Quelle

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Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
(Schadenversicherungsverordnung, SchVV)

vom 8. September 1993 (Stand am 8. Mai 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19921 über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz) und Artikel 9 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)2, verordnet:

1. Kapitel Voraussetzungen des Geschäftsbetriebs

1. Abschnitt Umfang der Bewilligung

Art. 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.

Eine Versicherungseinrichtung, die zum Betrieb bestimmter Versicherungszweige ermächtigt ist, darf ohne besondere Bewilligung auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, sofern diese Risiken:

  1. im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen;

  2. den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist und

  3. durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

Die den Versicherungszweigen 14, 15 und 17 zugerechneten Risiken dürfen jedoch nicht als zusätzliche Risiken anderer Versicherungszweige behandelt werden.

Das dem Versicherungszweig 17 zugerechnete Risiko darf allerdings als zusätzliches Risiko des Versicherungszweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.

Der Versicherungszweig 17 darf auch als zusätzliches Risiko unter den Bedingungen von Absatz 2 angesehen werden, wenn er sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

AS 1993 2620

2. Abschnitt Inländische Versicherungseinrichtungen

Art. 2 Mindestkapital

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) setzt das Mindestkapital, das für die einzelnen Versicherungszweige einbezahlt werden muss, im Rahmen folgender Beträge fest:

  1. 8–10 Millionen Franken für die Versicherungszweige 1–8 und 10–15;

  2. 3–7 Millionen Franken für die Versicherungszweige9 und 16;

  3. 0,6–2 Millionen Franken für die Versicherungszweige 17 und 18.

Umfasst die Tätigkeit einer Versicherungseinrichtung mehrere Zweige oder mehrere Risiken gleichzeitig, so wird für die Festsetzung des einzuzahlenden Mindestkapitals nur der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag berücksichtigt.

Art. 3 Berechnung der Solvabilitätsspanne

Die Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämieneinnahmen (Prämienindex nach Art. 4) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die drei letzten Geschäftsjahre (Schadenindex nach Art. 5). Massgebend ist das höhere der beiden Rechnungsergebnisse.

Bei einer Versicherungseinrichtung, die im wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostrisiken übernimmt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

Art. 4 Prämienindex

Für die Berechnung des Prämienindexes ist von den gesamten Prämien- und Nebeneinnahmen im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres auszugehen; davon werden der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien sowie der Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren, die auf die Gesamtprämieneinnahmen entfallen, abgezogen.

Von den ersten 20 Millionen Franken dieses Ergebnisses werden 18 Prozent und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent gerechnet und addiert.

Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der sich für die betreffende Versicherungseinrichtung für das letzte Geschäftsjahr aus dem Verhältnis der Schäden für eigene Rechnung, nach Abzug der rückversicherten Schäden, zur Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 0,5 sein.

Art. 5 Schadenindex

Der Schadenindex berechnet sich aufgrund der Versicherungsleistungen, die während des in Artikel 3 genannten Bezugszeitraumes im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft ausgerichtet wurden, zuzüglich der Rückstellungen für schwebende Schäden in diesen beiden Geschäften am Ende des letzten Geschäftsjahres; davon werden abgezogen die Einnahmen aus Rückgriffen im Laufe des Bezugszeitraumes sowie die Rückstellungen für schwebende Schäden im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um zwei Jahre vorangeht.

Vom Jahresdurchschnitt des sich ergebenden Betrages werden von den ersten

Millionen Franken 26 Prozent und vom darüber hinausgehenden Betrag 23 Prozent gerechnet und addiert.

Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der sich für die betreffende Versicherungseinrichtung für das letzte Geschäftsjahr aus dem Verhältnis der Schäden für eigene Rechnung, nach Abzug der rückversicherten Schäden, zur Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 0,5 sein.

Art. 6 Krankenversicherung

Die Prozentsätze nach den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf einen Drittel gekürzt, wenn:

  1. auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;

  2. eine Altersrückstellung gebildet wird;

  3. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird;

  4. der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann; und

  5. vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.

