Quelle

916.341

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 13. Februar 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 23 Absatz 1, 48 Absätze2 und 4, 49, 51 Absätze1 und 3 sowie 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung und deren Fleisch sowie Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte von Geflügel der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.

Art. 2 Begriffe

Als inländisches Schlachttier (nachfolgend: Tier) gilt ein Tier, dessen überwiegende Gewichtszunahme im schweizerischen Zollgebiet erfolgte oder das sein Leben zum überwiegenden Teil im schweizerischen Zollgebiet verbracht hat. Bei Tieren der Pferdegattung muss zudem ein Identifikationspapier einer anerkannten inländischen Zuchtorganisation vorliegen.

Als inländische zugeschnittene Rindsbinde gilt eine zugeschnittene Rindsbinde von einem inländischen Tier.

Als frei gilt ein Kauf, wenn er nicht auf Grund einer Zuteilung nach Artikel 9 Buchstabe b erfolgt ist.

Als Schlachtungen im Sinne dieser Verordnung gelten beschaute Schlachtungen von inländischen Tieren, welche zum Zeitpunkt der Schlachtung im Eigentum des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin für die Zuteilung eines Zollkontingentanteils waren.

Bei der Freigabe von Einfuhren nach Artikel 21 Absatz 1 gelten als Nierstücke, Nierstücke ganz oder in gleicher Zahl zerlegt in Filet, Huft und Roastbeef.2 AS 1999 111

2. Kapitel Einstufung der Qualität

Art. 3 Grundsatz

Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach

Artikel 5 durchgeführt werden.

Ausgenommen von Absatz 1 sind:

  1. Hausschlachtungen;

  2. Schlachtungen für den privaten Eigenkonsum;

  3. geschlachtete Tiere der Schweinegattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr; und

  4. geschlachtete Tiere in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr, bei denen der Lieferant auf eine Qualitätseinstufung verzichtet.

Art. 4 Neutrale Qualitätseinstufung

In Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten, und für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten muss eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.

Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine,

Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.

Art. 53 Kriterien zur Qualitätseinstufung

Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.

Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.

Art. 6 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt in einer Verordnung anhand der Kriterien nach Artikel 5 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest.

Das Bundesamt bezeichnet in einer Verordnung die technischen Geräte sowie deren Anwendung und Überwachung.

3. Kapitel Überwachung von öffentlichen Märkten und des Marktgeschehens in

Schlachtbetrieben sowie Marktentlastungsmassnahmen

Art. 7 Bezeichnung von öffentlichen Märkten und von Schlachtbetrieben sowie Überwachung des Marktgeschehens

Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet und organisiert im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen öffentliche Märkte, auf denen für die Marktabräumung Tiere der Rindviehgattung und Schafe (Schlachtschafe, Schlachtlämmer und Weidelämmer) zugeteilt werden können.4

Sie bezeichnet im Einvernehmen mit den Marktpartnern Schlachtbetriebe, in denen für die Marktabräumung Tiere der Rindviehgattung, Schweine, Pferde (Schlachtpferde und Fohlen) und Gitzi zugeteilt werden können.5

Sie überwacht laufend das Marktgeschehen auf den öffentlichen Märkten sowie in Schlachtbetrieben.

Art. 8 Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen

Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c beauftragte Organisation kann bei übermässigem saisonalem Angebot oder anderen vorübergehenden Überschüssen folgende Marktentlastungsmassnahmen beschliessen und durchführen:

  1. Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten;

  2. Marktabräumung in Schlachtbetrieben;

  3. Einlagerungsaktionen;

  4. Verbilligungsaktionen.

Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie die Höhe der Beiträge für Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen.

Art. 9 Marktabräumung

Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c beauftragte Organisation teilt:

a. bei der Marktabräumung in Schlachtbetrieben die nicht verkauften Schlachttiere nach Schlachtgewicht entsprechend dem Prozentsatz nach Artikel 10 Absätze1 und 3 zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zu;

b. bei der Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten die nicht frei verkauften Tiere entsprechend dem Prozentsatz nach Artikel 10 Absatz 2 zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zu.

Art. 10 Marktabräumungsanteile

Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern1 und 3 sind gemäss ihrem Anteil an den 95 Prozent für nicht verkaufte Schlachttiere bei der Marktabräumung in Schlachtbetrieben übernahmepflichtig.

Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe c Ziffer 2 sind gemäss ihrem Anteil an den 5 Prozent bzw. grundsätzlich an den 10 Prozent für nicht frei verkaufte Tiere ab überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig. Während der Periode der Weidelämmervermarktung können Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel

Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 gemäss ihrem Anteil an den 90 Prozent für nicht verkaufte Schlachtschafe und Schlachtlämmer ab überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig werden.

Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d sind gemäss ihrem Anteil an den 100 Prozent für nicht verkaufte Schlachttiere bei der Marktabräumung in Schlachtbetrieben übernahmepflichtig.

Die Marktabräumungsanteile werden den Zollkontingentanteilsinhabern bzw. -inhaberinnen gleichzeitig mit der Zuteilung der Zollkontingentsanteile in Prozenten verfügt.

Art. 11 Sicherstellung für die Marktabräumung

Um die Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten und in Schlachtbetrieben sicherzustellen, können Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung zu Gunsten des Fleischfonds verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.

Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Zollkontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.

Art. 12 Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen

Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schweinegattung mit Beiträgen aus dem Fleischfonds finanziert.

Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen aus dem Fleischfonds verbilligt.

Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitäts- und Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das landwirtschaftliche Erzeugnis im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.

Die beauftragte Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes und übermittelt sie ihm.

Das Bundesamt zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.

4. Kapitel Fleischfonds

Art. 13

Der Fleischfonds dient zur Finanzierung der nach Artikel 34 Absatz 1 an private Organisationen übertragenen Aufgaben und der Einlagerungs- und Verbilligungsbeiträge.

Das Bundesamt verwaltet den Fleischfonds.

5. Kapitel Einfuhr

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch»

Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (auf Rauhfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

  1. T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch (Carne secca / Bresaola);

  2. T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven (Corned Beef usw.);

  3. T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung;

  4. T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;

  5. T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;

  6. T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;

  7. T-K Nr. 5.7: Übriges.

Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien:

  1. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;

  2. zugeschnittene Rindsbinden;

  3. Fleisch von Tieren der Pferdegattung;

  4. Fleisch von Tieren der Schafgattung;

  5. Fleisch von Tieren der Ziegengattung;

  6. Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung;

  7. Pâté, Fleischgranulat zur Suppenherstellung sowie genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.

Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch»

Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

  1. T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;

  2. T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;

  3. T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;

  4. T-K Nr. 6.4: Übriges.

Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien:

  1. Schweinefleisch in Hälften;

  2. Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;

  3. Pâté und Fleischgranulat zur Suppenherstellung.

2. Abschnitt Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der

Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, Schweinen in Hälften sowie Schlachtnebenprodukten

Art. 16 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Zollkontingentsanteile für die Kontingentsperiode werden entsprechend der Inlandleistung des einzelnen Zollkontingentanteilsberechtigten im Verhältnis zur gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistung in Prozenten zugeteilt.

Art. 17 Bemessungsperiode für die Inlandleistung

Die Inlandleistung wird berechnet auf Grund der Inlandleistung zwischen dem18. und dem7. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Art. 18 Minimale Inlandleistung

Für die Zuteilung eines Zollkontingentanteils ist folgende minimale Inlandleistung in der betreffenden Fleischkategorie erforderlich:

  1. bei Fleisch von Tieren der Rindviehgattung: 8 Tonnen Schlachtgewicht;

  2. bei Fleisch von Tieren der Schweinegattung: 8 Tonnen Schlachtgewicht;

  3. bei Fleisch von Tieren der Schafgattung: 1 Tonne Schlachtgewicht;

  4. bei Fleisch von Tieren der Ziegengattung: 1 Tonne Schlachtgewicht;

  1. bei Pferden oder Fohlen: 1 Schlachtung;

  2. bei Käufen ab überwachten öffentlichen Märkten: 100 freie Käufe der betreffenden Gattung;

  3. bei Nierstücken: 1 Tonne Zukäufe von Nierstücken mit oder ohne Knochen.

Art. 19 Verteilung nach Arten von Inlandleistungen

Die Zollkontingentsanteile werden in den einzelnen Fleischkategorien nach den folgenden Arten von Inlandleistungen zugeteilt:

  1. bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden: 1. zu 90 Prozent auf Grund der Zahl der beschauten Schlachtungen von inländischen Tieren der Rindviehgattung in der Bemessungsperiode, 2. zu 5 Prozent nach der Zahl der freien Käufe von inländischen Tieren der Rindviehgattung ab überwachten öffentlichen Märkten in der Bemessungsperiode, 3. zu 5 Prozent nach der Menge der Zukäufe von Nierstücken mit oder ohne Knochen von inländischen Tieren der Rindviehgattung ab Schlachtbetrieben in der Bemessungsperiode;

  2. 6 bei zugeschnittenen Rindsbinden: entsprechend der Menge zugeschnittener, eingesalzener Rindsbinden von inländischen Tieren in der Bemessungsperiode;

  3. bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Schafgattung: 1. zu 90 Prozent auf Grund der Zahl der beschauten Schlachtungen von inländischen Tieren der Schafgattung in der Bemessungsperiode, 2. zu 10 Prozent nach der Zahl der freien Käufe von inländischen Tieren der Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten in der Bemessungsperiode;

  4. bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Pferde- und Ziegengattung und bei Schweinefleisch in Hälften: entsprechend der Zahl der beschauten Schlachtungen von inländischen Tieren der betreffenden Gattung in der Bemessungsperiode.

Die beschauten Schlachtungen können nur vom Eigentümer oder der Eigentümerin des Tieres im Zeitpunkt der Schlachtung als Inlandleistung geltend gemacht werden. Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin meldet der beauftragten Organisation die Zahl der Schlachtungen sowie die entsprechenden Schlachtgewichte. Die Zahl der Schlachtungen ist vom Fleischkontrolleur zu bestätigen, die Schlachtgewichte vom Schlachtbetrieb oder einer vom Kanton oder von der Gemeinde bestimmten Person.7

Die freien Käufe können nur durch die direkt zukaufende Person als Inlandleistung geltend gemacht werden. Als Inlandleistung gilt nur der erstmalige freie Kauf ab überwachten öffentlichen Märkten.

Die zugeschnittenen, eingesalzenen Rindsbinden können nur vom Eigentümer oder der Eigentümerin der zugeschnittenen Rindsbinden im Zeitpunkt der Einsalzung als Inlandleistung geltend gemacht werden. Als zugeschnittene, eingesalzene Rindsbinden können nur ganze zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und Fische (runder Mocken) angerechnet werden. Die Einsalzmeldungen an die beauftragte Organisation erfolgen wöchentlich, spätestens am Montag der der Einsalzung folgenden Woche.

Die Menge der Zukäufe von Nierstücken nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 kann nur durch die direkt zukaufende Person als Inlandleistung geltend gemacht werden. Als Inlandleistung gilt nur der erstmalige Zukauf ab inländischen Schlachtbetrieben.

Art. 20 Gesuche um Zollkontingentsanteile

Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen bis spätestens zum15. August vor Beginn der Kontingentsperiode bei der beauftragten Organisation nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d auf dem dafür vorgesehenen Formular oder auf dem vom Bundesamt bewilligten Datenträger eingereicht werden.

Die beauftragte Organisation übermittelt dem Bundesamt die für die Berechnung und Zuteilung der Zollkontingentsanteile benötigten Daten.

Art. 21 Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Fleisch- und Fleischwarenkategorien sowie Freigabe der Einfuhren

Das Bundesamt legt nach Anhörung der interessierten Kreise, vertreten durch die mit den Aufgaben nach Artikel 34 beauftragten privaten Organisationen, und unter Berücksichtigung der Marktlage periodisch die einzuführende Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke durch Verfügung fest.8

Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse von den Zollkontingentanteilsinhabern bzw. -inhaberinnen nach Artikel 16 bzw. 19 Absatz 1 eingeführt werden können. Die Dauer beträgt, mit Ausnahme für Einfuhren von Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, höchstens drei Monate. Die Dauer kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist an das Bundesamt eingereicht wurde, angemessen verlängert werden.

...9

3. Abschnitt Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Geflügelfleisch

Art. 22 Zuteilung auf Grund einer Inlandleistung

Die Zollkontingentsanteile bei Geflügelfleisch werden auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt.

Als Inlandleistung gilt die Menge der regelmässigen, kontrollierten, direkten Zukäufe (nachfolgend: Zukäufe) von inländischem Geflügelfleisch nach Schlachtgewicht ab inländischen Schlachtbetrieben, einschliesslich Innereien, ausgenommen Suppenhühner.

...10

Die Schlachtbetriebe müssen auf Verlangen des Bundesamtes ihren Ausstoss anhand des Lebendgewichteingangs belegen.

Als regelmässige Zukäufe gelten solche, die mindestens monatlich erfolgen.

Die Importeure und Importeurinnen müssen dem Bundesamt monatlich bis zum 10. Kalendertag die Inlandleistung des Vormonats nachweisen.

Personen, die erstmals Zollkontingentsanteile ausnützen möchten, müssen vorgängig während mindestens eines Quartals die Inlandleistung erbracht haben.

Art. 23 Übernahmeverhältnis

Für Einfuhren zum Kontingentszollansatz (KZA) muss die Inlandleistung bis Ende der entsprechenden Kontingentsperiode erfüllt werden. Mehrbezüge an Inlandleistungen, die das Übernahmeverhältnis übersteigen, können nicht als Inlandleistung auf die folgende Kontingentsperiode angerechnet werden.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt jährlich das Verhältnis von Zukäufen zu eingeführtem Geflügelfleisch fest. Es stützt sich dabei für die Zukäufe auf die Referenzperiode zwischen dem15. und 4. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Geflügelfleischteile und -zubereitungen werden sowohl bei der Einfuhr wie beim Zukauf ab Schlachtbetrieb mit dem Faktor1,65 in ganzes Geflügel umgerechnet.

Art. 24 Vertragliche Regelung der Inlandleistung

Die Importeure und Importeurinnen können unter sich die Erfüllung der Inlandleistung frei regeln. Die Vertragsparteien müssen dies dem Bundesamt mindestens einen Monat vor Beginn der Kontingentsperiode mit Beilage der entsprechenden Verträge melden.

Art. 25 Ersatzabgabe

Eine Ersatzabgabe kann je Kontingentsperiode bis maximal 1000 Kilogramm netto für im Inland nicht erhältliche Spezialitäten geleistet werden.

Die Höhe der Abgabe beträgt3.15 Franken pro Kilogramm netto und fällt in die allgemeine Bundeskasse.

4. Abschnitt Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch

Art. 2611 Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Zollkontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch werden Personen zugeteilt, die:

  1. sich verpflichten, die einzuführenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschliesslich an durch das Bundesamt anerkannte Verkaufsstellen zu liefern, und mittels der Bestellungen der anerkannten Verkaufsstellen das Bedürfnis nachweisen; oder

  2. sich verpflichten, die einzuführenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle selbst zu vermarkten, und innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einfuhrfrist den Bedürfnisnachweis für die zugeteilten Mengen erbringen.

Art. 27 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Die Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Koscher- und Halalfleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung werden entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche beim Bundesamt zugeteilt.

Am Tag der Ausschöpfung der Teilzollkontingente wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche zugeteilt.

Art. 28 Anerkennung von Verkaufsstellen

Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn diese nur Fleisch rituell geschlachteter Tiere und Würste aus solchem Fleisch verkauft.

Art. 2912 Einfuhrfrist

Die zugeteilten Zollkontingentsanteile müssen innerhalb von drei Monaten nach der Zuteilung eingeführt und an anerkannte Verkaufsstellen weitergeleitet oder über eigene Verkaufsstellen selbst vermarktet werden.

5. Abschnitt Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei luftgetrocknetem

Trockenfleisch, Rindfleischkonserven, luftgetrocknetem Rohschinken, Dosen- und Kochschinken sowie Wurstwaren

Art. 30 Teilzollkontingente

Die folgenden Teilzollkontingente werden versteigert:

  1. luftgetrocknetes Trockenfleisch (Carne secca / Bresaola);

  2. Rindfleischkonserven;

  3. luftgetrockneter Rohschinken;

  4. Dosen- und Kochschinken;

  5. Wurstwaren.

Art. 31 Mindesteingabemenge und maximaler Zollkontingentsanteil

Die Mindesteingabemenge pro Bieter oder Bieterin beträgt 500 kg je versteigerte Teilzollkontingentsmenge.

Der Zollkontingentsanteil pro Bieter oder Bieterin darf höchstens 10 Prozent der jeweils versteigerten Teilzollkontingentsmenge betragen.

Art. 32 Zahlungsfrist

Die Zahlungfrist beträgt für den ersten Drittel des Zuschlagpreises 60 Tage, für den zweiten Drittel 90 Tage und den dritten Drittel 120 Tage nach Rechtskraft des Zuschlages.

Vor der Bezahlung des ersten Drittels des Zuschlagpreises ist die Einfuhr zum KZA nicht zulässig.

6. Abschnitt Verzicht auf die Verteilung bei Teilzollkontingenten

Art. 33

Bei Pâtés und Fleischgranulaten zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen und -saucen (ex 1602.2071, ex 1602.4191, ex 1602.4210, ex 1602.4910, ex 1602.5091, ex 1602.9011, ex 0210.1991, ex 0210.2010, ex 0210.9011 und ex 0210.9012), bei Fleisch und geniessbaren Schlachtnebenprodukten getrocknet und geniessbarem Mehl und Pulver von Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Geflügel (ex 0210.9031/9089) und bei Diät- und Kindernährmittel (ex 1602.3110/3990) der Teilzollkontingente Nrn. 5.7 und 6.4 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.13

Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine (ex 0206.3091, ex 0206.4191 und ex 0206.4991) des Teilzollkontingents Nr. 5.7 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren unterliegen den Reversbestimmungen von Artikel 18 des Zollgesetzes14.

6. Kapitel Übertragung von Aufgaben

Art. 34 Ausschreibung

Das Bundesamt überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen:

  1. die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie von lebenden Tieren der Rindvieh- und Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten;

  2. die Überwachung von öffentlichen Märkten für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung sowie des Marktgeschehens in Schlachtbetrieben;

  3. die Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen mit folgenden Elementen: 1. Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten für Tiere der Rindvieh- und Schafgattung, 2. Marktabräumung in Schlachtbetrieben für Tiere der Rindvieh-, Schweine- und Pferdegattung, sowie für Gitzi, 3. Einlagerungsaktionen für Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schweinegattung, 4. Verbilligungsaktionen für Stotzen von grossem Schlachtvieh, Schweineschinken und Bankfleisch, und 5. Zusammenstellung der Unterlagen für die Auszahlungen der Beiträge durch das Bundesamt;

  4. die Erfassung der Gesuche um Zollkontingentsanteile nach Artikel 20 und die Durchführung der entsprechenden Kontrollen.

Das Bundesamt schreibt die Leistungsaufträge im Handelsamtsblatt aus.

Art. 35 Leistungsaufträge

Die Auftragnehmerinnen führen ihre Aufgaben in Form eines vom Bundesamt erteilten Leistungsauftrages aus. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt.

Die Vertragsdauer soll der Aufgabe entsprechend festgelegt werden.

Die Auftragnehmerinnen sind rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft.

Die Auftragnehmerinnen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft jährlich die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch die beauftragte(n) Organisation(en).

Art. 36 Vergabe der Leistungsaufträge

Die Vergaben haben im offenen Verfahren zu erfolgen. Sie richten sich nach dem

3. Kapitel der Verordnung vom11. Dezember 199515 über das öffentliche Beschaffungswesen.

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 37 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 38 Fleischfonds

Die Mittel des bisherigen Rückstellungsfonds werden in den Fleischfonds übergeführt.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement trifft mit der Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung (GSF) eine Vereinbarung über die Überführung des Rückstellungsfonds in den Fleischfonds und die Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen.

Art. 39 Übergangsbestimmungen für Zollkontingente

Die Verteilung der Teilzollkontingente Nr. 5.7 und 6.4 richtet sich mit Ausnahme der Fleisch- und Fleischwarenkategorie «Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel» bis zum 31. Dezember 2000 nach bisherigem Recht. Die Absatzbindung und die Richtpreise finden dabei keine Anwendung.

Die GSF erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes für die Erfüllung von Aufgaben, die bei der Umsetzung von Absatz 1 anfallen, und übermittelt sie ihm. Das Bundesamt zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.

Für Teilzollkontingente, bei welchen die Kontingentsperiode nicht dem Kalenderjahr entspricht, dauert die Kontingentsperiode im Jahr 2000 nur bis zum 31. Dezember 2000.

Für das Teilzollkontingent Pferdefleisch wird die für die Kontingentsperiode vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 zuzuteilende Menge pro rata gekürzt.

Schafgattung» höchstens die Menge zum Kontingentszollansatz einführen, die ihren durchschnittlichen Einfuhren im November und Dezember der Jahre 1997 bis 1999 entspricht.16

Art. 40 Übergangsbestimmung für Marktentlastungsmassnahmen

Die Marktentlastungsmassnahmen richten sich bis zum 31. Dezember 2000 nach bisherigem Recht.

Die GSF erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes für die Marktentlastungsmassnahmen nach Absatz 1 und übermittelt sie ihm. Das Bundesamt zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.

Art. 41 Übergangsbestimmung für Austauschgeschäfte

Die Austauschgeschäfte richten sich unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1999 nach der Schlachtviehverordnung vom 22. März 198917. Bei der Einfuhr ist der KZA nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 199818 zu bezahlen.

Austauschgeschäfte zur Veredelung können nur bewilligt werden, wenn die Firma das auszuführende landwirtschaftliche Erzeugnis im eigenen Betrieb bearbeitet und trocknet bzw. kocht oder im Lohn trocknen bzw. kochen lässt.

Art. 42 Übergangsbestimmung für die GSF

Die Aufgaben der GSF richten sich mit Ausnahme von Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Schlachtviehverordnung vom 22. März 198919 bis zum 31. Dezember 2000 nach bisherigem Recht.

Die GSF setzt die Übernahmepreise für grosses Schlachtvieh, Kälber, Schlachtschafe, Weidelämmer und Gitzi nach den von ihr festgestellten martküblichen Preisen fest.

Die Verwaltungskosten der GSF werden mit Mitteln aus dem Fleischfonds gedeckt.

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 1999 in Kraft.

Kapitel 2 tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

[AS 1989 588, 1993 991 Anhang Ziff. 27, 1995 1666 Anhang 3 Ziff. 3 2050 5641, 1998 1537. AS 1999 295 Art. 3 Bst. k]

[AS 1989 588, 1993 991 Anhang Ziff. 27, 1995 1666 Anhang 3 Ziff. 3 2050 5641, 1998 15371537. AS 1999 295 Art. 3 Bst. k]

Tarifnummer Warenbezeichnung

1. Schlachttiere, lebend 0101.1911, 1919 Pferde, zum Schlachten 0102.9011, 9019 Tiere der Rindviehgattung, zum Schlachten 0103.9120, 9190, 9220, 9290 Tiere der Schweinegattung, zum Schlachten 0104.1020, 1090 Tiere der Schafgattung, zum Schlachten 0104.2020, 2090 Tiere der Ziegengattung, zum Schlachten

2. Fleisch, geniessbare Schlachtnebenprodukte und Fleischwaren von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen) 0201.1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt 0202.1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren 0203.1191, 1199, 1291, 1299, Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt 1981, 1991, 1999, 2191, 2199, oder gefroren 2291, 2299, 2981, 2991, 2999 0204.1010/4390 Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch, gekühlt oder gefroren 0204.5010, 5090 Fleisch von Tieren der Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren 0205.0010, 0090 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0206.1011/2990, 0206.3091, Geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Tarif- 3099, 0206.4191, 4199, nummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von 0206.4991, 4999, 0206. Wildschweinen), frisch, gekühlt oder gefroren 0209.0011, 0019 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210.1191, 1199, 0210.1291, Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in 1299, 0210.1991/9019 den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten

3. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel) 1602.2071, 2079 Zubereitungen und Konserven aus Lebern, Fleisch oder Schlachtnebenprodukte von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren enthaltend (ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel) 1602.4111/4990 Zubereitungen und Konserven von Schweinen (ausgenommen von Wildschweinen) 1602.5011/5099 Zubereitungen und Konserven von Tieren der Rindviehgattung

Tarifnummer20 Warenbezeichnung

1602.9011, 9019 Andere Zubereitungen von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren, ferner Zubereitungen aus Blut von den in den Tarifnummern 0102 und 0103 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel)

4. Wurstwaren (ausgenommen von Wildschweinen) 1601.0011/0029 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 % dieser Erzeugnisse

5. Geflügel 0207.1110/3399 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.3511/3599 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.3691/3699 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0210.9031/9089 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten von Geflügel der Nr. 0105 1601.0031/0039 Geflügelwurstwaren 1602.3110/3990 Geflügelzubereitungen und Konserven