Quelle

730.01

Energieverordnung (EnV)
(EnV)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 29. Januar 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom26. Juni 19981 (Gesetz, EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel Begriffe

Art. 1 Art. 2 traglich fest.

In dieser Verordnung bedeuten:

a. unabhängige Produzenten: Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energien: 1. vorwiegend für den Eigenbedarf erzeugen, oder 2. ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen;

  1. leitungsgebundene Energien: Elektrizität, Gas und Fernwärme;

  2. Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung: privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag;

  3. Überschussenergie: die von unabhängigen Produzenten über den am Ort der Produktionsstätte bestehenden Eigenbedarf hinaus produzierte Energie;

  4. Eigenbedarf: Energie zur Deckung des Energieverbrauchs des unabhängigen Produzenten sowie der von ihm vertraglich zu beliefernden Dritten;

  5. erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (insbesondere Holz, ohne Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien);

  6. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u.a. Kehrichtverbrennungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;

AS 1999 207

h. 3 Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Nutzung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen und anderen thermischen Anlagen. Mit Ausnahme von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen und Kehrichtverbrennungsanlagen müssen die Anlagen je nach Art einen minimalen, durch Messungen nachweisbaren Jahreswirkungsgrad von 60–80 Prozent aufweisen;

  1. energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;

  2. Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermittelteten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen;

  3. Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen;

  4. Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen;

  5. private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energietechnische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umweltorganisationen.

2. Kapitel Unabhängige Produzenten

Allgemeine Anforderungen 1 Die unabhängigen Produzenten und die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung legen die Anschlussbedingungen (z.B. Anschlusskosten, Vergütung) ver-

2 Die Anschlussbedingungen dürfen die unabhängigen Produzenten im Vergleich zu den Energiebezügern ohne eigene Produktionsanlagen nicht diskriminieren. 3 Bei der Festlegung der Anschlussbedingungen ist das zeitliche Verhältnis und die Zuverlässigkeit der Einspeisungen aller unabhängigen Produzenten innerhalb eines Netzgebietes zu berücksichtigen. 4 Der unabhängige Produzent ist verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende und gefährliche Wirkungen im Netz zu vermeiden.

5 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung verpflichtet, die Energieerzeugungsanlagen der unabhängigen Produzenten mit dem Netz so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen gehen zu Lasten des unabhängigen Produzenten. 6 Die unabhängigen Produzenten erstatten dem von der Einspeisung betroffenen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem Bundesamt für Energie (Bundesamt) periodisch Bericht über die selbst erzeugte und die an das Netz abgegebene Energie.

Art. 3 Überschussenergie und regelmässig produzierte Energie

Als Überschussenergie gilt die von einem unabhängigen Produzenten erzeugte Energie, für die am Ort der Produktionsstätte kein Eigenbedarf besteht.

Die von unabhängigen Produzenten angebotene Energie gilt dann als regelmässig erzeugt, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind oder wenn Energiemenge, Zeitperioden und Zeitdauer der Einspeisung Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem unabhängigen Produzenten sind.

Art. 4 Marktorientierte Bezugspreise

Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung für die Beschaffung gleichwertiger Energie.

Die beanspruchten Systemdienstleistungen (insbesondere Netzregulierung inklusive Konsumanpassung) müssen vom unabhängigen Produzenten abgegolten werden. Die durch die Einspeisung auf Nieder- oder Mittelspannungsebene vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung sind der Vergütung hinzuzuschlagen.

Art. 5 Wasserkraftwerke

Die in Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes enthaltene Leistungsgrenze von 1 MW für Wasserkraftwerke bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt

Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom22. Dezember 19164.

Mehrere kleine Wasserkraftwerke eines unabhängigen Produzenten, die wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden, gelten als eine Anlage.

Bei Elektrizität, die aus Wasserkraftwerken mit einer Bruttoleistung über 1 MW gewonnen wird, richtet sich die Vergütung nach den marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie (Art. 4).

Art. 6 Kommission

Das Bundesamt ernennt eine Kommission aus Vertretern des Bundes, der Kantone, der Energiewirtschaft und der unabhängigen Produzenten.

Die Kommission berät das Bundesamt und die Kantone in Fragen über Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.

3. Kapitel Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Art. 7 Energietechnisches Prüfverfahren

Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.5

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen:

  1. die zu ermittelnden Verbrauchswerte bei den massgebenden Betriebsarten;

  2. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für das energietechnische Prüfverfahren einreichen muss;

  3. die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;

  4. die technischen Prüfanforderungen;

  5. den Inhalt des Prüfberichtes;

  6. die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden.

Die Prüfstellen verfassen über jede Prüfung einen Bericht (Abs. 2 Bst. e) zuhanden des Gesuchstellers.

Art. 8 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

  1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 19966 akkreditiert sein;

  2. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

  3. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifika- tion dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 9 Verbrauchs-Zielwerte

Die Verbrauchs-Zielwerte von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, sowie die Fristen, nach deren Ablauf die Verbrauchs-Zielwerte nicht mehr überschritten werden sollen, sind in den Anhängen2.1ff. festgelegt.

Wer in den Anhängen2.1ff. bezeichnete Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt oder importiert, muss dem Bundesamt oder der vom Departement bezeichneten Stelle periodisch Bericht über die erreichten Ergebnisse bei der Reduktion des Energieverbrauchs erstatten. Die Ergebnisse werden vom Bundesamt oder von der vom Departement bezeichneten Stelle veröffentlicht.

Art. 10 Anforderungen für das Inverkehrbringen

Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen1.1ff. festgelegt.

Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen1.1ff. in Verkehr bringt, muss:

  1. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden;

  2. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem Bundesamt erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

Konformitätserklärungen und technische Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Art. 11 Angabe des Energieverbrauchs

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben.

Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft über den Energieverbrauch bei den massgebenden Betriebsarten geben. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.

Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 8 Abs. 2).

4. Kapitel Förderung

1. Abschnitt Massnahmen

Art. 12 Information und Beratung

Kantone, Gemeinden und private Organisationen werden bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Herausgabe von Veröffentlichungen zur Information und Beratung unterstützt. Die Unterstützung solcher Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.

Das Bundesamt erarbeitet zusammen mit den Kantonen und betroffenen privaten Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zu dieser Verordnung, insbesondere Empfehlungen:

  1. für die Berechnung und die Festlegung der Vergütung der von unabhängigen Produzenten abgegebenen Energie (Art. 7 Abs. 2–4 EnG);

  2. zur Festlegung der Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 2 Abs. 1).

Art. 13 Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, wird namentlich gefördert:

  1. durch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder von privaten Organisationen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind;

  2. durch Veranstaltungen (z.B. Schulungskurse und Fachtagungen), die das Bundesamt durchführt.

Das Bundesamt unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Verbänden und Bildungsinstitutionen auf allen Stufen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten namentlich durch:

  1. Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;

  2. Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen;

  3. Weiterbildung von Lehrkräften;

  4. Entwicklung und Unterhalt eines Informationssystems.

Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung (z.B. durch Stipendien) ist ausgeschlossen.

Art. 14 Forschung, Entwicklung und Demonstration

Die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahresprogrammen richtet sich nach den Artikeln 23–25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19837.

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich werden nach Anhörung des Standortkantons unterstützt, sofern:

  1. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;

  2. das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind;

  3. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht; und

  4. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.

Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Absatz 2 sinngemäss.

Art. 15 Energie- und Abwärmenutzung

Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien werden unterstützt, sofern die Massnahmen:

  1. im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes durchgeführt werden;

  2. energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeinerer Bedeutung sind; oder

  3. für die Einführung einer Technologie wichtig sind.

Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn eine Massnahme:

  1. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht;

  2. die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert;

  3. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und

  4. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.

Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich auf Wasserkraftwerke mit einer Bruttoleistung bis 1 MW (Art. 5 Abs. 1).

Bei der Nutzung von Energieholz werden die Aufbereitung, Lagerung und energietechnische Verwertung von Wald-, Rest-, Alt- und Flurholz unterstützt.

Bei der Nutzung von Abwärme aus chemischen Prozessen werden alle dafür erforderlichen technischen Einrichtungen mit Finanzhilfen unterstützt, nicht aber die für den chemischen Prozess selber benötigten System- und Anlagenteile.

2. Abschnitt Finanzielle Beiträge

Art. 16 Objektgebundene Finanzhilfen

Objektgebundene Finanzhilfen werden an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und:

  1. dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder

  2. das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.

Art. 17 Globalbeiträge

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme, werden gewährt, wenn der betreffende Kanton:

  1. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt;

  2. einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und

  3. die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unverhältnismässig erschwert.

...8

Globalbeiträge werden auch an Kantone geleistet, die zusammen mit anderen Kantonen ein gemeinsames Programm durchführen.

