Quelle

916.441.22

Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA)
(VETA)

vom 3. Februar 1993 (Stand am 15. Mai 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10a,22 und 53 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG) und die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 (USG),3 verordnet:

1. Abschnitt Zweck, Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll:

  1. sicherstellen, dass tierische Abfälle die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden;

  2. ermöglichen, dass tierische Abfälle soweit als möglich verwertet werden;

  3. veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung tierischer Abfälle bereitgestellt wird.

Art. 2 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Entsorgung von tierischen Abfällen.

Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen zur Bekämpfung von Tierseuchen.

Art. 3 Begriffe

Tierische Abfälle sind:

  1. Tierkörper;

  2. Fleischabfälle;

  3. Schlachtnebenprodukte;

  4. Stoffwechselprodukte.

Als Tierkörper gelten umgestandene, totgeborene oder nicht zur Fleischgewinnung getötete Tiere oder Teile davon.

AS 1993 920

Als Fleischabfälle gelten:

  1. Abfälle aus der Produktion von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Schlacht- und Lebensmittelbetrieben;

  2. Fleisch und Fleischerzeugnisse, die der Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen und nicht als Lebensmittel verwendet werden dürfen.

Als Schlachtnebenprodukte gelten Häute, Felle, Borsten, Federn, Hörner, Klauen, Hufe.

AlsStoffwechselprodukte gelten Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt, soweit sie bei der Schlachtung von Tieren anfallen.

Als gefährliche tierische Abfälle gelten:

  1. Tierkörper, ausgenommen tote Fische ohne Anzeichen einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit;

  2. Fleischabfälle von Tieren, die bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Anzeichen einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit oder gesundheitsgefährdende Rückstände aufweisen;

  3. Fleischabfälle, die bei der Schlachtung anfallen und nicht der Fleischuntersuchung unterzogen wurden;

  4. Fleisch und Fleischerzeugnisse, die der Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen und Erreger einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit enthalten;

  5. Mischungen von tierischen Abfällen, die gefährliche tierische Abfälle nach den Buchstaben a–d enthalten.

Als wenig gefährliche tierische Abfälle gelten alle tierischen Abfälle, die nicht in Absatz 6 genannt sind, und bei denen keine konkrete Gefahr besteht, dass eine Krankheit auf Tiere oder Menschen übertragen werden könnte.

Die Entsorgung tierischer Abfälle umfasst das Sammeln, Befördern, Zwischenlagern, Behandeln, Verwerten, Verbrennen und Vergraben von tierischen Abfällen.

2. Abschnitt Entsorgung von tierischen Abfällen

Art. 4 Sammeln, Befördern, Zwischenlagern

Tierische Abfälle müssen so gesammelt, befördert und zwischengelagert werden, dass keine Krankheitserreger verbreitet werden.

Sammelstellen für tierische Abfälle dürfen keinen direkten Zusammenhang mit einer Nutztierhaltung haben und müssen in einem von Schlacht- und Lebensmittelbetrieben getrennten Gebäudeteil untergebracht sowie nach Anhang 1 ausgestattet sein. Sie dürfen keine lästigen Gerüche verbreiten.

Schlacht- und Lebensmittelbetriebe müssen ihre tierischen Abfälle in dichten Behältern oder ausschliesslich dafür benützten Räumen zwischenlagern.

Behälter oder Fahrzeuge zum Sammeln von Tierkörpern und Fleischabfällen müssen den Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen.

Art. 4a4 Entsorgung von Fleischabfällen

Fleischabfälle müssen verbrannt oder durch ein vom Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) zugelassenes Verfahren unschädlich gemacht werden. Vorbehalten bleiben Artikel 6 dieser Verordnung sowie Artikel 183 Absätze2, 3 und 3bis der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19955.6

Fleischabfälle und daraus hergestellte Zwischenprodukte, insbesondere Mehle und Extraktionsfette, dürfen weder importiert noch exportiert werden. Das Bundesamt kann Ausnahmen genehmigen.

Art. 5 Behandlung und Verwertung gefährlicher tierischer Abfälle

Gefährliche tierische Abfälle müssen vor der Verwertung mittels eines genehmigten Sterilisationsverfahrens behandelt werden, dessen Wirkung jener einer Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C bei einem Druck von3 bar während

Minuten entspricht. Die Partikelgrösse des Rohmaterials darf bei Beginn des zwanzigminütigen Sterilisationsprozesses höchstens 50 mm betragen.

Tierkörper sind zu verbrennen, wenn sie nichtgestützt auf Artikel 8 vergraben werden. Davon ausgenommen sind, sofern sie keine Anzeichen einer für Tiere und Menschen ansteckenden Krankheit aufweisen:

  1. tote Fische;

  2. Tierkörper, die ohne Hitzebehandlung als Futter für Fleischfresser wie Hunde, Katzen, Zootiere, Pelztiere und Mastfische verwertet werden.7 3 In jedem Fall müssen verbrannt werden:

  1. Tierkörper von Kühen;

  2. die in Artikel 181 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19958 erwähnten Teile des Schlachttierkörpers von Rindern, Schafen und Ziegen;

  3. tierische Abfälle, sofern sie mit Tierkörpern nach Buchstabe a oder Teilen des Schlachttierkörpers nach Buchstabe b vermischt sind und nicht zweifelsfrei getrennt werden können.9 Anhang Ziff. 4 der V vom28. März 2001 (AS 2001 1337).

Art. 6 Behandlung und Verwertung wenig gefährlicher tierischer Abfälle

Fleischabfälle, Schlachtnebenprodukte und Stoffwechselprodukte, die als Tierfutter verwertet werden, müssen nach Artikel 5 Absatz 1 behandelt werden. Abweichend davon gelten folgende Behandlungsvorschriften:

  1. Fett von Säugetieren ist während 20 Minuten auf 133° C zu erhitzen.

  2. Fett von anderen Tieren ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, aufgrund welcher die daraus hergestellten Erzeugnisse die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2.1 erfüllen.

  3. Blut und Stoffwechselprodukte aus Schlachtanlagen sind einer Hitzebehandlung mit der Wirkung der Pasteurisation nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Lebensmittelverordnung vom1. März 199510 zu unterziehen.11 2 Im übrigen können wenig gefährliche tierische Abfälle namentlich wie folgt behandelt und verwertet werden:

  4. Fleischabfälle dürfen mit den bei der Konservenherstellung angewandten Sterilisationsverfahren behandelt und zu Futterkonserven verwertet werden;

  5. Fleischabfälle dürfen roh als Futter für Fleischfresser wie Hunde, Katzen, Zootiere, Pelztiere und Mastfische verwertet werden;

  6. 12 Schlachtnebenprodukte dürfen als Rohmaterial für chemische, technische und ähnliche Erzeugnisse verwertet werden; sie müssen im Rahmen des Verwertungsverfahrens so behandelt werden, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden;

  7. cbis. 13 Fleischabfälle als Rohmaterial für chemische, technische und ähnliche Erzeugnisse dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen verwertet werden; diese wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass keine Bestandteile in Tierfutter gelangen können, und sie so behandelt werden, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden;

  8. Schlachtnebenprodukte dürfen ohne Hitzebehandlung für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen und technischen Erzeugnissen verwertet werden;

  9. Stoffwechselprodukte dürfen ohne Hitzebehandlung entsorgt werden, wenn sie nicht als Futter verwertet werden;

  10. 14 Tote Fische ohne Anzeichen einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit und Fischabfälle dürfen als Tierfutter nach Artikel 46 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199515 verwertet werden.

Art. 7 Entsorgung ohne Verwertung

Ist eine Verwertung nicht möglich, können tierische Abfälle:

  1. mit einem genehmigten Sterilisationsverfahren behandelt und nach den Vorschriften der Technischen Verordnung vom10. Dezember 199016 über Abfälle entsorgt werden oder

  2. verbrannt oder vergraben werden.

Tierische Abfälle mit Krankheitserregern, die mit keinem gebräuchlichen Verfahren vernichtet werden können, müssen verbrannt oder vergraben werden.

Tierische Abfälle, die verbrannt werden müssen, können vorgängig in einem Entsorgungsbetrieb (Art. 14 Abs. 1) vorbehandelt werden, wenn dieser Betrieb keine tierischen Abfälle behandelt, die als Tierfutter verwertet werden.17

Art. 8 Vergraben

Vergraben werden dürfen:

  1. Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht zur Behandlung in einen Entsorgungsbetrieb verbracht werden können;

  2. Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einem Entsorgungsbetrieb behandelt werden können;

  3. Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Naturkatastrophe anfallen, und die nicht in einem Entsorgungsbetrieb behandelt werden können;

  4. der Aufbruch von Wild;

  5. einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privatgrund;

  6. 18 Heimtiere auf Tierfriedhöfen.

Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und f vorgesehen sind, richten sich nach Anhang 2.19

Art. 9 Chemisch verunreinigte und radioaktiv belastete tierische Abfälle

Für chemisch verunreinigte tierische Abfälle bleibt die Verordnung vom 12. November 198620 über den Verkehr mit Sonderabfällen vorbehalten. Für radioaktiv belastete tierische Abfälle gilt die Strahlenschutzgesetzgebung.

Art. 10 Besondere Anordnungen der Behörden

Die Vollzugsbehörden können anordnen, dass Lebensmittel, insbesondere Milch, sowie Bruteier, die Erreger einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit enthalten, wie tierische Abfälle behandelt werden müssen.

Der Fleischkontrolleur entscheidet darüber, ob Fleischabfälle, die bei der Fleischuntersuchung beanstandet wurden, als Futterkonserven oder als Futter für Fleischfresser verwertet werden dürfen.21 Bewilligt er die Verwertung, so stellt er ein Zeugnis nach Anhang 4 aus und informiert die Lebensmittelkontrolle sowie den Kantonstierarzt am Bestimmungsort mit einer Kopie.

Art. 11 Entsorgungsbewilligung

Wer tierische Abfälle entsorgt, bedarf einer Bewilligung.

Keine Bewilligung braucht:

  1. die Entsorgung von Schlachtnebenprodukten und Stoffwechselprodukten, für die keine Hitzebehandlung vorgeschrieben ist;

  2. der Bezug von Fleischabfällen, die bei der Fleischuntersuchung nicht beanstandet wurden, für die Verfütterung an Fleischfresser;

  3. der nichtgewerbliche Transport tierischer Abfälle zur Sammelstelle;

  4. das Vergraben des Aufbruchs von Wild und kleiner Tiere nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d und e.

Art. 12 Erfassung der Mengen

Wer Tierkörper und Fleischabfälle sammelt, behandelt oder verbrennt, muss die Mengen und die Herkunft erfassen und aufzeichnen.

Die Angaben sind der Vollzugsbehörde jährlich zuzustellen.

Art. 13 Überwachung der Hitzebehandlung

Die Entsorgungsbetriebe müssen eine einwandfreie Hitzebehandlung der tierischen Abfälle sicherstellen durch:

  1. die Aufzeichnung der Prozesstemperaturen mit einem Thermographen;

  2. vierteljährliche Probenerhebungen und Untersuchung der Proben nach den Vorschriften technischer Art des Bundesamtes.22 2 Zeigt sich, dass die Hitzebehandlung nicht einwandfrei ist, müssen die Mängel unverzüglich behoben, die betroffenen Abfälle nochmals behandelt oder verbrannt und die Vollzugsbehörde benachrichtigt werden.23 3 Die Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde sind während zweier Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen zuzustellen.

3. Abschnitt Anforderungen an Entsorgungsbetriebe

Art. 14 Entsorgungsbetriebe für gefährliche tierische Abfälle

Entsorgungsbetriebe, die gefährliche tierische Abfälle aller Art behandeln, müssen:

  1. in einem von Schlacht- und Lebensmittelbetrieben getrennten Gebäude untergebracht sein und dürfen keinen direkten Zusammenhang mit einer Nutztierhaltung haben;

  2. baulich, technisch und betrieblich in einen «reinen» und einen «unreinen» Teil unterteilt sein;

  3. 24 das Abwasser auffangen und sterilisieren;

  4. nach Anhang 1 ausgestattet sein.

Für Entsorgungsbetriebe zur Futteraufbereitung, die weder Tierkörper noch tierische Abfälle im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche behandeln, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 mit folgenden Abweichungen:

  1. Es genügt, wenn die Anlagen zur Hitzebehandlung in einem vom Nutztierbestand getrennten Gebäudeteil untergebracht sind.

  2. Es braucht keine Einrichtungen, um das Abwasser aufzufangen und zu sterilisieren.

Art. 15 Verbrennungsanlagen

Anlagen zum Verbrennen tierischer Abfälle müssen:

  1. die tierischen Abfälle so verbrennen, dass die Überreste nach der Technischen Verordnung vom10. Dezember 199025 über Abfälle entsorgt werden können;

  2. baulich, technisch und betrieblich so angelegt sein, dass daraus keine Krankheitserreger und lästigen Gerüche verbreitet werden; im übrigen gelten Anhang 1 und die Artikel 38–42 der Technischen Verordnung vom10. Dezember 1990 über Abfälle.

4. Abschnitt Verantwortung für die Entsorgung von tierischen Abfällen

Art. 16 Entsorgung durch den Inhaber

Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet, muss die tierischen Abfälle, die bei ihm anfallen, nach dieser Verordnung und den kantonalen Vorschriften entsorgen oder entsorgen lassen.

Ermuss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung seiner tierischen Abfälle langfristig gesichert ist.

Alle übrigen Inhaber von tierischen Abfällen müssen diese in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie nicht in der Lage sind, die Abfälle selbst zu entsorgen.

Art. 17 Entsorgung durch den Kanton

Der Kanton ist für die Entsorgung der tierischen Abfälle verantwortlich, die nicht vom Inhaber entsorgt werden.

Er kann für Betriebe, die gewerbsmässig Tiere schlachten oder Fleisch verarbeiten, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Entsorgung übernehmen, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, seiner Entsorgungspflicht nachzukommen.

Er kann nötigenfalls einen Schlacht- oder Lebensmittelbetrieb schliessen, bis die Entsorgung der tierischen Abfälle aus dem Betrieb wieder möglich ist.

Die Kantone, welche keine eigene Anlage betreiben, stellen die Entsorgung der tierischen Abfälle, für die sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb sicher.

Art. 18 Infrastruktur im Kanton

Der Kanton sorgt dafür, dass:

  1. eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Abfälle in seinem Verantwortungsbereich zur Verfügung steht;

  2. Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern vorgesehen werden.

Art. 19 Regionale Infrastruktur

Die Kantone arbeiten zusammen und sorgen dafür, dass ihnen in ihrer Region mindestens zur Verfügung stehen:

  1. ein Entsorgungsbetrieb, um die gefährlichen tierischen Abfälle zu entsorgen, für welche sie verantwortlich sind;

  2. eine Anlage, um tierische Abfälle entsprechend ihren Bedürfnissen verbrennen oder mit einem genehmigten Sterilisationsverfahren behandeln und nach der Technischen Verordnung vom10. Dezember 199026 über Abfälle entsorgen zu können;

  3. die nötigen Standard-Grossbehälter (Container) für den Transport von verseuchten Tierkörpern und Transportfahrzeuge; je 8000 Grossvieheinheiten (GVE) ist eine Kapazität von einer Tonne erforderlich.

Art. 2027

Art. 21 Ausfuhr von tierischen Abfällen

Wer seine tierischen Abfälle im Ausland entsorgt, muss in der Lage sein, sie im Inland zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränkt oder verbietet. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.

Im übrigen richten sich Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von tierischen Abfällen nach den Artikeln 51, 55, 61 und 77 der Verordnung vom20. April 198828 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.

Art. 22 Kostentragung

Der Inhaber der tierischen Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung.

Der Kanton belastet die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten anteilsmässig den Inhabern der tierischen Abfälle, für welche er die Entsorgung übernommen hat.

Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht.

Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen auf kantonaler gesetzlicher Grundlage.

Art. 22a29 Abgeltung der Entsorgungskosten für Fleischabfälle

An die Kosten, die sich aus der Pflicht zum Verbrennen nach Artikel 4a Absatz 1 ergeben, leistet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite eine Abgeltung von höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

Diese Kosten bestehen aus dem Ertragsausfall, der dadurch entsteht, dass die Produkte, die in den Entsorgungsbetrieben aus den Fleischabfällen hergestellt werden, nicht mehr verkauft werden können, und aus den Kosten der Verbrennung.30

Art. 23 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone

Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die in ihrem Auftrag übernommenen tierischen Abfälle die effektiven, durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.

Darüber hinausgehende Vergütungen sind nur soweit zulässig, als sie zur Erhaltung eines Betriebs notwendig sind, dessen Bestand für die Entsorgungsaufgaben des Kantons unabdingbar ist. Die so begünstigten Entsorgungsbetriebe dürfen Schlacht- und Lebensmittelbetriebe nicht günstiger entsorgen als Betriebe, die keine staatliche Unterstützung erhalten.

Der Entsorgungsbetrieb muss dem Kanton:

  1. die Mengen und die Herkunft der tierischen Abfälle bekannt geben;

  2. Aufschluss erteilen über den Betriebsaufwand und den Verwertungserlös aus den tierischen Abfällen;

  3. bekannt geben, in welchem Umfang für Entsorgungskosten einerseits den Kantonen und anderseits den privaten Lieferanten von tierischen Abfällen Rechnung gestellt wird.

5. Abschnitt Vorgehen beim Auftreten von Seuchen

Art. 24 Anordnungen

Wird eine Seuche festgestellt, so bestimmt die Vollzugsbehörde des Kantons, wie die tierischen Abfälle entsorgt werden müssen, insbesondere:

  1. in welchem Entsorgungsbetrieb die Tierkörper behandelt werden, falls mehrere Betriebe in Frage kommen;

  2. welche besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen.

Art. 25 Koordination

Wird eine Seuche festgestellt, kann das Bundesamt:31

  1. anordnen, dass sämtliche tierischen Abfälle innerhalb der betreffenden Region behandelt werden müssen;

  2. anordnen, dass verseuchte tierische Abfälle aus mehreren betroffenen Regionen im selben Entsorgungsbetrieb behandelt werden;

  3. nötigenfalls veranlassen, dass ein Entsorgungsbetrieb, der sich gegenüber einem Kanton zur Entsorgung gefährlicher tierischer Abfälle verpflichtet hat, seine Tätigkeit so umstellt oder mit andern Betrieben koordiniert, dass die gesamte Kapazität für die Behandlung von verseuchten Tierkörpern zur Verfügung steht. Die Kantone entschädigen allfällige Mehrkosten oder Ertragsausfälle.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit sie nichts anderes bestimmt.

Art. 27 Bewilligungen und Aufsicht

Das Bundesamt:

  1. genehmigt die Verfahren zum Behandeln von gefährlichen tierischen Abfällen;

  2. genehmigt die Pläne für den Bau oder Umbau von Entsorgungsbetrieben, die gefährliche tierische Abfälle behandeln oder verbrennen, und nimmt die Anlagen ab. Es hält dabei fest: 1. die bauliche und betriebliche Gliederung; 2. die technische Ausstattung; 3. welche tierischen Abfälle behandelt werden dürfen.

