Quelle

211.112.1

Zivilstandsverordnung (ZStV)

vom 1. Juni 1953 (Stand am 18. Dezember 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 44 Absatz 2,48 und 103 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB),3 beschliesst:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 I. Massgebendes Recht 1. Bundesrecht

Der Erlass der Vorschriften über das Zivilstandswesen ist Sache des Bundes, soweit die Befugnis dazu nicht den Kantonen übertragen ist.

Art. 2 2. Kantonales Recht

Die Kantone erlassen im Rahmen des Bundesrechts Ausführungsbestimmungen, namentlich über die Organisation der Zivilstandsämter, das Dienstverhältnis der im Zivilstandswesen tätigen Personen und über die Beaufsichtigung der Zivilstandsämter durch die kantonalen Behörden.4

Wo diese Verordnung von der zuständigen Behörde spricht, wird diese vom Kanton bezeichnet (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB).

Weitere Ausführungsvorschriften können die Kantone erlassen, soweit das Gesetz und diese Verordnung keine Regelung treffen.

Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes (Art. 49 Abs. 3 ZGB).5 AS 1953 797

Art. 3 II. Amtskreis und Amtssitz

Die Kantone umschreiben die Zivilstandskreise und bezeichnen den Amtssitz.

Die Zivilstandskreise sind so festzulegen, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein Beschäftigungsgrad ergibt, der einen fachlich zuverlässigen Vollzug gewährleistet. Der Beschäftigungsgrad soll mindestens 40 Prozent betragen. Er wird ausschliesslich auf Grund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet (Art. 44 Abs. 1 ZGB). Die Führung von zwei oder mehreren Zivilstandsämtern durch die gleiche Person richtet sich nach Artikel 10 Absatz 4.6

Von jeder Veränderung eines Amtskreises oder Verlegung eines Amtssitzes ist dem Bundesrat Kenntnis zu geben.

Art. 4 III. Voraussetzung des Dienstbetriebes 1. Amtsräume

Die Kantone sind dafür besorgt, dass den Zivilstandsämtern ein würdiges Lokal für die Trauungen und zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornahme der übrigen zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung stehen.

...7

Art. 5 2. Datensicherung8

Die Kantone sorgen dafür, dass die Register, Belege und elektronischen Datenträger auf dem Zivilstandsamt sicher aufbewahrt werden, und treffen die erforderlichen Massnahmen, damit diese im Falle der Gefahr in Sicherheit gebracht werden können. Sie sorgen insbesondere für den Schutz vor Feuer, Wasser und Einbruch.9

Die Räume für die Aufbewahrung der von den Zivilstandsämtern abgegebenen Register und Belege (Art. 57) sollen den gleichen Anforderungen entsprechen; sie sollen sich nicht im gleichen Gebäude befinden, in dem ein Zivilstandsamt untergebracht ist.10

Die Kantone sorgen durch Mikro-Verfilmung und Einlagerung des Filmgutes für die Sicherstellung der Eintragungen in den Zivil- standsregistern. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt hiefür die erforderlichen Weisungen.11

Art. 612 3. Materialien

Die Kantone sorgen dafür, dass die Zivilstandsämter mit den erforderlichen Materialien ausgerüstet sind und die für das Zivilstandswesen bestimmten amtlichen Veröffentlichungen unverzüglich erhalten.

Für die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung sind die Vorschriften des Bundes massgebend (Art. 184).

Art. 713 4. Register

Die Kantone sorgen dafür, dass die Zivilstandsämter im Besitz der Originale der seit wenigstens 120 Jahren für ihren Kreis geführten Zivilstandsregister sind.

Sie stellen sicher, dass die Originale der Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, bis mindestens auf das Jahr 1850 zurück an einem geeigneten Ort sicher aufbewahrt werden und Interessierte schonend Einsicht in sie nehmen können.

Art. 814 5. Geschäftszeit

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte legen die Öffnungszeiten ihres Zivilstandsamtes im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde fest und machen sie bekannt.

Art. 9 6. Amtssprache

Der Kanton bestimmt, in welcher Amtssprache die Register zu führen sind.15

Wenn sich die vor dem Zivilstandsbeamten handelnden Personen mit diesem sprachlich nicht verständigen können, so ist auf ihre Kosten ein Dolmetscher beizuziehen, was im Register zu erwähnen ist.

DieZivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die dolmetschenden Personen zur Wahrheit und weist sie auf die Straf- folgen einer falschen Erklärung hin. Artikel 12 über den Ausstand gilt sinngemäss.16

Art. 10 IV. Zivilstandsbeamte und Stellvertreter 1. Organisation

Für jeden Zivilstandskreis werden ein oder mehrere Zivilstandsbeamte gewählt. Werden in einem Kreis mehrere Zivilstandsbeamte bestellt, so ist einer von ihnen als Vorsteher des Amtes zu bezeichnen.

Für jeden Zivilstandskreis sind ein oder mehrere Stellvertreter zu wählen.

Sind sowohl der Zivilstandsbeamte als auch seine Stellvertreter verhindert, so bezeichnet die zuständige Behörde einen ausserordentlichen Stellvertreter.

Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter und ihre ordentliche oder ausserordentliche Stellvertretung kann für mehr als einen Zivilstandskreis zuständig sein, sofern damit ein minimaler Beschäftigungsgrad nach Artikel 3 Absatz 1bis erreicht wird.17

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad nach Artikel 3 Absatz 1bis bewilligen, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.18

Art. 1119 2. Ernennung und Wahl

Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter setzt voraus: 1. das Schweizer Bürgerrecht; 2. die Handlungsfähigkeit; 3. eine gute Allgemeinbildung; 4. eine abgeschlossene Grundausbildung im Zivilstandswesen.

Die Kantone können weitere Voraussetzungen festlegen.

Art. 12 3. Ausstand

Der Zivilstandsbeamte oder der Stellvertreter darf nicht amten, wenn die Amtshandlung (Einschreibung, Beglaubigung, Trauhandlung usw.) betrifft: ihn selbst, Blutsverwandte in gerader Linie, Geschwister, Halbgeschwister oder Ehegatten dieser Personen, seinen Verlobten oder Personen, die zu ihm im Mündel- oder Adoptionsverhältnis stehen.

Art. 13 4. Prüfungspflicht 4a. Nachweis nicht streitiger Angaben

Bevor der Zivilstandsbeamte eine Amtshandlung vornimmt, prüft er von Amtes wegen seine Zuständigkeit.

Der Zivilstandsbeamte hat sich über die Identität der Personen, die vor ihm erscheinen und ihm nicht bekannt sind, zu vergewissern.

Der Anzeiger hat die erforderlichen Ausweise über die einzutragenden Tatsachen beizubringen. Ist er dazu nicht in der Lage, sind seine Angaben unvollständig oder erscheinen sie nicht als zuverlässig, so macht der Zivilstandsbeamte von Amtes wegen die nötigen Erhebungen, wenn erforderlich mit Hilfe seiner Aufsichtsbehörde.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: 1. Die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen. 2. Die Angaben sind nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschrift.

Art. 14 5. Beglaubigungspflicht

Der Zivilstandsbeamte hat, wenn er darum ersucht wird, die Unterschrift der Personen zu beglaubigen, die vor ihm Erklärungen in Zivilstandssachen abgegeben haben.

Art. 1521 6. Amtsgeheimnis

Die beim Zivilstandsamt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über Personendaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.

Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personendaten aufgrund besonderer Vorschriften.

Art. 1622

Art. 17 V. Aufsicht 1. Aufsichtsbehörden 1a. Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen

Das Zivilstandswesen untersteht der Aufsicht der vom Kanton bezeichneten Behörden.

Das Zivilstandswesen und seine Überwachung durch den Kanton sowie die Einrichtung der kantonalen Zivilstandsarchive unterliegen der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes.

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Zivilstandswesen aus.

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:

1. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung sowie die Sicherstellung der Register und Belege; 2. Inspektion der Zivilstandsämter, der kantonalen Aufsichtsbehörden und der kantonalen Zivilstandsarchive; 3. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden; 4. Erfüllung von weiteren in dieser Verordnung erwähnten Aufgaben.

Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.

Art. 18 2. Inspektion und 1 Die Berichterstattung

kantonalen Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Auf- gaben, erfolgen die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.24

Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement alle zwei Jahre namentlich über: 1. die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 2 ZGB; 2. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen; 3. Änderungen der Zivilstandskreise; 4. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen und die getroffenen Massnahmen; 5. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen; 6. die Erfüllung von Aufgaben und über Entwicklungen, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht, wie namentlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (Art. 177f Abs. 2); 7. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.25

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement lässt durch sein Amt für das Zivilstandswesen Inspektionen in den Kantonen vornehmen.

Art. 1926 3. Rechtsschutz a. Verfahrensgrundsätze

Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Behörden nach kantonalem Recht.

Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach dem Ver-

Art. 2029 b. Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde kann bei einer oder mehreren kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden, in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Kantonale Beschwerdeentscheide sowie erstinstanzliche Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind auch andere Entscheide zu eröffnen.

Art. 21 4. Einschreiten von Amtes wegen

Die Aufsichtsbehörden des Kantons haben von Amtes wegen gegen die vorschriftswidrige Amtsführung der ihnen untergeordneten Amtsstellen einzuschreiten und die erforderlichen Massnahmen, gegebenenfalls auf Kosten der Gemeinde, des Bezirks oder des Kantons, zu treffen.

Die gleichen Befugnisse stehen den Aufsichtsbehörden des Bundes zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.

Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln19 und 20.30

Art. 22 5. Entlassung und Nicht- Zivilstandsbeamten

Zivilstandsbeamte oder ihre Stellvertreter, die sich zur Ausübung wiederwahl eines ihres Amtes als unfähig erwiesen haben oder die den Wählbarkeitsvoraussetzungen des Artikels11 nicht mehr entsprechen, sind durch die kantonale Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Verlangen der eidgenössischen Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben oder gegebenenfalls von der Wiederwahl auszuschliessen.

Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln19 und 20.31

Art. 2332

Art. 24 VI. Amtsübergabe 1. Bei Wechsel in der Person des Zivilstandsbeamten

Beim Wechsel in der Person des Zivilstandsbeamten erfolgt die Amtsübergabe in Gegenwart des neuen und des bisherigen Zivilstandsbeamten oder dessen Stellvertreters durch einen Beauftragten der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Über den Akt wird ein Protokoll aufgenommen, das über die dem neuen Beamten übergebenen Register und Belege, über die vorhandenen Dienstmaterialien und über den Stand der Registerführung Auskunft gibt.

Eine Ausfertigung des Protokolls geht an die kantonale Aufsichtsbehörde, eine zweite bleibt bei den Akten des Zivilstandsamts.

Art. 25 2. Bei Änderung des Zivilstandskreises

Bei Teilung oder Zusammenlegung von Zivilstandskreisen trifft die kantonale Aufsichtsbehörde die für den Amtsübergang erforderlichen Verfügungen. Über ihre Durchführung wird ein Protokoll aufgenommen, von dem je eine Ausfertigung den beteiligten Zivilstandsbeamten zuzustellen ist.

Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die die Nachfolge übernehmenden Zivilstandsbeamten in den Besitz der Originale oder von Abschriften der Zivilstandsregister ihres Kreises gelangen.

Art. 2633 VII. Zivilstandsdienst im Ausland

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Aufgaben einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten betrauen.

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz34 und dem Bundesrechtspflegegesetz35. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen übt die Aufsicht aus.

Zweiter Abschnitt Die Registerführung

Art. 27 A. Register I. Arten

Der Zivilstandsbeamte führt folgende Register:

1. als Einzelregister: – das Geburtsregister, – das Todesregister, – das Eheregister, – das Anerkennungsregister; 2.36 das Familienregister. Vorbehalten bleibt Artikel 113 Absätze

und 4.37

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen führt ein zentrales Verzeichnis der Adoptionen. Falls die Führung mit Informatikmitteln auf einer elektronischen Datenbank erfolgt, regelt das Amt den Zugriff und sorgt durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen für den Schutz des Informatiksystems gegen unbefugte Bearbeitung und Kenntnisnahme. Die Daten sind als besonders schützenswert eingestuft (Art. 268b ZGB).38

Den Kantonen bleibt das Recht vorbehalten, weitere Verzeichnisse vorzuschreiben.39

Art. 2840 II. ...

Art. 2941 III. Bekanntgabe von Personendaten 1. Berechtigte a. Im allgemeinen b. Forschung

Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen.

Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung werden die Daten im Rahmen der Vertretungsbefugnisse bekanntgegeben.

Schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden werden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personendaten auf Verlangen bekanntgegeben.

Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personendaten bekanntgegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Bekanntgabe von Personendaten zum Zweck wissenschaftlicher, nicht personenbezogener Forschung schriftlich bewilligen, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Sie erlässt die nötigen datenschutzrechtlichen Auflagen, indem sie die Datenempfänger namentlich verpflichtet: 1. die Daten zu anonymisieren, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt; 2. die Daten nur mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde weiterzugeben; 3. bei der Veröffentlichung der Ergebnisse sicherzustellen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Bekanntgabe von Personendaten zum Zweck personenbezogener Forschung schriftlich bewilligen, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Sie verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes.

Art. 3043 2. Formen 3. Einsicht in die Register 4. Veröffentlichung von Zivilstandsfällen

Die Bekanntgabe von Personendaten erfolgt durch:

1. Mitteilungen (insbesondere nach den Art. 106 und 120 ff.); 2. Auszüge (Art. 138 ff.); 3. Abschriften (Art. 143 und 144); 4. Eintragungen im Familienbüchlein (Art. 146 ff.); 5. schriftliche Auskünfte; 6. mündliche Auskünfte an Zivilstandsämter, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen.

Die besonderen Vorschriften nach Artikel 138 Absätze 2–4 sind zu beachten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise die Einsichtnahme in Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe von Daten in den Formen von Artikel 30 offensichtlich nicht zumutbar ist. Sie erlässt die nötigen Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes.

Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle und die Trauungen veröffentlicht werden.46

Nicht veröffentlicht wird:

1. die Geburt auf Verlangen eines Elternteils; 2. der Todesfall auf Verlangen eines nächsten Angehörigen; 3.47 die Trauung auf Verlangen der Braut oder des Bräutigams.

Art. 3148 IV. Form 1. Ausfertigung und Sicherungsmassnahmen49

Die Register werden in einfacher Ausfertigung geführt.

Ist die sichere Aufbewahrung der Register (Art. 5) nicht gewährleistet, trifft die kantonale Aufsichtsbehörde die erforderlichen Sicherungsmassnahmen.

Art. 3250 2. Einband und Aufbewahrung

Die Register werden in Buchform oder mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Loseblattform und mit Maschinenschrift geführt.

Die in Loseblattform geführten Register werden in soliden Mappen aufbewahrt und nach Abschluss eines Bandes gebunden.

Blätter mit gelöschten Eintragungen dürfen aus dem Register nicht entfernt werden.

Art. 3351 3. Numerierung a. Seiten

Die Seiten oder die einseitig bedruckten Blätter eines Registerbandes werden vor Abschluss der Eintragung fortlaufend numeriert.52

Auf der Innenseite des Vorderdeckels oder auf dem Titelblatt wird bescheinigt, wie viele Seiten der Band enthält.

Art. 3453 b. Bände

Die Bände eines Registers werden fortlaufend numeriert.

Art. 3554 4. Personenverzeichnis 4a. Heimatschein- und Vormundschaftskontrolle

Zu jedem Register wird ein Personenverzeichnis geführt, das folgende Angaben über die Personen enthält, auf die sich die Eintragungen beziehen: 1. Name; 2. Name vor der ersten Heirat; 3. Vornamen; 4. Geschlecht; 5. Datum der Geburt; 6. Ort der Geburt; 7. Datum des Ereignisses; 8. Ort des Ereignisses; 9. Heimatort; 10. Fundstelle.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Weglassung folgender Angaben anordnen:

1. Einzelregister:

  1. Ort der Geburt;

  2. Ort des Ereignisses;

  3. Heimatort. 2. Familienregister:

  4. Ort der Geburt;

  5. Datum des Ereignisses;

  6. Ort des Ereignisses;

  7. Heimatort, wenn der Zivilstandskreis nur eine einzige Heimatgemeinde umfasst.

Das Personenverzeichnis ist nach den Namen alphabetisch zu ordnen.

Das Verzeichnis wird laufend nachgeführt.

Bei Änderung des Namens wird der neue Name ebenfalls in das Verzeichnis aufgenommen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Aufnahme folgender zusätzlicher Angaben in das Personenverzeichnis zum Familienregister bewilligen: 1. Datum der Ausstellung und Zustellort des Heimatscheines (V vom22. Dez. 198056 über den Heimatschein); 2. Datum der Entmündigung und ihrer Aufhebung (Art. 136 Abs. 3).

Art. 3657 5. Einzelregister

Die während eines Kalenderjahres in den Einzelregistern erfolgten Eintragungen werden fortlaufend numeriert.

Am Schluss des Kalenderjahres wird die Anzahl der Eintragungen des vergangenen Jahres bescheinigt.

Art. 3758 6. Familienregister

Das Familienregister kann mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde auch in Form eines Kartenregister geführt werden.

Jede Seite eines Registerbandes oder jede Karte bildet ein Blatt des Familienregisters.

Anstelle der fortlaufenden Numerierung der Kartenblätter kann die kantonale Aufsichtsbehörde eine andere Ablegeordnung bewilligen.

Art. 3859

Art. 39 B. Einschreibungen I. Im allgemeinen 1. Inhalt

Die Einschreibungen (Eintragungen und Randanmerkungen) dürfen nichts enthalten, was der Bestimmung des Registers fremd ist.

Art. 4060 2. Ausführung

Die Buchstaben werden in lateinischer Schrift eingeschrieben.

Die Einschreibungen werden mit Sorgfalt und ohne Rasuren oder Korrekturen vorgenommen.

Für die elektronische Datenverarbeitung gelten ausserdem die besonderen Bestimmungen der Artikel 177e-177m.

Art. 4161 3. Abkürzungen

Die Einschreibungen dürfen keine Abkürzungen enthalten; ausgenommen sind abgekürzte Kantonsbezeichnungen, die Abkürzung «geb.» für geboren sowie im Familienregister die Abkürzung der Monatsnamen.

Art. 42 4. Stundenzählung

Die Stunden des Tages sind von 0 bis 24 zu zählen.

Art. 43 5. Familien- und Vornamen a. Grundsätze62 b. ausländisches Recht

Familien- und Vornamen werden so eingetragen, wie sie in den Zivilstandsakten oder, wenn solche fehlen, in andern massgebenden Ausweisen geschrieben sind. Artikel 40 Absatz 1 bleibt vorbehalten.63

Trägt eine verheiratete oder verheiratet gewesene Person nicht den vor ihrer ersten Heirat geführten Familiennamen, so wird dieser nach dem Zusatz «geborene(r)» beigefügt.64

Vornamen dürfen nicht weggelassen, nicht übersetzt und nicht in ihrer Reihenfolge abgeändert werden.65

Titel und Grade werden nicht eingetragen.66 Die Kantone können vorsehen, dass in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte, die Frage der Namensführung der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet wird.

Art. 4468 6. Ortsnamen

Schweizerische Ortsnamen werden nach dem amtlichen Verzeichnis der Gemeinden und Zivilstandskreise der Schweiz eingetragen. Dem Ortsnamen ist der Kanton in Klammern oder die abgekürzte Kantonsbezeichnung beizufügen, es sei denn, dass über die Kantonszugehörigkeit des Ortes kein Zweifel besteht.

Ortsnamen des Auslandes werden so eingetragen, wie sie in den massgebenden Ausweisen geschrieben sind. Den Ortschaften werden in Klammern Bezirk, Departement oder Provinz und Staat beigefügt.

Die Übersetzung von Ortsnamen ist zulässig, wenn sie üblich ist.

Art. 45 7. Staatsangehörigkeit der Ausländer

Bei Ausländern sind die Staatsangehörigkeit sowie der Zuständigkeitsort und, sofern das Geburtsdatum einzutragen ist, der Geburtsort anzugeben.69

Allfällige Staatenlosigkeit ist anzugeben, wobei die frühere Staatsangehörigkeit und, sofern das Geburtsdatum einzutragen ist, auch der Geburtsort beizufügen ist.70

Steht weder eine bestimmte Staatsangehörigkeit noch die Staatenlosigkeit fest, so ersucht der Zivilstandsbeamte die kantonale Aufsichtsbehörde um eine Weisung.

Art. 4671 II. Einzelregister 1. Reihenfolge der Eintragungen

Die Zivilstandsfälle werden grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge in die Einzelregister eingetragen.

Die Reihenfolge der Eintragungen der Geburten und Todesfälle richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einganges der Anzeigen beim Zivilstandsamt.

Art. 47 2. Art der Eintragung

Unbeschriebene Stellen werden durch waagrechte Striche ausgefüllt. Die Kantone können anstelle dieser Striche Schlusszeichen vorsehen.72

Reichen die offenen Linien des Vordrucks nicht aus, so werden Zwischenlinien gezogen.

Sind einzelne Stellen des Vordrucks nicht verwendbar, so werden sie durchgestrichen.

Ist eine in der Eintragung anzugebende Tatsache nicht bekannt, so wird dies im Text bemerkt.

Art. 48 3. Unterzeichnung

Der Zivilstandsbeamte und die übrigen zur Unterzeichnung der Eintragung verpflichteten Personen unterschreiben eigenhändig; sie sind berechtigt, ihre Unterschrift in der Form zu geben, in der sie zu unterzeichnen pflegen. ...73

Ist eine unterzeichnungspflichtige Person ausserstande oder weigert sie sich, zu unterzeichnen, so bescheinigt der Zivilstandsbeamte diese Tatsache im Register.

Art. 49 4. Abschluss der Eintragung

Nach der Unterzeichnung durch die Beteiligten unterschreibt auch der Zivilstandsbeamte die Eintragung.

Durch die Unterschrift des Zivilstandsbeamten wird die Eintragung abgeschlossen; sie darf von diesem Augenblick an nur noch gemäss den Vorschriften des Artikels50 verändert werden.

Satz2 eingefügt durch Ziff. I der V vom14. Jan. 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 285).

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom18. Aug. 1999 (AS 1999 3028).

Art. 50 5. Berichtigung und Ergänzung

Vor der Unterzeichnung entdeckte Unrichtigkeiten sind am Fusse der Eintragung und über der Unterschrift zu berichtigen.

Die Aufsichtsbehörde behebt in einer abgeschlossenen Eintragung von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Die Zivilstandsämter sind zur Meldung solcher Sachverhalte an die Aufsichtsbehörde verpflichtet.74

Im Übrigen erfolgt die Berichtigung auf Verfügung des Gerichts (Art. 42 ZGB).75

Eine nicht vollständige, aber gleichwohl abgeschlossene Registereintragung wird auf Verfügung des Gerichts oder der Aufsichtsbehörde ergänzt, sobald die fehlenden Angaben beigebracht sind.76

Die vom Gericht oder der Aufsichtsbehörde verfügte Berichtigung oder Ergänzung wird am Rande der Eintragung angemerkt.77

Art. 51 6. Löschung

Die Löschung einer Registereintragung erfolgt auf Verfügung des Gerichts oder der Aufsichtsbehörde.78

Die Aufsichtsbehörde verfügt die Löschung einer Eintragung in den durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen (Art. 73,85 und 107) sowie dort, wo offensichtlich eine Eintragung im vollen Umfang unrichtig, ungültig oder überflüssig ist.79

Die Löschung wird am Rande des Einzelregisters angemerkt und die Eintragung durchgestrichen.

Art. 52 7. Übrige Randanmerkungen a. Fälle

Ausser den Berichtigungen, Ergänzungen und Löschungen werden am Rande der Einzelregister und deren Doppel angemerkt:

1.80 im Geburtsregister: die Anerkennung und die Adoption sowie die Aufhebung dieser Akte, die Feststellung der Vater- schaft, die nachträgliche Eheschliessung der Eltern, die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter sowie die Vornamensänderung und die Geschlechtsänderung; 2. im Todesregister: die Umstossung einer Verschollenerklärung und der Widerruf einer Todesfeststellung; 3.81 im Eheregister folgende, während der Ehe bezüglich eines Ehegatten eingetretene Vorgänge: die Anerkennung und die Adoption sowie die Aufhebung dieser Akte, die Feststellung der Vaterschaft, die nachträgliche Eheschliessung der Eltern und die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter.

Art. 53 b. Form

Die Randanmerkung wird auf dem breiten Rand der Seite oder auf der unbedruckten Rückseite des Blattes angebracht; die ursprüngliche Eintragung wird nicht verändert.82

Die Randanmerkung soll nur die wesentlichen Angaben enthalten.

Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde kann ein Vordruckstempel verwendet werden. Die Randanmerkung wird datiert und vom Zivilstandsbeamten oder von der Zivilstandsbeamtin unterzeichnet.83

Art. 54 III. Familienregister 1. im allgemeinen

Für die Eintragungen im Familienregister sind die Artikel 113–118 massgebend.

Art. 55 2. Berichtigung und Löschung

Der Berichtigung oder Löschung von Eintragungen im Familienregister, die auf Eintragungen in Einzelregistern beruhen, hat die Berichtigung oder Löschung im Einzelregister vorauszugehen (Art.50 und 51).

Berichtigung und Löschung erfolgen nur auf Verfügung des Gerichts oder der Aufsichtsbehörde.84

Von sich aus nehmen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte die Berichtigung oder Löschung vor, wenn:

1. sie eine Mitteilung über die in einem Einzelregister erfolgte Berichtigung oder Löschung erhalten; 2. eine unrichtige Übertragung aus dem eigenen Einzelregister vorliegt oder eine amtliche Mitteilung oder eine öffentliche Urkunde unrichtig eingetragen worden ist.85

DieBerichtigung oder Löschung wird an geeigneter Stelle in zweckmässiger Form eingetragen.

Art. 56 C. Belege I. Einordnung

Jeder Beleg ist mit der Nummer der Eintragung und der Bezeichnung des Jahres und des Registers zu versehen, zu denen er gehört.

Der Zivilstandsbeamte hat die Belege, soweit sie nicht abzuliefern sind, entsprechend den Registern, zu denen sie gehören, in gesonderten Aktenheften oder Ordnern nach Jahrgängen numeriert aufzubewahren. Die Belege zum Familienregister können auch nach Registerblättern geordnet werden.

Art. 57 II. Ablieferung

Die ausländischen Urkunden, die sich auf Schweizer beziehen und nicht zu einem Eheaktenheft gehören, sind bis Ende Januar des folgenden Jahres der kantonalen Aufbewahrungsstelle abzuliefern.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann einzelne Zivilstandsämter von der Ablieferungspflicht befreien, wenn sie genügende Gewähr für sichere Aufbewahrung der Belege bieten.

Art. 58 III. Dauer der Aufbewahrung

Die Belege der Eheakten, die ausländischen Urkunden und die Adoptionsakten sind80, die übrigen Belege 50 Jahre aufzubewahren. Werden die Belege auf Mikrofilme aufgenommen, so dürfen die Originale mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde nach

Jahren beseitigt werden.86

Die Kantone können eine längere Dauer der Aufbewahrung vorschreiben.

Dritter Abschnitt Geburtsregister

Art. 59 I. Gegenstand der Eintragung

Im Geburtsregister werden die Geburten und die nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgten Fehlgeburten eingetragen.

Ebenso wird die Auffindung eines ausgesetzten, hilflosen Kindes unbekannter oder unsicherer Abstammung (Findelkind) im Geburtsregister eingetragen.

Für das adoptierte Kind wird im Geburtsregister eine neue Eintragung auf besonderem Deckblatt erstellt.87

Art. 60 II. Im Inland erfolgte Geburt 1. Zuständigkeit

Die im Inland erfolgte Geburt wird im Geburtsregister des Kreises eingetragen, wo sie stattgefunden hat.

Ist die Geburt in einem Fahrzeug auf der Reise erfolgt, so wird sie im Geburtsregister des Kreises eingetragen, wo die Mutter das Fahrzeug verlassen hat.

Art. 6188 2. Anzeigepflicht

Zur Anzeige der Geburt ist der Vorsteher des Spitals oder der Anstalt verpflichtet, wo die Geburt stattgefunden hat. Indessen ist auch der Vater zur Anzeige der Geburt berechtigt, wenn er eine Bescheinigung des Spitals oder der Anstalt über die Geburt beibringt; ist er mit der Mutter nicht verheiratet jedoch nur dann, wenn er das Kind bereits vor der Geburt anerkannt hat oder es bei der Anzeige der Geburt anerkennt.

Ist die Geburt nicht in einem Spital oder in einer Anstalt erfolgt, so sind zur Anzeige der Geburt der Reihe nach verpflichtet: der Ehemann der Mutter, die Hebamme, der bei der Niederkunft zugezogene Arzt, jede andere dabei zugegen gewesene Person und schliesslich die Mutter. Ist der Vater mit ihr nicht verheiratet, so ist er zur Anzeige der Geburt unter den in Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen berechtigt.

Ist die Anzeige durch keine der genannten Personen erfolgt und kommt die Geburt zur Kenntnis der Polizeibehörde, so hat diese die Anzeige zu erstatten.

Art. 6289 3. Anzeige a. persönlich oder durch Stellvertretung

Der nach Artikel 61 Anzeigepflichtige hat die Anzeige persönlich zu erstatten.

Der Vorsteher des Spitals oder der Anstalt kann jedoch unter seiner Verantwortlichkeit eine Hilfsperson mit der Erstattung der Anzeige betrauen; macht er von dieser Ermächtigung Gebrauch, so hat er den Zivilstandsbeamten von der Person des Bevollmächtigen schriftlich zu verständigen.

Der Ehemann der Mutter und diese selbst können unter ihrer Verantwortlichkeit einen Dritten schriftlich mit der Erstattung der Anzeige beauftragen.

Art. 63 b. mündlich oder schriftlich

Mündlich oder schriftlich wird die Anzeige vom Arzt, vom Vorsteher des Spitals oder der Anstalt und von seinem Bevollmächtigten erstattet.90

Von der Polizeibehörde wird sie schriftlich erstattet.

Art. 64 c. mündlich

Die anderen Personen erstatten die Anzeige mündlich.

Art. 65 4. Anzeigefrist

Die anzeigepflichtigen Personen haben die Geburt innert drei Tagen, nachdem sie stattgefunden hat, anzuzeigen. Die Mutter hat die Anzeige zu erstatten, sobald sie es zu tun vermag.

Der Zivilstandsbeamte nimmt auch eine verspätete Anzeige entgegen. Liegen zwischen Geburt und Anzeige mehr als sechs Monate, so ersucht er die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung.

Der Zivilstandsbeamte zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 182 Abs. 1 Ziff. 3).

Art. 66 5. Totgeburt

Wird eine nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat erfolgte Totgeburt angezeigt, so ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme beizubringen, dass das Kind bei der Geburt tot war.

Den Kantonen steht es frei, bei allen Totgeburten die Bescheinigung eines Arztes zu verlangen.

Art. 67 6. Inhalt der Eintragung

Das Geburtsregister soll enthalten:

1.91 Tag, Monat (in Buchstaben), Jahr, Stunde und Minute der Geburt; 2.92 Ort der Geburt; 3.93 a. für lebendgeborene Kinder: Familienname, Vorname und Geschlecht,

b. für totgeborene Kinder: das Geschlecht; Familienname und Vornamen können eingetragen werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 69 Abs. 1) wünschen; 4.94 Familienname, Vornamen, Heimatort sowie Wohnsitz des Vaters und der Mutter. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so sind überdies anzugeben das Geburtsdatum und die Eltern der Mutter, bei anerkannten Kindern auch das Geburtsdatum und die Eltern des Vaters. Bei Ausländern sind ferner die Angaben nach Artikel 45 beizufügen; 5. bei mündlicher Anzeige: Familienname, Vornamen und Wohnsitz des Anzeigenden, mit Angabe der Eigenschaft, in der er anzeigt; bei schriftlicher Anzeige: Bezeichnung der anzeigenden Anstaltsverwaltung, der Behörde oder Familienname, Vornamen und Wohnsitz des Arztes, mit Angabe der Eigenschaft, in der er anzeigt; 6. Datum der Eintragung.

Mehrlings- und Totgeburten sind als solche zu bezeichnen.95

Der Zivilstandsbeamte liest dem Anzeigenden die Eintragung vor; alsdann wird sie vom Anzeigenden und vom Zivilstandsbeamten unterzeichnet. Ist die Anzeige schriftlich erfolgt, so tritt an Stelle der Angabe «vorgelesen und bestätigt» der Vermerk «schriftlich angezeigt».

Art. 6896

Art. 69 7. Vornamen des Kindes97

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes (Art. 301 Abs. 4 ZGB); sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen des Kindes.98

Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige mitzuteilen.99

Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin weist die mitgeteilten Vornamen zurück, wenn sie die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.100

...101

Art. 70102

Art. 71103 III. ...

Art. 72 IV. Findelkind 1. Eintragung

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen.104

Diese gibt dem Findelkind Familiennamen und Vornamen und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.

Die Anzeige soll enthalten: Ort, mit Angabe der Stelle (Strasse und Hausnummer, Gehöft, Weiler usw.), Zeit und Umstände der Auffindung, das Geschlecht des Findelkindes, sein vermutliches Alter, körperliche Kennzeichen und die Beschreibung der beim Findelkind vorgefundenen Kleider und übrigen Gegenstände.

Der Zivilstandsbeamte trägt die Angaben der Anzeige, mit Ausnahme der Beschreibung der vorgefundenen Kleider und übrigen Gegenstände, in das Geburtsregister ein.

Art. 73 2. Berichtigung und Löschung V. Adoptivkind 1. Grundsatz 2. Inhalt des Deckblattes

Wird die Abstammung oder der Geburtsort des Findelkindes später festgestellt, so ist dies auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Eintragung am Auffindungsort anzumerken.

Ist die Geburt am Geburtsort noch nicht eingetragen, so verfügt die kantonale Aufsichtsbehörde die Eintragung.

Die Eintragung am Auffindungsort wird auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde gelöscht, wenn die Geburt am Geburtsort eingetragen ist.

Die Adoption wird auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde am Rande der Eintragung im Geburtsregister angemerkt.

Die ursprüngliche Eintragung wird hierauf durch ein Deckblatt ersetzt.

Das Deckblatt soll enthalten:

1.107 Tag, Monat (in Buchstaben), Jahr, Stunde und Minute der Geburt; 2. Ort der Geburt; 3.108 neuer Familienname, Vornamen und Geschlecht des Kindes; 4. ...109 5.110 a.111 bei gemeinschaftlicher Adoption durch ein Ehepaar Familienname, Vornamen, Heimatort sowie Wohnsitz des Adoptivvaters und der Adoptivmutter;

  1. bei gemeinschaftlicher Adoption durch den Ehegatten des Vaters oder der Mutter des Kindes (Art. 264a Abs. 3 ZGB): Familienname, Vornamen, Heimatort und Wohnsitz des Adoptierenden und seines Ehegatten;

  2. 112 bei Einzeladoption (Art. 264b ZGB): Familienname, Vornamen, Heimatort, Geburtsdatum, Eltern und Wohnsitz des Adoptierenden. 6. Datum der Eintragung und Angabe der Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Bei Ausländern sind bezüglich Absatz 1 Ziffer 5 die Angabe nach

Artikel 45 beizufügen.113 4. Aufhebung der Adoption

Die Aufhebung der Adoption wird auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde am Rande des Deckblattes angemerkt, das hierauf aus dem Geburtsregister zu entfernen und bei den Belegen aufzubewahren ist.

Ferner wird die Aufhebung der Adoption auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde am Rande der ursprünglichen Geburtseintragung angemerkt.

Vierter Abschnitt Todesregister

Art. 74 I. Gegenstand der Eintragung

Im Todesregister werden die Todesfälle eingetragen.116

Totgeborene Kinder werden nicht in das Todesregister eingetragen.

Art. 75 II. Im Inland erfolgter Tod 1. Zuständigkeit

Der im Inland erfolgte Tod wird im Todesregister des Kreises eingetragen, wo er eingetreten ist.

Wird eine Person tot aufgefunden und lässt sich nicht feststellen, wo sie gestorben ist, so wird der Tod im Todesregister des Kreises eingetragen, wo die Leiche gefunden worden ist.

Ist der Tod in einem Fahrzeug auf der Reise eingetreten, so wird er im Todesregister des Kreises eingetragen, wo die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist.

Art. 76 2. Anzeigepflicht kannten Person

Zur Anzeige des Todes oder der Auffindung der Leiche einer bea. Tod einer be- kannten Person sind verpflichtet: der Ehegatte, die Kinder und deren Ehegatten, sodann, der Reihe nach, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts, in dem der Tod erfolgte oder wo die Leiche gefunden wurde, und schliesslich jede Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat.

Ist der Tod oder die Auffindung der Leiche einer bekannten Person in einer Anstalt, wie Heil-, Straf- oder Verwahrungsanstalt, erfolgt, so hat der Vorsteher die Anzeige zu erstatten.

Ist die Anzeige durch keine dieser Personen erfolgt und kommt der Tod oder Leichenfund zur Kenntnis der Polizeibehörde, so hat diese die Anzeige zu erstatten.

Art. 77 b. Tod einer unbekannten Person

Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer solchen findet, hat die Polizeibehörde ohne Verzug zu benachrichtigen.

Die Polizeibehörde erstattet dem Zivilstandsbeamten die Anzeige. Diese soll alle in Artikel 84 Absatz 1 Ziffern 1-4 erwähnten Angaben enthalten sowie die Beschreibung der bei der Leiche vorgefundenen Kleider und übrigen Gegenstände.

Art. 78117 3. Anzeige a. persönlich, gegenüber der Gemeinde oder durch Stellvertretung

Die nach Artikel 76 Absatz 1 anzeigepflichtige Person erstattet die Anzeige persönlich dem Zivilstandsamt oder allenfalls, wenn eine Person in ihrer Wohngemeinde verstorben ist und das Zivilstandsamt nicht in dieser Gemeinde liegt, der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle.

Sie kann unter ihrer Verantwortlichkeit eine dritte Person schriftlich zur Erstattung der Anzeige ermächtigen.

Art. 79 b. mündlich oder schriftlich

Mündlich oder schriftlich wird die Anzeige vom Arzt, vom Vorsteher der Anstalt oder von seinem Bevollmächtigten erstattet.

Von der nach Artikel 78 Absatz 1 zuständigen Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person und von der Polizeibehörde wird sie schriftlich erstattet.118

Art. 80 c. mündlich

Die anderen Personen erstatten die Anzeige mündlich.

Art. 81 4. Anzeigefrist

Tod und Leichenfund sollen innert zwei Tagen, nachdem sie erfolgt sind, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden.

Der Zivilstandsbeamte nimmt auch eine verspätete Anzeige entgegen. Liegen zwischen Tod und Anzeige mehr als zehn Tage, so ersucht er die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung.

Der Zivilstandsbeamte zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 182 Abs. 1 Ziff. 3).

Art. 82 5. Todesbescheinigung

Der Anzeigende hat als Ausweis eine Todesbescheinigung des behandelnden oder nach dem Tode beigezogenen Arztes oder einer zur Feststellung des Todes amtlich bezeichneten Person beizubringen. Diese Bescheinigung ist als Beleg zur Eintragung aufzubewahren.

Art. 83 6. Tod einer bekannten Person

Über den Tod und über den Fund der Leiche einer bekannten Person soll das Todesregister enthalten: 1.119 Tag, Monat (in Buchstaben), Jahr, Stunde und Minute des Todes oder des Leichenfundes; 2.120 Ort, wo der Tod eingetreten oder die Leiche gefunden worden ist;

3.121 Familienname, Vornamen, wenn nötig Beinamen, Heimatort, Geburtsdatum sowie Wohnsitz des Verstorbenen; bei Ausländern überdies die Angaben nach Artikel 45; 4.122 Familienname und Vornamen der Eltern; 5.123 Zivilstand des Verstorbenen, gegebenenfalls unter Angabe des Familiennamens, der Vornamen, des Heimatortes und des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten oder des Familiennamens und der Vornamen des früheren Ehegatten sowie des Datums der Auflösung der Ehe; 6. bei mündlicher Anzeige: Familienname, Vornamen und Wohnsitz des Anzeigenden, mit Angabe der Eigenschaft, in der er anzeigt; bei schriftlicher Anzeige: Bezeichnung der anzeigenden Anstaltsverwaltung, der Behörde oder Familienname, Vornamen und Wohnsitz des Arztes, mit Angabe der Eigenschaft, in der er anzeigt; 7. Datum der Eintragung.

Der Zivilstandsbeamte liest dem Anzeigenden die Eintragung vor; alsdann wird sie vom Anzeigenden und dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet. Ist die Anzeige schriftlich erfolgt, so tritt an Stelle der Angabe «vorgelesen und bestätigt» der Vermerk «schriftlich angezeigt».

Art. 84 7. Tod einer unbekannten Person a. Inhalt

Über den Tod und den Fund der Leiche einer unbekannten Person soll das Todesregister enthalten:

1.124 Tag, Monat (in Buchstaben), Jahr, Stunde und Minute des Todes oder des Leichenfundes mit Angabe der Umstände des Todes oder der Auffindung der Leiche; 2.125 Ort, wo der Tod eingetreten oder die Leiche gefunden worden ist; 3. Geschlecht und mutmassliches Alter des Verstorbenen; 4. körperliche Kennzeichen;

5. Bezeichnung der anzeigenden Polizeibehörde; 6. Datum der Eintragung.

Die Eintragung wird vom Zivilstandsbeamten unterschrieben und an Stelle der Angabe «vorgelesen und bestätigt» vermerkt: «schriftlich angezeigt».

Art. 85 b. Ergänzung, Berichtigung und Löschung

Wird später festgestellt, wer der Verstorbene war, so wird auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde oder des Richters die Eintragung ergänzt oder berichtigt.

Ist der Tod an einem andern als dem Ort des Leichenfundes erfolgt, so verfügt die kantonale Aufsichtsbehörde die Eintragung am Todesort und die Löschung am Auffindungsort.

Art. 86 8. Bestattung

Erst nach der Anzeige des Todes oder des Leichenfundes darf die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt werden.

In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Bestattung oder die Ausstellung des Leichenpasses vor der Anzeige bewilligen; sie sorgt dann dafür, dass die Anzeige so bald als möglich erfolgt.

Hat die Bestattung oder die Ausstellung des Leichenpasses vor der Anzeige ohne behördliche Bewilligung stattgefunden, so darf die Eintragung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde vorgenommen

Art. 87 –91126

Fünfter Abschnitt Eheregister

Art. 92 I. Gegenstand der Eintragung

Im Eheregister werden die Trauungen eingetragen.

Art. 93127 II. Im Inland erfolgte Trauung 1. Zuständigkeit

Die Trauung wird im Eheregister des Zivilstandskreises eingetragen, in dem sie stattgefunden hat.

Art. 94128 2. Eintragung

Das Eheregister soll enthalten: 1. Tag, Monat (in Buchstaben), Jahr der Eheschliessung; 2. Ort der Eheschliessung; 3. für beide Verlobten: Familienname, Vornamen, Zivilstand, Heimatort, Ort und Datum der Geburt, ferner Familienname und Vornamen der Eltern sowie Wohnsitz; war ein Verlobter bereits verheiratet, überdies Familienname und Vornamen seines früheren Ehegatten sowie Datum der Auflösung der Ehe; bei Ausländern zudem die Angaben nach Artikel 45; 4. Familienname, Vornamen und Wohnsitz der Zeugen; 5. die Feststellung, dass die Ehe geschlossen worden ist; 6. Familienname des Ehemannes und der Ehefrau nach der Trauung; 7. Familienname, Vornamen sowie Ort und Datum der Geburt allfälliger gemeinsamer Kinder der Ehegatten; 8. ...129 9. Heimatorte der Ehefrau nach der Trauung; 10.130 die Unterschriften (Art. 159 Abs. 4).

Art. 95131

Sechster Abschnitt:132 ...

Art. 96 –101

Siebenter Abschnitt Anerkennungsregister

Art. 102133 I. Anerkennung durch den Vater 1. Gegenstand

Im Anerkennungsregister werden die Anerkennungen von Kindern durch den Vater beurkundet, die nur zur Mutter in einem Kindesverder Beurkundung hältnis stehen.

Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen.134

Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes.

Art. 103135 2. Besondere Voraussetzungen

Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes notwendig. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen; die Unterschriften sind zu beglaubigen.

Die Kantone können vorsehen, dass in Fällen, in denen der Anerkennende oder das Kind nicht Schweizer Bürger ist, die vorgelegten Urkunden der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden.136

Art. 104137 3. Zuständigkeit und Verfahren

Zur Beurkundung von Anerkennungen ist wahlweise zuständig der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes oder des Heimatortes des Anerkennenden oder der Mutter oder des Geburtsortes des Kindes.

Die Anmeldung der Anerkennung erfolgt mündlich unter Vorlage der notwendigen, weniger als sechs Monate alten Urkunden für den Anerkennenden und für die Mutter sowie gegebenenfalls der Zustimmung nach Artikel 103 Absatz 1. Ferner sind für das bereits geborene Kind vor weniger als einem Monat ausgestellte Urkunden beizubringen.138

Vor der Beurkundung ist der Anerkennende darauf aufmerksam zu machen, dass durch die Anerkennung das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt wird (Art. 252 Abs. 2 ZGB).

Art. 105 4.139 Beurkundung

Das Anerkennungsregister soll enthalten:

1. Ort und Datum der Beurkundung; 2.140 für den Anerkennenden: Familienname, Vornamen, Heimatort und Geburtsdatum, ferner Familiennamen und Vornamen der Eltern sowie Wohnsitz; bei Ausländern zudem die Angaben nach Artikel 45; 3.141 für die Mutter:

  1. die Angaben entsprechend Ziffer 2 im Zeitpunkt der Geburt des Kindes;

  2. zusätzlich gegebenenfalls abweichender Familienname und Wohnsitz im Zeitpunkt der Anerkennung; 4.142 für das Kind: Familienname und Vornamen sowie Ort und Datum der Geburt.

Der Zivilstandsbeamte liest dem Anerkennenden die Eintragung vor; alsdann wird sie von diesem und vom Zivilstandsbeamten unterzeichnet.

Art. 106143 5. Mitteilungen an Mutter und Kind

Ausser den Mitteilungen nach den Artikeln 120 Absatz 1 Ziffer 4 und 125 Absatz 1 Ziffer 4 erlässt der beurkundende Zivilstandsbeamte unter Hinweis auf die Bestimmungen der Artikel 260a-260c des ZGB Mitteilungen an die Mutter sowie an das Kind oder nach seinem Tode an die Nachkommen.

139 Numerierung gemäss Ziff. I der V vom12. Jan. 1977 (AS 1977 265).

Art. 107144 6. Aufhebung der Anerkennung

Bei Aufhebung der Anerkennung wird die Beurkundung auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde gelöscht.

Art. 108145 II. Anerkennung durch die Mutter

Im Anerkennungsregister werden ferner beurkundet die Anerkennungen von in der Schweiz geborenen Kindern durch die ausländische Mutter, wenn ihr Heimatrecht die Entstehung des Kindesverhältnisses von einer solchen Anerkennung abhängig macht.

Zur Beurkundung einer solchen Anerkennung ist der Zivilstandsbeamte des Geburtsortes des Kindes zuständig.

Die Beurkundung erfolgt unter entsprechender Änderung des Vordruckes des Registers.

Art. 109 –112146

Achter Abschnitt Familienregister

Art. 113147 1. Allgemeines

Das Familienregister wird vom Zivilstandsbeamten des Heimatorts geführt.

Umfasst der Zivilstandskreis mehrere Gemeinden, so ist für jede ein eigenes Register zu führen.

Die Kantone können bestimmen, dass die Familienregister benachbarter Zivilstandskreise durch einen einzigen Zivilstandsbeamten geführt werden.

Die Kantone können auch einem der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellten Beamten die zentrale Führung der Familienregister für ihr ganzes Gebiet oder Teile davon übertragen.

Wird die Führung der Familienregister im Sinne der Absätze3 oder

für mehrere Zivilstandskreise zusammengelegt, so können die Kantone bestimmen, dass den Zivilstandsbeamten Abschriften der Familienregisterblätter für alle Gemeinden ihrer Kreise abgegeben

Art. 114148 2. Gegenstand der Eintragung a. Bürger b. Nichtbürger

Das Familienregister enthält alle Bürger einer Gemeinde.

Besitzt eine Person in mehreren Gemeinden das Bürgerrecht, so wird sie im Familienregister jedes Heimatortes eingetragen.

Das Kind miteinander verheirateter Eltern, für die je ein Blatt geführt wird, ist auf dem Blatt des Vaters einzutragen.

Der Ehegatte eines Blattinhabers oder einer Blattinhaberin sowie die Kinder aus der Ehe einer Blattinhaberin mit einem Ausländer, die das Gemeindebürgerrecht nicht besitzen, werden im Familienregister ebenfalls eingetragen.150

Kinder, die das Bürgerrecht ihres Vaters nicht besitzen, werden auch auf seinem Blatt eingetragen.

Bei Einbürgerung von Ausländern werden nicht miteingebürgerte Kinder nicht eingetragen. ...151

Art. 115 3. Blatteröffnung

Im Familienregister wird ein Blatt eröffnet, sofern noch kein eigenes Blatt besteht: 1.152 bei Eheschliessung (Art. 102 ZGB):

  1. dem schweizerischen Ehemann;

  2. der schweizerischen Ehefrau am beibehaltenen Heimatort; 2.153 bei Scheidung (Art. 119 ZGB): der Frau am Heimatort des geschiedenen Mannes; 3.154 bei Eheungültigerklärung (Art. 109 ZGB): der Frau am Heimatort des Mannes; 4.155 bei Geburt eines Kindes:

151 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom17. Juni 1991 (AS 1991 1594).

  1. der ledigen Mutter;

  2. 156 der Witwe, für die kein eigenes Blatt besteht, sofern kein Kindesverhältnis zum verstorbenen Ehemann entstanden ist;

5.157 bei Anerkennung eines Kindes (Art. 260 ZGB) und bei gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB): dem ledigen Vater; 6. ...158 7.159 bei Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB): der Mutter, für die kein eigenes Blatt besteht; 8.160 bei Adoption (Art. 264ff. ZGB):

  1. dem ledigen Adoptivvater oder der ledigen Adoptivmutter;

  2. 161 der allein adoptierenden Ehefrau oder Witwe, für die kein eigenes Blatt besteht;

  3. dem ledigen Adoptierten, der das Bürgerrecht der Adoptiveltern nicht erhalten hat;

9.162 bei Erwerb des Bürgerrechts: der eingebürgerten oder als Schweizer anerkannten Person, die nicht auf dem Blatt eines Elternteils eingetragen werden kann.

Ein Blatt kann überdies eröffnet werden:

1. bei Änderung des Familiennamens; 2. dem Kinde, das einen anderen Familiennamen oder ein anderes Bürgerrecht als seine Eltern besitzt.163

Bei Geschlechtsänderung wird der betroffenen Person ein neues Blatt eröffnet, wenn für diese bereits bisher ein eigenes Blatt geführt wurde.164

Art. 116 4. Beschreibung des Blattes a. im allgemeib. Kopfleiste

Die Kopfleiste enthält den Familiennamen und die Bürgerrechte des Blattinhabers sowie die Ordnungsnummer des Blattes (Art.

Im Textteil des Blattes ist der linke Teil für die Darstellung des Bestandes der Familie bestimmt (Art. 117 Abs. 1); der rechte Teil enthält die Änderungen und die Austragungen (Art. 117 Abs. 2).

Am Fusse des Blattes kann bei Einbürgerungen die frühere Staatsangehörigkeit oder ein im Zeitpunkt der Blatteröffnung nicht mehr bestehendes Bürgerrecht eingetragen werden.166

In der Kopfleiste wird das Bürgerrecht mit dem Erwerbsgrund und bei Bürgerrechtserwerb durch Entscheid auch dessen Datum angegeben. Allfällige weitere Bürgerrechte werden ohne diese zusätzlichen Angaben eingetragen.

Namens- und Bürgerrechtsveränderungen werden ohne Grundangabe nachgeführt.

Art. 117168 c. Textteil4.bis Nachfolgeblatt

Im Textteil werden links eingetragen:

A. Bei jedem Blattinhaber und seinem Ehegatten 1. Ort und Datum der Geburt; 2. Hinweise auf allfällige Vorgangsblätter; 3. Vornamen und Eltern; ferner gegebenenfalls Familienname und Vornamen des letzten früheren Ehegatten mit Datum der Auflösung der Ehe; 4. beim Ehegatten überdies Familienname und Bürgerrecht;

5. Ort und Datum der Eheschliessung; B. Bei den Kindern 6. Ort und Datum der Geburt. Totgeborene Kinder werden nicht eingetragen; 7. Familienname, Vornamen und Besitz oder Nichtbesitz des Bürgerrechts sowie nötigenfalls Geschlecht; 8. allfällige Abstammungshinweise; 9. beim anerkannten Kind oder beim Kind, zu dem die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, ausserdem: Datum der Anerkennung oder der Rechtskraft des Urteils; ferner Familienname, Vornamen, Bürgerrecht und Eltern der Mutter; Familienname, Vornamen, Bürgerrecht und Eltern des Vaters; 10. beim adoptierten Kind ausserdem: der Vermerk «adoptiert».

Im Textteil werden rechts eingetragen:

1.169 bei Scheidung und Ungültigerklärung der Ehe: Datum der Rechtskraft des Urteils und gegebenenfalls Hinweis auf das Nachfolgeblatt; 2. bei Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe: wiederangenommener Familienname und Datum der Erklärung; 3. a. bei Wiederverehelichung einer Witwe: auf dem Blatt des früheren Ehemannes: Ort und Datum der Trauung sowie Familienname, Vornamen und Bürgerrecht des Ehemannes; ferner gegebenenfalls Hinweis auf den Verlust des Bürgerrechts oder auf das Nachfolgeblatt;

b. 170 bei Wiederverehelichung einer geschiedenen Frau mit einem Schweizer, der nicht den gleichen Heimatort wie der geschiedene Mann besitzt: auf dem bei der Scheidung eröffneten Blatt am Heimatort des geschiedenen Mannes: Ort und Datum der Trauung sowie Familienname, Vor- namen und Bürgerrecht des Ehemannes; ferner Hinweis auf den Verlust des Bürgerrechts; 4. bei Eheschliessung eines Kindes: Ort und Datum der Trauung sowie Familienname, Vornamen und Bürgerrecht des Ehegatten, ferner Hinweis auf das Nachfolgeblatt oder auf den Verlust des Bürgerrechts; 5. bei Tod oder Leichenfund: Ort und Datum; 6.171 bei Verschollenerklärung: Datum der Rechtskraft des Urteils sowie Zeitpunkt der Wirkung der Verschollenerklärung und gegebenenfalls der Eheauflösung; 7. bei Umstossung der Verschollenerklärung: Datum der Rechtskraft des Urteils; 8. a. bei Geburt eines Kindes einer ledigen Mutter: auf dem Blatt der Eltern der Mutter:

b. bei Geburt eines Kindes einer Witwe: auf dem Blatt des früheren Ehemannes: 9. bei Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft: auf dem Blatt der Eltern des ledigen Vaters: 10. bei Aufhebung der Anerkennung: Datum der Rechtskraft des Urteils; überdies sind die das Datum der Rechtskraft des Urteils; überdies sind die die Anerkennung betreffenden Eintragungen im Textteil links zu streichen; 11. bei nachträglicher Eheschliessung der Eltern eines Kindes: Hinweis auf die Eheschliessung; überdies ist das Kind im Textteil links neu einzutragen; Hinweis auf die Eheschliessung; überdies sind die das streichen und das Kind gegebenenfalls neu einzutragen; 12. bei Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter: auf dem Blatt des Ehemannes der Mutter: Datum der Rechtskraft des Urteils; überdies sind bei der Ehefrau ein Hinweis auf das Kind und auf das Nachfolgeblatt anzubringen und die das Kind betreffenden Eintragungen im Textteil links zu streichen; 13. bei Adoption:

  1. auf dem Blatt der leiblichen Eltern: der Vermerk «adoptiert durch Dritte»; überdies sind die das Kind betreffenden Eintragungen im Textteil links zu

  2. auf dem Blatt der Eltern des ledigen Adoptivvaters oder der ledigen Adoptivmutter oder auf dem Blatt des Ehemannes der Adoptivmutter:

14. bei Aufhebung der Adoption:

  1. auf dem Blatt der Adoptiveltern: Datum der Rechtskraft des Urteils; überdies sind die das

  2. auf dem Blatt der leiblichen Eltern: Datum der Rechtskraft des Urteils; überdies ist der Vermerk «adoptiert durch Dritte» zu streichen und das Kind im Textteil links neu einzutragen;

15. bei Namensänderung: neuer Name und Datum des Entscheides; 16. bei Bürgerrechtserwerb durch Entscheid: neuer Heimatort und Datum des Bürgerrechtserwerbes; 17. bei Verlust des Bürgerrechts durch Entscheid: Datum des Verlustes; 18.172 bei Geschlechtsänderung: in Klammern das Datum der Rechtskraft des Urteils und gegebenenfalls der Hinweis auf das Nachfolgeblatt.

Beim Ehegatten eines Blattinhabers oder einer Blattinhaberin werden bis zur Auflösung der Ehe alle Änderungen im Stand, Namen und Bürgerrecht nachgetragen.173

Bei Kindern, die das Bürgerrecht des Blattinhabers oder der Blattinhaberin nicht besitzen, werden nach ihrer Eintragung auf dem Blatt nur die das Kindesverhältnis beseitigenden Zivilstandstatsachen (Abs. 2 Ziff. 10, 12-14) nachgetragen.174

Zivilstandstatsachen, die nach der Eröffnung eines Nachfolgeblattes eintreten, werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, nur auf diesem Blatt eingetragen.

Die Begründung oder Aufhebung eines Kindesverhältnisses wird auch auf dem Vorgangsblatt eingetragen, nachdem ein Nachfolgeblatt eröffnet worden ist.

Art. 118 5. Grundlagen der Eintragung

Die Eröffnung eines Blattes und die Eintragungen auf bestehenden Blättern erfolgen aufgrund der Einzelregister des Heimatortes oder amtlicher Mitteilungen anderer Zivilstandsämter oder Behörden oder aufgrund öffentlicher Urkunden oder endlich auf Weisung des Richters oder der Aufsichtsbehörde. Für ausländische Urkunden bleibt

Artikel 137 vorbehalten.

...176

Art. 119 6. Belege 7. Löschun-

Die amtlichen Mitteilungen, die öffentlichen Urkunden und die Verfügungen der Aufsichtsbehörden, auf denen die Eintragungen beruhen, werden als Belege zum Familienregister behandelt.

Für die Übertragung aus dem eigenen Einzelregister bedarf es keines Beleges.

Auf Verfügung der Aufsichtsbehörde werden gelöscht: 1.179 das einer ledigen Mutter eröffnete Blatt (Art. 115 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. a):

bei Adoption des Kindes durch Dritte; 2.180 das einem Kinde eröffnete Blatt (Art. 115 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. b und 7):

  1. bei Heirat der Eltern;

  2. bei Adoption durch Dritte;

  3. bei Blatteröffnung für die Mutter am durch Heirat erworbenen Heimatort nach gerichtlicher Auflösung ihrer Ehe (Art. 115 Abs. 1 Ziff. 2 und 3) oder nach ihrer Wiederverheiratung mit einem Ausländer (Art. 115 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b); 3. das einem ledigen Vater eröffnete Blatt (Art. 115 Abs. 1 Ziff. 5):

  4. bei Aufhebung der Anerkennung;

  5. bei Adoption des Kindes durch Dritte.

In allen diesen Fällen ist ferner auf dem Vorgangsblatt der Hinweis auf das Kind und auf das gelöschte Blatt zu löschen und gegebenenfalls die Eheschliessung einzutragen.

Heiratet ein lediger Elternteil den andern Elternteil seines Kindes, so ist auf dem Blatt seiner eigenen Eltern der Hinweis auf das Kind (Art. 117 Abs. 2 Ziff. 8a und 9) zu löschen und die Eheschliessung einzutragen.181

Löschungen nach Artikel 55 bleiben vorbehalten.

Neunter Abschnitt Mitteilungen

Art. 120182 I. Zivilstandsämter 1. Mitteilungen an schweizerische Zivilstandsbehörden a. Gegenstand183

Die Zivilstandsämter erlassen folgende Mitteilungen über die von ihnen in Einzelregistern eingetragenen Zivilstandsfälle:184 1.185 Geburten, mit Ausnahme der Totgeburten, an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Vaters und der Mutter; an den Heimatort der mit dem schweizerischen Vater verheirateten Mutter wird keine Mitteilung erlassen;

2.186 Todesfälle an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Verstorbenen sowie gegebenenfalls des überlebenden Ehegatten; 3.187 Trauungen an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes der beiden Ehegatten; die Trauung der Eltern eines gemeinsamen Kindes ferner an das Zivilstandsamt des Geburtsortes des Kindes und, wenn es das zwölfte Altersjahr vollendet hat oder verstorben ist, an die kantonale Aufsichtsbehörde; 4.188 Anerkennungen an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Vaters und der Mutter sowie des Geburtsortes des Kindes; die Anerkennung eines Kindes nach dem vollendeten zwölften Altersjahr oder eines verstorbenen Kindes ferner an die kantonale Aufsichtsbehörde. Überdies sind die Mitteilungen nach Artikel 106 zu erlassen. 5. ...189

In den Mitteilungen werden die unbeschriebenen Stellen nicht ausgestrichen. Artikel 129 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Im Register wird bemerkt, an wen die Mitteilung erlassen worden ist.

Art. 121 b. Mitteilung bei mehreren Heimatorten

Besitzt die Person, auf die sich die Mitteilung bezieht, mehrfaches Bürgerrecht, so ist dem Zivilstandsbeamten jedes schweizerischen Heimatortes Mitteilung zu machen.

Art. 122190 c. Mitteilungen an ausländische Behörden

Ausländischen Behörden werden Zivilstandstatsachen über ihre Staatsangehörigen mitgeteilt, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht.

Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann eine Meldung grundsätzlich nur durch die berechtigten Personen (Art. 29 Abs. 1,2 und 4) in der Form eines Auszuges (Art. 138 ff.) erfolgen.191 Vorbehalten bleibt in Ausnahmefällen die amtliche Zustellung eines Auszuges auf Ersuchen einer ausländischen Behörde (Art. 138a).

Ziff. I der V vom14. Jan. 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 285).

Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt der Zivilstandsbeamte direkt dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht.

Art. 123192 d. Mitteilung von Randbemerkungen

Die Randanmerkungen in den Einzelregistern über Berichtigungen, Ergänzungen und Löschungen werden vom Zivilstandsbeamten, in dessen Register die Anmerkung vorgenommen wurde, den Zivilstandsämtern gemeldet, denen die Eintragung seinerzeit mitzuteilen war. Artikel 135 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 124 e. Frist

Die Frist für die Zustellung der Mitteilungen beträgt acht Tage.

Art. 125193 2. Mitteilungen zu anderen Zwecken a. an Vormundschaftsbehörden

Der Zivilstandsbeamte teilt folgende von ihm in Einzelregistern eingetragenen Zivilstandsfälle an Vormundschaftsbehörden mit:

1.194 Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter; 2.195 Geburt eines innert 300 Tagen nach Auflösung der Ehe seiner Eltern geborenen Kindes an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des Kindes; 3. Eintragung eines Findelkindes an die Vormundschaftsbehörde des Auffindungsortes; 4.196 Anerkennung eines unmündigen Kindes an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes;

5.197 Tod eines die elterliche Gewalt ausübenden Elternteils an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des Kindes; 6. ...198

Besteht kein Wohnsitz im Inland, so erfolgen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen an die Vormundschaftsbehörde des Heimatortes. Artikel 121 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 126199 b. an den Sektionschef bbis. an das Bundesamt für Flüchtlinge

Der Zivilstandsbeamte des Heimatortes stellt alljährlich vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten für die Aushebung dem Sektionschef seines Kreises ein Verzeichnis der in das stellungspflichtige Alter tretenden Bürger zu.

Der Zivilstandsbeamte des Todesortes meldet den Tod eines Schweizer Bürgers im stellungs- oder wehrpflichtigen Alter dem Sektionschef des Wohnortes. Besteht kein Wohnsitz im Inland, so ist die Meldung an den Sektionschef des Heimatortes zu erstatten.

Das Zivilstandsamt meldet dem Bundesamt für Flüchtlinge Eintragungen in einem Einzelregister, namentlich Geburten, Kindesanerkennungen, Trauungen und Todesfälle, die eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person betreffen.

Art. 127201 c. an das Bundesamt für Statistik d. an die AHV-Behörde dbis. Todesmeldungen an ausländische Vertretungen

Das Zivilstandsamt, das eine Eintragung im Einzelregister oder Familienregister vornimmt, meldet dem Bundesamt für Statistik die statistischen Angaben nach der Verordnung vom30. Juni 1993202 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

Der Zivilstandsbeamte des Todesortes meldet alle von ihm beurkundeten Todesfälle an die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Der Zivilstandsbeamte des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von Ausländern jener Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom24. April 1963205 über konsularische Beziehungen).

Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und soll, soweit die Angaben verfügbar sind, enthalten:

  1. Familiennamen;

  2. Vornamen;

  3. Geschlecht;

  4. Ort und Datum der Geburt;

  5. Ort und Datum des Todes.

Art. 128206 e. an andere Stellen

Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten des Zivilstandsbeamten aufgrund des Rechts des Bundes oder der Kantone.

Für den Empfänger der Mitteilung oder Meldung gelten ebenfalls die Grundsätze der Geheimhaltung (Art. 15).

Art. 129207 3. Ausführung

Die Mitteilungen geben die Registereintragungen in der Sprache des Registers wieder.208

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Anwendung mechanischer Kopier- und Vervielfältigungsverfahren gestatten. Das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt hiefür die erforderlichen Weisungen.209

Für die Verwendung elektronisch gespeicherter Daten gelten ausserdem die besonderen Bestimmungen der Artikel 177e–177m.210

Mitteilungen nach Artikel 125 sowie solche, die für den Empfänger den Beginn einer gesetzlichen Frist auslösen, sind gegen Empfangsbescheinigung oder mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.211

Art. 130 II. Gerichte

Die Gerichte melden Urteile über:212 1.213 Feststellung von Geburt und Tod an das Zivilstandsamt des Geburts- oder des Todesortes, des Heimatortes und des Wohnsitzes; die Feststellung des Todes einer verheirateten Person überdies an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten; 2. Feststellung der Eheschliessung an das Zivilstandsamt des Trauungsortes sowie des Heimatortes und des Wohnsitzes der beiden Ehegatten; 3.214 Verschollenerklärung und ihre Umstossung an das Zivilstandsamt des Heimatortes; bei einer verheirateten Person überdies an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes unmündiger Kinder; 4.215 Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB) an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes beider Ehegatten im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder;

5.216 Namenssachen (Art.29 und 30 ZGB) an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes; bei einer verheirateten Person überdies an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten; 6.217 Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB) an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes; ferner an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Vaters und der Mutter sowie des Geburtsortes des Kindes; die Feststellung der Vaterschaft zu einem Kind nach dem vollendeten zwölften Altersjahr oder einem verstorbenen Kind überdies an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes; 7.218 Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB) an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des unmündigen Kindes; ferner an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Ehemannes und der Mutter sowie des Geburtsortes des Kindes; die Aufhebung des Kindesverhältnisses zu einem Kind nach dem vollendeten zwölften Altersjahr oder zu einem verstorbenen Kind überdies an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes; 8.219 Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB) an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des unmündigen Kindes und an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes; 9.220 Aufhebung der Adoption (Art. 269ff. ZGB) an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des unmündigen Kindes und an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes; 9a.221 Geschlechtsänderung an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes;

10.222 Eintragung, Berichtigung und Löschung von Angaben in einem Register (Art. 42 ZGB) an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes.

Die Mitteilung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Form eines Auszuges, welcher die vollständigen Personalangaben aufgrund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie des Datum des Eintritts der Rechtskraft des Urteils enthalten muss.

...223

Die vor dem Richter erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB) ist an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes, ferner an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Vaters und der Mutter sowie des Geburtsortes des Kindes mitzuteilen; die Anerkennung eines Kindes nach dem vollendeten zwölften Altersjahr oder eines verstorbenen Kindes überdies an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen seines Sitzes. Ausserdem sind die Mitteilungen nach

Artikel 106 zu erlassen. Die Mitteilung muss das Datum der Anerkennungserklärung und die Personalangaben aufgrund von Zivilstandsurkunden enthalten.224

Art. 131225 behörden

III. Verwaltungs- 1 Die zuständigen Verwaltungsbehörden erlassen Mitteilungen über:

1.226 Änderung im Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht sowie Erwerb des Schweizer Bürgerrechts im ordentlichen Verfahren und Verlust des Schweizer Bürgerrechts an die Zivilstandsämter des bisherigen und des neuen Heimatortes sowie des Wohnsitzes. Die Änderung im Bürgerrecht einer verheirateten Person ist auch dem Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten mitzuteilen; 1bis.227 Erwerb und Wiedererwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sorgt für die Mitteilung an die Behörden des Wohnsitzes;

der V vom14. Jan. 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 285).

2. a.228 Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB) an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes sowie zusätzlich: – die Namensänderung einer verheirateten Person an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten; – die Namensänderung mit gleichzeitiger Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 3 ZGB) an das Zivilstandsamt des bisherigen und des neuen Heimatortes; – die Vornamensänderung an das Zivilstandsamt des Geburtsortes. Die Namensänderung eines Schweizer Bürgers im stellungs- oder wehrpflichtigen Alter ist überdies zu melden: bei Wohnsitz im Inland an die Militärbehörde des Wohnkantons, bei Wohnsitz im Ausland an die Militärbehörde des Heimatkantons;

b. 229 Namensänderung für Brautleute im Hinblick auf die Heirat (Art. 30 Abs. 2 ZGB) an das für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt (Art. 148) sowie bei Heirat im Ausland an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen der Heimatkantone.

Die in Absatz 1 erwähnten Entscheide müssen die vollständigen Personalangaben aufgrund von Zivilstandsurkunden enthalten.

Art. 132230 IV. Andere Behörden IVa. Fotokopierte Mitteilungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden

Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden erlassen Mitteilungen über: 1. Adoption (Art. 264ff. ZGB) an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes. Diese besorgt die Weiterleitung an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen und, gegebenenfalls über die betreffenden anderen kantonalen Aufsichtsbehörden, insbesondere an die Zivilstandsämter des Geburtsortes, des früheren und des neuen Heimatortes, der allfälligen abweichenden Heimatorte der leiblichen Eltern sowie des Wohnsitzes des Adoptierenden und des Adoptierten;

2. testamentarische Anerkennung eines Kindes an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes. Die Mitteilung erfolgt durch die das Testament eröffnende Behörde (Art. 557 Abs. 1 ZGB) in der Form eines Testamentsauszuges; 3. Entmündigung und ihre Aufhebung an das Zivilstandsamt des Heimatortes.

Die in Absatz 1 erwähnten Entscheide und Urkunden müssen die vollständigen Personalangaben aufgrund von Zivilstandsurkunden enthalten.

Mitteilungen nach den Artikeln 130–132 können in der Form von Fotokopien erlassen werden.

Diese sind mit dem Originalstempel des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde und mit der Originalunterschrift der befugten Amtsperson zu versehen.

Art. 133 V. Meldungen von Privatpersonen VI. Behandlung der Mitteilungen 1. durch die kantonale Aufsichtsbehörde

Zivilstandstatsachen und deren Änderungen, die amtlich nicht mitgeteilt worden sind, können von den Beteiligten der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatortes gemeldet werden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde veranlasst deren Einschreibung aufgrund der von ihr dazu erforderlich erachteten Beweismittel.

Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt aufgrund der ihr zugegangenen Mitteilungen dafür, dass die erforderlichen zusätzlichen Mitteilungen erlassen werden.

Art. 134233 2. durch den Zivilstandsbeamten im allgemeinen234

Vor der Einschreibung prüft der Zivilstandsbeamte die ihm zugekommenen Mitteilungen anhand seiner Register. Er gibt dem Absender von allfälligen Abweichungen gegenüber seinen Eintragungen unverzüglich Kenntnis, damit notwendige Berichtigungen vorgenommen werden können.

Art. 135 3.235 durch den Einzelregisterführer

In den Einzelregistern werden die Mitteilungen innert acht Tagen gemäss Artikel 52 am Rande angemerkt.

Wo die Einzelregister im Doppel geführt werden oder geführt worden sind und das Doppel bei der kantonalen Aufbewahrungsstelle liegt, wird dieser die Änderung innert acht Tagen gemeldet und von ihr eingetragen.

Die Mitteilungen an den Wohnsitz dienen der Führung der Kontrolle der Niedergelassenen. Über die Behandlung dieser Mitteilungen bestimmen die Kantone.

Gerichtsurteile im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Ziffern1 und 2 werden, wenn der Geburts-, der Todes- oder der Trauungsort im Ausland liegt, in das entsprechende Einzelregister des Heimatortes eingetragen.

Art. 136 4.236 durch den Familienregisterführer237

In das Familienregister werden die Mitteilungen innert acht Tagen eingeschrieben.

...238

Aufgrund der Mitteilungen über die Entmündigung und ihre Aufhebung (Art. 132 Abs. 1 Ziff. 3) legt der Familienregisterführer eine Kontrolle an.239

Art. 137 5. 240 Einschreibung ausländischer Urkunden a. im allgemeib. bei mehreren Kantonsbürgerrechten c. Mitteilungspflicht

Ausländische Urkunden dürfen nur auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde eingetragen werden.242

Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Überset- zung oder wenigstens einer beglaubigten Wiedergabe des übersetzten wesentlichen Inhalts der Urkunde begleitet sind.

Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt für die Übersetzung fremdsprachiger Urkunden, soweit dies notwendig und möglich ist.

Die Kosten der Übersetzung von Urkunden, die in einer andern als einer Amtssprache abgefasst sind, fallen in der Regel zu Lasten der Privatpersonen, die sie vorgelegt haben.

...243

Die kantonale Aufsichtsbehörde, die eine ausländische Urkunde über einen Kantonsbürger erhält, der das Bürgerrecht auch eines andern Kantons besitzt, setzt sich, falls sie Zweifel über die Eintragbarkeit der Urkunde hat, mit der andern Aufsichtsbehörde ins Einvernehmen.

Sind die beiden Aufsichtsbehörden über die Eintragbarkeit der Urkunde nicht gleicher Meinung, so entscheidet die Auffassung desjenigen Kantons, der im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 des ZGB als Heimat gilt.245

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt hierüber die erforderlichen Weisungen.

Verfügt die kantonale Aufsichtsbehörde die Eintragung, so veranlasst sie gleichzeitig, dass die nach dieser Verordnung für im Inland eingetretene Zivilstandsfälle vorgeschriebenen Mitteilungen erlassen gemäss Ziff. I der V vom27. Nov. 1972, in Kraft seit1. April 1973 (AS 1972 2830).

Zehnter Abschnitt Abgabe von Dokumenten247

Art. 138248 I. Allgemeines II. Auszüge 1. Amtliche Zustellung an ausländische Behörden251

Das Zivilstandsamt gibt aufgrund der Einzelregister und Familienregister folgende Dokumente ab: 1. Auszüge; 2. Bescheinigungen oder Bestätigungen; 3. Abschriften (Kopien).

Dokumente aus regional oder zentral geführten Familienregistern (Art. 113 Abs. 3 und 4) werden ausschliesslich von der für die Führung dieses Registers verantwortlichen Person erstellt.

Sofern die Verordnung vom31. Mai 1996249 über die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung für das zu erstellende Dokument ein Formular vorsieht, ist dieses zu verwenden.

Von gelöschten und überdeckten Eintragungen sowie von gelöschten Teilen einer Eintragung dürfen Personendaten nur mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde bekanntgegeben werden.

In Ausnahmefällen kann aufgrund eines Gesuches einer ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine amtliche Meldung von Zivilstandstatsachen erfolgen, auch wenn keine internationale Vereinbarung (Art. 122) besteht.

Das Gesuch ist an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zu richten.

Die ausländische Behörde muss nachweisen, dass:

  1. 252 sie die gewünschte Information trotz zureichender Bemühungen von der berechtigten Person (Art. 29) nicht erhalten konnte;

  2. die berechtigte Person die Meldung ohne zureichenden Grund verweigert, namentlich um sich einer schweizerischen oder ausländischen gesetzlichen Bestimmung zu entziehen;

  1. für sie datenschutzrechtliche Vorschriften gelten, die mit jenen der Schweiz vergleichbar sind;

  2. sie den Grundsatz der Gegenseitigkeit beachtet.

Ist der Nachweis erbracht oder handelt es sich um eine Todesurkunde, die von einer Behörde eines Vertragsstaates des Wiener Übereinkommens vom24. April 1963253 über die konsularischen Beziehungen für einen eigenen Staatsangehörigen verlangt wird, bestellt das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen den entsprechenden Auszug direkt beim Zivilstandsamt. Dieses übermittelt das Dokument direkt dem Eidgenössischen Amt zuhanden der ausländischen Vertretung.254

Es werden keine Gebühren erhoben.

Art. 139255 2. Sprache256

Die Auszüge geben die Registereintragungen in der Sprache des Registers wieder.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann ein Zivilstandsamt ermächtigen, die Registereintragungen in Auszügen in einer andern Landessprache wiederzugeben; am Kopf solcher Auszüge ist anzugeben, dass sie aufgrund eines anderssprachigen Registers erstellt worden sind.

Art. 140257 3. Inhalt a. Grundsatz b. Auszüge aus Einzelregistern c. Auszüge aus dem Familienregister d. Abgekürzte Familienscheine

Die Auszüge geben den wesentlichen Inhalt der Eintragungen und allfälliger Randanmerkungen wieder.

Auf Verlangen werden aus Einzelregistern vollständige oder abgekürzte Auszüge ausgestellt.

Randanmerkungen werden sinngemäss in den Auszug hineinverarbeitet. Soweit sich mehrere Randanmerkungen gegenseitig aufheben, werden sie weggelassen.

Die folgenden Angaben werden weggelassen:

1. in Geburtsscheinen für Kinder, deren Eltern als nicht miteinander verheiratet eingetragen sind: die Geburtsdaten und die Abstammung der Eltern; 2. in Ehescheinen: allfällige gemeinsame Kinder, die Namen früherer Ehegatten und das Datum der Auflösung der früheren Ehe.

Auszüge aus dem Geburtsregister für adoptierte Personen werden auf Grund des Deckblattes ausgestellt.

Auf Verlangen werden aus Familienregistern Auszüge in Form von vollständigen oder abgekürzten Personenstandsausweisen und Familienscheinen sowie in Form von abgekürzten Geburts-, Todes- und Ehescheinen ausgestellt.

Die Vermerke «(legitimiert)» und «(adoptiert)» sowie die Eintragungen am Fusse des Blattes werden weggelassen.

Auf Verlangen können überdies weggelassen werden:

1. in Familienscheinen die Angaben über Grund und Datum des Bürgerrechtserwerbs; 2. in Personenstandsausweisen die Namen der Eltern und gegebenenfalls der Name des gegenwärtigen oder früheren Ehegatten und das Datum der Eheschliessung oder der Auflösung der Ehe.

Abgekürzte Familienscheine geben Teile der Eintragungen eines Familienregisterblattes wieder. Sie weisen im Rahmen ihrer besonderen Zweckbestimmung einen bestimmten zeitlichen Stand der Beurkundung aus.

Sie sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und enthalten Angaben über den Verwendungszweck und das Datum des Standes.

Art. 141

Die Bestimmungen über die Einschreibungen (Art. 39–45 und 47) sind auch für die Auszüge massgebend; Maschinenschrift ist gestattet. Für die Verwendung elektronisch gespeicherter Daten gelten ausserdem die besonderen Bestimmungen der Artikel 177e–177m.263

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Verwendung mechanischer Kopier- und Vervielfältigungsverfahren gestatten. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt hierüber die erforderlichen Weisungen.264

Art. 142265

Art. 143266 III. Abschriften 1. von Eintragungen

Mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde kann das Zivilstandsamt vollständige Abschriften von Eintragungen in Einzelregistern und von Familienregisterblättern herstellen.

Die Abschriften geben den gesamten Text der Einzelregistereintragung mit allfälligen Randanmerkungen oder des Familienregisterblattes wieder. Vorbehalten bleibt Artikel 187.

Auf Verlangen erstellt das Zivilstandsamt Abschriften, die Randanmerkungen über Vornamensänderungen getrennt wiedergeben, im übrigen aber den gleichen Inhalt wie Auszüge aufweisen (Art. 140a).

Die fotomechanische oder -elektronische Wiedergabe einer Eintragung ist der Abschrift gleichwertig, wenn ihre Übereinstimmung mit dem Original bescheinigt wird (Art. 145).

Art. 144267 2. von Belegen

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann das Zivilstandsamt oder die kantonale Aufbewahrungsstelle (Art. 57) ermächtigen, beglaubigte Kopien der bei ihnen aufbewahrten Belege abzugeben.

Liegt dem Beleg eine Übersetzung in eine Landessprache bei, so kann den Berechtigten auf Verlangen eine Kopie der Übersetzung abgegeben werden.

Art. 145 IV. Richtigkeitsbescheinigung268 V. Bürgerrechtsbestätigung270

Auszüge und Abschriften sind zu datieren, durch die Unterschrift als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

Die Auszüge und Abschriften haben die nämliche Beweiskraft wie die Register und Urkunden, die ihnen zugrunde liegen.

Auf Verlangen schweizerischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen im Ausland stellt der Zivilstandsbeamte des Heimatortes aufgrund des Familienregisters Bürgerrechtsbestätigungen aus. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt hiefür die erforderlichen Weisungen.

Allfällige weitere Heimatorte sind in den Bürgerrechtsbestätigungen ebenfalls zu erwähnen.

Zehnter Abschnittbis: Familienbüchlein271

Art. 146272 a. Zweck273

Das Familienbüchlein dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand einer Familie.

Art. 147274 b. Bezug c. Zuständigkeit d. Inhalt für Ehegatten e. Inhalt in den übrigen Fällen284 f. Spätere Eintragungen g. Überprüfung

Ehegatten sind verpflichtet, ein Familienbüchlein zu beziehen.

Auf Verlangen wird auch einer verheiratet gewesenen Person, dem mit dem andern nicht verheirateten oder dem allein adoptierenden (Art. 264b ZGB) Elternteil eines Kindes ein Familienbüchlein ausgestellt.275

Das Familienbüchlein wird sofort nach der Trauung vom Zivilstandsbeamten des Trauungsortes ausgehändigt, wenn ein Ehegatte in der Schweiz Wohnsitz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt.277

Später sowie in den in Artikel 147 Absatz 2 genannten Fällen wird das Familienbüchlein für Schweizer vom Zivilstandsbeamten des Heimatortes aufgrund des Familienregisters und für Ausländer, die zivilstandsamtliche Ausweise oder behördliche Entscheide vorlegen, mit Ermächtigung der kantonalen Aufsichtsbehörde vom Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes ausgestellt.

Das Familienbüchlein für Ehegatten enthält folgende Angaben:

1.279 für die Ehegatten: Ort und Datum der Trauung, Familiennamen und Vornamen, Zivilstand vor der Trauung, Heimatort nach der Trauung sowie Ort und Datum der Geburt, ferner Familiennamen und Vornamen der Eltern; 2.280 für gemeinsame Kinder: Familienname und Vornamen, Heimatort oder Bürgerrechtsausschliessungsvermerk, ferner Ort und Datum der Geburt; 3. Standes-, Namens- und Bürgerrechtsänderungen sowie Tod der Ehegatten und der ledigen Kinder.

Totgeborene Kinder werden auf Wunsch der Eltern eingetragen. Aus der Eintragung muss deutlich hervorgehen, dass es sich um eine Totgeburt handelt.281

Nicht eingetragen werden Kinder, die nur zum einen Ehegatten in einem Kindesverhältnis stehen, und die Eheschliessung von Kindern.282 I der V vom14. Jan. 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 285). Ziff. I der V vom29. Nov. 1995, in Kraft seit1. Jan. 1996 (AS 1995 5270).

Wird ein Familienbüchlein nach Auflösung der Ehe ausgestellt, so ist die Auflösung zu erwähnen.

Das Familienbüchlein, das dem mit dem andern nicht verheirateten oder allein adoptierenden Elternteil ausgestellt wird, enthält folgende Angaben:285 1.286 für den Inhaber: Familienname und Vornamen, Zivilstand, Heimatort, Ort und Datum der Geburt sowie Familiennamen und Vornamen der Eltern; 2.287 für die Kinder: Familienname und Vornamen, Heimatort oder Bürgerrechtsausschliessungsvermerk; ferner Ort und Datum der Geburt, überdies Familienname und Vornamen des andern Elternteils; 3. Standes-, Namens- und Bürgerrechtsänderungen sowie Tod des Inhabers und der ledigen Kinder.

Totgeborene Kinder werden auf Wunsch des Elternteils, auf den das Familienbüchlein lautet, eingetragen. Aus der Eintragung muss deutlich hervorgehen, dass es sich um eine Totgeburt handelt.288

Nicht eingetragen werden die aus einer Ehe stammenden Kinder sowie die Eheschliessung von Kindern.289

Die seit Ausstellung des Familienbüchleins erfolgten Registereintragungen werden vom Zivilstandsbeamten, der sie vorgenommen hat, von Amtes wegen im Familienbüchlein nachgetragen. Ist dies unterlassen worden, so kann der Zivilstandsbeamte des Heimatortes die Änderung aufgrund des Familienregisters nachtragen.291 Die Nachtragungen sind mit dem Amtsstempel zu versehen.

Im Familienbüchlein von Ausländern kann der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes mit Ermächtigung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Ausland eingetretene Änderungen nachtragen, für die zivilstandsamtliche Ausweise oder behördliche Entscheide vorliegen.292

Die Kantone erlassen die erforderlichen Weisungen, um die Nachführung des Familienbüchleins sicherzustellen.293 Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der Eintragungen im Familienbüchlein, so kann es dem Zivilstandsbeamten des Heimatortes zur Überprüfung und allfälligen Ergänzung vorgelegt werden.

Elfter Abschnitt 295 Eheschliessung

Art. 148 A. Vorbereitungsverfahren I. Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:

1. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams; 2. das Zivilstandsamt, wo die Trauung stattfinden soll, wenn beide Verlobten im Ausland wohnen.

Nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf.

Art. 149 II. Einreichung des Gesuchs

Die Verlobten reichen das Gesuch beim zuständigen Zivilstandsamt ein.

Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.

Art. 150 III. Information und Beratung der Brautleute

Die zuständigen Zivilstandsämter und schweizerischen Vertretungen informieren und beraten die Brautleute namentlich bei: 1. der Beschaffung der nötigen Dokumente über ihre Personalien; 2. den Erklärungen über die Erfüllung der Ehevoraussetzungen; 3. der Gestaltung der Namensführung nach der Eheschliessung.

Die Brautleute haben bei den Abklärungen mitzuwirken.

Art. 151 IV. Dokumente

Die Verlobten legen dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bei: 1. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz, wenn er dem Zivilstandsamt nicht bekannt ist; 2. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (verheiratet gewesene Verlobte: Namen des früheren Ehegatten und Datum der Eheauflösung) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit; 3. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder; 4. Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bei; 5. Sind beide Verlobte ausländische Staatsangehörige und fehlt nach schweizerischem Recht eine Voraussetzung der Eheschliessung (Art. 94–96 ZGB), so legen sie zusätzlich die Eheanerkennungserklärung des Heimatstaates eines der Verlobten und die Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 164) bei.

Die Dokumente sollen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.

Verlobte, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, haben in der Regel schweizerische Dokumente vorzulegen. Für nicht in einer schweizerischen Landessprache abgefasste Dokumente von Personen, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, gilt Artikel 137 Absätze 2–4 sinngemäss.

Dokumente über Tatsachen, die sich aus dem Familienregister des Zivilstandsamtes ergeben, welches das Vorbereitungsverfahren durchführt, brauchen nicht vorgelegt zu werden.

Art. 152 V. Erklärungen

Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass: 1. die Angaben in dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind; 2. sie nicht unter Vormundschaft stehen; 3. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt, Geschwister oder Halbgeschwister sind und sie zueinander nicht in einem Stiefkindverhältnis stehen; 4. sie keine bestehende Ehe verschwiegen haben.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschriften.

Art. 153 VI. Prüfung des Gesuchs

Das Zivilstandsamt prüft, ob:

1. seine Zuständigkeit gegeben ist; 2. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist; 3. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen; 4. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB: Identität; Mündigkeit; Urteilsfähigkeit; Zustimmung der eine allfällige Vormundschaft ausübenden Person); 5. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 ZGB: Verwandtschaft und Stiefkindverhältnis; Art. 96 ZGB: frühere Ehe).

Es veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Verlobten dabei mitwirken.

Art. 154 VII. Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens fest.

Sind alle Ehevoraussetzungen erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten schriftlich den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder stellt ihnen auf Wunsch eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus (Art. 156).

Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung oder die Ermächtigung zur Trauung in einem anderen Zivilstandskreis.

Art. 155 VIII. Fristen

Die Trauung findet frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Entscheid über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, statt.

Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen. Zuständig ist auch die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des Zivilstandskreises, in dem die Trauung vorgenommen werden soll.

Art. 156 IX. Trauungsermä.chtigung

Mit der Trauungsermächtigung nach Artikel 154 Absatz 2 können sich die Verlobten in einem anderen schweizerischen Zivilstandskreis trauen lassen.

Die Fristen richten sich nach Artikel 155 und sind auf der Trauungsermächtigung anzugeben.

Art. 157 X. Vollständige schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens in Ausnahmefällen

Weisen die Verlobten nach, dass es für sie oder einen von ihnen offensichtlich unzumutbar ist, im Vorbereitungsverfahren persönlich zu erscheinen, bewilligt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die schriftliche Durchführung des Verfahrens.

Wohnen beide Verlobten im Ausland und besitzen beide das Schweizer Bürgerrecht nicht, so entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 163.

Wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt, können Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, die Erklärungen nach Artikel 152 vor der zuständigen schweizerischen Vertretung abgeben.

Art. 158 B. Trauung I. Ort

Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben (Art. 154 Abs. 2).

Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen (Art. 156).

Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung in einem andern Lokal durchführen.

Art. 159 II. Form der Trauung

Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt, welche die Verlobten zu stellen haben.

Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an die Braut und den Bräutigam einzeln die Frage richtet: «N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen?» «M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen?»

Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte: «Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen.»

Unmittelbar nach der Trauung wird die vorbereitete Eintragung im Eheregister von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet.

Art. 160 III. Besondere organisatorische Vorschriften

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen.

Die Sicherstellung der sprachlichen Verständigung für den Vollzug der Trauung richtet sich nach Artikel 9 Absätze2 und 3. Ist einer der Verlobten gehörlos, so ist eine sprachlich vermittelnde Person beizuziehen oder die Amtshandlung zu protokollieren; im Register wird ein Vermerk angebracht.

Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind.

An Sonntagen dürfen keine Trauungen stattfinden.

Art. 161 IV. Eheakten

Das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 149), die vorgelegten Dokumente (Art. 151), die Erklärungen (Art. 152) sowie die Akten der Prüfung (Art. 153) und der Entscheid über das Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens (Art. 154) bilden die Eheakten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Rückgabe von Dokumenten aus den Eheakten gestatten. Die Vorschriften über die Bekanntgabe von Personendaten sind auf die Eheakten sinngemäss anwend-

Art. 162 C. Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen I. Allgemeines

Die Kantone können vorsehen, dass in Fällen, in denen einer der Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, die Akten des Vorbereitungsverfahrens der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden.

Art. 163 II. Wohnsitz im Ausland

Die kantonale Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Bewilligung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom18. Dez. 1987296 über das internationale Privatrecht, IPRG).

Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt, vor dem die Trauung stattfinden soll, einzureichen, zusammen mit: 1. der Eheanerkennungserklärung des Heimat- oder Wohnsitzstaates beider Verlobten (Art. 43 Abs. 2 IPRG); 2. den Dokumenten nach Artikel 151 ausser der Bewilligung nach Artikel 164.

Die kantonale Aufsichtsbehörde entscheidet zusammen mit diesem Gesuch über eine allfällige Bewilligung der Eheschliessung nach dem Heimatrecht eines der Verlobten (Art. 164) sowie über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 157).

Art. 164 III. Ehevoraussetzungen nach ausländischem Recht

Sind die Voraussetzungen einer Eheschliessung zwischen ausländischen Staatsangehörigen nach schweizerischem Recht (Art. 94–96 ZGB) nicht gegeben, so bewilligt die kantonale Aufsichtsbehörde die Eheschliessung, wenn sie nach den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Verlobten stattfinden kann (Art. 44 Abs. 2 IPRG) und die Ehe mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist.

Art. 165 D. Ehefähigkeitszeugnisse

Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Gesuch der Verlobten ausgestellt.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 148–154 und 157). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams zuständig.

Art. 166 - 168

aufgehoben

Art. 169297

Art. 170298

Art. 171 - 177 1. vor der Heirat

aufgehoben Zwölfter Abschnitt:299 Namenserklärungen

Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB).

Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Zivilstandsamt, bei welchem das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eingereicht werden muss, oder das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig.301 Bei Trauung im Ausland kann die erklärende Person die Erklärung auch der schweizerischen Vertretung oder dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes oder schweizerischen Wohnsitzes abgeben.

Die Unterschrift wird beglaubigt.

Bei Trauung im Ausland übergibt das Zivilstandsamt der erklärenden Person ein Doppel der Erklärung und übermittelt ein weiteres Doppel der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Art. 177b 2. nach gerichtlicher Auflösung der Ehe a. Zuständigkeit

Der Ehegatte, der durch Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe innert einem Jahr gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, den angestammten oder den vor der Heirat getragenen Familiennamen wieder führen zu wollen (Art. 109 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZGB).302

Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.

Werden ausländische Urkunden vorgelegt, holt der Zivilstandsbeamte zuerst die Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde ein.

Art. 177c b. Verfahren 3. Anwendung des Heimatrechts 304 SR 291 1. Meldung von Informatikmitteln

Der Zivilstandsbeamte prüft, unter Vorbehalt von Artikel 177b Absatz 3, die Zulässigkeit der Erklärung aufgrund der vorgewiesenen Urkunden, beglaubigt die Unterschrift des Erklärenden, übergibt ihm ein Doppel der Erklärung und übermittelt weitere Doppel dem Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Erklärenden.

Ist die Erklärung von einer schweizerischen Vertretung entgegengenommen worden, veranlasst die kantonale Aufsichtsbehörde den Erlass der Mitteilungen an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes des Erklärenden.

Im Zusammenhang mit der Eintragung eines ihn persönlich betreffenden Zivilstandsfalles in ein Einzelregister kann der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder der Ausländer gegenüber dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, er wolle seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG304). Bezüglich der Prüfungsbefugnis der kantonalen Aufsichtsbehörde gilt Artikel 43a.

Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsfall kann eine solche Erklärung der kantonalen Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung abgegeben werden.

Wenn ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 177a oder 177b abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.

Für das nicht urteilsfähige Kind geben die Eltern die Erklärung ab; ist nur einer Inhaber der elterlichen Gewalt, so kann nur dieser die Erklärung abgeben.

Zwölfterbis Abschnitt:305 Elektronische Datenverarbeitung

Die Zivilstandsämter melden der kantonalen Aufsichtsbehörde frühzeitig die Absicht zur Beschaffung von Informatikmitteln zur elektronischen Verarbeitung von Personendaten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft, ob eine Bewilligung nach

Artikel 177ebis Absatz 1 oder 4 erforderlich ist, und erteilt die nöti- 1bis. Bewilligungspflicht

gen Weisungen zur Einleitung des Verfahrens.

Die Einführung der elektronischen Verarbeitung von Personendaten sowie der Wechsel oder die Veränderung des Verarbeitungssystems bedürfen der Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft, ob System und Organisationsstruktur eine einwandfreie Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erlauben und ob das Informationssystem durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugte Bearbeitung und Kenntnisnahme geschützt wird.

Die gespeicherten Daten gelten in ihrer Gesamtheit als besonders schützenswerte Daten, sofern kein differenzierter Zugriffsschutz nach dem spezifischen Schutzwert der einzelnen Daten oder Datensammlungen eingerichtet wird.

Die Verwendung elektronischer Systeme zur Datenverarbeitung ohne dauernde Speicherung der Daten bedarf ebenfalls einer Bewilligung. Die kantonale Aufsichtsbehörde regelt insbesondere den Zugriff auf die vorübergehend gespeicherten Daten und die Löschung nach Abschluss der Beurkundung oder des Verkündverfahrens, spätestens aber sechs Monate nach Eingabe der Daten.

Art. 177f 2. Meldepflicht

Wird in einem Zivilstandskreis eine elektronische Verarbeitung von Daten oder ein Wechsel des Verarbeitungssystems bewilligt, so meldet die kantonale Aufsichtsbehörde dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen diese Tatsache mit Angaben über das System, die Geräte, die vorgesehenen Dateien und ihren Inhalt, die Zugriffsberechtigung und die getroffenen Massnahmen gegen unbefugten Zugriff.

Im alljährlichen Bericht über die Geschäftsführung (Art. 18 Abs. 2) äussert sich die kantonale Aufsichtsbehörde insbesondere auch über den Stand der elektronischen Datenverarbeitung und die in diesem Zusammenhang gemachten Erfahrungen.

Art. 177g 3. Zugriff

Nur der Zivilstandsbeamte und die dazu ermächtigten Mitarbeiter des Zivilstandsamtes dürfen Personendaten eingeben und ändern oder gespeicherte Daten abrufen.

Für die Einsichtnahme in gespeicherte Daten und für die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen gelten die Artikel 30a und 30b sinngemäss.308

Art. 177h 4. Registerqualität

Werden Eintragungen und Randanmerkungen elektronisch gespeichert, so gelten als Register im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 nur die ohne technische Hilfsmittel lesbaren Schriftstücke.

Die Eintragung im Einzelregister ist abgeschlossen, wenn sie unterzeichnet ist (Art. 49 Abs. 2); Randanmerkungen sind ebenfalls zu unterzeichnen (Art. 53 Abs. 3).

Eine Eintragung in das Familienregister ist beendet, wenn sie auf dem nach Artikel 115 eröffneten Blatt ohne technische Hilfsmittel gelesen werden kann.

Art. 177i 5. Mitteilungen a. im allgemeinen

Mitteilungen, Auszüge, Abschriften sowie Bescheinigungen und Bestätigungen, die gestützt auf elektronisch gespeicherte Daten abgefasst wurden, sind vor der Unterzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Registern im Sinne von Artikel 177h zu überprüfen.