Die Kantone erstatten dem Bundesamt bis zum31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm.9 Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über:

  1. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch;

  2. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;

  3. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;

  4. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

Dem Bundesamt sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt Verfahren

Art. 18 Inhalt der Gesuche

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:

  1. Name bzw. Firma des Gesuchstellers;

  2. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;

  3. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;

  4. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.

Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:

  1. Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;

  2. 10 Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits und des vom Bund erwarteten Globalbeitrages;

  3. Kreis der Finanzhilfeempfänger und Höhe des zur Förderung von Massnahmen Privater reservierten finanziellen Anteils;

  4. kurze Beschreibung der vom Programm zu erwartenden energie- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen (Energieeinsparungen, Energieerzeugung, Investitionen usw.).

Art. 19 Einreichung der Gesuche und Stellungnahme der Kantone

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem Bundesamt mindestens zwei Monate vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Projektausführung einzureichen.

Die Gesuche um Globalbeiträge des Bundes sind dem Bundesamt bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.

Das Bundesamt unterbreitet Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen, die für die Kantone energiepolitisch bzw. -technisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.

Art. 20 Verfügung

Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge des Bundes entscheidet das Bundesamt innert zweier Monate nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen in der Regel durch Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.

Das Bundesamt kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge eine beratende Kommission einsetzen und Sachverständige beiziehen.

Die Verfügung bestimmt die Einzelheiten des zu unterstützenden Projekts bzw. Förderprogramms und nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Verfügung verbunden sind. Sie legt die Form der Finanzhilfe, den Beitragssatz, den Höchstbetrag, die allenfalls anrechenbaren Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit sowie eine allfällige Verzinsung und Rückzahlung fest.

Das Bundesamt eröffnet die Verfügung dem Gesuchsteller und orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.

Es erstellt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.

5. Kapitel Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen

Art. 21 Vollzug

Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des Bundesamtes die Artikel 2–5.

Das Bundesamt vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7–11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.

Die Kantone und das Bundesamt koordinieren den Vollzug.

Art. 22 Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen

Das Bundesamt kontrolliert, ob in Verkehr gebrachte Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach eine Anlage oder ein Gerät den Vorschriften nicht entspricht.

Das Bundesamt ist befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.

Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das Bundesamt eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht hat, trägt die Kosten.

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Es kann das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 23 Private Organisationen

Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung nach Anhörung der Kantone beigezogenen privaten Organisationen müssen sich selbst finanzieren. Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Vollzugskompetenzen die Aufwendungen für einzelne, vereinbarte Aufgaben ganz oder teilweise entschädigen. Zur Anwendung gelangen die jeweils gültigen Ansätze der Bundesverwaltung für den Beizug von Experten und Beauftragten.

Der Beizug privater Organisationen muss dem Bund und den Kantonen insbesondere fachliche, zeitliche und finanzielle Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Vollzug bringen.

Dem Bundesamt obliegt die Aufsicht; es koordiniert die Tätigkeiten der beauftragten privaten Organisationen.

Art. 24 Inhalt des Leistungsauftrages

Mit dem Leistungsauftrag gibt das Departement nach Anhörung der Kantone einer Organisation nach Artikel 23 für einen bestimmten Bereich spezifische Ziele, Programme oder einzelne Aufgaben vor.

Im Leistungsauftrag sind insbesondere zu regeln:

  1. allgemeine Anforderungen an die Organisation und Bedingungen für die Übertragung des Leistungsauftrages;

  2. Aufgabenbereich sowie entsprechende Ziele und Fristen des Auftrages;

  3. Kriterien zur Beurteilung der Leistungserfüllung und allfälligen Anpassung der Ziele;

  4. die gewährten finanziellen Mittel und der Zahlungsrahmen;

  5. Inhalt, Umfang, Form und Methode der durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen;

  6. Inhalt, Umfang, Form und Zeitplan der Berichterstattung an das Departement;

  7. Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages.

Art. 25 Überprüfung, Änderung und Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages

Das Departement überprüft alle zwei Jahre den Zielerreichungsgrad und die Leistungserbringung.

Es berücksichtigt bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades die konjunkturelle Lage, Preisentwicklung und Wirkung anderer Massnahmen.

Ergeben sich in Bezug auf die Rahmenbedingungen nach Absatz 2 erhebliche Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Vereinbarungspartner, können beide eine Anpassung des Leistungsauftrages, insbesondere der Ziele und Fristen, verlangen.

Stellt das Departement fest, dass die Ziele des Leistungsauftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der beauftragten privaten Organisation liegen, nicht innert der festgelegten Frist erreicht werden können, kann es die Leistungsvereinbarung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung fristlos kündigen.

Art. 26 Untersuchung der Auswirkungen

Das Departement erstattet dem Bundesrat im Rhythmus von mindestens sechs Jahren Bericht über die Wirkung der Förderungsmassnahmen, insbesondere der finanziellen Beiträge, und beantragt, wenn nötig, die entsprechenden Änderungen.

Das Bundesamt kann im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Massnahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Aufträge an Dritte erteilen.

Die Kantone, Gemeinden und übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

6. Kapitel Gebühren und Strafbestimmung

Art. 27 Gebühren

Für die Verfügung von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten (Art. 22 ) erhebt das Bundesamt eine Gebühr nach Zeitaufwand (90–120 Fr. pro Stunde).

Auslagen (Spesen, Fotokopien usw.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 2811 Strafbestimmung

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt (Art. 10);

  2. den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11).

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsbestimmungen

Bei bestehenden Verträgen über Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten kann von beiden Parteien nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anpassung an die Anforderungen von Artikel 7 des Gesetzes und dieser Verordnung verlangt werden.

Bis zum31. Dezember 2001 werden auch objektgebundene Finanzhilfen nach Artikel 16 geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und der betroffene Standortkanton keine Globalbeiträge des Bundes (Art. 15 EnG) erhält.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Energienutzungsverordnung vom22. Januar 199212;

  2. die Verordnung vom18. Dezember 199513 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 17 am1. Januar 1999 in Kraft.

Artikel 17 tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

[AS 1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64]

[AS 1996 108, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 10] Anhang 1.1 (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4 und 11 Abs. 1 und 3) Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern

Geltungsbereich Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speicherinhalt von30 l bis und mit 2000 l Wasser, die mit einer werkseitigen oder vorfabrizierten Wärmedämmung versehen sind, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen platzgedämmte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, Durchfluss-Wassererwärmer, direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer sowie die Verbindungen (Pumpen, Armaturen usw.) zwischen Wärmeerzeugern und den in Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräten.

Anforderungen für das Inverkehrbringen Die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärme- Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in24 h verluste in kWh in24 h

0,75 700 4,1

0,90 800 4,3

1,1 900 4,5 100 1,3 1000 4,7 120 1,4 1100 4,8 150 1,6 1200 4,9 200 2,1 1300 5,0 300 2,6 1500 5,1 400 3,1 2000 5,2 500 3,5 600 3,8 a Zwischengrössen sind linear zu interpolieren. Der tatsächliche Inhalt darf den Nenninhalt um max. 5% unterschreiten.

Die maximal zulässigen Wärmeverluste gelten für Anlagen und Geräte mit höchstens zwei wasserführenden Rohrstutzen. Für jeden weiteren wasserführenden Rohrstutzen erhöhen sie sich um je 0,1 kWh in 24 Stunden bis maximal 0,3 kWh in 24 Stunden. Die Messung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

  1. mittlere Wassertemperatur 65 °C;

  2. Umgebungstemperatur 20 °C;

  3. keine Wasserentnahme;

  4. vollständig mit Wasser gefülltes Gerät.

Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  2. Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;

  3. Erklärung, dass der Wassererwärmer, Warmwasser- oder Wärmespeicher die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

  4. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

Technische Unterlagen Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;

  2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

  3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

  4. eine Liste der allenfalls ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

  6. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Kennzeichnung Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

  1. Hersteller und Vertriebsfirma;

  2. Typenbezeichnung;

  3. Nenninhalt in Litern;

  4. Wärmeverluste in kWh/24 h.

Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 8 Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

  1. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

  2. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;

  3. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

  4. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;

  5. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Übergangsregelung Für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gekommen sind, gelten die Anforderungen und das Verfahren für die Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom22. Januar 199214.

Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anla- 7.21.11.25.15.26.16.26.36.46.61.11.2 2. Angabe2.1

gen und Geräte, für die eine Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom22. Januar 1992 erteilt worden ist.

[AS 1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64] Anhang 1. 215 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4 und 11 Abs. 1) Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tiefkühl und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen. 1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2. Anforderungen für das Inverkehrbringen Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen entsprechen der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom3. September 199616 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen.

Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.

4. Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  2. eine Beschreibung des Gerätes;

  1. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

  2. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5. Technische Unterlagen Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;

  2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und –pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

  3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

  4. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

  6. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6. Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 8 Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

  1. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

  2. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;

  3. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

  4. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;

  5. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

  1. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199217 über

  2. der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom21. Januar 199418 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen.

7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die 8. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis Anhang 2.1 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2) Verbrauchs-Zielwert von Personenwagen

Geltungsbereich Serienmässig hergestellte Personenwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht, die über höchstens neun Sitzplätze einschliesslich Führersitz verfügen, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Personenwagen, die nicht mit Benzin oder Dieselöl betrieben werden oder die mehr als ein Antriebssystem haben (z.B. Hybridfahrzeuge).

Begriff Durchschnittlicher spezifischer Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte: der Gesamtverbrauch in Litern pro 100 Kilometer der in einem Kalenderjahr in der Schweiz neu zugelassenen Personenwagen, geteilt durch deren Anzahl.

Verbrauchs-Zielwert Der durchschnittliche spezifische Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte soll um 15 Prozent abgesenkt werden, bezogen auf den für 1996 ermittelten Verbrauch.

Frist für das Erreichen des Verbrauchs-Zielwerts Der Verbrauchs-Zielwert nach Ziffer 3 soll ab Ende 2001 nicht mehr überschritten werden.

Energietechnisches Prüfverfahren Der Energieverbrauch der unter Ziffer 1.1 aufgeführten Personenwagen wird gemessen nach der Richtlinie Nr. 80/1268/EWG19 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen und der Verordnung vom19. Juni 199520 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und deren Übergangsbestimmungen. Andere Verbrauchsnormen werden anerkannt, wenn die Messung nicht nach der VTS vorgenommen werden muss.

Berichterstattung Das Departement kann Dritte mit der jährlichen Auswertung und Berichterstattung über die Entwicklung des spezifischen Treibstoffverbrauchs der Neuwagenflotte beauftragen. Wer Personenwagen nach Ziffer 1.1 in der Schweiz herstellt oder importiert, muss der vom Departement bezeichneten Stelle jeweils bis Mitte Mai für das vorhergehende Kalenderjahr bezüglich der neu zugelassenen Personenwagen mitteilen:

  1. Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Typ und Modell;

  2. Treibstoffart (Benzin, Dieselöl);

  3. Leergewicht, Hubraum und Leistung;

  4. spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport teilt der vom Departement bezeichneten Stelle jeweils bis Mitte Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart. Das Bundesamt für Strassen stellt der vom Departement bezeichneten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Vervollständigung der Auswertung und Berichterstattung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.

30.12.1993, S. 39). Der Text der Richtlinie kann nach der Gebührenverordnung EDMZ vom21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) beim BBL, Vertrieb Publikationen,, 3003 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

6.5 Die vom Departement bezeichnete Stelle wertet die Daten nach den Weisungen des Bundesamtes aus und übermittelt diesem die Ergebnisse. Sie veröffentlicht in Absprache mit dem Bundesamt jährlich die Entwicklung des spezifischen Treibstoffverbrauchs der Neuwagenflotte.

Anhänge2.2 und 2.321 Anhang 3.122 Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswaschmaschinen 1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. 1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:

  1. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können;

  2. Geräte ohne Schleudervorrichtung;

  3. Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppelbehältermaschinen).

  1. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199223 über

  2. der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom23. Mai 199524 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen in der Fassung der Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom17. Dezember 199625.

2.2 Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.

Anhang 3.226 Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern 1.1 Netzbetriebene elektrische Wäschetrockner unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

  1. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199227 über

  2. der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom23. Mai 199528 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltswäschetrockner.

2.2 Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.

Anhang 3.329 Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen) Netzbetriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:

  1. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);

  2. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W);

  3. Reflektorlampen;

  4. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen,

  5. B. Batterien, vermarktet werden;

  6. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden;

  7. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.

des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199230 über Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

b. der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom27. Januar 199831 zur Energieetikettierung für Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen). 2.2 Wer Haushaltslampen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.

Anhang 3.432 Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltsgeschirrspülern 1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

  1. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199233 über

  2. der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom16. April 199734 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltsgeschirrspüler in der Fassung der Richtlinie 99/9/EG der Kommission vom26. Februar 199935.

2.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Das Verfahren zur Messung des Energieverbrauchs richtet sich nach der Richtlinie 92/75/EWG.

Anhang 3.536 Angabe des Energieverbrauchs von kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten 1.1 Netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

  1. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199237 über

  2. der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom19. September 199638 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.

2.2 Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

Das Verfahren zur Messung des Energieverbrauchs richtet sich nach der Richtlinie 92/75/EWG.