Der Kanton erteilt die Betriebsbewilligung für Entsorgungsbetriebe und die übrigen durch diese Verordnung vorgeschriebenen Bewilligungen.

Der Kanton beaufsichtigt die Entsorgung tierischer Abfälle. Dabei überprüft er insbesondere die Betriebe, welche tierische Abfälle sammeln, befördern, zwischenlagern, behandeln oder verbrennen, nach den Vorschriften technischer Art des Bundesamtes.32

Vorbehalten bleiben weitere, nicht die Tierseuchengesetzgebung betreffende, durch Bundesrecht oder kantonales Recht vorgeschriebene Bewilligungen.

Art. 28 Mitwirkung des Bundesamtes

Das Bundesamt übernimmt auf Ersuchen der Kantone die Federführung für die Ausarbeitung von Vereinbarungen zwischen den Kantonen und den Entsorgungsbetrieben sowie für die Regelung der Kostenverteilung unter den Kantonen.

Art. 29 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Technische Verordnung vom10. Dezember 199033 über Abfälle wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 2 Bst. g

...

Art. 30 zweiter Satz

...

Art. 32 Abs. 2 Bst. d

...

2. Die Eidgenössische Fleischschauverordnung vom11. Oktober 195734 wird wie folgt geändert:

Art. 113 –116

3. Die Verordnung vom13. April 198835 über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion wird wie folgt geändert:

Art. 9

...

4. Die Tierseuchenverordnung vom15. Dezember 196736 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Ziff. 7.4

...

Art. 21

Art. 22

...

Art. 23

5. Die Verordnung vom20. April 198837 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 23 Abs. 2

...

[AS 1957 919, 1964 63, 1970 160, 1985 43, 1987 820 Ziff. II2, 1988 800 Art. 89 Ziff. 3, 1989 1442, 1991 370 Anhang Ziff. 8, 1993 3373 Ziff. II2, 1995 1666 Anhang 3 Ziff. 1. AS 1997 1121 Ziff. III 1]

[AS 1988 670, 1993 1598 Anhang 2 Ziff. 4]

[AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325, 1980 1064, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 3373. AS 1995 3716 Art. 314 Ziff. 1]

Art. 24 Abs. 2 und 3 erster Satz

...

Art. 51

...

Art. 54

...

Art. 55 Abs. 1

...

Art. 77

...

6. Die Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom19. Mai 197638 über Tierkörperbeseitigungs- und Sterilisationsanlagen (Technische Vorschriften) wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmungen

Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet, muss bis zum 1. Januar 1994 gegenüber dem Kanton nachweisen, dass er langfristig in der Lage ist, die tierischen Abfälle selbst zu entsorgen oder entsorgen zu lassen.

Die Kantone vereinbaren die Entsorgung der tierischen Abfälle, für welche sie verantwortlich sind, bis zum30. Juni 1994 mit Entsorgungsbetrieben.

Laufende Verträge zwischen Kantonen und Entsorgungsbetrieben sind spätestens nach ihrem Ablauf durch Vereinbarungen zu ersetzen, die mit dieser Verordnung im Einklang sind.

Das Bundesamt überprüft bis zum30. Oktober 1993 zusammen mit dem Kanton die Entsorgungsbetriebe, die gefährliche tierische Abfälle behandeln, und ordnet allenfalls notwendige Umbauten an. Laufende Betriebsbewilligungen bleiben gültig, bis das Bundesamt seinen Entscheid getroffen hat.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 1993 in Kraft.

