Quelle

AS 2001 3068

Zivilstandsverordnung
(ZStV)

Änderung vom 24. Oktober 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Zivilstandsverordnung vom1. Juni 19531 wird wie folgt geändert:

Art. 17a

1a. Eidgenös- 1 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbststänsisches Amt für das Zivilstands- digen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt: wesen 1. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung sowie die Sicherstellung der Register und Belege; 2. Inspektion der Zivilstandsämter, der kantonalen Aufsichtsbehörden und der kantonalen Zivilstandsarchive; 3. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden; 4. Erfüllung von weiteren in dieser Verordnung erwähnten Aufgaben.

Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.

Art. 52 Ziff. 1 Ausser den Berichtigungen, Ergänzungen und Löschungen werden am

Rande der Einzelregister und deren Doppel angemerkt: 1. im Geburtsregister: die Anerkennung und die Adoption sowie die Aufhebung dieser Akte, die Feststellung der Vaterschaft, die nachträgliche Eheschliessung der Eltern, die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter sowie die Vornamensänderung und die Geschlechtsänderung;

Art. 94 Ziff. 10

Das Eheregister soll enthalten: 10. die Unterschriften (Art. 159 Abs. 4).

Art. 115 Abs. 2bis

Bei Geschlechtsänderung wird der betroffenen Person ein neues Blatt eröffnet, wenn für diese bereits bisher ein eigenes Blatt geführt wurde.

Art. 117 Abs. 2 Ziff. 18

Im Textteil werden rechts eingetragen:

18. bei Geschlechtsänderung: in Klammern das Datum der Rechtskraft des Urteils und gegebenenfalls der Hinweis auf das Nachfolgeblatt.

Art. 130 Abs. 1 Ziff. 9a

Die Gerichte melden Urteile über:

9a. Geschlechtsänderung an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes;

Art. 188m

12. Anmerkung 1 Vor dem1. Januar 2002 erfolgte Geschlechtsänderungen werden auf von Geschlechtsänderungen im Verlangen im Geburtsregister am Rand angemerkt. Geburtsregister

Zuständig für die Entgegennahme des Gesuchs ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons, in dem das Geburtsregister geführt wird.

Art. 188n

13. Elektronische 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bereitet in Zu- Führung der Personenstands- sammenarbeit mit den Kantonen die landesweite elektronische Führegister rung der Personenstandsregister in einer zentralen Datenbank vor.

Das Bundesamt für Justiz leitet das Projekt und ist namentlich für folgende Aufgaben zuständig: 1. Es erarbeitet die Konzepte für die Informatik, die Organisation, den Betrieb, die Finanzierung und die elektronische Erfassung der Personenstandsdaten, die in Papierform vorliegen (Rückerfassung). 2. Es leitet die Realisierung der zentralen Teile des Systems.

3. Es führt Betriebsversuche durch und bestimmt die an diesen teilnehmenden Zivilstandsbehörden. 4. Es leitet die Einführung und Verbreitung des Systems.

Während der Betriebsversuche wird der Personenstand zusätzlich nach den bisherigen Regeln in den bestehenden Registern beurkundet. Verbindlich im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 ZGB2 bleibt ausschliesslich diese Beurkundung.

Mit der Einführung des neuen Systems werden die elektronisch beurkundeten Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 ZGB verbindlich. Werden für Personen alle aktuellen Daten aus bisherigen Familienregistern übernommen, so ist dort die Beurkundung formell abzuschliessen und auf das neue System zu verweisen. Im neuen System wird auf die Fundstellen in den bisherigen Familienregistern verwiesen.

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt die für die Betriebsversuche sowie für die Einführung und Verbreitung des neuen Systems nötigen erfassungstechnischen Weisungen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

24. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11664 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz