AS 2001 1337
Tierseuchenverordnung
(TSV)
Änderung vom 28. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. r
Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
r. Infektiöse Anämie der Salmonidae.
Art. 5 Bst. v, x-z
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Neosporose;
MD (Mucosal disease);
Kryptosporidiose;
Proliferative Nierenkrankheit der Fische.
Art. 6 Bst. t und v
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
Klauentiere: Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere;
Exotische Tiere nach Artikel 34 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes: natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommende Tiere mit Ausnahme der Tiere nach Buchstabe t.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2-4
Die Kantone erfassen alle Betriebe, in denen Klauentiere gehalten werden, in einem Register. Als solche Betriebe gelten auch:
a. Aufgehoben
Sie erheben den Namen des Betriebsinhabers, den Standort des Betriebes und der Bestände, die Gesamtzahl der Tiere und die Zahl der weiblichen Zuchttiere je Tiergattung sowie die vom Bundesamt dem Betrieb zugeteilte Nummer.
Sie melden die Betriebe und gegebenenfalls die Bestände auf Anfrage hin der zentralen Datenbank (Verordung vom18. Aug. 19992 über die Tierverkehr-Datenbank).
Betriebe mit mehreren Beständen werden als ein Betrieb erfasst. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige kantonale Stelle.
Art. 8 Verzeichnis der Klauentiere
Der Tierhalter hat für jeden Betrieb ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen. Es enthält die Zu- und Abgänge, für Tiere der Rinder- und Ziegengattung zusätzlich die Kennzeichen sowie die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten. Das Verzeichnis ist stets auf dem neusten Stand zu halten.
Art. 10 Abs. 3 Bst. d
Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:
d. bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des Bundesamtes.
Art. 12 Abs. 2 Bst. c-e
Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
für Tiere der Rinder- und Ziegengattung die Identifikationsnummer;
für Tiere der Rindergattung das Alter (Monat, Jahr) und das Geschlecht;
für Tiere der Schaf- und Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild die Anzahl Tiere aus dem gleichen Betrieb;
Art. 27 Abs. 1 und 2
Die Viehmärkte sind dem Kantonstierarzt im voraus zu melden. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie einer Bewilligung.
Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte.
Art. 28 Abs. 1 und 2
Das Aufführen von Tieren und der Viehmarkt sind, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist, durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die übrigen Viehmärkte werden durch den amtlichen Tierarzt stichprobenweise überwacht.
Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, oder der Veranstalter des Viehmarktes hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.
Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs
Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren
Der Kantonstierarzt kann Viehmärkte mit lokaler oder regionaler Bedeutung von der Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 27–29 entbinden, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet. Handelt es sich um eine lokale Viehschau ohne Handel, müssen keine Begleitdokumente vorgewiesen werden.
Art. 49 Abs. 3
Im Übrigen gilt für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom 25. August 19993.
Art. 75 Abs. 3 Bst. b und ebis
Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten:
Fr.
Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons 6000.–
ebis. Neuweltkameliden und in Gehegen gehaltenes Wildder 1500.– Ordnung Paarhufer
Art. 131 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt.
Bei der Caprinen Arthritis-Encephalitis (Art. 200 ff.) werden jedoch Ziegen, die nicht aus CAE-freien Beständen stammen, nur nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes entschädigt.
Art. 134 Abs. 1 Bst. c
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an:
c. die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere;
Art. 167 Abs. 2
Art. 169 Abs. 2
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
die verseuchten Tiere und, falls es sich um Kühe handelt, auch deren neugeborenen Kälber, entfernt worden sind; und
alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.
Art. 171 Abs. 2
Zuchtstiere, die älter sind als 24 Monate, werden durch eine jährliche blutserologische Untersuchung überwacht.
Gliederungstitel vor Art. 175
9. Abschnitt: Transmissible spongiforme Enzephalopathien
Art. 175 Abs. 2
Ein Tier gilt als verseucht, wenn:
die histologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
verändertes Prion-Protein mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen wurde.
Art. 175a Überwachung
Die Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände werden jedes Jahr nach einem Programm überwacht, das vom Bundesamt festgelegt wird.
Tiere der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, sind auf verändertes Prion-Protein zu untersuchen, wenn sie:
umgestanden sind;
nicht zum Zweck der Schlachtung getötet worden sind;
krank oder verunfallt sind und zur Schlachtung gebracht worden sind;
eingeführt und danach geschlachtet worden sind.
Sofern es die Seuchensituation im Herkunftsland erlaubt, kann das Bundesamt gestatten, dass die eingeführten Tiere (Abs. 2 Bst. d) nicht untersucht werden müssen.
Art. 176 Verdachtsfall
Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, die älter sind als 18 Monate:
eine progressive Leistungsabnahme sowie andere für die BSE typische Krankheitsmerkmale auftreten;
BSE klinisch nicht ausgeschlossen werden kann.
Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen, die älter sind als zwölf Monate, chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme, die Behandlung des Schlachttierkörpers und die weiteren Untersuchungen.
Art. 177 Abs. 4
Dauern die Krankheitssymptome an, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
der Kopf des Tieres, bei Schafen und Ziegen einschliesslich der Tonsillen, in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt und im Fall der Traberkrankheit auch desinfiziert werden.
Art. 178 Abs. 1 Bst. a, c Einleitungssatz, e und f sowie Abs. 2
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
der verseuchte Tierkörper direkt verbrannt wird;
alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die:
alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe getötet werden;
von allen getöteten Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden.
Der Kantonstierarzt teilt das Untersuchungsergebnis dem Tierhalter mit und bescheinigt ihm den Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1.
Art. 179 Abs. 1 Bst. b, e und f
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im verseuchten Bestand an:
die direkte Verbrennung der verseuchten Tierkörper;
das Töten aller Schafe und Ziegen des Bestandes sowie deren direkten Nachkommen;
das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller geschlachteten, getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium.
Art. 180 Entsorgung von tierischen Abfällen aus Laboratorien
Die Laboratorien sorgen dafür, dass tierische Abfälle, die Erreger von spongiformen Enzephalopathien enthalten könnten, verbrannt werden.
Art. 181 Entsorgung von Teilen des Schlachttierkörpers
Nach dem Schlachten sind zu entsorgen:
Kopf, Rückenmark, Tonsillen, Thymus, Milz und Därme von über sechs Monate alten Rindern;
Kopf und Rückenmark von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen; sowie
die Milz von Schafen und Ziegen jeden Alters.
Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.
Das Gehirn darf nicht aus der Gehirnschale entfernt werden. Die Augen und bei Kühen zusätzlich die Kaumuskeln und das Flotzmaul dürfen nicht vom Kopf getrennt werden.
In Grossschlachtanlagen muss das Rückenmark bei über sechs Monate alten Rindern mit einem Absaugegerät entfernt werden.
Beim Schlachten anfallende tierische Abfälle mit Gewebestruktur dürfen nicht über das Abwasser entsorgt werden.
Art. 182 Abs. 1 Einleitungssatz
Beim Zerlegen sind vom Fleisch zu trennen und anschliessend nach Artikel 4a VETA zu entsorgen: ...
Art. 183 Abs. 1 Bst. h, 3 Bst. a und 3bis
Es dürfen nicht zur Herstellung von Tierfutter verwendet, als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere verfüttert werden:
h. Fett, das aus gesundheitsschädlichen Teilen des Schlachttierkörpers extrahiert wurde;
Fleischabfälle dürfen als Flüssigfutter für Schweine verarbeitet werden, wenn:
a. sie aus Schlachtbetrieben stammen und ihre Entsorgung zum Zweck der Sterilisation vom Kantonstierarzt zugelassen ist;
Von allen Tierarten dürfen als Flüssigfutter für Schweine verwertet werden:
Blut, soweit es vom Fleischkontrolleur als nicht gesundheitsschädlich bezeichnet worden ist;
Fleischabfälle aus Zerlegebetrieben, ausgenommen die in Artikel 182 Absatz 1 Buchstaben a und b erwähnten Teile.
Art. 184 Abs. 2
Es kann für wissenschaftliche und diagnostische Zwecke sowie für die Herstellung von Trophäen Ausnahmen von den Artikeln 178–183 bewilligen.
Art. 201 Abs. 4
Der Kantonstierarzt kann die Untersuchungen nach Absatz 1 alle zwei Jahre durchführen lassen, wenn sie in einem Ziegenbestand während mindestens vier aufeinander folgender Jahre einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 291 Abs. 3
Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2–4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
Art. 302 Abs. 1bis und 3
Mehrere Kantone können einen gemeinsam bestimmten amtlichen Tierarzt mit Kontrollaufträgen betrauen.
Die Kantone können dem amtlichen Tierarzt weitere Aufgaben übertragen und sorgen für die Koordination. Insbesondere geht es um Aufgaben:
im Bereich des Tierschutzes;
im Vollzug von Artikel 40 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19924;
bei der Überprüfung der Aufzeichnungen über die Verabreichung von Antibiotika nach Artikel 160 Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985.
Art. 309 Abs. 3
Art. 312 Abs. 1 erster Satz, 2 Bst. a,4 und 6
Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das Bundesamt. ...
Sie werden anerkannt, wenn sie:
a. für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 19966 akkreditiert sind;
Die anerkannten Laboratorien sorgen für den Anschluss an die Labor-Datenbank des Bundesamtes und übermitteln diesem regelmässig die Angaben über die Herkunft und die Ergebnisse aller Proben, die auf meldepflichtige Seuchen untersucht worden sind.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und über die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das Bundesamt.
Art. 315a Abs. 2 Bst. c
Die Vorschriften des Bundesamtes über die Kennzeichnung gelten:
c. ab dem1. Juni 2001 für alle Tiere der Rindergattung, die vor dem1. Oktober 1999 geboren wurden und nicht mit einer anerkannten Herdebuchkennzeichnung oder einer vom Kanton Neuenburg angeordneten Tätowierung versehen sind.
Art. 315d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2001
Die Datenübermittlung der anerkannten Laboratorien an die Labor-Datenbank des Bundesamtes (Art. 312 Abs. 4) muss spätestens ab1. Januar 2003 vollständig und regelmässig erfolgen. Solange dies nicht der Fall ist, stellen die Laboratorien dem Bundesamt jährlich einen Bericht zu, der je Tierseuche alle Daten der durchgeführten Untersuchungen enthält.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt am15. April 2001 in Kraft.
28. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19817
Art. 64f Abs. 1 Bst. b
Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:
b. Tiere der Rindergattung: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt, – Elektrizität;
Art. 64h Abs. 1
Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben, und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
2. Fleischhygieneverordnung vom1. März 19958
Art. 47 Abs. 2
Die Aufzeichnungen über die Verabreichung von Antibiotika nach Artikel 18a werden von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten kontrolliert. Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt Vorschriften technischer Art.
3. Milchqualitätsverordnung vom7. Dezember 19989
Art. 9 Abs. 5
Die im Rahmen der Qualitätssicherung in den Milchproduktionsbetrieben notwendigen tierärztlichen Untersuchungen werden von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten nach Artikel 302 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199510 durchgeführt. Das Bundesamt erlässt dazu Vorschriften technischer Art.
4. Verordnung vom3. Februar 199311 über die Entsorgung tierischer Abfälle
Art. 4a Abs. 1 zweiter Satz
... Vorbehalten bleiben Artikel 6 dieser Verordnung sowie Artikel 183 Absätze2,
und 3bis der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199512.
Art. 5 Abs. 3
In jedem Fall müssen verbrannt werden:
Tierkörper von Kühen;
die in Artikel 181 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199513 erwähnten Teile des Schlachttierkörpers von Rindern, Schafen und Ziegen;
tierische Abfälle, sofern sie mit Tierkörpern nach Buchstabe a oder Teilen des Schlachttierkörpers nach Buchstabe b vermischt sind und nicht zweifelsfrei getrennt werden können.
Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 2
Vergraben werden dürfen:
f. Heimtiere auf Tierfriedhöfen.
Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und f vorgesehen sind, richten sich nach Anhang 2.
Art. 13 Abs. 1 und 2
Die Entsorgungsbetriebe müssen eine einwandfreie Hitzebehandlung der tierischen Abfälle sicherstellen durch:
die Aufzeichnung der Prozesstemperaturen mit einem Thermographen;
vierteljährliche Probenerhebungen und Untersuchung der Proben nach den Vorschriften technischer Art des Bundesamtes.
Zeigt sich, dass die Hitzebehandlung nicht einwandfrei ist, müssen die Mängel unverzüglich behoben, die betroffenen Abfälle nochmals behandelt oder verbrannt und die Vollzugsbehörde benachrichtigt werden.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
Entsorgungsbetriebe, die gefährliche tierische Abfälle aller Art behandeln, müssen:
c. das Abwasser auffangen und sterilisieren;
Art. 20
Art. 22a Abs. 2
Diese Kosten bestehen aus dem Ertragsausfall, der dadurch entsteht, dass die Produkte, die in den Entsorgungsbetrieben aus den Fleischabfällen hergestellt werden, nicht mehr verkauft werden können, und aus den Kosten der Verbrennung.
Art. 25 Einleitungssatz
Wird eine Seuche festgestellt, kann das Bundesamt: ...
Art. 27 Abs. 3
Der Kanton beaufsichtigt die Entsorgung tierischer Abfälle. Dabei überprüft er insbesondere die Betriebe, welche tierische Abfälle sammeln, befördern, zwischenlagern, behandeln oder verbrennen, nach den Vorschriften technischer Art des Bundesamtes.
Anhang 2, Ziff. 1.2,2.1 und 2.2 1.2 Sie dürfen nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebieten, die überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch-, oder besonders erosionsgefährdet sind. 2.1 Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens2 m über dem Grundwasserspiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens1,2 m Dicke überdeckt werden. 2.2 Wenn grosse Mengen von Tierkörpern vergraben werden, muss der Standort in den übrigen vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199814 bezeichneten Bereichen gewählt werden. Der Platz muss während zweier Jahre eingezäunt werden und darf nicht genutzt werden.
Anhang 3
5. Verordnung vom 20. April 198815 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Art. 52 Abs. 1
1 Hunde- und Katzenfutter mit Bestandteilen tierischer Herkunft, ausgenommen
Milchbestandteile, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn im Herstellungsbetrieb die Anforderungen an die Entkeimung des Rohmaterials erfüllt werden.
Art. 53 Abs. 2–5
2 Futtermittel dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Die
Bewilligung wird erteilt, wenn im Herstellungsbetrieb die Anforderungen an die Entkeimung des Rohmaterials erfüllt werden.
Das Bundesamt bestimmt, welche Untersuchungen zum Nachweis der Sterilisation nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom3. Februar 199316 über die Entsorgung tierischer Abfälle und über die Zusammensetzung des Futtermittels im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden müssen.
Jede Einfuhrsendung muss von einem Zeugnis begleitet sein, in dem bestätigt wird, dass die Ware seuchenunbedenklich ist.
Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht.
Art. 54 Abs. 1
Tierfutternach den Artikeln 41–46 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199517 darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Im Anschluss an die Einfuhr muss es nach den Vorschriften der Tierseuchenverordnung behandelt werden.
6. Verordnung vom 30. Oktober 198518 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen
Art. 4 Abs. 3
Die Gebühr nach Zeitaufwand wird nach dem Stundenansatz von 140 Franken bemessen.