Art. 7 Touristische Beistandsleistung

Beim Versicherungszweig 18 entspricht die Summe der Versicherungsleistungen, welche in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Unternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.

Art. 8 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds

Der Garantiefonds entspricht einem Drittel der Solvabilitätsspanne.

Der Garantiefonds muss jedoch mindestens betragen:

a. 2 800 000 Franken, wenn die Versicherungseinrichtung die Risiken oder einen Teil der Risiken versichert, die zum Versicherungszweig 14 gehören, und wenn die in diesem Versicherungszweig jährlich fällig gewordenen Prämien in jedem der drei letzten Geschäftsjahre 5 Millionen Franken oder vier Prozent aller für das Unternehmen fällig gewordenen Prämien überschritten haben;

  1. 800 000 Franken, wenn die Versicherungseinrichtung die Risiken oder einen Teil der Risiken versichert, die zu einem der folgenden Versicherungszweige gehören: 10–14, sofern die Voraussetzungen von Buchstabe a nicht zutreffen, und 15;

  2. 600 000 Franken, wenn die Versicherungseinrichtung die Risiken oder einen Teil der Risiken versichert, die zu einem der folgenden Versicherungszweige gehören: 1–8, 16 und 18;

  3. 400 000 Franken, wenn die Versicherungseinrichtung die Risiken oder einen Teil der Risiken versichert, die zum Versicherungszweig9 oder 17 gehören;

Umfasst die Tätigkeit einer Versicherungseinrichtung mehrere Zweige oder mehrere Risiken gleichzeitig, so wird für die Festsetzung des Garantiefonds nur der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag zugrunde gelegt.

Hat eine Versicherungseinrichtung den nach Absatz 2 Buchstabe a zu bildenden Garantiefonds auf 2 800 000 Franken zu erhöhen, so werden ihr folgende Fristen eingeräumt:

  1. drei Jahre für die Erhöhung dieses Fonds auf 2 000 000 Franken;

  2. fünf Jahre für die Erhöhung dieses Fonds auf 2 400 000 Franken;

  3. sieben Jahre für die Erhöhung dieses Fonds auf 2 800 000 Franken.

Die Fristen nach Absatz 4 beginnen, sobald die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 93 Anrechenbare Eigenmittel; allgemeine Bestimmungen

Zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne können insbesondere die folgenden Eigenmittel angerechnet werden:

  1. das einbezahlte Kapital;

  2. die Hälfte des nicht einbezahlten Teils des Kapitals, sobald der einbezahlte

Teil 25 Prozent des gezeichneten Kapitals erreicht;

c. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital; d. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven; e. der Organisationsfonds; f. der Gewinnvortrag; g. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind; h. bei Wertpapieren der Betrag aus Börsenwert abzüglich Bilanzwert; die Differenz ist dem BPV nachzuweisen; i. bei Genossenschaften die Hälfte der Nachschüsse, zu denen die Genossenschafter und Genossenschafterinnen im jeweiligen Geschäftsjahr verpflichtet werden können, höchstens aber 50 Prozent der Solvabilitätsspanne;

j. kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen unter den Voraussetzungen von Artikel 9a Absätze1 und 2; k. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente unter den Voraussetzungen von Artikel 9a Absatz 3. 2 An Stelle des einbezahlten Kapitals nach Absatz 1 Buchstabe a kann bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten angerechnet werden, sofern in den Vereinsstatuten vorgesehen ist, dass: a. Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten vorgenommen werden dürfen, sofern die Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe sinkt oder, im Fall der Auflösung des Vereins, sofern alle seine übrigen Schulden beglichen worden sind; b. das BPV bei Zahlungen, die aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, mindestens einen Monat im Voraus benachrichtigt werden muss und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt ist, die Zahlung zu untersagen; und c. die in den Buchstaben a und b genannten Statutenbestimmungen nur geändert werden dürfen, nachdem das BPV zugestimmt hat. 3 Auf Antrag der Versicherungseinrichtung kann das BPV auch die stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiven ergeben, anrechnen, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben und sofern die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Versicherungseinrichtung tätig ist, damit einverstanden sind.

Art. 9a 4 Anrechenbare Eigenmittel; besondere Bestimmungen

Kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen dürfen bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent der Solvabilitätsspanne angerechnet werden; von diesen dürfen höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien mit begrenzter Laufzeit entfallen. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bei Konkurs oder Liquidation der Versicherungseinrichtung bindende Vereinbarungen vorliegen, wonach die nachrangigen Darlehen oder die Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.

Für nachrangige Darlehen gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:

  1. Nur die tatsächlich eingezahlten Mittel werden berücksichtigt.

  2. Bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt die Versicherungseinrichtung dem BPV einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die Solvabilitätsspanne erhalten oder bei Ende der Laufzeit auf das gewünschte Niveau gebracht wird, sofern der Betrag, bis zu dem das Darlehen in die Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Das BPV kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Mittel genehmigen, sofern die emittierende Versicherungseinrichtung einen entsprechenden Antrag stellt und ihre Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt.

  3. Bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorgängige Zustimmung des BPV verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet die Versicherungseinrichtung das BPV spätestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt und gibt die tatsächliche und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung an.

Das BPV genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau zu sinken droht.

  1. Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Liquidation der Versicherungseinrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird.

  2. Die Darlehensvereinbarung darf nur geändert werden, nachdem das BPV zugestimmt hat.

Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschliesslich anderer kumulativer Vorzugsaktien als derjenigen nach Absatz 1, dürfen, bezogen auf den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der nachrangigen Darlehen nach den Absätzen1 und 2, höchstens bis zu 50 Prozent der Solvabilitätsspanne angerechnet

  1. sie nicht auf Initiative der Inhaberin oder des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung des BPV zurückgezahlt werden können;

  2. der Emissionsvertrag der Versicherungseinrichtung die Möglichkeit einräumt, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;

  3. die Forderungen des Darlehensgebers an die Versicherungseinrichtung den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sind;

  4. in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, vorgesehen ist, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei der Versicherungseinrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden muss; und

  5. nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt werden.

Organisationsfonds

Das BPV setzt die Höhe des Organisationsfonds zwischen 20 und 50 Prozent des Mindestkapitals fest. Es berücksichtigt dabei die Betriebsverhältnisse der Versiche-

Der Organisationsfonds ist durch kurzfristig verwertbare Aktiven zu bestellen.

DerOrganisationsfonds darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung und nur mit Zustimmung des BPV für andere als die im Gesetz genannten Zwecke verwendet werden.

Das BPV kann, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet, die Erhöhung des Organisationsfonds oder seine Wiederbestellung verlangen.

3. Abschnitt Drittland-Versicherungseinrichtungen

Art. 11 Vermögenswerte

Drittland-Versicherungseinrichtungen müssen in der Schweiz über Vermögenswerte in der Höhe der Solvabilitätsspanne, berechnet auf das Schweizer Geschäft, verfügen. Dieser Betrag muss jedoch mindestens die Hälfte des Mindestgarantiefonds nach Artikel 8 Absatz 2 erreichen.

Art. 12 Kaution

Die von Drittland-Versicherungseinrichtungen zu hinterlegende Kaution muss der Hälfte der in der Schweiz im letzten Rechnungsjahr eingenommenen Prämien, jedoch mindestens einem Achtel des Mindestgarantiefonds nach Artikel 8 Absatz 2 entsprechen.

Diese Bestimmung ist auf die Versicherungszweige4, 6 und 7 nicht anwendbar.

Bei diesen Zweigen beträgt die Kaution einen Viertel der in der Schweiz im letzten Rechnungsjahr eingenommenen Prämien, jedoch mindestens einen Achtel des Mindestgarantiefonds nach Artikel 8 Absatz 2.

2. Kapitel Gebundenes Vermögen

1. Abschnitt Sollbetrag

Art. 13 Nachweis der Deckung des Sollbetrages

Die Versicherungseinrichtung muss die dem gebundenen Vermögen zugeordneten Vermögenswerte laufend und gesondert von ihrem übrigen Vermögen erfassen. Die Vermögenswerte sind in der Geschäftsbuchhaltung gesondert zu kennzeichnen, so dass hervorgeht, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören.

Die Versicherungseinrichtung muss dem BPV innerhalb dreier Monate nach Rechnungsabschluss den Nachweis der Deckung mit einem Verzeichnis erbringen, in dem der Sollbetrag des gebundenen Vermögens und die dem gebundenen Vermögen zugeordneten Vermögensgegenstände einzeln mit ihren Werten aufgeführt sind. Das BPV kann zudem jederzeit einen solchen Nachweis verlangen.

Das BPV prüft in der Regel einmal jährlich vollständig oder stichprobenweise die Deckung des Sollbetrages. Es kann dabei auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe der Gesellschaft oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen.

Art. 14 Zuschlag zum Sollbetrag

Der Zuschlag nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Schadenversicherungsgesetzes beträgt 2 Prozent des Betrages, der sich aus den Buchstaben a–c desselben Absatzes ergibt, mindestens aber 100 000 Franken.

2. Abschnitt Bestellung

Art. 15 Zulässige Werte

Zur Bestellung des gebundenen Vermögens sind zugelassen:

  1. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, und andere Schuldanerkennungen, einschliesslich Festgelder;

  2. Grundstücke, die sich im Eigentum der Versicherungseinrichtung befinden, ausserdem Eigentumsrechte an Grundstücken (Baurechte), sowie Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig der Erwerb und der Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften), sofern diese Beteiligungen mehr als 50 Prozent betragen;

  3. Aktien, Genuss-, Partizipations- und Optionsscheine, Anteilscheine von Genossenschaften und Anlagefonds sowie ähnliche Wertschriften und Beteiligungen;

  4. Forderungen, die durch ein Grundstück pfandgesichert sind.

Begrenzungen

Für die zur Bestellung des gebundenen Vermögens nach Artikel 15 zugelassenen Werte gelten folgende Begrenzungen:

  1. 30 Prozent des Sollbetrages für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages;

  2. 20 Prozent des Sollbetrages für Forderungen in fremden Währungen, einschliesslich konvertibler Fremdwährungsforderungen und der EG-Währung ECU, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages;

  3. 30 Prozent des Sollbetrages für schweizerische Wertschriften nach Artikel 15 Buchstabe c und Beteiligungen an schweizerischen Unternehmungen, je Unternehmung aber höchstens 10 Prozent des Sollbetrages;

  4. 25 Prozent des Sollbetrages für ausländische Wertschriften nach Artikel 15 Buchstabe c und Beteiligungen an ausländischen Unternehmungen, je Unternehmung aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages;

  5. 5 Prozent des Sollbetrages für ausländische Grundstücke sowie für ausländische Immobiliengesellschaften.

Darüber hinaus gelten folgende Gesamtbegrenzungen:

  1. 30 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;

  2. 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d;

  3. 30 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und d.

Für Verpflichtungen, die auf eine ausländische Währung lauten, hat die Versicherungseinrichtung das gebundene Vermögen zu wenigstens 80 Prozent in Werten der betreffenden Währung anzulegen. Das BPV kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen.

Art. 17 Ausnahmen

Das BPV kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Artikel 16 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert.

Es kann auch andere Werte zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen als die in Artikel 15 aufgeführten, wenn sie in bezug auf Risiko, Ertrag und Liquidität den Werten nach Artikel 15 gleichwertig sind.

Es kann seine Entscheide an Bedingungen knüpfen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die in der Gesellschaft vorhandenen Sachkenntnisse und deren Organisation.

3. Abschnitt Bewertung

Art. 18 Festverzinsliche Wertpapiere

Die Versicherungseinrichtung bestimmt den maximal anrechenbaren Wert für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und die auf eine feste Währung lauten, nach der wissenschaftlichen oder der linearen Amortized Cost-Methode (Kostenamortisations-Methode, Art. 24). Ausgenommen sind die Grundpfandtitel (Art. 20).

Die Versicherungseinrichtung darf festverzinsliche Wertpapiere, die mit einem Wandelrecht versehen sind, zum Verkehrswert anrechnen. Sie berücksichtigt die allfällige Gefährdung einer Forderung angemessen.

Sie bewertet im eidgenössischen Schuldbuch eingetragene Forderungen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 19395 über das eidgenössische Schuldbuch.

Art. 19 Beteiligungspapiere

Die Versicherungseinrichtung darf Aktien, Genuss-, Partizipations-, Options- und Anteilscheine höchstens zu 90 Prozent des Börsenkurses anrechnen.

Sind die Wertpapiere nicht börsenkotiert, so legt das BPV den Anrechnungswert fest.

Art. 20 Übrige bewegliche Werte

Die Versicherungseinrichtung bewertet die übrigen beweglichen Werte, einschliesslich der Grundpfandforderungen, der Geldmarkt-Buchforderungen und der Festgelder, unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Ertrages, höchstens aber zum Nennwert.

Art. 21 Auf fremde Währung lautende Werte

Die Versicherungseinrichtung darf auf fremde Währung lautende Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfranken umrechnen.

Art. 22 Grundstücke und Immobiliengesellschaften

Die Versicherungseinrichtung rechnet die Grundstücke, die ihr Eigentum sind, höchstens zu 90 Prozent des Schatzungswertes an. Der von ihr festgelegte Schatzungswert entspricht in der Regel dem gewogenen Durchschnitt aus dem zweifachen Ertragswert und dem einfachen Realwert.

Für Immobiliengesellschaften, an denen die Versicherungseinrichtung zu mehr als

Prozent beteiligt ist, legt das BPV den Anrechnungswert fest. Es geht dabei vom Schatzungswert der vorhandenen Liegenschaften aus und berücksichtigt allfällige Verpflichtungen.

Art. 23 Beteiligungen an beaufsichtigten Versicherungseinrichtungen

Die Versicherungseinrichtung darf eine Beteiligung an einer beaufsichtigten Versicherungseinrichtung höchstens zum inneren Wert ihres Anteils anrechnen.

Hat die gehaltene Versicherungseinrichtung ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so wird ihre ganze oder der dem Anteil entsprechende Teil der Solvabilitätsspanne von ihrem inneren Wert abgezogen.

Art. 24 Kostenamortisations-Methode

Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisations-Methode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass die Anschaffungswertrendite (anfänglicher interner Zinsfuss, «yield to maturity») beibehalten werden kann.

Bei der linearen Kostenamortisations-Methode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleichmässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.

Art. 24a6 Derivative Finanzinstrumente Die derivativen Finanzinstrumente, die von den dem gebundenen Vermögen zugeordneten Werten abhängen, können auf einer vorsichtigen Basis für die Schätzung dieser Werte herangezogen werden.

4. Abschnitt Verwahrung der Werte

Art. 25

Die dem gebundenen Vermögen zugeordneten Vermögenswerte sind, soweit sie sich dazu eignen, entweder am Sitz der Versicherungseinrichtung oder am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft zu verwahren (Eigenverwahrung) oder in Fremdverwahrung zu geben.

Die von der Versicherungseinrichtung selbst verwahrten Vermögensgegenstände des gebundenen Vermögens sind gesondert von den übrigen Vermögenswerten zu verwahren und als solche zu kennzeichnen. Bei Verwahrung im Tresor genügt eine Lagerung in gesonderten Schliessfächern.

Die in Fremdverwahrung gegebenen Vermögenswerte sind nach Anweisung der Versicherungseinrichtung vom Aufbewahrer auf den Depotauszügen als zum gebundenen Vermögen gehörend zu kennzeichnen und als solche aufzuführen.

3. Kapitel Der Genehmigungspflicht unterstehender Teil des Geschäftsplans

Art. 26

Zum genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans gehören alle in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a–e und g VAG genannten Gegenstände.

Der Genehmigungspflicht unterstehen auch die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von:

  1. sämtlichen Risiken in der Lebensversicherung im Sinne des Anhangs zur Lebensversicherungsverordnung vom 29. November 19937;

  2. sämtlichen Risiken in der Kranken- und Krankenzusatzversicherung einschliesslich der Versicherung gegen Invalidität im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 des Anhangs1;

c. Elementarschadenrisiken, die aufgrund der Verordnung vom 18. November 19928 über die Elementarschadenversicherung versichert werden müssen.9 3 ...10

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 27 Übergangsbestimmung

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen zum Geschäftsbetrieb gelten für den Betrieb der entsprechenden Versicherungszweige nach Anhang 1. Massgebend ist deren Zuordnung nach Anhang 2.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1993 in Kraft.

Einteilung der dem Schadenversicherungsgesetz

unterstehenden Versicherungszweige

A. Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen

1 Unfall (einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) – einmalige Leistungen – wiederkehrende Leistungen – kombinierte Leistungen – Personenbeförderung 2 Krankheit – einmalige Leistungen – wiederkehrende Leistungen – kombinierte Leistungen 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: – Motorfahrzeugen – Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb 4 Schienenfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen 5 Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen 6 See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an – Flussschiffen – Binnenseeschiffen – Seeschiffen 7 Transportgüter (einschliesslich Waren, Gepäckstücke und alle sonstigen Güter) Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel 8 Feuer und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch: – Feuer – Explosion – Sturm – andere Elementarschäden ausser Sturm – Kernenergie – Bodensenkungen und Erdrutsch 9 Sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt 11 Luftfahrzeughaftpflicht sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt 12 See-, Binnensee- und Flussschiffahrtshaftpflicht sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Zweige 10, 11 und 12 fallen 14 Kredit – allgemeine Zahlungsunfähigkeit – Ausfuhrkredit – Abzahlungsgeschäfte – Hypothekardarlehen – landwirtschaftliche Darlehen 15 Kaution – direkte Kaution – indirekte Kaution 16 Verschiedene finanzielle Verluste

– Berufsrisiken – ungenügende Einkommen (allgemein) – Schlechtwetter – Gewinnausfall – laufende Unkosten allgemeiner Art – unvorhergesehene Geschäftsunkosten – Wertverluste – Miet- oder Einkommensausfall – indirekte kommerzielle Verluste ausser den bereits erwähnten – nichtkommerzielle Geldverluste – sonstige finanzielle Verluste 17 Rechtsschutz Rechtsschutz 18 Touristische Beistandsleistung Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten

Mehrere Versicherungszweige und Risiken nach Buchstabe A. können unter folgenden Sammelbezeichnungen zusammengefasst werden: – Unfälle und Krankheit Zweige 1 und 2 – Kraftfahrtversicherung Zweige 1 (vierter Strich), 3, 7 und 10 – See- und Transportversicherung Zweige 1 (vierter Strich), 4, 6, 7 und 12 – Luftfahrtversicherung Zweige 1 (vierter Strich), 5, 7 und 11 – Feuer- und andere Sachschäden Zweige 8 und 9 – Haftpflicht Zweige 10, 11, 12 und 13 – Kredit und Kaution Zweige 14 und 15

Zuordnung der Versicherungszweige

Schweizerischer Katalog der Versicherungszweige Versicherungszweige nach Anhang 1

Unfall 1 Haftpflicht 10, 11, 12 und 13 Feuer und Elementarschäden 8 Transport 4, 6 und 7 Fahrzeugkasko 3 und 5 Hagel 9 Tier 9 Diebstahl 9 Glas 9 Wasserschaden 9 Maschinen 9 Schmucksachen 9 Kaution 15 Kredit 14 Rechtsschutz 17 Krankheit 2 Regen 16, 18 Spezielle Versicherungen 16, 18