[AS 1976 1454]

Ausstattung von Sammelstellen und Entsorgungsbetrieben

1 Räumliche Aufteilung 1.1 Sammelstellen, Entsorgungsbetriebe, die gefährliche tierische Abfälle behandeln, und Verbrennungsanlagen müssen eingezäunt sein oder auf andere Weise dafür sorgen, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zutritt haben. 1.2 Die Zufahrtswege zu Entsorgungsbetrieben, die gefährliche tierische Abfälle behandeln, müssen so angelegt sein, dass die Anlieferung der tierischen Abfälle von der Auslieferung der Erzeugnisse getrennt erfolgt. 1.3 Der «unreine» Teil eines Entsorgungsbetriebs umfasst die Entladestelle für die tierischen Abfälle und jene Teile der Anlage, in denen Krankheitserreger verbreitet werden können. Er muss einen geschlossenen Raum bilden. 1.4 Der «unreine» Teil muss mit Duschkabinen ausgestattet sein und muss durch ein Schleusensystem betreten und verlassen werden können.

2 Einrichtungen 2.1 Sammelstellen und Verbrennungsanlagen müssen mit Kühlanlagen ausgestattet sein, welche die tierischen Abfälle auf eine Temperatur von höchstens +4 °C kühlen, wenn die Abfälle nicht unmittelbar nach der Anlieferung behandelt werden. 2.2 Entsorgungsbetriebe und Verbrennungsanlagen müssen mit Einrichtungen zur Luftreinigung ausgestattet sein, die verhindern, dass Krankheitserreger und lästige Gerüche verbreitet werden. 2.3 Entsorgungsbetriebe für verseuchte Tierkörper müssen mit einer Entladestelle ausgestattet sein, in welcher die Grossbehälter für verseuchte Tierkörper (Art. 19 Bst. c) entladen werden können. 2.4 Diese Grossbehälter müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass sie in allen Entsorgungsbetrieben in der Schweiz, welche für die Behandlung von verseuchten Tierkörpern bestimmt sind, entleert werden können. 2.5 Transportbehälter und besondere Fahrzeugaufbauten für das Sammeln von Tierkörpern und Fleischabfällen müssen dicht sein und aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das leicht zu reinigen ist.

3 Reinigung und Desinfektion 3.1 Sammelstellen, Entsorgungsbetriebe und Verbrennungsanlagen müssen mit Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen und Geräten sowie mit Handwaschgelegenheiten ausgestattet sein. 3.2 Entsorgungsbetriebe müssen überdies mit Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ausgestattet sein.

3.3 Sammelstellen, Entsorgungsbetriebe und Fahrzeuge müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert werden.

Anhang 239 (Art. 8)

Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern 1 Standort 1.1 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen (Zonen S 1, S 2, S 3) und in Grundwasserschutzarealen liegen. 1.2 Sie dürfen nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebieten, die überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch-, oder besonders erosionsgefährdet sind. 1.3 Tierkörper dürfen nicht im Einzugsgebiet von Quellen und in Gebieten vergraben werden, die für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung sind.

2 Schutzmassnahmen 2.1 Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens 2 m über dem Grundwasserspiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 m Dicke überdeckt werden. 2.2 Wenn grosse Mengen von Tierkörpern vergraben werden, muss der Standort in den übrigen vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199840 bezeichneten Bereichen gewählt werden. Der Platz muss während zweier Jahre eingezäunt werden und darf nicht genutzt werden.

39 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Anhang 341

Anhang 442 (Art. 10 Abs. 2) (Papierfarbe: violett)

Kanton

Bewilligung für Fleischabfälle, die als Futterkonserven oder als Futter für Fleischfresser verwertet werden

Schlachtbetrieb: (Name, Adresse)

Die nachstehend bezeichneten Fleischabfälle wurden bei der Fleischuntersuchung beanstandet. Sie dürfen verwendet werden – zur Herstellung von Futterkonserven – als Futter für Fleischfresser (Nicht Zutreffendes streichen)

Art der Ware: kg kg kg kg kg

Empfänger: (Name, Adresse)

Ort und Datum: Der Fleischkontrolleur: (Unterschrift)

Kopie an: – Kantonales Veterinäramt (Bestimmungskanton) – Lebensmittelkontrolle (Bestimmungsort)

Diese Bewilligung ist vom Empfänger während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.