748.01
Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) 1
(LFV)
vom 14. November 1973 (Stand am 15. Februar 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom21. Dezember 19482 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), verordnet:
1 Luftfahrzeuge 11 ...
Art. 13
Einteilung4
Art. 2
Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.5
Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet.
AS 1973 1856 12a6 Unbemannte Luftfahrzeuge
Art. 2a
Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bundesamt) eingesetzt werden.
Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als30 kg Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.
Das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation7 (Departement) regelt die Einzelheiten.
12b8 Verbot bestimmter bemannter Flugzeuge
Art. 2b
Der Betrieb von bemannten Flugzeugen, deren Flächenbelastung weniger als
kg/m2 beträgt, ist verboten.
Das Bundesamt kann für Werkflüge und andere besondere Fälle Ausnahmebewilligungen erteilen.
Luftfahrzeugregister
Art. 39 Eintragung
Das Bundesamt10 trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein:
wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art.4 und 5);
wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen.
Das Bundesamt kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.
Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit1. Jan. 1995 (AS 1994 3028). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.11
Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen
Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht.
...12
Art. 413 Eigentumsvoraussetzungen
Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von:
Schweizer Bürgern;
Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen14 namentlich hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben;
Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben und die das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzen;
Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind;
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
Vereinen, die nach schweizerischem Recht errichtet sind, sofern zwei Drittel ihrer Mitglieder und ihres Vorstandes sowie ihr Präsident in der Schweiz Wohnsitz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer sind, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen15 Schweizer Bürgern gleichgestellt sind.
Art. 516 Treuhandschaft
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum.
Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
Art. 617 Anmeldung
Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizulegen:
Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen;
für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe d erfüllen;
für Vereine der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe f erfüllen;
für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen;
für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und eine schriftliche Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzt wird;
für ein Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird: 1. der Nachweis, dass es weder im Herstellerstaat noch im Wohnsitzstaat eines Rechtsvorgängers des Gesuchstellers eingetragen ist, und 2. der Nachweis, dass es nicht im Luftfahrzeugbuch oder in einem entsprechenden Register des letzten Eintragungsstaates aufgenommen ist; dieser Nachweis kann ersetzt werden durch die schriftliche Erklärung des nach dem Eintrag im ausländischen Luftfahrzeugbuch Berechtigten, dass er der Eintragung des Luftfahrzeuges in das schweizerische Luftfahrzeugregister zustimmt;
für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird, der Nachweis des ordnungsgemässen Unterhaltes.
Art. 718
Art. 8 Inhalt des Eintrages
Der Eintrag im Luftfahrzeugregister enthält mindestens folgende Angaben:
Datum der Eintragung;
Eintragungszeichen;
Hersteller;
Baumuster des Luftfahrzeuges;
Werknummer;
Name und Adresse des Eigentümers.
Name und Adresse des Halters können neben dem Eigentümer eingetragen werden, wenn der Halter die Voraussetzungen für die Eintragung, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.
Art. 9 Eintragungszeugnis
Das Bundesamt stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeuges ein Zeugnis über den Eintrag aus.
...19
Art. 10 Änderungen
Der eingetragene Eigentümer und, wenn ein solcher eingetragen ist, der Halter des Luftfahrzeuges, haben dem Bundesamt jede Änderung der in den Artikeln 4–7 genannten Voraussetzungen innert zehn Tagen schriftlich zu melden. Das Eintragungszeugnis und das Lufttüchtigkeitszeugnis sind der Meldung beizulegen.20
Art. 11 Löschung
Der Eintrag eines Luftfahrzeuges wird gelöscht:
auf Antrag des Eigentümers;
21 von Amtes wegen, wenn: – eine Voraussetzung zur Eintragung wegfällt; – der Nachweis der Verzollung oder der vorübergehenden Zollbefreiung nicht erbracht wird; – der Halter eine Gebühr nach der Verordnung vom25. September 198922 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, welche rechtskräftig festgesetzt ist, nicht bezahlt; – das Luftfahrzeug zerstört worden ist.
Ist das Luftfahrzeug in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen, so darf der Eintrag im Luftfahrzeugregister nicht gelöscht werden, bevor das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen ist. Die Bordpapiere eines Luftfahrzeuges, dessen Eintrag von Amtes wegen zu löschen ist, werden aber schon vor der Löschung zurückgezogen.
Auf Verlangen stellt das Bundesamt über die Löschung eine Bescheinigung aus.
Hoheits- und Eintragungszeichen
Art. 12
Das Bundesamt erlässt Bestimmungen über die Hoheits- und Eintragungszeichen der schweizerischen Luftfahrzeuge.
Zulassungsverfahren
Art. 13 Allgemeines
Das Departement23 bestimmt nach dem jeweiligen Stand der Technik die Anforderungen24
an die Lufttüchtigkeit:
25 der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.
2–3 ...26
Art. 14 Prüfordnung
Das Bundesamt regelt Art und Umfang der Prüfungen in einer Prüfordnung.
Art. 15 Gefahrentragung bei Prüfungen
Für Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung bei den Prüfungen haftet der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes27.
Der Gesuchsteller kann die Prüfflüge mit Zustimmung des Bundesamtes auf seine Gefahr durch einen geeigneten Piloten eigener Wahl ausführen lassen.
Bei jedem Prüfflug müssen die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sein.
Art. 1628 Lufttüchtigkeitszeugnis sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis
Die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge wird im Lufttüchtigkeitszeugnis, der Grad der Lärm- und Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt.
Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit1. Jan. 1995 (AS 1994 3028). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 1729 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse30
Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse können vom Bundesamt anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:
nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen;
nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, oder
nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannt sind.
Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom Bundesamt anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:
nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder
nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind. 31 3 Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.32
Art. 18 Verkehrszulassung33
Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn
es lufttüchtig ist;
34 es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und andere Emissionen erfüllt;
die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sind;
bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass es verzollt wurde oder vorübergehend von der Verzollung befreit ist.
...35
Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bescheinigt. In diesem Zeugnis oder in Anhängen dazu kann das Bundesamt Auflagen für den Betrieb festlegen.36
Inbesonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das Bundesamt ein vorläufiges Lufttüchtigkeitszeugnis aus. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde müssen in jedem Fall sichergestellt sein.37
...38
Art. 19 Gültigkeitsdauer und Erneuerung des Lufttüchtigkeitszeugnisses39
Die Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses wird vom Bundesamt festgesetzt und erstreckt sich höchstens auf den Zeitraum, für den die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sind.40
Das Lufttüchtigkeitszeugnis wird erneuert, wenn:41
das Luftfahrzeug lufttüchtig ist;
42 das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt;
die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sind.
...43
Art. 20 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses44
Das Lufttüchtigkeitszeugnis45 wird entzogen. wenn
a.46 das Luftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist und der Mangel innert einer vom Bundesamt angesetzten Frist nicht behoben worden ist;
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit1. Jan. 1995 (AS 1994
47 das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen nicht mehr erfüllt und der Mangel innert einer vom Bundesamt angesetzten Frist nicht behoben worden ist:
keine ausreichende Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde mehr vorhanden ist:
nach Ablauf der Zollbefreiung die Verzollung nicht nachgewiesen wird.
Das Lufttüchtigkeitszeugnis48 kann ferner bei unklaren Eigentumsverhältnissen entzogen werden.
Vorbehalten bleibt der Entzug nach Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes.
Sonderregeln und andere Massnahmen
Art. 2149
Das Departement kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes.
Flugkörper50
Art. 2251
Art. 2352
Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.
Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit1. Jan. 1995 (AS 1994
Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingesetzt oder abgeschossen werden. Das Bundesamt kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen.
Hagelabwehrgeschosse dürfen nicht in die Lufträume der Klassen C und D sowie der Klasse E im Bereich von ATS-Strecken eindringen. Die zuständige Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen bewilligen.
Luftfahrtpersonal
Ausweis
Art. 24
Das Departement bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des Bundesamtes bedürfen.
Das Bundesamt kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.53
Vorschriften
Art. 25
Das Departement erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
die Rechte und Pflichten der Träger;
die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
Das Departement kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
Das Departement ordnet den fliegerärztlichen Dienst.
Ausbildung von Luftfahrtpersonal
Art. 26 Bewilligungspflicht
Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, ist unter Vorbehalt der vom Departement für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen nur im Rahmen einer Schule zulässig. Der Betrieb einer solchen bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes.
Art. 27 Voraussetzungen der Bewilligung
Die Bewilligung für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal wird erteilt, wenn der Bewerber nachweist, dass eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften, technischem Personal, Einrichtungen, Unterlagen und Unterrichtsräumen eine zweckmässige Ausbildung gewährleistet.
Für die Ausbildung von Flugpersonal hat der Bewerber ausserdem nachzuweisen, dass er über geeignete und ordnungsgemäss gewartete, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge verfügt und dass auf einem geeigneten Flugplatz Benützungsrechte bestehen.54
Das Bundesamt kann Weisungen erteilen über besondere Anforderungen, die für bestimmte Ausbildungstätigkeiten zu erfüllen sind.
Die Organisation, die Ausbildungsprogramme und das Betriebsreglement der Schule unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt.
Die Bewilligung wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt und kann auf Gesuch erneuert werden. Sie ist nicht übertragbar.
Art. 28 Aufsicht
Das Bundesamt überwacht den Betrieb der Schulen für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal.
Die Leitung der Schule hat dem Bundesamt jährlich über den Gang der Schulung Bericht zu erstatten. Ausserordentliche Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.
Die vom Bund unterstützte fliegerische Ausbildung von Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer wird von einer besonderen Aufsichtskommission des Bundes überwacht. Die Kommission wird in ihrer Aufsichtstätigkeit von Inspektoren des Bundesamtes, der Luftwaffe und, im Bereich der Ausbildung von Militär- und Berufspiloten, zusätzlich von externen Inspektoren unterstützt, die vom Bundesamt ernannt werden.55
Die übrigen vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.56
Art. 29 Entzug der Bewilligung
Das Bundesamt kann die Schulbewilligung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit entziehen, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der Schule nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Leitung der Schule Vorschriften oder die sich aus der Bewilligung ergebenden Pflichten verletzt.
Das Bundesamt kann ferner anordnen, dass Lehrkräfte oder technisches Personal der Schule in ihrer Tätigkeit vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, wenn solche Personen Vorschriften oder ihre Pflichten verletzten oder sich sonst als ungeeignet erweisen, namentlich dadurch, dass sie ungenügend vorbereitete Schüler zu den Prüfungen anmelden.
457 ...
Art. 30 −76
Verkehr, Betrieb und Unterhalt
...
Art. 7758
Meldepflicht59
Art. 7860
Dem Bundesamt sind besondere Vorkommnisse, welche die Flugsicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, zu melden; bei Flugunfällen gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes.
Das Departement regelt die Einzelheiten.
...
Art. 7961
Luftaufnahmen
Art. 80
Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt.
Abwurf von Gegenständen
Art. 81
Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom Departement bestimmten Ausnahmen verboten.
Werbung
Art. 82 an Luftfahrzeugen
Die Werbung mit Aufschriften und bildlichen Darstellungen an Luftfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung gestattet.62
Die Hoheits- und Eintragungszeichen müssen in jedem Fall deutlich erkennbar bleiben.
...63
Art. 83 mit Luftfahrzeugen
Jede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf von Flugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern, Schleppen von Werbebändern ist untersagt.
Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen
Art. 84
Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes. Mit der Bewilligung werden die erforderlichen Auflagen verbunden.
Öffentliche Flugveranstaltungen
Art. 85 Begriff
Öffentliche Flugveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen, zu deren Besuch öffentlich eingeladen wird, namentlich Vorführungen und Wettbewerbe sowie Passagierflüge ausserhalb von Flugplätzen.
Art. 86 Bewilllgungspflicht
Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 einer Bewilligung des Bundesamtes. Vor einer Bewilligung grosser Veranstaltungen ist das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft64 anzuhören.
Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen:
auf Flugplätzen, wenn lediglich Passagierflüge und fliegerische Wettbewerbe unter den Mitgliedern einer ortsansässigen Organisation unter Einschluss einzelner Gäste, vorgesehen sind;
65 ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwei Freiballone beteiligt sind;
ausserhalb von Flugplätzen, wenn nicht mehr als zwei Hubschrauber beteiligt sind, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindebehörden:
...66
Art. 87 Gesuch
Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem Bundesamt spätestens drei Wochen vor der Durchführung einzureichen.
Es muss folgende Angaben enthalten:
Ort und Zeitpunkt;
Veranstalter;
Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.
verantwortlicher Leiter;
Organisationsplan und vorgesehene Luftfahrzeuge;
Programm;
Übersicht der für die Veranstaltung getroffenen Anordnungen, insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer, den Verkehr am Boden und in der Luft sowie den Sanitätsdienst.
Für Veranstaltungen auf Flugplätzen ist die Zustimmung des Flugplatzhalters beizubringen, für Veranstaltungen auf einem anderen Gelände die Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde, dass sie gegen die Veranstaltung keine Einwendung erhebt.
Dem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ausserhalb eines Flugplatzes sind beizulegen:
Kartenausschnitt1:25 000, auf dem das vorgesehene Gelände eingezeichnet ist;
Skizze des Geländes1:5000, aus dem auch die umliegenden Luftfahrthindernisse ersichtlich sind.
Art. 88 Prüfung
Das Bundesamt prüft die Unterlagen und begutachtet insbesondere das für die Benützung vorgesehene Gelände.
Art. 89 Bewilligung
Das Bundesamt, erteilt die Bewilligung, wenn der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nach den Bestimmungen des Artikels 133 nachgewiesen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es setzt die aus Sicherheits- und Lärmgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 90 Leitung
Dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung obliegt, neben der Leitung des Flugbetriebes, insbesondere,
die Ausweise des teilnehmenden Flugpersonals und die Zeugnisse der verwendeten Luftfahrzeuge zu prüfen;
das für die Regelung des Flugdienstes verantwortliche Personal über die Flugdienstordnung und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen zu unterrichten;
zu prüfen, ob die verwendeten Luftfahrzeuge in der Bewilligung der Flugveranstaltung aufgeführt sind;
darüber zu wachen, dass das genehmigte Programm eingehalten wird.
Auf Flugplätzen stehen diese Pflichten und Befugnisse dem Flugplatzleiter zu. Dieser kann sie unter seiner Aufsicht auf den Leiter der Veranstaltung übertragen.
Art. 91 Überwachung
Das Bundesamt kann die Veranstaltung durch einen Sachverständigen überwachen lassen. Dessen Aufgaben werden von Fall zu Fall festgelegt.
5967 ...
Art. 92 −98
5.10 Rückzug von Bewilligungen
Art. 99
Bewilligungen können zurückgezogen oder eingeschränkt werden, wenn die bei der Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehen.
668 Gewerbsmässige Luftfahrt
Betriebsbewilligung
Art. 100 Gewerbsmässigkeit
Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:
für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und
sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.
Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten.
Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.
Art. 101 Dauer der Betriebsbewilligung
Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt; sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.
Art. 102 Entzug der Betriebsbewilligung
Das Bundesamt kann die Betriebsbewilligung entziehen, wenn:
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
Vorschriften wiederholt oder in grober Weise verletzt werden; oder
Auflagen nicht erfüllt werden.
611 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:
das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben;
das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen69 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen70 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;
die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen
Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung71 vorgesehen wurde;
das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert;
dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;
das Unternehmen über die notwendigen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen schweizerischen Flugplatz verfügt. Die Benützungsrechte können auch auf einem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen ausländischen Flugplatz anerkannt werden, sofern mit diesem Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung72 über die freie Niederlassung von Luftverkehrsunternehmen besteht;
das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.
Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen73 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.
In begründeten Fällen kann das Bundesamt, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die
Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung 74 vorgesehen wurde.
Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und h gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.
Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
Ballonfahrtunternehmen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a, e und g erfüllen. In begründeten Fällen kann das Bundesamt Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a gewähren.
Für Unternehmen, die Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich.
Art. 105 Einzelbewilligung
Für eine kurze Zeit oder eine geringe Zahl von Flügen können Betriebsbewilligungen als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben e, f und g erfüllt sind.
Art. 106 Haftungssumme und Versicherungspflicht
Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:
sich verpflichtet, jedem Reisenden eine Haftungssumme von mindestens 500 000 Franken anzubieten; und
nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu diesem Betrag bei einer für diesen Geschäftszweig in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaft versichert ist.
In den Versicherungsvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das Bundesamt vom Ende des Vertrags benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen
Art. 107 Auskunfts- und Meldepflicht
Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung haben dem Bundesamt auf Verlangen jederzeit Einblick in ihre Betriebsführung und Geschäftsunterlagen zu gewähren und die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben zu liefern.
Sie haben dem Bundesamt besondere Vorfälle im Betrieb unverzüglich zu melden.
Beabsichtigen Unternehmen, Kontinente oder Gebiete, die sie bisher nicht angeflogen haben, zu bedienen, so melden sie dem Bundesamt im voraus ihre Pläne. Zudem melden sie ihm im voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie innert 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die zehn Prozent oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Unternehmens oder seiner Mutter- oder Dachgesellschaft ausmachen.
612 Unternehmen mit Sitz im Ausland
Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn:
es in seinem Heimatstaat zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Luftverkehr zugelassen ist;
es die Behörden seines Heimatstaats in technischer und betrieblicher Hinsicht wirksam beaufsichtigen;
durch die Erteilung der Betriebsbewilligung keine wesentlichen schweizerischen Interessen beeinträchtigt werden;
schweizerischen Unternehmen von seinem Heimatstaat die Beförderung von Personen oder Gütern in gleichwertiger Weise erlaubt wird;
die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde (Art. 125) sichergestellt sind; und
die Haftpflichtansprüche von Passagieren bis zu einer Haftungssumme von mindestens 200 000 Franken sichergestellt sind.
Besteht kein offensichtlicher Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so kann auf eine Prüfung der technischen und betrieblichen Grundlagen des Unternehmens verzichtet werden. Eine entsprechende Überprüfung kann aber jederzeit angeordnet werden.
In begründeten Fällen kann vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe d abgesehen
Art. 109 Auskunfts- und Meldepflicht
Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem Bundesamt ohne Verzug zu melden:
a. alle Flugprogramme und -pläne für Flüge von und nach der Schweiz;
alle besonderen Vorfälle, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und nach der Schweiz ereignen; und
die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben.
Streckenkonzession
Art. 110 Linienverkehr
Als Linienverkehr gelten Flüge zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern, wenn:
sie während einer Mindestdauer so regelmässig oder häufig erfolgen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt; und
im Personenverkehr in der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf angeboten werden.
Das Departement erlässt Ausführungsvorschriften; es berücksichtigt dabei die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr.
Art. 111 Konzessionspflichten
Das konzessionierte Unternehmen ist verpflichtet, Flugpläne und Tarife festzulegen und dem Bundesamt zu unterbreiten. Es hat seine Flugpläne und Tarife der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zudem hat es sicherzustellen, dass die auf diese Weise bekannt gemachten Flugpläne und Tarife eingehalten werden. Art und Umfang der Betriebs- und Beförderungspflicht werden in der Konzession geregelt.
Das Departement kann das konzessionierte Unternehmen, namentlich im Fall einer Notlage oder bei veränderten Verhältnissen, auf begründetes Gesuch hin von einzelnen oder allen auferlegten Pflichten befreien oder ihm andere Erleichterungen gewähren.
Art. 112 Entzug der Streckenkonzession
Das Departement kann eine Streckenkonzession jederzeit und ohne Entschädigung entziehen, wenn das konzessionierte Unternehmen seine Pflichten schwer oder wiederholt verletzt (Art. 93 LFG).
Es kann die Konzession ferner entziehen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 113 Flugplankonferenz
Das Bundesamt lädt die interessierten Kreise regelmässig zu Flugplankonferenzen ein, an denen namentlich die Gestaltung des Liniennetzes und der Flugpläne besprochen wird.
621 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Art. 114 Gesuch
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz haben im Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession einzureichen:
den Linien- und Flugplan;
die Tarife und Beförderungsbedingungen;
Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme;
Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial;
Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften;
Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.
Das Bundesamt hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten öffentlichen Transportunternehmen an. Zudem informiert es die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.
Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das Bundesamt ihr Interesse für den Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entprechendes Konzessionsgesuch einzureichen.
Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung einer Streckenkonzession, so finden die Absätze2 und 3 keine Anwendung.
Art. 115 Entscheid
Das Departement kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen.
Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das Departement bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien:
die Fähigkeit des Unternehmens, den Betrieb der Linie während mindestens zwei Flugplanperioden sicherzustellen;
die der Öffentlichkeit in Aussicht gestellte Dienstleistung (Produktqualität, Preise, Fluggerät, Kapazität usw.);
die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den vorgesehenen Bedienungsmärkten;
die Bedienung der schweizerischen Flughäfen;
die ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und -kapazitäten;
den Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme;
die Erfüllung ökologischer Bedingungen (lärm- und schadstoffarme Luftfahrzeuge);
die vom konzessionierten Unternehmen bisher erbrachten Leistungen zum Aufbau des Marktes der betreffenden Luftverkehrslinie.
Das Departement kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung einladen.
Art. 116 Dauer der Streckenkonzession
Die Konzession wird für höchstens acht Jahre erteilt.
Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.
Der Entscheid über eine Erneuerung wird spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession gefällt. Im übrigen findet Artikel 115 Anwendung.
Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus Konzessionen
Das Departement kann Rechte und Pflichten aus bestehenden Konzessionen ändern oder übertragen.
Es kann insbesondere einem konzessionierten Unternehmen erlauben, bestimmte Flüge durch andere schweizerische oder durch ausländische Luftverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, wenn namentlich:
der sichere Betrieb gewährleistet ist;
klargestellt ist, welche Behörde die Aufsicht innehat; und
die Öffentlichkeit über die Übertragung informiert wird.
Das Bundesamt kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.
Art. 118 Heimfall der Streckenkonzession
Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte nicht aus, so kann sich jedes andere Unternehmen um die Ausübung dieser Verkehrsrechte bewerben.
Das Departement setzt dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie wieder aufnehmen muss. In begründeten Fällen kann die Frist erstreckt werden. Wird der Betrieb innert der Frist nicht aufgenommen, fällt die Konzession dahin.
622 Unternehmen mit Sitz im Ausland
Art. 119 Gesuch
Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem Bundesamt ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen:
den Linien- und Flugplan;
die Tarife;
Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme;
Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial;
Angaben zum Rechtsdomizil in der Schweiz.
Art. 120 Verfahren
Die Konzessionierung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach der jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarung.
Besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung oder sind in einer solchen bestimmte Verkehrsrechte nicht geregelt, so kann das Departement einem ausländischen Unternehmen eine Streckenkonzession für eine einzelne Linie erteilen, wenn das Unternehmen auch von seinem Heimatstaat die notwendigen Verkehrsrechte besitzt.
Das Departement achtet bei der Erteilung der Konzession insbesondere darauf, dass der Heimatstaat des Unternehmens Gegenrecht gewährt.
Art. 121 - 122
...
6a75 Sicherheitsmassnahmen
Art. 122a Besondere Sicherheitsmassnahmen
Auf den schweizerischen Flugplätzen mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr werden zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt je nach Bedrohungslage besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen.
Als besondere Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: die sicherheitsmässige Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post, der Luftfahrzeuge sowie Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine gefährlichen Gegenstände, welche zu widerrecht- lichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen.
Die Massnahmen werden durch das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und nach Anhörung der zuständigen Kantonspolizei, der betroffenen Flugplatzhalter und Luftverkehrsunternehmen angeordnet. Die Verantwortung für die Durchführung und für die Kosten tragen die Flugplatzhalter oder die Luftverkehrsunternehmen.
Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen
Die Luftverkehrsunternehmen, die Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzen, sind zur Sicherung des Betriebes ihrer Luftfahrzeuge gemäss den vom Departement festgelegten Anforderungen verpflichtet. Sie haben ihre Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsplan darzustellen.
Sicherheitspläne der schweizerischen Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes.
Ausländische Unternehmen müssen den Nachweis erbringen dass ihr Sicherheitsplan durch die zuständige Behörde des Staates, in welchem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, genehmigt worden ist; soweit solche Sicherheitspläne Massnahmen in der Schweiz vorsehen, bedürfen sie der Genehmigung des Bundesamtes.
Art. 122c Sicherheitsbeauftragte
Für die sicherheitsmässige Kontrolle der Fluggäste und die Abwehr von strafbaren Handlungen an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt.
Zum Einsatz gelangen Grenzwächter, Angehörige von kantonalen und städtischen Polizeikorps sowie andere geeignete Personen.
Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten jeweils im Einvernehmen mit den betreffenden schweizerischen Unternehmen und gibt dem Bundesamt davon Kenntnis.76
Der Bund übernimmt die ordentlichen Bezüge und die Vergütung für diese ausserordentliche Dienstleistung der Sicherheitsbeauftragten; er versichert sie gegen die wirtschaftlichen Folgen von Betriebsunfällen.
Art. 122d Anwendbare Bestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt über Sicherheitsmassnahmen sowie in den Ausführungsvorschriften dazu keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die für die Schweiz verbindlichen Normen des Anhanges17 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194477 über die internationale Zivilluftfahrt.
Im übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen des Anhangs17 ersichtlich ist. Das Bundesamt kann die nötigen Weisungen erteilen.
Art. 122e Vollzug
Das Departement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Vorschriften über die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen, das Zusammenwirken der beteiligten Stellen und die Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsorganen.78
Im Einzelfall kann das Bundesamt je nach Bedrohungslage im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung der zuständigen Flughafenpolizei und des betroffenen Flugplatzhalters weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen.
Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100 bis des Luftfahrtgesetzes).
6b79 Erleichterungen in der Luftfahrt
Art. 122 f Massnahmen für Erleichterungen
Zur Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) gelten die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 9 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194480 über die Internationale Zivilluftfahrt in der für die Schweiz verbindlichen Fassung.
Der in Absatz 1 genannte Anhang kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt und bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)81 gegen Entgelt bezogen werden.
Änderungen des Anhangs werden in den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt herausgegebenen Luftfahrtinformationsblättern (AIC) und im Rahmen von technischen Mitteilungen angezeigt.
Organisation de l'aviation civile internationale Groupe de la vente des documents 999, rue University, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7
Haftpflicht
des Luftfahrzeughalters gegenüber Dritten auf der Erde 711 Arten der Sicherstellung
Art. 123
Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in der Schweiz für diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
Wird eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche durch Hinterlegung oder Solidarbürgschaft angeboten, so regelt das Bundesamt die Sicherstellung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von Fall zu Fall.
712 Nachweis der Sicherstellung
Art. 124
Als Nachweis der Sicherstellung der Haftpflichtansprüche hat der Halter des Luftfahrzeuges den Versicherungsnachweis, den Hinterlegungsschein oder die Bürgschaftserklärung vorzulegen.
Das Bundesamt kann vom Halter des Luftfahrzeuges, Versicherer, Aufbewahrer oder Bürgen nähere Auskunft über die Sicherstellung verlangen. Es kann die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bis zum Eingang dieser Auskunft aussetzen.82 713 Höhe der Sicherstellung
Art. 125
Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen: Fr.
Flugzeuge und Hubschrauber mit einem Abfluggewicht bis 3 000 000 2000 kg
Flugzeuge und Hubschrauber mit einem Abfluggewicht 5 000 000 von 2001 bis 5700 kg
Flugzeuge und Hubschrauber mit einem Abfluggewicht 12 500 000 von 5701 bis 20 000 kg Fr.
Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von 20 001 bis 50 000 000 200 000 kg und Hubschrauber mit einem Abfluggewicht über 20 000 kg
Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 200 000 kg 75 000 000
Motorsegler 3 000 000
Segelflugzeuge 3 000 000
Bemannte Freiballone 3 000 000.83 2 Für Luftfahrzeuge, die in Absatz 1 nicht genannt sind, setzt das Departement die Garantiesumme fest.84 3 Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das Bundesamt die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen.85 714 Inhalt des Versicherungsvertrages
Art. 126 Wechsel des Halters und Rücktritt
Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass
bei einem Wechsel des Halters während der Vertragsdauer auch die Ansprüche gegen den neuen Halter gedeckt sind;
die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter übergehen;
der neue Halter berechtigt ist, innert 14 Tagen nach dem Halterwechsel vom Vertrag zurückzutreten;
der Versicherer berechtigt ist, innert 14 Tagen, nachdem er vom HalterwechseI Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei einem Rücktritt erlischt die Sicherstellung in dem in Artikel 128 Buchstabe b angegebenen Zeitpunkt.
Wird dem Bundesamt vor diesem Zeitpunkt keine neue Sicherstellung nachgewiesen, so ist das Lufttüchtigkeitszeugnis zu entziehen.86
Weist der neue Halter innert 14 Tagen seit dem Wechsel des Halters eine neue Sicherstellung nach, so tritt der bisherige Versicherungsvertrag ausser Kraft.
Art. 127 Umfang der gesicherten Ersatzansprüche
Die Sicherstellung muss bis zu den im Artikel 125 angegebenen Grenzen die nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gegen den Halter möglichen Ersatzansprüche Dritter auf der Erde decken.
Für Schäden, die durch eine an Bord befindliche Person verursacht werden, haftet der Halter, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört (Art. 64 Abs. 2 Bst. b LFG), nur bis zum Betrag der Sicherstellung.
Schäden, die durch den Fluglärm auf der Erde verursacht werden, dürfen im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Art. 128 Dauer und örtlicher Geltungsbereich
In den Versicherungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:
Läuft der Vertrag ab, während sich das Luftfahrzeug auf einem Flug befindet, so verlängert sich die Haftung des Versicherers zugunsten des geschädigten Dritten bis zur nächsten Landung, bei der eine amtliche Nachprüfung der Bordpapiere möglich ist, höchstens aber um 24 Stunden.
87 Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das Bundesamt vom Ende des Vertrages benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
Überfliegt ein Luftfahrzeug die im Nachweis über die Sicherstellung genannten geografischen Grenzen ihres Geltungsbereiches, so ist die Versicherung zugunsten des geschädigten Dritten auf der Erde trotzdem wirksam, ˜ wenn der Flug ausserhalb dieser Grenzen durch höhere Gewalt, durch eine nach den Umständen gebotene Beistandsleistung oder durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation verursacht wurde.
Art. 129 Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung
Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass zugunsten des geschädigten Dritten die Bedingungen massgebend sind, die sich aus dem Nachweis über die Sicherstellung ergeben, auch wenn sie mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht übereinstimmen.
Art. 130 Ausschluss von Schäden
Im Versicherungsvertrag dürfen nur Schäden ausgeschlossen werden, die unmittelbare Folgen von kriegerischen Handlungen oder von Unruhen sind.
715 Versicherer und geschädigter Dritter
Art. 131
Der Halter kann vom Versicherer verlangen, dass er, ohne Rücksicht auf allfällige Rückgriffsrechte, seine Ersatzleistung an den geschädigten Dritten ausrichte, auch wenn nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ansprüche des geschädigten Dritten gegen den Halter weiter gehen als die Ansprüche des Halters gegen den Versicherer.
Dem geschädigten Dritten steht kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wohl aber im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Anspruch des Halters gegen den Versicherer.
716 Bescheinigung der Sicherstellung
Art. 132
Die Bescheinigung über die Sicherstellung gibt Auskunft über – die Höhe der Garantiesumme, – die Geltungsdauer der geleisteten Sicherheit und – den geographischen Geltungsbereich.
Haftpflicht bei öffentlichen Flugveranstaltungen 721 Versicherungspflicht des Veranstalters
Art. 133
Öffentliche Flugveranstaltungen nach den Artikeln 85–91 werden vom Bundesamt nur bewilligt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Veranstalter für seine Haftpflicht versichert ist.
Die Haftpflichtansprüche sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen: Fr.
bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische Patrouillenflüge und ohne Tiefflugakrobatik 2 000 0 00
bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische Patrouillenflüge, aber mit Tiefflugakrobatik 4 000 000
bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne Tiefflugakrobatik, aber mit akrobatischen Patrouillenflügen 4 00 0 000
bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit akrobatischen Patrouillenflügen und mit Tiefflugakrobatik 10 000 00088 3 Bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit erhöhten Gefahren kann das Bundesamt diese Garantiesummen hinaufsetzen.
722 Versicherung für Ansprüche gegen die Halter
Art. 13489
Die Versicherung nach Artikel 133 muss subsidiär die Haftpflichtansprüche gegen die Halter der an der Veranstaltung teilnehmenden Luftfahrzeuge decken, wenn die Sicherstellung nach Artikel 125 für die Deckung der Ansprüche nicht ausreicht.
Ausländische Luftfahrzeuge 731 Sicherstellungs- und Nachweispflicht90
Art. 13591
Der Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges muss, bevor er es im schweizerischen Luftraum verwendet, die Haftpflichtansprüche Dritter nach den Ansätzen des Artikels 125 sicherstellen. Er muss die Sicherstellung nachweisen können.
Verwendet ein Halter mehrere Luftfahrzeuge im schweizerischen Luftraum, so muss er nur die für das Luftfahrzeug mit dem höchsten Abfluggewicht vorgesehene Garantiesumme sicherstellen.
Das Bundesamt kann auf die Sicherstellung für Schäden, die durch Lärm oder radioaktive Verseuchung entstehen, verzichten.
Es kann gegenüber Staaten, die Halter von Luftfahrzeugen sind, auf die Sicherstellung verzichten.
Es kann von den Beteiligten die erforderlichen Auskünfte verlangen.
732 Entscheid92
Art. 13693
Das Bundesamt entscheidet über das Vorliegen einer ausreichenden Sicherstellung.
Im nichtgewerbsmässigen Luftverkehr prüft es die Sicherstellung nur stichprobenweise.
Die Erklärung eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherers, die Haftpflichtansprüche gegen den Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges im Rahmen dieser Verordnung zu decken, genügt als Nachweis der Sicherstellung.
Haftpflicht des Luftfrachtführers
Art. 137
Für entgeltliche Beförderungen mit Luftfahrzeugen sowie für unentgeltliche Beförderungen, die von einem Luftverkehrsunternehmen mit Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung ausgeführt werden, gelten die besonderen Haftungsbestimmungen des Lufttransportreglementes vom3. Oktober 195294, ergänzt durch die Aufla-
Für andere Beförderungen mit Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts96 über die Haftpflicht.
Luftfahrtinformationen
Art. 138
Das Bundesamt veröffentlicht folgende Luftfahrtinformationen:
das Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP-Schweiz) mit Informationen von bleibender Geltung, die für den sicheren Betrieb der Luftfahrt wesentlich sind:
die Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) und die Luftfahrtinformationsblätter (AIC), die namentlich über Errichtung, Zustand oder Änderungen von Luftfahrtanlagen sowie über Verkehrsdienste, Verfahren und Gefahren für die Luftfahrt Auskunft geben, deren rechtzeitige Kenntnis für das Luftfahrtpersonal wichtig ist.
8a97 Internationale technische Vorschriften
Art. 138a
Das Departement kann im Rahmen seiner Rechtsetzungsbefugnisse ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194498 über die internationale Zivilluftfahrt sowie technische Vorschriften, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden, als unmittelbar anwendbar erklären.
Es kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist.
Es entscheidet über die Ablehnung von Anhängen oder Anhangsänderungen im Sinne von Artikel 90 Buchstabe a zweiter Satz des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt.99
Administrative Bestimmungen
Art. 139 Formulare
Versicherungsnachweise und Gesuche um Registereintragungen, Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen, Bewilligungen, Ausweisen und persönlichen Erlaubnissen sind auf den vom Bundesamt festgesetzten Formularen einzureichen.
Diese Formulare können beim Bundesamt oder bei den Flugplatzleitungen bezogen werden.
In dringlichen Fällen können Gesuche telefonisch, telegrafisch oder mit Fernschreiben gestellt werden.
Art. 140 Gebühren
Für die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden werden die in der Gebührenordnung zum Luftfahrtgesetz100 festgesetzten Gebühren erhoben.
Art. 141 Statistik
Das Bundesamt führt und veröffentlicht die Luftfahrtstatistik.
Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Träger von Ausweisen sind verpflichtet, dem Bundesamt die zur Führung der Statistik erforderlichen Unterlagen zu liefern.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 142101
Art. 143 Aufhebung früherer Erlasse
Es werden aufgehoben:
die Vollziehungsverordnung vom5. Juni 1950 102 zum Luftfahrtgesetz;
die Verordnung vom22. November 1966103 über photographische Aufnahmen aus der Luft.
Art. 144 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1974 in Kraft.
100 [AS 1976 668, 1979 778. AS 1983 1526 Art. 35 Bst. a]. Heute: in der V vom25. Sept. 1989 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (SR 748.112.11). 102 [AS 1950 I 496, 1958 690, 1960 360 Art. 37 Abs. 2, 1964 329, 1966 1506 Art. 5 Abs. 2, 1967 873 901 Art. 33 Ziff. 1, 1968 931 Art. 8 Abs. 2 1341, 1969 1141; SR 172.011.1
Art. 15, 748.217.11 Art. 45]
103 [AS 1966 1506] Anhang 104 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1)