Quelle

AS 2001 314

Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 und 2

Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet und organisiert im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen öffentliche Märkte, auf denen für die Marktabräumung Tiere der Rindviehgattung und Schafe (Schlachtschafe, Schlachtlämmer und Weidelämmer) zugeteilt werden können.

Sie bezeichnet im Einvernehmen mit den Marktpartnern Schlachtbetriebe, in denen für die Marktabräumung Tiere der Rindviehgattung, Schweine, Pferde (Schlachtpferde und Fohlen) und Gitzi zugeteilt werden können.

Art. 19 Abs. 2 dritter Satz

... Die Zahl der Schlachtungen ist vom Fleischkontrolleur zu bestätigen, die Schlachtgewichte vom Schlachtbetrieb oder einer vom Kanton oder von der Gemeinde bestimmten Person.

Art. 21 Abs. 1 und 3

Das Bundesamt legt nach Anhörung der interessierten Kreise, vertreten durch die mit den Aufgaben nach Artikel 34 beauftragten privaten Organisationen, und unter Berücksichtigung der Marktlage periodisch die einzuführende Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke durch Verfügung fest.

Aufgehoben

Art. 26 Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Zollkontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch werden Personen zugeteilt, die:

  1. sich verpflichten, die einzuführenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschliesslich an durch das Bundesamt anerkannte Verkaufsstellen zu liefern, und mittels der Bestellungen der anerkannten Verkaufsstellen das Bedürfnis nachweisen; oder

  2. sich verpflichten, die einzuführenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle selbst zu vermarkten, und innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einfuhrfrist den Bedürfnisnachweis für die zugeteilten Mengen erbringen.

Art. 29 Einfuhrfrist

Die zugeteilten Zollkontingentsanteile müssen innerhalb von drei Monaten nach der Zuteilung eingeführt und an anerkannte Verkaufsstellen weitergeleitet oder über eigene Verkaufsstellen selbst vermarktet werden.

Art. 33 Abs. 1

Bei Pâtés und Fleischgranulaten zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen und -saucen (ex 1602.2071, ex 1602.4191, ex 1602.4210, ex 1602.4910, ex 1602.5091, ex 1602.9011, ex 0210.1991, ex 0210.2010, ex 0210.9011 und ex 0210.9012), bei Fleisch und geniessbaren Schlachtnebenprodukten getrocknet und geniessbarem Mehl und Pulver von Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Geflügel (ex 0210.9031/9089) und bei Diät- und Kindernährmittel (ex 1602.3110/3990) der Teilzollkontingente Nrn. 5.7 und 6.4 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

II

Diese Änderung tritt am1. März 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz