter
Art. 5
Die Ziele nach den Artikeln6, 9, 12, 15, 17, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).
In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.
Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgabenbereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können.
3. Abschnitt: Bundesamt für Justiz
Art. 6 Ziele und Funktionen
Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer Departemente das Kompetenz- und Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung, namentlich in den Bereichen der Grundrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates in der Schweiz;
Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen;
Mitwirkung bei der Herstellung einer friedlichen internationalen Ordnung und bei der Harmonisierung der Rechtsentwicklung in Europa;
Erhaltung und Sicherung des juristischen Fachwissens in der Bundesverwaltung und Förderung des Verständnisses für das Recht.
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:
Es wirkt hin auf die Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, namentlich auf die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben.
Es beobachtet die Rechtsentwicklung im In- und Ausland, berät die zuständigen Behörden fachkundig in Fragen des Bundesrechts und der Rechtspolitik und unterbreitet zeitgerechte und taugliche Lösungen.
Art. 7 Aufgaben im Einzelnen
Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:
Verfassungsrecht; hierzu gehören namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen, einschliesslich der Erarbeitung und Umsetzung von Abkommen im Bereich der Menschenrechte in Arbeitsteilung mit dem EDA;
Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;
Straf- und Strafprozessrecht (ohne Militär- und Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozess- und Strafvollstrekkungsrecht (mit Ausnahme der Auslieferung und der Rechtshilfe), der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;
Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.
Es überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK), auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.
Es entwickelt methodische Grundsätze für die Vorbereitung von Erlassen und für die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, und sorgt für adäquate Weiterbildungmöglichkeiten.
Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 vor.
Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394 und 395 des Strafgesetzbuches4 (StGB) vor.
Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen.
Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmassnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom19. Dez. 19585, SVG), Abstimmungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom17. Dez. 19766 über die politischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).
Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter. Es kann dazu externe Expertinnen und Experten beiziehen.
Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
Es führt eine Fachstelle für Rechtsinformatik.
Art. 8 Besondere Bestimmungen
Das BJ führt unter anderen:
das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen;
das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, einschliesslich das Schweizerische Seeschifffahrtsregisteramt;
das Amt für das Handelsregister.
Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen7 geregelt.
4. Abschnitt: Bundesamt für Polizei
Art. 9 Ziele und Funktionen
Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Polizei und internationale Rechtshilfe. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz;
Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist;
Schutz von Behörden, Gebäuden und Informationen in Bundesverantwortung sowie von Personen und Gebäuden, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen;
d. Sicherstellung einer rasch funktionierenden internationalen Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivil- und Handelssachen.
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAP folgende Funktionen wahr:
Es vollzieht Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, soweit diese Aufgaben vom Bund wahrzunehmen und keinem anderen Organ übertragen sind.
Es erfüllt die Aufgaben der gerichtlichen Polizei des Bundes.
Es koordiniert und unterstützt interkantonale und internationale Ermittlungen.
Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und internationalem Recht.
Es führt den Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung.
Es entscheidet über Auslieferungen und stellvertretende Strafverfolgung und prüft Rechtshilfeersuchen.
Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes im Ausweis- und Lotteriewesen sowie für Waffen und Sprengmittel.
Es ist die Fachstelle für die Auslandschweizerfürsorge und leitet Nachforschungen nach vermissten Personen im In- und Ausland.
Es führt eine Melde- und Übermittlungszentrale.
Art. 10 Besondere Aufgaben
Das BAP bereitet zusätzlich zu den Erlassen in seinen Kernfunktionen die nationalen und internationalen Erlasse für die Unterstützung Bedürftiger, für Alimentenzahlungen und für die Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten vor.
Das BAP führt neben den gesetzlich zugewiesenen Diensten8 die Zentralstelle nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom20. Juni 19979 über Waffen, Waffenzubehör und Munition.
Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen und bereitet neue solche Dienstleistungen vor.
Es arbeitet in den Bereichen Ausbildung, Organisation und Technologie mit in- und ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden fachlich zusammen und unterstützt diese.
Es organisiert und koordiniert in Absprache mit dem EDA polizeiliche Auslandeinsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Massnahmen und guten Diensten.
Verordnung vom 18. August 1999 betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das BAP, AS 1999 2446; die formell-gesetzliche Zuweisung erfolgt innert der Frist nach Artikel 64 RVOG.
Es führt die polizeiliche Kriminalstatistik der Schweiz und gibt den Schweizerischen Polizeianzeiger heraus.
Es vertritt die Schweiz bei INTERPOL.
Es nimmt fremdenpolizeiliche Aufgaben mit Bezug auf die innere Sicherheit wahr.
Es erarbeitet in Absprache mit dem EDA Haftüberstellungsabkommen.
Art. 11 Besondere Zuständigkeiten
Das BAP ist zuständig für das Verhängen von Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung legt es nach Rücksprache mit dem EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten kann.
Es ist zuständig für die Bearbeitung von Fragen und Auskunftsgesuchen in Polizeisachen, für das Führen des internationalen polizeilichen Amts- und Rechtshilfeverkehrs sowie für die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.
Es ist die zuständige Behörde für Heimschaffungen und Heimschaffungsdurchtransporte, für Unterstützungsfälle, für den Übernahmeverkehr mit dem Ausland sowie für Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen im In- und Ausland.
5. Abschnitt: Bundesamt für Ausländerfragen
Art. 12 Ziele und Funktionen
Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange der Ein- und Auswanderung, des Ausländerrechts und des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Gewährleistung einer kohärenten Ausländerpolitik; dazu gehören namentlich: 1. die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung von humanitären Gründen und der Zusammenführung der Familien, 2. die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz;
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung.
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFA folgende Funktionen wahr:
Gemeinsam mit dem EDA und dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) analysiert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.
In Zusammenarbeit mit dem EDA und weiteren interessierten Bundesstellen erarbeitet es die Grundlagen der schweizerischen Visumspolitik und entwikkelt Strategien zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Ausländerrechts unter Berücksichtigung der internationalen Lage und setzt diese um.
In Zusammenarbeit mit dem EVD beurteilt es das gesamtwirtschaftliche Interesse im Bereich der Ausländerpolitik.
Es setzt die ausländerrechtlichen Massnahmen um und konzipiert die ausländerrechtliche Kontrolle beim Grenzübertritt.
Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Ausländerrechts in den Kantonen.
Es bearbeitet alle Fragen des Schweizer Bürgerrechts.
Art. 13 Besondere Aufgaben
Das BFA instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.
Es unterhält ausserdem einen Informations- und Beratungsdienst für Auswanderungsinteressierte und für die Vermittlung von Stagiaires.
Art. 14 Besondere Zuständigkeiten
Das BFA ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
Das BFA ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.
6. Abschnitt: Bundesamt für Privatversicherungen
Art. 15 Ziele und Funktionen
Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Privatversicherungsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es sorgt dafür, dass die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Versicherten die geschuldeten Versicherungsleistungen jederzeit und dauernd erbringen können (Erhaltung der Solvenz).
Es wacht darüber, dass sich diese Unternehmen an die massgebenden Rechtsvorschriften halten und dass sie sich gegenüber ihren Versicherten nicht missbräuchlich verhalten.
c. Es wirkt auf eine gedeihliche nationale und internationale Entwicklung des privaten Versicherungswesens hin.
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BPV folgende Funktionen wahr:
Es ist Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungseinrichtungen. Dabei führt es unter anderem die aufsichtsrechtlichen Bewilligungsverfahren durch, prüft die Solvenz der Versicherungsunternehmungen, insbesondere ihre technischen, finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Grundlagen, und leitet gegebenenfalls Sanierungsmassnahmen ein.
Es erarbeitet zusammen mit andern Bundesstellen die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungsaufsicht und für den Versicherungsvertrag. Dabei trägt es den Bedürfnissen der Gesellschaft, insbesondere der Versicherten und der Versicherungswirtschaft, gebührend Rechnung.
Es verfolgt die nationale und internationale Entwicklung auf den Gebieten der Versicherungsaufsicht und des Versicherungsvertrages und sorgt für deren angepasste Umsetzung ins schweizerische Recht.
Art. 16 Besondere Aufgaben
Das BPV nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
Es veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der privaten Versicherungsunternehmen und über seine eigenen Tätigkeiten.
Es beantwortet Anfragen im Bereich des privaten Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsrechts.
Es sammelt die Entscheide der schweizerischen Gerichte über private Versicherungsstreitigkeiten und veröffentlicht diese periodisch.
Es vertritt die Schweiz in der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher und wirkt mit bei der Erarbeitung internationaler Standards im Bereich der Versicherungsaufsicht.
7. Abschnitt: Bundesamt für Raumplanung
Art. 17 Ziele und Funktionen
Das Bundesamt für Raumplanung (BRP) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der Raumordnung und der Raumentwicklung. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Entwicklung von Strategien zur Stärkung und Weiterentwicklung des Lebens- und Wirtschaftsraums Schweiz unter Wahrung des Prinzips der Nachhaltigkeit;
Verbesserung der Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes;
Festigung des Städtesystems Schweiz;
Förderung des ländlichen Raums;
Einbindung der Schweiz in die europäische Raumordnung.
Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BRP folgende Funktionen wahr:
Es erarbeitet Grundlagen für die Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten und zur Unterstützung des Vollzugs der Raumplanungsgesetzgebung in Bund, Kantonen und Gemeinden.
Es fördert im Sinne der Verordnung vom22. Oktober 199710 über die raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben die bundesinterne Koordination, insbesondere im Rahmen der Raumordnungskonferenz des Bundes.
Es beurteilt raumwirksame Vorhaben des Bundes im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung.
Es stellt eine zeitgerechte Information der Kantone über die Planungen des Bundes und deren Änderungen sicher.
Es berät und unterstützt die Kantone in Fragen der Richtplanung sowie bei der Auslegung und Anwendung der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes.
Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Raumplanungsrechts in den Kantonen.
Art. 18 Besondere Aufgaben
Das BRP nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
Es informiert die Öffentlichkeit über raumordnungpolitisch relevante Themenbereiche sowie über Fragen der Rechtsanwendung.
Es wirkt mit in Gremien zur Weiterentwicklung der europäischen Raumordnung und zur transnationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung.
Es vertritt die Schweiz im Komitee der Hohen Beamten der Europäischen Raumordnungsministerkonferenz (CEMAT).
8. Abschnitt: Eidgenössisches Amt für Messwesen
Art. 19 Ziele und Funktionen
Das Eidgenössische Amt für Messwesen (EAM) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Metrologie und Akkreditierung. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a. Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
b. Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft nötigen metrologischen und konformitätsbewertenden Infrastruktur und Kompetenz.
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EAM folgende Funktionen wahr:
Es realisiert eine international abgestützte nationale Messbasis nach dem Stand der Technik, betreibt die dafür notwendigen Laboratorien und Einrichtungen und führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch.
Es sorgt dafür, dass Messungen, die im Handel sowie im Dienste der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendig sind, auf dem für das Land erforderlichen Genauigkeitsniveau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können.
Es stellt der Schweizer Wirtschaft und Forschung international gültige Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung und bietet ihr spezielle Messmöglichkeiten und weitere metrologische Dienstleistungen an.
Es betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle, welche private und öffentliche Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach international anerkannten Anforderungen akkreditiert.
Art. 20 Besondere Aufgaben
Das EAM nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
Es unterstützt andere Bundesstellen und die Kantone bei der Lösung metrologischer Probleme.
Es unterstützt die Bezeichnungsbehörden bei der Beurteilung der Fachkompetenz von Konformitätsbewertungsstellen.
Es führt die Sekretariate der Eidgenössischen Kommission für das Messwesen und der Eidgenössischen Akkredititierungskommission.
Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom20. Mai 187511 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros (Meterkonvention) in der Generalkonferenz für Mass und Gewicht.
Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom12. Oktober 195512 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.
Art. 21 Besondere Zuständigkeiten
Das EAM ist zuständig für die Bezeichnung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen für Messinstrumente und -verfahren im Rahmen internationaler Abkommen.
Es ist im Bereich der Akkreditierung zuständig für die Benennung von Gutachterinnen und Gutachtern.
9. Abschnitt: Bundesamt für Flüchtlinge
Art. 22 Ziele und Funktionen
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) setzt die schweizerische Asyl- und Flüchtlingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates um und gewährleistet insbesondere eine kohärente Aufnahme- und Rückkehrpolitik. Dabei nimmt das BFF folgende Funktionen wahr:
Gemeinsam mit dem EDA und dem BFA analysiert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.
Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Schutzgewährung, die vorläufige Aufnahme sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.
Es koordiniert Fragen im Asyl- und Flüchtlingsbereich innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen und den schweizerischen und internationalen Organisationen.
Es wirkt mit bei der Harmonisierung der internationalen Flüchtlings- und Asylpolitik und deren Umsetzung in der Praxis, in Abstimmung mit dem EDA.
Es setzt die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Fürsorge, Betreuung und Verwaltung um, richtet die entsprechenden Subventionen aus und überwacht deren Verwendung.
In Zusammenarbeit mit dem EDA bereitet es die Definition der Rückkehrpolitik vor, leistet Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und unterstützt die Kantone bei der Finanzierung von Rückkehrhilfeprojekten und gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen.
Es unterstützt die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen.
Art. 23 Besondere Aufgaben
Das BFF nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
Es bereitet Staatsverträge über die Rückübernahme und den Transit in Absprache mit dem EDA vor und vollzieht sie.
Es stellt Ausweisschriften für Flüchtlinge, Schriften- und Staatenlose aus.
Art. 24 Besondere Zuständigkeiten
Das BFF ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft
Art. 25 Ziele und Funktionen
Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungs- und Anklagebehörde des Bundes die Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Straftaten.
Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen der eidgenössischen Strafgerichte und stellt dem Departement Antrag über die Verfolgung politischer Delikte.
Art. 26 Besondere Zuständigkeiten
Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig:
Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts;
Delegation einer Bundesstrafsache an einen Kanton;
Vereinigung von Strafsachen in der Hand der Bundesbehörde oder einer kantonalen Behörde;
Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Dezember 195813 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA delegiert ist;
Regelung von Anständen zwischen Kantonen über die Zuständigkeit in Verfahren gegen Kinder und Jugendliche (Art. 372 StGB 14).
Art. 27 Besondere Bestimmungen
Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und verwaltet die Ressourcen. Die entsprechenden Bestimmungen für die zentrale Bundesverwaltung gelten für die BA sinngemäss.
2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung
Art. 28
Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Informationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich.
Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem Bundesgesetz vom6. Oktober 197815 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung.
3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Art. 29
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom24. März 199516 über Statut und Aufgaben des IGE das Kompetenzzentrum des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen17.
Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
17. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10672 Der Bundeskanzler: François Couchepin
Anhang
(Art. 30) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben:
Verordnung vom7. September 1977 18 über die Vertretung des Bundesrates vor der Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
II
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom11. August 199919 über die Schweizerische Asylrekurskommission
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1 Rechnungsführung und Ressourcen
Die Kommission gilt für ihre Rechnungsführung und Bewirtschaftung der Ressourcen (Unterbringung, Ausrüstung, Informatik) als Verwaltungseinheit des Departements.
2. Verordnung vom9. Mai 197920 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter
Art. 6 und 7
3. Verordnung vom 28. März 199021 über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung)
Art. 9 –14
AS 1977 1549
4. Verordnung vom 30. Dezember 195822 zum Verantwortlichkeitsgesetz
Art. 7 Abs. 1
Der Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten (Art. 15 des Gesetzes) wird für Beamte, die unterhalb der Überklasse nach Beamtengesetz vom 30. Juni 192723 eingereiht sind, an die Bundesanwaltschaft delegiert. Diese holt vor dem Entscheid die Stellungnahme der Amtsleitung oder der entsprechenden Oberbehörde ein. Die Bundesanwaltschaft stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag, wenn:
in der Überklasse eingereihte Chefbeamte betroffen sind;
Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und f des Gesetzes betroffen sind;
das Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft durchgeführt werden soll;
die Ermächtigung verweigert werden soll;
es die besondere Bedeutung des Falles erfordert.
5. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199824
Anhang
Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Bundesamt für Polizeiwesen Office fédéral de la police Ufficio federale di polizia Uffizi federal da polizia und Bundesamt für Privatversicherungswesen Office fédéral des assurances privées Ufficio federale delle assicurazioni private Uffizi federal d'assicuranzas privatas geändert in: Bundesamt für Polizei Office fédéral de la police Ufficio federale di polizia Uffizi federal da polizia Bundesamt für Privatversicherungen Office fédéral des assurances privées Ufficio federale delle assicurazioni private Uffizi federal d'assicuranzas privatas 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Bundesanwaltschaft Ministère public de la Confédération Ministero pubblico della Confederazione Procura publica federale wird verschoben von «1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung» zu «2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung».
6. Kriegsmaterialverordnung vom25. Februar 1998 25 Ersatz eines Ausdruckes In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu Artikel 20 wird der Ausdruck «Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.
7. Verordnung vom14. November 197326 über die Luftfahrt
Art. 122c Abs. 3
Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten jeweils im Einvernehmen mit den betreffenden schweizerischen Unternehmen und gibt dem Bundesamt davon Kenntnis.
8. Sprengstoffverordnung vom26. März 198027
Art. 5 Abs. 2
Die Zentralstelle (Art. 33 des Gesetzes) gibt durch Richtlinien bekannt, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und internationalen Abkommen neue Prüfnormen anzuwenden und neue Grenzwerte massgebend sind.
Art. 15 Abs. 2
Das Bundesamt für Polizei erteilt Bewilligungen zur Herstellung und Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke, von Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung untersteht, sowie von Industriemunition. Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel oder Gegenstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.