Von der Datenverarbeitungsanlage des Zivilstandsamts dürfen elektronisch gespeicherte Personendaten nicht unmittelbar an andere Datenverarbeitungsanlagen übermittelt werden. Vorbehalten sind die Absätze3 und 4.

Im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde kann das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen einzelnen Zivilstandsämtern zu Versuchszwecken die elektronische Übermittlung nicht ausgedruckter Daten an andere Zivilstandsämter und an die kantonalen Aufsichtsbehörden bewilligen. Es legt die Voraussetzungen im Einzelfall fest und prüft, ob die empfangende Behörde die Daten gegen unbefugte Bearbeitung und Kenntnisnahme schützt.

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen kann einem Zivilstandsamt im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde die regelmässige elektronische Übermittlung nicht ausgedruckter Daten für Meldungen nach Artikel 127 an das Bundesamt für Statistik bewilligen. Die Bewilligung setzt insbesondere den Nachweis voraus, dass das Informationssystem durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugte Bearbeitung und Kenntnisnahme geschützt ist.309

Art. 177k b. Übergabe von Datenträgern

Wenn der Empfänger zustimmt, kann anstelle des Textes auf Papier ein Datenträger, der nur den vorgeschriebenen Inhalt aufweist, übergeben werden bei:

  1. Meldungen an das Bundesamt für Statistik nach Artikel 127;

  2. 310 Veröffentlichung von Zivilstandsfällen nach Artikel 30b;

  3. Mitteilungen und Meldungen nach kantonalem Recht, sofern dieses eine solche Übergabe zulässt.

Im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde kann das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen einzelnen Zivilstandsämtern zu Versuchszwecken bewilligen, für andere nach Bundesrecht vorgesehene Mitteilungen oder Meldungen anstelle des Textes auf Papier einen elektronischen Datenträger, der nur den vorgeschriebenen Inhalt aufweist, zu übergeben. Es legt die Voraussetzungen im Einzelfall fest und prüft, ob der Empfänger die Daten gegen unbefugte Bearbeitung und Kenntnisnahme schützt.

...311

Art. 177l 6. Formulare

Die Bestimmungen der Verordnung vom31. Mai 1996312 über die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung sind auch dann anzuwenden, wenn elektronisch verarbeitete Daten ausgedruckt werden.313

Wenn der Text des Formulars zusammen mit dem Eintragungstext ausgedruckt wird, muss der Amtsstempel eingeprägt werden. Für den Text des Formulars und den Eintragungstext sind unterschiedliche Schriften zu verwenden.

Art. 177m 7. Personenverzeichnis

Wird für die Register des Zivilstandskreises ein Personenverzeichnis ausschliesslich mit elektronisch gespeicherten Daten geführt, so ist jedem abgeschlossenen Registerband ein gesondertes Verzeichnis beizufügen, das ohne technische Hilfsmittel gelesen werden kann.

Umfasst der Zivilstandskreis mehrere Gemeinden, so müssen für die einzelnen Familienregister gesonderte Verzeichnisse ausgegeben werden können.

Dreizehnter Abschnitt:314 ...

Art. 178 –180

Vierzehnter Abschnitt:315 Strafbestimmungen

Art. 181316

Art. 182317

Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln61, 65, 72,76 und 81 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zeigt die Verstösse der kantonalen Aufsichtsbehörde an.

314 Ursprünglich Zwölfter Abschnitt. Aufgehoben durch Art. 17 Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (SR 172.042.110).

Die Kantone bestimmen die zur Beurteilung der Verstösse zuständigen Behörden.

Art. 183318

Fünfzehnter Abschnitt:319 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 184320 I. Formulare und 1 Das ihre Beschriftung

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt die im Zivilstandswesen zu verwendenden Formulare fest.

Es regelt namentlich die Papierqualität, das Format und den Vordruck der Formulare.

Es kann anordnen, dass Ausdrücken in den Landessprachen ein Übersetzungscode nach internationaler Vereinbarung beigefügt wird.

Zur Sicherung der Lesbarkeit und der Beständigkeit der Schrift regelt das Departement die Anforderungen an die Beschriftung.

Art. 185 II. Übergangsbestimmungen 1. Familienregister a. in den Kantonen mit alten Familienregistern

In den Kantonen, in denen schon vor 1929 Familienregister geführt worden sind, die inhaltlich den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung entsprechen, können die alten Blätter der schon eingetragenen Familien oder Personen weitergeführt werden. Muss einer Familie oder einer Person ein neues Blatt eröffnet werden, so darf dies nur nach den Vorschriften dieser Verordnung geschehen, mit Rückverweisung auf das entsprechende Blatt des alten Registers.

Für Auszüge aus alten,inhaltlich nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Familienregistern wird nur das neue Formular verwendet.

Art. 186 b. in den andern Kantonen

Werden Änderungen im Zivilstand, im Namen oder im Bürgerrecht einer Person mitgeteilt, die im Familienregister noch kein Blatt besitzt oder noch auf keinem Blatt eingetragen ist, so ist ein solches aufgrund der Angaben der früheren Register B und der diesen zugrunde liegenden Urkunden anzulegen.

Diese Urkunden sind als Belege zum Familienregister zu behandeln.

Art. 187 2. Auszüge und Abschriften a. aus Todesregistern

In den Auszügen und Abschriften aus den vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom18. Mai 1928321 über den Zivilstandsdienst geführten Todesregistern darf die Todesursache nicht angegeben werden.

Art. 188 b. aus alten Standesregistern 3. Altrechtliche Adoptionen

Der Zivilstandsbeamte ist ausschliesslich zuständig zur Ausstellung von Auszügen aus den Registern seines Kreises, die vor dem Jahre 1876 über Zivilstandstatsachen geführt worden sind und von ihm verwahrt werden.

Auszüge aus anderswo aufbewahrten Registern werden von den bürgerlichen Aufbewahrungsstellen abgegeben.

Aus den früher geführten Registern B dürfen Auszüge und Abschriften nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgegeben werden.

Für Eintragungen, Mitteilungen, Auszüge und Abschriften, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom30. Juni 1972323 über die Änderung des ZGB adoptierte Personen betreffen, gelten weiterhin die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vom

1. Juni 1953:

Artikel 83 Absatz 1 Ziffer 4,

Artikel 94 Absatz 1 Ziffer 3,

Artikel 115 Absatz 2 Ziffer 3,

Artikel 117 Absatz 1 Ziffer 9 und Absatz 2 Ziffern16 und 17,

Artikel 120 Absatz 2 Ziffer 1,

Artikel 131 Absatz 1 Ziffer 2,

Artikel 132 Absatz 1 Ziffer 1,

Artikel 138 Absatz 2, 4. Altrechtliche Kindesverhältnisse 5. Vor dem 1. Januar 1988 erfolgte Eintragungen und Blatteröffnungen a. Familienregister b. Geburtsscheine c. Familienscheine 6. Namenserklärung 7. Meldung von Informatikmitteln

...324.

Vorbehalten bleiben Unterstellungen altrechtlicher Adoptionen unter das neue Recht (Art. 12b SchlT ZGB).

321 [BS 2 469]. Die genannte Verordnung ist am1. Jan. 1929 in Kraft getreten. 323 Dieses Bundesgesetz ist am1. April 1973 in Kraft getreten (AS 1972 2829). 324 Letzte Zeile aufgehoben durch Ziff. I der V vom25. Mai 1994 (AS 1994 1384).

Die bisher geführten Legitimationsregister sind auf den31. Dezember 1977 gemäss Artikel 36 abzuschliessen.

Die von Zivilstandsbeamten bisher geführten Anerkennungsregister können mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde bis zum Bandabschluss unter entsprechender Änderung des Vordruckes weitergeführt werden.

Die in Registern nach bisherigem Recht eingetragenen Berufsangaben sowie die Bezeichnungen «ehelich», «ausserehelich» und «legitimiert» werden in Auszügen weggelassen. Das gleiche gilt für die nach bisherigem Recht im Geburtsregister und im Eheregister erfolgten Randanmerkungen Über Namensänderungen sowie für die im Eheregister erfolgten Randanmerkungen über Eheauflösungen durch gerichtliches Urteil.

Für vor dem1. Januar 1978 geborene Kinder ist in Auszügen aus dem Familienregister in allen Fällen der Familienname anzugeben.

Im Familienregister werden die bisher eröffneten Blätter entsprechend den seit1. Januar 1988 geltenden Vorschriften weitergeführt.

Ist im Textteil links ein den Familiennamen oder das Bürgerrecht verändernder Vorgang oder ein Kind einzutragen, so werden bei allen nicht ausgetragenen Personen die Angaben über Familiennamen und Bürgerrecht entsprechend den seit1. Januar 1988 geltenden Vorschriften ergänzt.

In Geburtsscheinen für Kinder, deren Eltern nicht als miteinander verheiratet eingetragen sind, werden die folgenden, vor dem1. Januar 1988 eingetragenen Angaben weggelassen: Zivilstand der Mutter und des Vaters sowie Name ihres gegenwärtigen oder früheren Ehegatten und Datum der Auflösung der Ehe.

In Familienscheinen aus Blättern, die vor dem1. Januar 1988 eröffnet wurden, ist auf diese Tatsache hinzuweisen.

Die Frau, die sich vor dem1. Januar 1988 verheiratet hat, kann bis am31. Dezember 1988 in der Schweiz gegenüber jedem Zivilstandsbeamten und im Ausland gegenüber der schweizerischen Vertretung erklären, sie stelle den Namen, den sie vor der Heirat trug, dem Familiennamen voran (Art. 8a SchlT ZGB).

Für das Verfahren und die Mitteilungen gilt sinngemäss Artikel

Die Zivilstandsämter melden der kantonalen Aufsichtsbehörde am 1. Januar 1998 im Einsatz stehende Informatikmittel zur elektronischen Verarbeitung von Personendaten, für die keine Bewilligung nach Artikel 177e in der Fassung vom28. November 1988331 vorliegt oder hängig ist, auch wenn keine dauernde Speicherung der Daten erfolgt. Die Meldung muss bis am31. Juli 1998 erfolgen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft, ob eine Bewilligung nach

Artikel 177ebis Absatz 1 oder 4 erforderlich ist, und erteilt die nöti- 8. Anmerkung von Vornamensänderungen im Geburtsregister 9. Namenserklärung des Mannes 10. Personenverzeichnisse 11. Optimierung der Grösse der Zivilstandskreise 12. Anmerkung von Geschlechtsänderungen im Geburtsregister 336 AS 1997 2006

gen Weisungen zur Einleitung des Verfahrens.

Vornamensänderungen, die zwischen dem1. Januar 1978 und dem 30. Juni 1994 erfolgten, werden auf Verlangen im Geburtsregister am Rand angemerkt. Dem zuständigen Zivilstandsamt ist der Entscheid über die Änderung des Vornamens vorzulegen.

Ist Brautleuten vor dem1. Juli 1994 bewilligt worden, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom5. Okt. 1984334), so kann der Mann bis zum30. Juni 1995 gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, er stelle den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voran.

der V vom13. Aug. 1997, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1997 2006). 331 AS 1988 2030 334 AS 1986 122

Diese Erklärung kann auch der in der Schweiz wohnhafte Mann abgeben, der nach ausländischem Recht den Familiennamen seiner Ehefrau führt.

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Zivilstandsamt des Wohnortes oder des Heimatortes des Mannes.

Das Zivilstandsamt, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 entgegennimmt, überprüft ihre Zulässigkeit auf Grund der vorgewiesenen Urkunden, beglaubigt die Unterschrift des Erklärenden, übergibt ihm ein Doppel der Erklärung und übermittelt weitere Doppel an die Zivilstandsämter des Wohnortes und des Heimatortes beider Eheleute.

Bestehende Personenverzeichnisse werden ab dem1. Januar 2006 nach den neuen Vorschriften geführt (Art.35 und 35a in der Fassung vom13. Aug. 1997336).

Die Zivilstandskreise sind bis 31. Dezember 2005 auf die Anforderungen nach den Artikeln 3 Absatz 1bis und 10 Absatz 4 zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

In begründeten Fällen kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen diese Frist verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.

Vor dem1. Januar 2002 erfolgte Geschlechtsänderungen werden auf Verlangen im Geburtsregister am Rand angemerkt.

Zuständig für die Entgegennahme des Gesuchs ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons, in dem das Geburtsregister geführt wird.

Ziff. I der V vom18. Aug. 1999, in Kraft seit1. Jan. 2000 (AS 1999 3028).

13. Elektronische 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bereitet in Zu- Führung der Personenstands- sammenarbeit mit den Kantonen die landesweite elektronische Führegister rung der Personenstandsregister in einer zentralen Datenbank vor.

Das Bundesamt für Justiz leitet das Projekt und ist namentlich für folgende Aufgaben zuständig: 1. Es erarbeitet die Konzepte für die Informatik, die Organisation, den Betrieb, die Finanzierung und die elektronische Erfassung der Personenstandsdaten, die in Papierform vorliegen (Rückerfassung). 2. Es leitet die Realisierung der zentralen Teile des Systems. 3. Es führt Betriebsversuche durch und bestimmt die an diesen teilnehmenden Zivilstandsbehörden. 4. Es leitet die Einführung und Verbreitung des Systems.

Während der Betriebsversuche wird der Personenstand zusätzlich nach den bisherigen Regeln in den bestehenden Registern beurkundet. Verbindlich im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 ZGB bleibt ausschliesslich diese Beurkundung.

Mit der Einführung des neuen Systems werden die elektronisch beurkundeten Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 ZGB verbindlich. Werden für Personen alle aktuellen Daten aus bisherigen Familienregistern übernommen, so ist dort die Beurkundung formell abzuschliessen und auf das neue System zu verweisen. Im neuen System wird auf die Fundstellen in den bisherigen Familienregistern verwiesen.

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt die für die Betriebsversuche sowie für die Einführung und Verbreitung des neuen Systems nötigen erfassungstechnischen Weisungen.

Art. 189 III. Inkrafttreten 340 [BS 2 469]

Diese Verordnung, welche die Verordnung vom18. Mai 1928340 über den Zivilstandsdienst aufhebt, tritt am1. Januar 1954 in Kraft.