AS 2002 181
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 7. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. h
In dieser Verordnung bedeuten:
h. Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Nutzung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen und anderen thermischen Anlagen. Mit Ausnahme von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen und Kehrichtverbrennungsanlagen müssen die Anlagen je nach Art einen minimalen, durch Messungen nachweisbaren Jahreswirkungsgrad von 60–80 Prozent aufweisen;
Art. 7 Abs. 1
Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.
Art. 17 Abs. 2 und 4 erster Satz
Aufgehoben
Die Kantone erstatten dem Bundesamt bis zum 31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm. …
Art. 18 Abs. 2 Bst. b
Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
b. Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits und des vom Bund erwarteten Globalbeitrages;
Art. 28 Strafbestimmung
Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt (Art. 10);
den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11).
II
Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge1.2 und 3.1–3.5.
Die Anhänge2.2 und 2.3 werden aufgehoben.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
7. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhang 1. 2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4 und 11 Abs. 1) Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tiefkühl und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen. 1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.
2. Anforderungen für das Inverkehrbringen Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen entsprechen der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom3. September 19962 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen.
Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.
4. Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
eine Beschreibung des Gerätes;
eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5. Technische Unterlagen Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;
die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und –pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;
eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6. Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 8 Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.
7. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19923 über die
der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 19944 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen.
7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die 8. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis
Anhang 3.1
Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswaschmaschinen 1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. 1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:
Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können;
Geräte ohne Schleudervorrichtung;
Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppelbehältermaschinen).
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19925 über die
der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 19956 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen in der Fassung der Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 19967.
2.2 Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.
Anhang 3.2
Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern 1.1 Netzbetriebene elektrische Wäschetrockner unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19928 über die
der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 19959 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltswäschetrockner.
2.2 Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.
Anhang 3.3
Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen) 1.1 Netzbetriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. 1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:
Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);
Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W);
Reflektorlampen;
Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen,
B. Batterien, vermarktet werden;
Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden;
Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.
a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199210 über
b. der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 199811 zur Energieetikettierung für Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen). 2.2 Wer Haushaltslampen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.
Anhang 3.4
Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltsgeschirrspülern 1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199212 über
der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom16. April 199713 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltsgeschirrspüler in der Fassung der Richtlinie 99/9/EG der Kommission vom 26. Februar 199914.
2.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Das Verfahren zur Messung des Energieverbrauchs richtet sich nach der Richtlinie 92/75/EWG.
Anhang 3.5
Angabe des Energieverbrauchs von kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten 1.1 Netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199215 über
der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 199616 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.
2.2 Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
Das Verfahren zur Messung des Energieverbrauchs richtet sich nach der Richtlinie 92/75/EWG.