AS 2001 1286
Verordnung
über die Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung
(Schadenversicherungsverordnung, SchVV)
Änderung vom 9. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 19931 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Anrechenbare Eigenmittel; allgemeine Bestimmungen
Zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne können insbesondere die folgenden Eigenmittel angerechnet werden:
das einbezahlte Kapital;
die Hälfte des nicht einbezahlten Teils des Kapitals, sobald der einbezahlte
Teil 25 Prozent des gezeichneten Kapitals erreicht;
ein allfälliges Partizipationsscheinkapital;
die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven;
der Organisationsfonds;
der Gewinnvortrag;
Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind;
bei Wertpapieren der Betrag aus Börsenwert abzüglich Bilanzwert; die Differenz ist dem BPV nachzuweisen;
bei Genossenschaften die Hälfte der Nachschüsse, zu denen die Genossenschafter und Genossenschafterinnen im jeweiligen Geschäftsjahr verpflichtet werden können, höchstens aber 50 Prozent der Solvabilitätsspanne;
kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen unter den Voraussetzungen von Artikel 9a Absätze1 und 2;
Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente unter den Voraussetzungen von Artikel 9a Absatz 3.
An Stelle des einbezahlten Kapitals nach Absatz 1 Buchstabe a kann bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten angerechnet werden, sofern in den Vereinsstatuten vorgesehen ist, dass:
Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten vorgenommen werden dürfen, sofern die Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe sinkt oder, im Fall der Auflösung des Vereins, sofern alle seine übrigen Schulden beglichen worden sind;
das BPV bei Zahlungen, die aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, mindestens einen Monat im Voraus benachrichtigt werden muss und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt ist, die Zahlung zu untersagen; und
die in den Buchstaben a und b genannten Statutenbestimmungen nur geändert werden dürfen, nachdem das BPV zugestimmt hat.
Auf Antrag der Versicherungseinrichtung kann das BPV auch die stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiven ergeben, anrechnen, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben und sofern die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Versicherungseinrichtung tätig ist, damit einverstanden sind.
Art. 9a Anrechenbare Eigenmittel; besondere Bestimmungen
Kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen dürfen bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent der Solvabilitätsspanne angerechnet werden; von diesen dürfen höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien mit begrenzter Laufzeit entfallen. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bei Konkurs oder Liquidation der Versicherungseinrichtung bindende Vereinbarungen vorliegen, wonach die nachrangigen Darlehen oder die Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.
Für nachrangige Darlehen gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:
Nur die tatsächlich eingezahlten Mittel werden berücksichtigt.
Bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt die Versicherungseinrichtung dem BPV einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die Solvabilitätsspanne erhalten oder bei Ende der Laufzeit auf das gewünschte Niveau gebracht wird, sofern der Betrag, bis zu dem das Darlehen in die Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Das BPV kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Mittel genehmigen, sofern die emittierende Versicherungseinrichtung einen entsprechenden Antrag stellt und ihre Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt.
Bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird aus- drücklich die vorgängige Zustimmung des BPV verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet die Versicherungseinrichtung das BPV spätestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt und gibt die tatsächliche und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung an. Das BPV genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau zu sinken droht.
Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Liquidation der Versicherungseinrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird.
Die Darlehensvereinbarung darf nur geändert werden, nachdem das BPV zugestimmt hat.
Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschliesslich anderer kumulativer Vorzugsaktien als derjenigen nach Absatz 1, dürfen, bezogen auf den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der nachrangigen Darlehen nach den Absätzen1 und 2, höchstens bis zu 50 Prozent der Solvabilitätsspanne angerechnet werden, sofern:
sie nicht auf Initiative der Inhaberin oder des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung des BPV zurückgezahlt werden können;
der Emissionsvertrag der Versicherungseinrichtung die Möglichkeit einräumt, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;
die Forderungen des Darlehensgebers an die Versicherungseinrichtung den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sind;
in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, vorgesehen ist, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei der Versicherungseinrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden muss; und
nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt werden.
II
Anhang 1 Bst. A Ziff. 8 letztes Lemma Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
III
Diese Änderung tritt am1. April 2001 in Kraft.
9. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |