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AS 2002 1951

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens
(mit Anhängen und Schlussakte)

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

Abgeschlossen am21. Juni 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am8. Oktober 19991 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am16. Oktober 2000 In Kraft getreten am 1. Juni 2002

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) einerseits und die Europäische Gemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt) andererseits, nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in Anbetracht der von den Vertragsparteien unternommenen Anstrengungen und eingegangenen Verpflichtungen, was die Liberalisierung ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte anbelangt, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA), das am15. April 19942 in Marrakesch geschlossen wurde und am 1. Januar 1996 in Kraft trat, und durch die Annahme von Bestimmungen auf nationaler Ebene über die tatsächliche Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens durch eine schrittweise Liberalisierung, in Anbetracht des Briefwechsels vom25. März und vom5. Mai 1994 zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Bundesamt für Aussenwirtschaft, in Anbetracht des am22. Juli 19723 zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens, in dem Wunsche, den Geltungsbereich ihrer jeweiligen Anhänge I zum GPA zu erweitern, in dem Wunsche, ihre Liberalisierungsbemühungen fortzusetzen durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu den Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die von folgenden Stellen vergeben werden: den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die auf der Grundlage ausschliesslicher oder besonderer Rechten, die ihnen von einer staatlichen Behörde gewährt wurden, öffentliche Dienstleistungen erbringen und die im Bereich der Trinkwasser-, Strom-

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und städtischen Verkehrsversorgung, der Flughäfen und der Binnen- und Seehäfen tätig sind, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Erweiterung des Geltungsbereichs des im Rahmen der

Welthandelsorganisation geschlossenen Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Art. 1 Verpflichtungen der Gemeinschaft

(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs ihrer Verpflichtungen gegenüber der Schweiz gemäss dem am15. April 19944 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) verpflichtet sich die Gemeinschaft, ihre Anlagen und Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern: Streichung des Verweises auf «die Schweiz» im ersten Gedankenstrich der Allgemeinen Anmerkung Nummer2, damit es den Lieferanten und Dienstleistungserbringern aus der Schweiz möglich wird, gemäss Artikel XX Beschwerde gegen die Vergabe von Aufträgen durch die in Anhang 2 Absatz 2 aufgeführten Vergabestellen der Gemeinschaft zu erheben. (2) Die Gemeinschaft notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Art. 2 Verpflichtungen der Schweiz

(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs ihrer im Rahmen des GPA eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet sich die Schweiz, ihre Anlagen und Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern: In die «Liste der Auftraggeber» in Anlage2 wird nach Nummer2 folgende Nummer eingefügt: «3. Die Behörden und öffentlichen Stellen auf Bezirks- und Gemeindeebene» (2) Die Schweiz notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Kapitel II von Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen,

Dienstleistungen des Schienenverkehrs und bestimmten Unternehmen, die öffentlichen Dienstleistungen erbringen, vergebene Aufträge

Art. 3 Zielsetzung, Definitionen und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Abkommens ist die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der beiden Vertragsparteien zu den von den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung (mit Ausnahme der Stromversorgung) tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, beider Vertragsparteien getätigten Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen einschliesslich Bauleistungen. (2) Im Sinne dieses Kapitels bedeuten: (a) «Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen» Körperschaften, die öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen oder betreiben oder einen oder mehrere öffentliche Telekommunikationsdienste erbringen und die entweder öffentliche Behörden oder Unternehmen sind oder auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die ihnen von einer zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien gewährt wurden; (b) «öffentliches Telekommunikationsnetz» die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtpunkt, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden; (c) «öffentliche Telekommunikationsdienste» Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem öffentlichen Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen; (d) «Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs» Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer staatlichen Behörde einer der Vertragsparteien gewährt wurden, und zu deren Tätigkeiten das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene gehört; (e) «im Bereich der Energieversorgung (mit Ausnahme der Stromversorgung) tätige Vergabestellen» Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde einer der

Vertragsparteien gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten gehören:

(i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme, (ii) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen; (f) «private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen» Vergabestellen, die nicht unter das GPA fallen, jedoch mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen für die Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien verliehen wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter den Ziffern i bis v genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, (ii) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom, (iii) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen, (iv) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen, (v) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des städtischen Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel. (3) Dieses Abkommen gilt für die Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit den Beschaffungen der in diesem Artikel definierten und in den Anhängen I bis IV aufgeführten Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs der Vertragsparteien, der im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und der privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (nachfolgend «Vergabestellen» genannt) sowie für jede Vergabe von Aufträgen durch diese Vergabestellen. (4) Die Artikel 4 und 5 gelten für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als: (a) im Falle der von den Anbietern von

Telekommunikationsdienstleistungen vergebenen Aufträge (i) 600 000 Euro oder der Gegenwert in SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, (ii) 5 000 000 Euro oder der Gegenwert in SZR bei Bauaufträgen;

(b) im Falle der von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs und den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen vergebenen Aufträge (i) 400 000 Euro oder der Gegenwert in SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, (ii) 5 000 000 Euro oder der Gegenwert in SZR bei Bauaufträgen, (c) im Falle der von privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge: (i) 400 000 SZR oder der Gegenwert in Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, (ii) 5 000 000 SZR oder der Gegenwert in Euro bei Bauaufträgen. Der Gegenwert des Euro in SZR wird nach den Verfahren des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) festgesetzt. (5) Dieses Kapitel gilt nicht für Aufträge, die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für Einkäufe ausschliesslich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdienstleistungen vergeben, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere unverzüglich über derartige Aufträge. Diese Bestimmung gilt unter den oben genannten Bedingungen ebenfalls für die von den Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge, sobald diese Sektoren liberalisiert sind. (6) Was die Dienstleistungen einschliesslich der Bauleistungen anbelangt, so gilt dieses Abkommen für diejenigen, die in den Anhängen VI und VII aufgeführt sind. (7) Dieses Abkommen gilt nicht für die Vergabestellen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: für die Gemeinschaft: die Bedingungen in Artikel 2 Absätze4 und 5, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1, den Artikeln10, 11 und 12 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/4/EG vom16. Februar 1998 (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S.

1) und für die Schweiz die Bedingungen in den Anhängen VI und VIII. Dieses Abkommen gilt auch nicht für die von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs vergebenen Aufträge, deren Gegenstand der Erwerb oder die Miete von Produkten ist, um die gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferaufträge zu refinanzieren.

Art. 4 Verfahren zur Vergabe der Aufträge

(1) Die Vertragsparteien achten darauf, dass die von ihren Vergabestellen angewandten Verfahren und Praktiken der Auftragsvergabe den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Gleichbehandlung entsprechen. Diese Verfahren und Praktiken müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

(a) Der Aufruf zum Wettbewerb erfolgt durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von geplanten Beschaffungsaufträgen, einer als Hinweis dienenden Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Diese Bekanntmachungen oder eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Bestandteile sind, was die Schweiz betrifft, auf nationaler Ebene, und was die Gemeinschaft betrifft, auf Gemeinschaftsebene in mindestens einer Amtssprache des GPA zu veröffentlichen. Sie enthalten alle erforderlichen Informationen über die geplante Beschaffung, falls möglich einschliesslich der Art des angewandten Vergabeverfahrens. (b) Die Fristen müssen so bemessen sein, dass es den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringern möglich ist, ihre Angebote auszuarbeiten und einzureichen. (c) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten alle erforderlichen Informationen, insbesondere die technischen Spezifikationen und die Auswahl- und Vergabekriterien, damit die Bieter ordnungsgemässe Angebote einreichen können. Die Ausschreibungsunterlagen werden den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringern auf Anfrage zugesandt. (d) Die Auswahlkriterien müssen nichtdiskriminierend sein. Verwendet eine Vergabestelle ein Prüfungssystem, so muss dieses auf der Grundlage im voraus festgelegter und nichtdiskriminierender Kriterien gehandhabt werden, und das Teilnahmeverfahren und die Teilnahmebedingungen müssen auf Anfrage angegeben werden. (e) Das für die Auftragsvergabe massgebende Kriterium ist entweder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung besonderer Wertungskriterien wie Lieferfrist oder Ausführungsdauer, Preis-Leistungs-Verhältnis, Qualität, technischer Wert, Kundendienst und Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Preis usw. oder ausschliesslich der niedrigste Preis. (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von ihren Vergabestellen in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen eher in Bezug auf die Funktionsmerkmale als in Bezug auf die Entwurfs- und die beschreibenden Merkmale definiert werden. Diese Spezifikationen werden auf internationale Normen, soweit solche bestehen, oder anderenfalls auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften gestützt.

Alle technischen Spezifikationen, die mit dem Ziel oder der Wirkung aufgestellt oder angewendet werden, die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei durch die Vergabestelle der Vertragspartei oder den damit zusammenhängenden Handel zwischen den Vertragsparteien zu behindern, sind untersagt.

Art. 5 Beschwerdeverfahren

(1) Die Vertragsparteien richten nichtdiskriminierende, rasch greifende, transparente und wirksame Verfahren ein, damit Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen angebliche Verletzungen dieses Abkommens bei Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. Es gelten die Beschwerdeverfahren des Anhangs V.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Vergabestellen die einschlägigen Unterlagen über die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsverfahren für die Dauer von mindestens drei Jahren aufbewahren. (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschlüsse der für die Beschwerdeverfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden.

Kapitel III Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 6 Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass hinsichtlich der Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert über den in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerten liegt, die in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Vergabestellen (a) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger behandeln als (i) inländische Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder (ii) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer eines Drittlandes; (b) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht auf Grund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer natürlichen oder einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, deren Eigentumsrechte an ihm oder Kontrolle über ihn, ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer; (c) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht auf Grund der Tatsache diskriminieren, dass die gelieferte Ware oder die erbrachte Dienstleistung aus der anderen Vertragspartei stammt; (d) keine Kompensationen («offsets») bei der Qualifikation und der Auswahl der Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder bei der Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe verlangen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder den zuständigen Behörden noch den Vergabestellen auf irgendeine Weise eine direkt oder indirekt diskriminierende Verhaltensweise vorzuschreiben. Eine Liste der Bereiche, in denen eine solche Diskriminierung möglich wäre, befindet sich in Anhang X. (3) Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in Artikel 3 Absatz 4 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 zu behandeln. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Bestimmung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Lichte der im Rahmen der gegenseitigen Beziehungen gewonnenen Erfahrungen überprüft wird.

Zu diesem Zweck erstellt der Gemischte Ausschuss Listen der Fälle, in denen der in Artikel 6 enthaltene Grundsatz zur Anwendung kommt. (4) Die in Absatz 1 insbesondere unter Buchstabe a Ziffer i und in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Grundsätze berühren nicht die Massnahmen, die durch den gemeinschaftsinternen Integrationsprozess und die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie die Entwicklung des Binnenmarktes der Schweiz erforderlich werden. Desgleichen berühren diese insbesondere unter Buchstabe a Ziffer ii dargelegten Grundsätze nicht die in Übereinstimmung mit bestehenden oder künftigen Abkommen über regionale wirtschaftliche Integration gewährte Präferenzbehandlung. Die Anwendung dieser Bestimmung darf jedoch nicht dieses Abkommen gefährden. Die Massnahmen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, werden in Anhang IX aufgeführt; jede Vertragspartei kann weitere Massnahmen notifizieren, für die dieser Absatz gilt. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden Beratungen im Gemischten Ausschuss statt, um das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. 7 Informationsaustausch

(1) Soweit es die ordnungsgemässe Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrichten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung). (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. (3) Die Vertragsparteien teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstellen» mit, die damit beauftragt sind, Informationen über die Rechtsvorschriften zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens sowie des GPA fallen, auch auf lokaler Ebene.

Art. 8 Überwachungsbehörde

(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird in jeder Vertragspartei von einer unabhängigen Überwachungsbehörde überwacht. Diese Behörde ist befugt, alle Reklamationen oder Beschwerden über die Anwendung dieses Abkommens entgegenzunehmen. Sie handelt schnell und effizient. (2) Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist die Überwachungsbehörde ebenfalls befugt, bei Verstössen gegen dieses Abkommen im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen gegen die beteiligten Vergabestellen ein Verfahren einzuleiten oder verwaltungstechnische oder rechtliche Schritte zu unternehmen.

Art. 9 Dringlichkeitsmassnahmen

(1) Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist oder dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken der anderen Vertragspartei die Vortei- le, die sich auf Grund dieses Abkommens für sie ergeben, wesentlich schmälern oder zu schmälern drohen, und falls die Vertragsparteien nicht in der Lage sind, unverzüglich angemessene Ausgleichsmassnahmen oder andere Abhilfemassnahmen zu vereinbaren, so kann die beeinträchtigte Vertragspartei unbeschadet anderer nach internationalem Recht für sie bestehender Rechte und Verpflichtungen die Anwendung dieses Abkommens teilweise oder gegebenenfalls ganz aussetzen; die andere Vertragspartei ist davon umgehend zu unterrichten. Die beeinträchtigte Vertragspartei kann dieses Abkommen ebenfalls gemäss Artikel 18 Absatz 3 beenden. (2) Der Umfang und die Dauer dieser Massnahmen werden auf das Mass beschränkt, das unbedingt notwendig ist, um den Zustand zu beheben und gegebenenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht der Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen sicherzustellen.

Art. 10 Streitbeilegung

Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit der Regelung einer Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss müssen alle sachdienlichen Auskünfte erteilt werden, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, mit denen das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens gewahrt werden kann.

Art. 11 Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck sorgt er für den Meinungs- und Informationsaustausch und bildet den Rahmen für Beratungen zwischen den Vertragsparteien. (2) Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (3) Zum Zwecke eines ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss mindestens einmal pro Jahr oder auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. (4) Der Gemischte Ausschuss prüft regelmässig die Anhänge zu diesem Abkommen. Er kann sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien ändern.

Art. 12 Informationstechnologien

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen über die Beschaffungen, insbesondere die Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind. Desgleichen arbeiten sie zusammen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die mit Hilfe ihrer jeweiligen elektronischen Mittel im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind. (2) Die Vertragsparteien treffen nach Einigung über die Vergleichbarkeit der in Absatz 1 genannten Informationen unter gebührender Berücksichtigung der Fragen der Interoparabilität und der Verbundfähigkeit die erforderlichen Massnahmen, damit die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei Zugang zu den Informationen über die Beschaffungen, insbesondere zu den Ausschreibungen, in ihren Datenbanken erhalten. So stellt jede Vertragspartei den Zugang der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu ihren elektronischen Systemen für das Beschaffungswesen, insbesondere zu ihren elektronischen Ausschreibungen, sicher. Ferner kommen die Vertragsparteien den Bestimmungen des Artikels XXIV Nummer8 des GPA nach.

Art. 13 Durchführung des Abkommens

(1) Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen und besonderen Massnahmen, die für die Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erforderlich sind. (2) Sie enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der in diesem Abkommen enthaltenen Ziele gefährden könnten.

Art. 14 Überprüfung des Abkommens

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten, um gegebenenfalls seine Anwendung zu verbessern.

Art. 15 Beziehung zu den WTO-Übereinkommen

Die Rechte und Pflichten, die sich für die Vertragsparteien aus den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen ergeben, bleiben von diesem Abkommen unberührt.

Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Art. 17 Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifizierung der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:

– Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens; – Abkommen über die Freizügigkeit5; – Abkommen über den Luftverkehr6; – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse7; – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen8; – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenar- (2) Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. (3) Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. (4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Pascal Couchepin Joschka Fischer Joseph Deiss Hans van den Broek Anhang I (zu Art. 3 Abs. 1 und 2 a) bis c) und 5 des Abkommens) Unter das Abkommen fallende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen Anhang I A – Gemeinschaft Belgien Belgacom Dänemark Tele Danmark A/S und Tochtergesellschaften Deutschland Deutsche Bundespost Telekom Griechenland OTE/Hellenic Telecom Organisation Spanien Telefónica de España SA Frankreich France Telecom Irland Telecom Eireann Italien Telecom Italia Luxemburg Administration des postes et télécommunications Niederlande Koninklijke PTT Nederland NV und Tochtergesellschaften ausser PTT Post BV Österreich Österreichische Post und Telekommunikation (PTT) Portugal Portugal Telecom und Tochtergesellschaften Finnland Sonera Schweden Telia Vereinigtes British Telecommunications (BT) Königreich City of Kingston upon Hull Diese Betreiber von Telekommunikationsdiensten fallen unter die Bestimmungen des Abkommens, da für sie die Richtlinie 93/38/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/4/EG vom16. Februar 1998 (ABl. L 101 vom 1.4. 1998, S. 1), gilt.

Anhang I B – Schweiz Definition der im Telekommunikationsbereich gemäss Artikel 3, Absatz 1 und 2 a) bis c) des Abkommens tätigen Stellen Stellen, die öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 66 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom30. April 199711 (FMG) anbieten. Beispiel: Swisscom.

Anhang II (zu Art. 3 Abs. 1 und 2 d) und 5 des Abkommens) Unter das Abkommen fallende Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs Anhang II A – Gemeinschaft Belgien Société nationale des chemins de fer belges / Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen. Dänemark Danske Statsbaner (DSB) Gemäss lov nr. 295 af6. Juni 1984 om privatbanerne, jf.. lov nr. 245 af6. August 1977 betriebene/gegründete Einrichtungen. Deutschland Deutsche Bundesbahn Andere Stellen, die öffentliche Bahndienstleistungen gemäss

Art. 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 29. März 1951

anbieten. Griechenland Organisation der Eisenbahnen Griechenlands (OSE)/ Οργανισµοζ Σιδηροδροµων Ελλαδοζ (ΟΣΕ) Spanien Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (RENFE). Ferrocarriles de Vía Estrecha (FEVE). Ferrocarriles de la Generalitat de Catalunya (FGC). Eusko Trenbideak (Bilbao). Ferrocarriles de la Generalitat Valenciana (FGV). Frankreich Société nationale des chemins de fer français und andere öffentliche Eisenbahnnetze, die in der loi d’orientation des transports intérieurs du 30 décembre 1982, titre II chapitre 1er du transport ferroviaire aufgeführt sind. Irland Iarnrod Éireann (Irish Rail). Italien Ferrovie dello Stato Einrichtungen, die öffentliche Bahndienstleistungen anbieten und auf der Grundlage einer Konzession gemäss Artikel 10 des Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all’Industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili betrieben werden. Einrichtungen, die mit einer staatlichen Konzession betrieben werden, die auf Grund von Sondergesetzen (siehe Titolo XI, Capo II, Sezione Ia del Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all’industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili) erteilt wurde.

Einrichtungen, die öffentliche Bahndienstleistungen anbieten und auf der Grundlage einer Konzession gemäss Artikel 4 der Legge 14 giugno 1949, n. 410 – Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione betrieben werden. Lokale Einrichtungen oder Behörden, die öffentliche Bahndienstleistungen auf der Grundlage einer Konzession gemäss

Artikel 14 der Legge 2 agosto 1952, n. 1221 – Provvedimenti

per l’esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione anbieten. Luxemburg Chemins de fer luxembourgeois (CFL). Niederlande Nederlandse Spoorwegen NV. Österreich Einrichtungen, die öffentliche Bahndienstleistungen gemäss Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957) anbieten. Portugal Caminhos de Ferro Portugueses. Finnland Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna Schweden Öffentliche Stellen, die Eisenbahndienste gemäss förordningen (1988:1379) om statens spåranläggningar & lagen (1990:1157) om järnvägssäkerhet betreiben. Regionale und lokale öffentliche Stellen, die regionale oder lokale Bahnverbindungen gemäss lagen (1978:438) om huvudmannaskap foer viss kollektiv persontrafik betreiben. Private Einrichtungen, die Eisenbahndienste auf Grund einer Genehmigung gemäss förordningen (1988:1379) om statens spåranläggningar betreiben, wenn diese Genehmigungen mit

Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie in Einklang stehen.

Vereinigtes British Railways Boaryds. Königreich Northern Ireland Railways.

Anhang II B – Schweiz Definition der Eisenbahnunternehmen gemäss Artikel 3, Absatz 1 und 2 a) bis c) des Abkommens Schweizerische Bundesbahnen (SBB)12 Stellen im Sinn von Artikel 1, Absatz 2, und Artikel 2, Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195713 (EBG), soweit sie öffentliche Transportdienstleistungen auf normalspurigen Bahnen und Schmalspurbahnen anbieten.14 Beispiele: BLS, MthB, chemin de fer du Jura, RhB, FO, GFM.

Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind.

Anhang III (zu Art. 3 Abs. 1,2 e und 5 des Abkommens) Stellen, die im Bereich der Energiewirtschaft tätig sind Anhang III A – Gemeinschaft

a) Beförderung oder Verteilung von Gas oder Fernwärme Belgien Distrigaz SA, deren Tätigkeit durch das «loi du 29 juillet 1983» geregelt ist. Stellen, die Gas auf der Grundlage einer Genehmigung oder einer Konzession gemäss «loi du 12 avril 1965, modifiée par la loi du 28 juillet 1987» befördern. Stellen, deren Tätigkeit (Verteilung von Gas) durch «loi relative aux intercommunales” vom22. Dezember 1986 geregelt ist. Kommunalbehörden oder von Kommunalbehörden gebildete Zusammenschlüsse, die mit der Verteilung von Fernwärme beauftragt sind. Dänemark Dansk Olie og Naturgas A/S, tätig auf der Grundlage eines ausschliesslichen Rechts erteilt auf der Grundlage von «bekendtgoerelse nr. 869 af 18 juni 1979 om eneretsbevilling til indfoersel, forhandling, transport og oplagring af naturgas». Stellen, deren Tätigkeit durch «lov nr. 249 af 7 juni 1972 om naturgasforsyning» geregelt ist. Stellen für die Verteilung von Gas oder Fernwärme auf der Grundlage einer Genehmigung gemäss Kapitel IV von «lov om varmeforsyning, jf. lovbekendtgoerelse nr 330 af 29 juni 1983». Stellen für die Beförderung von Gas auf der Grundlage einer Genehmigung gemäss «bekendtgoerelse nr 141 af13 marts 1974 om roerledningsanlaeg paa dansk kontinentalsokkelomraade til transport af kulbrinter». Deutschland Stellen für die Beförderung oder Verteilung von Gas gemäss § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (Energiewirtschaftsgesetz), zuletzt geändert durch das Gesetz vom19. Dezember 1977. Kommunalbehörden oder von Kommunalbehörden gebildete Zusammenschlüsse, die mit der Verteilung von Fernwärme beauftragt sind. Griechenland DEP, für die Beförderung oder Verteilung von Gas auf Grund der ministeriellen Entscheidung 2583/1987 (Anathesi sti Dimosia Epicheirisi Petrelaiou armodiotiton schetikon me to fysiko aerio) Systasi tis DEPA AE (Dimosia Epicheirisi Aeriou, Anonymos Etaireia). Städtisches Gaswerk von Athen, AG, DEFA, für die Beförderung und Verteilung von Gas.

Spanien Stellen, deren Tätigkeit durch «Ley no10 de15 de junio de 1987» geregelt ist. Frankreich «Société nationale des gaz du Sud-Ouest», für die Beförderung von Gas. «Gaz de France» gegründet und betrieben gemäss «loi 46/6288 du 8 avril 1946 sur la nationalisation de l’électricité et du gaz» Stellen (sociétés d’économie mixte ou régies) für die Verteilung von Strom, die unter «article23 de la loi 48/1260 du 12 août 1948 portant modification des lois 46/6288 du 8 avril 1946 et 46/2298 du 21 octobre 1946 sur la nationalisation de l’électricité et du gaz» fallen. «Compagnie française du méthane» für die Beförderung von Gas. Kommunalbehörden oder von diesen gebildete Zusammenschlüsse, die mit der Verteilung von Fernwärme beauftragt sind. Irland «Irish Gas Board», dessen Tätigkeit durch «Gas Act 1976 to 1987» geregelt ist und andere Stellen, deren Tätigkeit durch «Statute» geregelt ist. «Dublin Corporation» für die Verteilung von Fernwärme. Italien «SNAM» und «SGM e Montedison», für die Beförderung von Gas. Stellen, deren Tätigkeit (Verteilung von Gas) durch «Testo unico delle leggi sull’assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con Regio Decreto 15 ottobre 1925, n 2578» und «Decreto del PR n 902 del 4 ottobre 1986» geregelt ist. Stellen für die Verteilung von Fernwärme auf der Grundlage von

Artikel 10 von «Legge n 308 del 29 maggio 1982», (norme sul

contenimento dei consumi energetici, lo sviluppo delle fonti rinnovabili di energia, l’esercizio di centrali elettriche alimentate con combustibili diversi dagli idrocarburi). Luxemburg «Société de transport de gaz SOTEG SA». «Gaswierk Esch-Uelzecht SA. » «Service industriel de la commune de Dudelange». «Service industriel de la commune de Luxembourg». Niederlande «NV Nederlandse Gasunie». Stellen für die Beförderung oder Verteilung von Gas auf der Grundlage einer Lizenz (vergunning), die von Kommunalbehörden auf der Grundlage eines «Gemeentewet» erteilt wird.

Kommunale oder provinziale Stellen, die mit der Beförderung oder der Verteilung von Gas auf der Grundlage eines «Gemeentewet» oder eines «Provinciewet» beauftragt sind. Österreich Gas: Vergabestellen für die Beförderung und Verteilung von Gas gemäss Energiewirtschaftsgesetz 1935, dRGBl. I S 1451/1935, geändert durch dRGBl. I S 467/1941. Fernwärme: Verwaltungsstellen für die Beförderung und Verteilung von Fernwärme in Lizenz gemäss Handelsgesetzbuch und Gewerbeordnung (BGBl. Nr. 50/1974). Portugal «Petroquímica e Gás de Portugal (EP)» gemäss «Decreto-Lei no 346-A/88 de 29 de Setembro de 1988». Finnland Kommunale Dienststellen für die Energieversorgung, deren Zusammenschlüsse oder jegliche anderen Stellen für die Beförderung oder Verteilung von Gas oder Fernwärme auf der Grundlage einer von den kommunalen Behörden ausgestellten Konzession. Schweden Stellen für die Beförderung oder Verteilung von Gas oder Fernwärme auf der Grundlage einer Konzession gemäss «lagen (1978:160) om vissa roerledningar». Vereinigtes «British Gas PLC» und andere Stellen, die unter den «Gas Act Königreich 1986» fallen. gebildete Zusammenschlüsse, die mit der Verteilung von Fernwärme gemäss Local Government (Miscellaneous Provisions) Act 1976 beauftragt sind. «Electricity Boards», die mit der Verteilung von Fernwärme gemäss Electricity Act 1947 beauftragt sind.

b) Öl- und Gasgewinnung Stellen, die über eine Genehmigung, eine Erlaubnis, eine Lizenz oder eine Konzession für die Öl- und Gasgewinnung auf der Grundlage der folgenden Rechtsvorschriften verfügen: Belgien Loi du 1er mai 1939 complétée par l’arrêté royal no 83 du 28 novembre 1939 sur l’exploration et l’exploitation du pétrole et du gaz. Arrêté royal du 15 novembre 1919. Arrêté royal du 7 avril 1953. Arrêté royal du 15 mars 1960 (loi au sujet de la plate-forme continentale du 15 juin 1969). Arrêté de l’exécutif régional wallon du 29 septembre 1982. Arrêté de l’exécutif flamand du 30 mai 1984.

Dänemark Lov nr. 293 af 10 juni 1981 om anvendelse af Danmarks undergrund. Lov om kontinentalsoklen, jf. lovbekendtgoerelse nr 182 af

maj 1979. Deutschland Bundesberggesetz vom 13 August 1980, zuletzt geändert am 12. Februar 1990. Griechenland Gesetz 87/1975 zur Gründung von DEP EKY (Peri idryseos Dimosias Epicheiriseos Petrelaiou). Spanien Ley sobre Investigación y Explotación de Hidrocarburos de

de junio de 1974 und dessen Durchführungsbestimmungen. Frankreich Code minier (décret 56-838 du 16 août 1956), geändert durch loi 56-1327 du 29 décembre 1956, l’ordonnance 58-1186 du 10 décembre 1958, le décret 60-800 du 2 août 1960, la loi 77-620 du 16 juin 1977, le décret 80-204 du 11 mars 1980. Irland Continental Shelf Act 1960. Petroleum and Other Minerals Development Act 1960. Ireland Exclusive licensing terms 1975. Revised licensing terms 1987. Petroleum (Production) Act (NI) 1964. Italien Legge 10 febbraio 1953, n. 136. Legge 11 gennaio 1957, n. 6 geändert durch legge 21 luglio 1967, n. 613. Luxemburg – Niederlande Mijnwet nr 285 van 21 april 1810. Wet opsporing delfstoffen nr 258 van3 mei 1967. Mijnwet continentaal plat 1965, nr. 428 van 23 september 1965. Österreich Stellen gegründet gemäss Berggesetz 1975 (BGBl. no 259/1975), zuletzt geändert durch BGBl. no 193/1993. Portugal Area émergée: Decreto Lei no 543/74 de16 de Outubro de 1974, no 168/77 de23 de Abril de 1977, no 266/80 de7 de Agosto de 1980, no 174/85 de21 de Maio de 1985 et Despacho no22 de15 de Março de 1979. Area immergée: Decreto Lei no 47973 de30 de Setembro de 1967, no 49369 de11 de Novembro de 1969, no 97/71 de24 de Março de 1971, no 96/74 de13 de Março de 1974, no 266/80 de

de Agosto de 1980, no 2/81 de7 de Janeiro de 1981 et no 245/82 de22 de Junho de 1982. Finnland – Schweden Stellen, die über eine Konzession für die Öl- oder Gasgewinnung gemäss «minerallagen (1991:45) » verfügen oder die eine Genehmigung auf der Grundlage von «lagen (1966:314) om kontinentalsockeln» erhalten haben.

Vereinigtes Petroleum Production Act 1934, as extended by the Continental Königreich Shelf Act 1964. Petroleum (Production) Act (Northern Ireland) 1964.

c) Schürfen und Gewinnung von Kohle und anderen Festbrennstofen Belgien Stellen für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen gemäss «arrêté du Régent du 22 août 1948 und loi du 22 avril 1980». Dänemark Stellen für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen gemäss «lovbekendtgoerelse nr 531 af 10 oktober 1984». Deutschland Stellen für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen gemäss Bundesberggesetz vom13. August 1980, zuletzt geändert am 12. Februar 1990. Griechenland Öffentliches Elektrizitätsunternehmen, Dimosia Epicheirisi Ilektrismoy, für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen gemäss «Mining Code of 1973», geändert durch das Gesetz vom 27. April 1976. Spanien Stellen für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen gemäss «Ley 22/1973, de21 de julio, de Minas», geändert durch «Ley 54/1980 de5 de noviembre» und durch «Real Decreto Legislativo 1303/1986 de 28 de junio». Frankreich Stellen für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen gemäss «code minier (décret 58-863 du 16 août 1956)», geändert durch «loi 77-620 du 16 juin 1977», «le décret 80-204» und «l’arrêté du 11 mars 1980». Irland Bord na Mona. Stellen für das Schürfen und Gewinnen von Kohle gemäss «Minerals Development Acts», 1940 bis 1970. Italien Carbo Sulcis SpA. Luxemburg – Niederlande – Österreich Stellen für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen, gegründet gemäss Berggesetz 1975 (BGBl. Nr. 259/1975). Portugal Empresa Carbonífera do Douro. Empresa Nacional de Urânio. Finnland Stellen, die über eine Konzession für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen verfügen und die auf der Grundlage eines ausschliesslichen Rechts gemäss Artikel 1 und 2 von «Laki oikeudesta luovuttaa valtion maaomaisuutta ja tuloatuottavia oikeuksia (687/78)» betrieben werden.

Schweden Stellen, die über eine Konzession für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen auf der Grundlage von «minerallagen (1991:45) » oder von «lagen (1985:620) om vissa torvfyndigheter» verfügen oder die eine Genehmigung gemäss «lagen (1966:314) om kontinentalsockeln» erhalten haben. Vereinigtes «British Coal Corporation (BCC)» gemäss «Coal Industry Königreich Nationalization Act 1946». Stellen, die eine Lizenz von BCC gemäss «Coal Industry Nationalization Act 1946» erhalten haben. Stellen für das Schürfen und Gewinnen von Kohle und anderen Festbrennstoffen gemäss «Mineral Development Act (Northern Ireland) 1969».

Anhang III B – Schweiz

a) Beförderungen oder Verteilung von Gas oder Fernwärme Stellen, die gestützt auf eine Konzession gemäss Artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom4. Oktober 196315 Gas befördern oder verteilen. Stellen, die gestützt auf eine kantonale Konzession Fernwärme befördern oder verteilen. Beispiele: SWISSGAS AG, Gaznat SA, Gasverbund Ostschweiz AG, REFUNA AG, Cadbar SA.

b) Öl- und Gasgewinnung Stellen, die gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom24. September 195516 betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau Öl und Gas gewinnen. Beispiel: Seag AG.

c) Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen Keine Stelle in der Schweiz.

Anhang IV (zu Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. f und 5 des Abkommens) Unter das Abkommen fallende private Stellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen Anhang IV A – Gemeinschaft

a) Gewinnung, Transport und Verteilung von Trinkwasser Belgien Stelle, die auf Grund des décret du 2 juillet 1987 de la région wallonne érigeant en entreprise régionale de production et d’adduction d’eau le service du ministère de la région chargé de la production et du grand transport d’eau eingerichtet wurde. Stelle, die gemäss dem arrêté du 23 avril 1986 portant constitution d’une société wallonne de distribution d’eau eingerichtet wurde. Stelle, die gemäss dem arrêté du 17 juillet 1985 de l’exécutif flamand portant fixation des statuts de la société flamande de distribution d’eau eingerichtet wurde. Stellen, die dem loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986 unterworfen sind und Wasser gewinnen oder verteilen. Stellen, die dem code communal, article 147bis, ter et quater sur les régies communales unterworfen sind und Wasser gewinnen oder verteilen. Dänemark Stellen, die Wasser gewinnen oder verteilen und auf die in Artikel 3 Absatz 3 des lovbekendtgoerelse om vandforsyning m. v. af 4 juli 1985 Bezug genommen wird. Deutschland Stellen, die gemäss den Eigenbetriebsverordnungen oder Eigenbetriebsgesetzen der Länder Wasser gewinnen oder verteilen (Kommunale Eigenbetriebe). Stellen, die gemäss den Gesetzen über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit oder Zusammenarbeit der Länder Wasser gewinnen Stellen, die gemäss dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom10. Februar 1937 und der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom3. September 1937 Wasser gewinnen. Regiebetriebe, die auf Grund der Kommunalgesetze, insbesondere der Gemeindeordnungen der Länder, Wasser gewinnen Stellen nach dem Aktiengesetz vom6. September 1965, zuletzt geändert am19. Dezember 1985, oder dem GmbH-Gesetz vom 20. Mai 1898, zuletzt geändert am15. Mai 1986, oder in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die auf Grund eines besonderen Vertrags mit regionalen oder lokalen Behörden Wasser gewinnen oder verteilen.

Griechenland Das auf Grund des Gesetzes 1068/80 vom23. August 1980 eingerichtete Wasserversorgungsunternehmen von Athen (Etaireia Ydrefseos – Apochetefseos Protevoysis). Das auf Grund des Präsidialdekrets 61/1988 tätige Wasserversorgungsunternehmen von Saloniki (Organismos Ydefseos Thessalonikis). Das auf Grund des Gesetzes 890/1979 tätige Wasserversorgungsunternehmen von Volos (Etaireia Ydrefseos Voloy). Die auf Grund des Gesetzes 1069/80 vom23. August 1980 eingerichteten städtischen Unternehmen, die Wasser gewinnen oder verteilen (Dimotikes Epicheiriseis ydrefsis-apochetefsis). Zusammenschlüsse von Kommunalbehörden (Syndesmoi ydrefsis), die auf Grund des Gesetzes über die Kommunalbehörden (Kodikas Dimon kai Koinotiton), in Kraft gesetzt durch Präsidialdekret 76/1985, tätig sind. Spanien Stellen, die gemäss dem Ley no 7/1985 de2 de abril de 1985. Reguladora de las Bases del Régimen local und dem Decreto Real no 781/1986 Texto Refundido Régimen local Wasser gewinnen oder verteilen. Canal de Isabel II. Ley de la Comunidad Autónoma de Madrid de20 de diciembre de 1984. Mancomunidad de los Canales de Taibilla, Ley de 27 de abril de 1946. Frankreich Stellen, die Wasser gewinnen oder verteilen, gemäss: – dispositions générales sur les régies, code des communes L 323-1 à L 328-8, R 323-1 à R 323-6 (dispositions générales sur les régies); oder – code des communes L 323-8, R 323-4 [régies directes (ou de fait)]; oder – décret-loi du 28 décembre 1926, règlement d’administration publique du 17 février 1930; oder – code des communes L 323-10 à L 323-13, R 323-75 à 323-132 (régies à simple autonomie financière); oder – code des communes L 323-9, R 323-7 à R 323-74, décret du 19 octobre 1959 (régies à personnalité morale et à autonomie financière); oder – code des communes L 324-1 à L 324-6, R 324-1 à R 324-13 (gestion déléguée, concession et affermage); oder – jurisprudence administrative, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (gérance); oder – code des communes R 324-6, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (régie intéressée); oder – circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (exploitation aux risques et périls); oder – décret du 20 mai 1955, loi du 7 juillet 1983 sur les sociétés d’économie mixte (participation à une société d’économie mixte); oder – code des communes L 322-1 à L 322-6, R 322-1 à R 322-4 (dispositions

communes aux régies, concessions et affermages). Irland Stellen, die gemäss dem Local Government (Sanitary Services) Act 1878 to 1964 Wasser gewinnen und verteilen. Italien Stellen, die gemäss Testo unico delle leggi sull’assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 und Decreto del P.R. n. 902 del 4 ottobre 1986 Wasser gewinnen und verteilen. Ente Autonomo Acquedotto Pugliese, eingerichtet gemäss RDL 19 ottobre 1919, n. 2060. Ente Acquedotti Siciliani, eingerichtet gemäss leggi regionali 4 settembre 1979, n. 2/2 e 9 agosto 1980, n. 81. Ente Sardo Acquedotti e Fognature, eingerichtet gemäss legge del 5 giugno 1963 n. 9. Luxemburg Dienststellen von Kommunalbehörden, die für die Wasserversorgung zuständig sind. Kommunalverbände auf der Grundlage des loi du 14 février 1900 concernant la création des syndicats de communes, geändert und ergänzt durch das loi du 23 décembre 1958 und das loi du 29 juillet 1981, und des Gesetzes vom31. Juli 1962 ayant pour objet le renforcement de l’alimentation en eau potable du grand-duché de Luxembourg à partir du réservoir d’Esch-sur- Sûre. Niederlande Stellen, die gemäss Waterleidingwet van 6 april 1957, geändert durch die wetten van 30 juni 1967, 10 september 1975, 23 juni 1976, 30 september 1981,25 januari 1984, 29 januari 1986 Wasser gewinnen oder verteilen. Österreich Kommunalbehörden (Gemeinden) und Verbände von Kommunalbehörden (Gemeindeverbände) gemäss den Wasserversorgungsgesetzen der neun Bundesländer, die Trinkwasser gewinnen, transportieren und verteilen. Portugal Empresa Pública das Águas Livres, die gemäss Decreto-Lei no 190/81 de4 de Julho de 1981 Wasser gewinnen oder verteilen. Dienststellen von Kommunalbehörden, die Wasser gewinnen Finnland Stellen, die gemäss Artikel 1 des Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) vom23. Dezember 1977 Trinkwasser gewinnen, transportieren oder verteilen.

Schweden Örtliche Behörden und städtische Unternehmen, die gemäss lagen (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar Trinkwasser gewinnen, transportieren oder verteilen. Vereinigtes Water Companies, die auf der Grundlage der Water Acts 1945 Königreich und 1989 Wasser gewinnen und verteilen. Das Central Scotland Water Development Board, das Wasser gewinnt, und die Water Authorities, die auf der Grundlage des Water (Scotland) Act 1980 Wasser gewinnen und verteilen. Das Department of the Environment for Northern Ireland, zuständig für die Gewinnung und Verteilung von Wasser gemäss dem Water and Sewerage (Northern Ireland) Order 1973.

b) Erzeugung, Transport und Verteilung von elektrischem Strom Belgien Stellen, die elektrischen Strom erzeugen, transportieren oder verteilen, gemäss article 5: Des régies communales et intercommunales de la loi du 10 mars 1925 sur les distributions d’énergie électrique. Stellen, die elektrischen Strom transportieren oder verteilen, gemäss loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986. Ebes, Intercom, Unerg und andere Stellen, die elektrischen Strom erzeugen, transportieren oder verteilen und denen eine Konzession für die Verteilung gemäss article 8: Les concessions communales et intercommunales de la loi du 10 mars 1925 sur les distributions d’énergie électrique erteilt wurde. Die Société publique de production d’électricité (SPE). Dänemark Stellen, die auf Grund einer Genehmigung gemäss § 3, stk 1, de la lov nr 54 af 25 februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgoerelse nr 607 af17 december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde elektrischen Strom erzeugen oder transportieren. Stellen, die gemäss § 3, stk2, de la lov nr 54 af 25 februar 1976 om elsorsyning, jf. bekendtgoerelse nr 607 af17 december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde und (auf der Grundlage von Enteignungsgenehmigungen) gemäss Artikel 10 bis 15 des lov om electriske staerkstroemsanlaeg, jf. lovbekendtgoer else nr 669 af 28 december 1977 elektrischen Strom verteilen. Deutschland Energieversorgungsunternehmen gemäss § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom13. Dezember 1935, zuletzt geändert durch Gesetz vom19. Dezember 1977, mit Ausnahme der Stromeigenerzeuger ohne eigenes Versorgungsgebiet, soweit sie nicht nach Artikel 2 Absatz 5 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Griechenland Dimosia Epicheirisi Ilektrismoy (Energieversorgungsunternehmen) im Sinne des Gesetzes 1468 vom2. August 1950 Peri idryseos Dimosias Epicheiriseos Ilektrismoy, im Sinne des Gesetzes 57/85: Domi, rolos kai tropos dioikisis kai leitoyrgias tis koinonikopoiimenis Dimosias Epicheirisis Ilektrismoy.

Spanien Stellen, die elektrischen Strom erzeugen, transportieren oder verteilen, im Sinne von Artikel 1 des Decreto de 12 de marzo de 1954 zur Genehmigung des Reglamento de verificaciones eléctricas y regularidad en el suministro de Energía und des Decreto 2617/1966, de20 de octubre, über die administrative Genehmigung auf dem Gebiet elektrischer Anlagen. Red Eléctrica de España SA, errichtet gemäss dem Real Decreto 91/1985 de23 de enero. Frankreich Électricité de France, im Sinne des loi 46/6288 du 8 avril 1946 sur la nationalisation de l’électricité et du gaz. Stellen (sociétés d’économie mixte oder régies), die elektrischen Strom verteilen, im Sinne von Artikel 23 des loi 48/1260 du 12 août 1948 zur Änderung der lois 46/6288 du 8 avril 1946 et 46/2298 du 21 octobre 1946 sur la nationalisation de l’électricité et du gaz. Compagnie nationale du Rhône. Irland The Electricity Supply Board (ESB) im Sinne des Electricity Supply Act 1927. Italien Ente nazionale per l’energia elettrica im Sinne von legge n.1643, 6 dicembre 1962, genehmigt durch Decreto n.1720, 21 dicembre 1965. Stellen, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 4 Absatz 5 oder 8 von legge del 6 dicembre 1962, n. 1643 – Istituzione dell’Ente nazionale per la energia elettrica e trasferimento ad esso delle imprese sercenti le industrie elettriche verfügen. Stellen, die über eine Konzession gemäss Artikel 20 von Decreto del Presidente della Repubblica del 18 marzo 1965,

  1. 342 – Norme integrative della legge del 6 dicembre 1962,

  2. 1643 e norme relative al coordinamento e all’esercizio delle attività elettriche esercitate da enti ed imprese diverse dell’Ente nazionale per l’énergia elettrica verfügen.

Luxemburg Compagnie grand-ducale d’électricité de Luxembourg, die gemäss der convention du 11 novembre 1927 concernant l’établissement et l’exploitation des réseaux de distribution d’énergie électrique dans le grand-duché de Luxembourg, genehmigt durch loi du 4 janvier 1928, elektrischen Strom erzeugen und verteilen. Société électrique de l’Our (SEO). Syndicat de communes SIDOR. Niederlande Elektriciteitsproduktie Oost-Nederland. Elektriciteitsbedrijf Utrecht-Noord-Holland-Amsterdam (UNA). Elektriciteitsbedrijf Zuid-Holland (EZH). Elektriciteitsproduktiemaatschappij Zuid-Nederland (EPZ). Provinciale Zeeuwse Energie Maatschappij (PZEM). Samenwerkende Elektriciteitsbedrijven (SEP).

Stellen, die auf Grund einer von den Provinzialbehörden gemäss dem Provinciewet erteilten Genehmigung (vergunning) elektrischen Strom verteilen. Österreich Stellen, die gemäss dem zweiten Verstaatlichungsgesetz (BGBl. n° 81/1947) und dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. n° 260/1975) einschliesslich der Elektrizitätswirtschaftsgesetze der neun Bundesländer elektrischen Strom erzeugen, transportieren und verteilen. Portugal Electricidade de Portugal (EDP), deren Tätigkeit durch das Decreto-Lei no 502/76 de30 de Junho de 1976 geregelt ist. Abteilungen von Kommunalbehörden, die gemäss Artigo 1o – Decreto-Lei no 344-B/82 de 1 de Setembro de 1982, geändert durch Decreto-Lei no 297/86 de19 de Setembro de 1986 elektrischen Strom verteilen. Stellen, die gemäss Decreto-Lei no 189/88 de 27 de Maio de 1988 elektrischen Strom erzeugen. Unabhängige Stromerzeuger im Sinne von Decreto-Lei no 189/88 de 27 de Maio de 1988. Empresa de Electricidade dos Açores - EDA, EP, gegründet gemäss Decreto Regional no 16/80 de21 de Agosto de 1980. Empresa de Electricidade da Madeira, EP, gegründet gemäss Decreto-Lei no 12/74 de17 de Janeiro de 1974 und regionalisiert gemäss Decreto-Lei no 31/79 de24 de Fevereiro de 1979 et du Decreto-Lei no 91/79 de19 de Abril de 1979. Finnland Stellen, die auf Grund einer gemäss Artikel 27 des Saehkoelaki (319/79) vom16. März 1979 erteilten Konzession elektrischen Strom erzeugen, transportieren und verteilen. Schweden Stellen, die auf Grund einer gemäss lagen (1902:71 s.

1) innefattande vissa bestaemmelser om elektriska anlaeggningar erteilten Konzesseion elektrischen Strom transportieren oder verteilen. Vereinigtes Central Electricity Generating Board und Area Electricity Königreich Boards, deren Tätigkeit der Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von elektrischem Strom durch den Electricity Act 1947 und den Electricity Act 1957 geregelt ist. North of Scotland Hydro-Electricity Board (NSHB), dessen Tätigkeit der Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von elektrischem Strom durch den Electricity (Scotland) Act 1979 geregelt ist. South of Scotland Electricity Board (SSEB) dessen Tätigkeit der Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von elektrischem Strom durch den Electricity (Scotland) Act 1979 geregelt ist. Northern Ireland Electricity Service (NIES), gemäss dem Electricity Supply (Northern Ireland) Order 1972.

c) Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel Belgien Société nationale des chemins de fer vicinaux (SNCV)/Nationale Maatschappij van Buurtspoorwegen (NMB). Unternehmen, die Verkehrsleistungen für die Öffentlichkeit auf Grund eines Vertrages erbringen, der von der SNCV gemäss den Artikeln16 und 21 des arrêté du 30 décembre 1946 abgeschlossen ist. Société des transports intercommunaux de Bruxelles (STIB). Maatschappij van het Intercommunaal Vervoer te Antwerpen (MIVA). Maatschappij van het Intercommunaal Vervoer te Gent (MIVG). Société des transports intercommunaux de Charleroi (STIC). Société des transports intercommunaux de la région liégeoise (STIL). Société des transports intercommunaux de l’agglomération verviétoise (STIAV), und andere Unternehmen gemäss dem loi relative à la création de sociétés de transports en commun urbains/Wet betreffende de oprichting van maatschappijen voor stedelijk gemeenschappelijk vervoer vom22. Februar 1962. Unternehmen, die Verkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringen auf Grund eines Vertrags mit STIB gemäss Artikel 10 oder mit anderen Verkehrsunternehmen gemäss Artikel 11 des arrêté royal 140 du 30 décembre 1982 relatif aux mesures d’assainissement applicables à certains organismes d’intérêt public dépendant du ministère des communications. Dänemark Danske Statsbaner (DSB). Unternehmen, die Omnibusverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit (almindelig rutekörsel) auf Grund einer Genehmigung gemäss lov nr. 115 af 29 marts 1978 om buskörsel erbringen. Deutschland Unternehmen, die genehmigungspflichtige Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes vom21. März 1961, zuletzt geändert am 25. Juli 1989, erbringen. Griechenland Ilektrokinita Leoforeia Periochis Athinon-Peiraios. (Elektrische Kraftomnibusse von Athen-Pyräus) gemäss Erlass 768/1970 und Gesetz 588/1977. Ilektrikoi Sidirodromoi Athinon-Peiraios. (Athen–Piräus Electric Railways) gemäss den Gesetzen 352/1976 und 588/1977. Epicheirisi Astikon Sygkoinonion. (Enterprise of Urban Transport) gemäss Gesetz 588/1977). Koino Tameio Eisprazeos Leoforeion. (Joint Receipts Fund of Buses) gemäss Erlass 102/1973. RODA (Dimotiky Epicheirisi Leoforeion Rodoy). Roda Städtisches Omnibusverkehrsunternehmen auf Rhodos.

Organismos Astikon Sygkoinonion Thessalonikis. (Städtische Verkehrsbetriebe Thessaloniki) gemäss Erlass 3721/1957 und Gesetz 716/1980. Spanien Versorgungsunternehmen für den öffentlichen Personenverkehr gemäss dem Ley de Régimen Local. Corporación metropolitana de Madrid. Corporación metropolitana de Barcelona. Versorgungsunternehmen für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen gemäss Artikel 71 des Ley de Ordinación de Transportes Terrestres de31 de julio de 1987. Unternehmen für den öffentlichen Omnibus- und Fernverkehr gemäss den Artikeln 113 bis 118 des Ley de Ordenación de Transportes Terrestres de31 de julio de 1987. FEVE, RENFE (oder Empresa Nacional des Transportes de Viajeros por Carretera) für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen gemäss Disposiciones adicionales, Primera, de la Ley de Ordenación de Transportes Terrestres de31 de julio de 1957. Versorgungsunternehmen für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen gemäss Disposiciones Transitorias, Tercera, de la Ley de Ordenación de Transportes Terrestres, de

de julio de 1957. Frankreich Versorgungsunternehmen gemäss Artikel 7 II des Gesetzes Nr. 82-1153 vom30. Dezember 1982, transports intérieurs, orientation. Régie autonome des transports parisiens, Société nationale des chemins de fer français, APTR, und andere öffentliche Verkehrsunternehmen, die Beförderungsleistungen auf Grund einer Genehmigung des syndicat des transports parisiens gemäss ordonnance de 1959 et ses décrets d’application relatifs à l’organisation des transports de voyageurs dans la région parisienne erbringen. Irland Iarnrod Éireann (Irish Rail). Bus Éireann (Irish Bus). Bus Átha Ajath (Dublin Bus). Verkehrsträger, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Transportwesen gemäss geändertem Road Transport Act 1932 erbringen. Italien Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 1 des Legge 28 settembre 1939, n. 1822 – Disciplina degli autoservizi di linea (autolinee per viaggiatori, bagagli e pacchi agricoli in regime di concessione all’industria privata) – in der durch Artikel 45 des Decreto del Presidente della Repubblica 28 giugno 1955, n. 771 geänderten Fassung, Beförderungsleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.

Stellen, die auf Grund von Artikel 1, Nr. 4 oder Nr. 15 des Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 – Approvazione del Testo unico della legge sull’assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province Beförderungsleistungen erbringen. Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 242 oder 256 des Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all’industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili tätig sind. Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 4 des Legge 14 giugno 1949, n. 410 – Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione tätig sind. Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 14 des Legge 2 agosto 1952, n. 1221 – Provvedimenti per l’esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione tätig sind. Luxemburg Chemins de fer du Luxembourg (CLF). Service communal des autobus municipaux de la ville de Luxembourg. Transports intercommunaux du canton d’Esch-sur-Alzette (TICE). Les entrepreneurs d’autobus, die auf Grund des règlement grand-ducal du 3 février 1978 concernant les conditions d’octroi des autorisations d’établissement et d’exploitation des services de transports routiers réguliers de personnes rémunérées tätig sind. Niederlande Stellen gemäss Abschnitt II (Openbaar vervoer) Wet Personenvervoer van 12 maart 1987, die Beförderungsleistungen für die Öffentlichkeit erbringen. Österreich Gemäss Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957) oder Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. Nr. 84/1952) eingerichtete Stellen, die Verkehrsleistungen erbringen. Portugal Rodoviária Nacional, EP. Companhia Carris de ferro de Lisboa. Metropolitano de Lisboa, EP. Serviços de Transportes Colectivos do Porto. Serviços Municipalizados de Transporte do Barreiro. Serviços Municipalizados de Transporte de Aveiro. Serviços Municipalizados de Transporte de Braga. Serviços Municipalizados de Transporte de Coimbra. Serviços Municipalizados de Transporte de Portalegre.

Finnland Öffentliche oder private Stellen, die gemäss Laki (343/91) luvanvaraisesta henkiloeliikenteestae tiellae Omnibusse betreiben, sowie der Helsingin kaupungin liikennelaitos/Helsingfors stads trafikverk (Verkehrsbetriebe von Helsinki), der U-Bahn- und Strassenbahnverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt. Schweden Stellen, die gemäss lagen (1978:438) om huvudmannaskap foer viss kollektiv persontrafik und lagen (1990:1157) om jaernvaegssaekerhet Verkehrsleistungen mit Stadt- oder Strassenbahnen erbringen. Öffentliche oder private Stellen, die gemäss dem Lag (1978:438) om huvudmannaskap foer viss kollektiv persontrafik und lagen (1983:293) om yrkestrafik Obusse oder Omnibusse betreiben. Vereinigtes Stellen, die gemäss dem London Regional Transport Act 1984 Königreich den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen ausüben. Glasgow Underground. Greater Manchester Rapid Transit Company. Docklands Light Railway. London Underground Ltd. British Railways Board. Tyne and Wear Metro.

d) Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen Belgien Régie des voies aériennes gemäss arrêté-loi du 20 novembre 1946 portant création de la régie des voies aériennes, geändert durch arrêté royal du 5 octobre 1970 portant refonte du statut de la régie des voies aériennes. Dänemark Flughäfen, die auf Grund einer Genehmigung gemäss § 55, stk. 1, i lov om luftfart, jf.. lovbekendtgörelse nr. 408 af 11. september 1985 tätig sind. Deutschland Flughäfen im Sinne des Paragraphen 38 Absatz 2 Nr. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung vom19. März 1979, zuletzt geändert am21. Juli 1986. Griechenland Flughäfen gemäss Gesetz 517/1931 zur Regelung des Passagierflugverkehrs Ypiresia Politikis Aeroporias (YPA). Internationale Flughäfen gemäss dem Präsidentialerlass 647/981. Spanien Flughäfen, die von Aeropuertos Nacionales verwaltet werden und deren Tätigkeit durch das Real Decreto 278/1982 de15 de octubre de 1982 geregelt ist.

Frankreich Aéroports de Paris, deren Tätigkeit durch titre V, articles L 251-1 à 252-1 des code de l’aviation civile geregelt ist. Aéroport de Bâle/Mulhouse gemäss dem französisch-schweizerischen Übereinkommen vom4. Juli 194917. Flughäfen im Sinne des Paragraphen L 270-1 des code de l’aviation civile. Flughäfen im Sinne des cahier de charges type d’une concession d’aéroport, décret du 6 mai 1955. Flughäfen, deren Tätigkeit durch convention d’exploitation gemäss article L/221, code de l’aviation civile geregelt ist. Irland Flughäfen von Dublin, Cork und Shannon, die von Aer Rianta- Irish Airports verwaltet werden. Flughäfen, deren Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung eines public use licence gemäss den Air Navigation und Transport Act No 40 1936, Transport Fuel and Power (Transfer of Departmental Administration and Ministerial Functions) Order 1959 (SI, No 125 of 1959) und Air Navigation (Aerodromes and Visual Ground Aids) Order 1970 (SI 1 No 291 of 1970) geregelt ist. Italien Staatliche Flughäfen (aerodromi civili istituti dallo Stato) gemäss Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327, vgl. Artikel 692. Flughäfen, deren Einrichtungen auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 694 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327 betrieben werden. Luxemburg Aéroport de Findel. Niederlande Zivile Flughäfen, die auf Grund der Artikel 18 ff. des Luchtvaartwet vom15. Januar 1958 (stbld. 47), geändert am7. Juni 1978, betrieben werden. Österreich Austro Control GmbH. Einrichtungen im Sinne der Paragraphen 60 bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBl. Nr.

253/1957). Portugal Flughäfen, die von Aeroportos e Navegaçao Aérea (ANA), EP gemäss Decreto-Lei no 246/79 betrieben werden. Aeroporto do Funchal und Aeroporto de Porto Santo, gemäss Decreto-Lei no 284/81 regionalisiert. Finnland Von «Ilmailulaitos/Luftfartsverket» gemäss Ilmailulaki (595/64) betriebene Flughäfen. Schweden Öffentliche Flughäfen, die gemäss lagen (1957:297) om luftfart betrieben werden. Private Flughäfen, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach dem obengenannten Gesetz betrieben werden, wenn auf diese Genehmigung die Bestimmungen des Artikels2, Absatz 3 der Richtlinie anwendbar sind. Vereinigtes Flughäfen, die von British Airports Authority plc verwaltet wer- Königreich den. Flughäfen die gemäss dem Airports Act 1986 in der Form von «public limited companies» (plc) betrieben werden.

e) Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte Belgien Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles. Port autonome de Liège. Port autonome de Namur. Port autonome de Charleroi. Port de la ville de Gand. La Compagnie des installations maritimes de Bruges – Maatschappij der Brugse haveninrichtingen. Société intercommunale de la rive gauche de l’Escaut – Intercommunale maatschappij van de linker Scheldeoever (Hafen von Antwerpen). Port de Nieuwport. Port d’Ostende. Dänemark Häfen im Sinne des Artikels 1, I bis III des bekendtgoerelse nr. 604 af16. december 1985 om hvilke havne der er omfattet af lov om trafikhavne, jf. lov nr. 239 af 12. Maj 1976 om trafikhavne. Deutschland Häfen, die ganz oder teilweise den territorialen Behörden (Länder, Kreise, Gemeinden) unterliegen. Binnenhäfen, die der Hafenordnung gemäss den Wassergesetzen der Länder unterliegen. Griechenland Hafen Piräus (Organismos Limenos Peiraios) gemäss Notstandsgesetze A.N. 1559/1950 und Gesetz 1630/1951. Hafen Tessaloniki (Organismos Limenos Thessalonikis) gemäss N.A. 2251/1953. Andere Häfen, die dem Präsidentialerlass 649/1977 M.A. 649/1977 unterliegen Epopteia, organosi leitoyrgias kai dioikitikos elenchos limenon.(Betriebs- und Verwaltungsaufsicht). Spanien Der nach Decreto de2 de octubre de 1969, no 2380/69 eingerichtete Puerto de Huelva. Puertos y Faros. Otorga Régimen de Estatuto de Autonomía al Puerto de Huelva. Der nach Decreto de25 de agosto de 1978, no 2407/78, eingerichtete Puerto de Barcelona. Puertos y Faros. Otorga al de Barcelona Régimen de Estatuto de Autonomía. Der nach Decreto25 de agosto de 1978, no 2408/78 eingerichtete Puerto de Bilbao. Puertos y Faros. Otorga al de Bilbao Régimen de Estatuto de Autonomía.

Der nach Decreto25 de agosto de 1978, no 2409/78 eingerichtete Puerto de Valencia. Puertos y Faros. Otorga al de Valencia Régimen de Estatuto de Autonomía. Juntas de Puertos, die gemäss Ley 27/68 de20 de junio de 1968 betrieben werden; Puertos y Faros. Juntas de Puertos y Estatutos de Autonomía und gemäss Decreto de9 de abril de 1970, no. 1350/70. Juntas de Puertos. Reglamento. Häfen unter der Verwaltung der Comisión Administrativa de Grupos de Puertos, tätig gemäss dem Ley 27/68 de20 de junio de 1968, Decreto 1958/78 de23 de junio de 1978 und Decreto 571/81 de6 de mayo de 1981. Häfen im Sinne des Real Decreto 989/82 de 14 de mayo de 1982. Puertos. Clasificación de los de interés general. Frankreich Port autonome de Paris eingerichtet gemäss loi no 68/917 du 24 octobre 1968 relative au port autonome de Paris. Port autonome de Strasbourg gemäss convention du 20 mai 1923 entre l’État et la ville de Strasbourg relative à la construction du port rhénan de Strasbourg et à l’exécution de travaux d’extension de ce port, gemäss loi du 26 avril 1924. Andere Binnenhäfen, eingerichtet oder verwaltet gemäss article 6 (navigation intérieure) des décret 69-140 du 6 février 1969 relatif aux concessions d’outillage public dans les ports maritimes. Ports autonomes die gemäss Artikel L 111-1 ff. des code des ports maritimes betrieben werden. Ports non autonomes die gemäss Artikel R 121-1 ff. des code des ports maritimes betrieben werden. Häfen, die von Regionalbehörden (départements) verwaltet oder auf Grund einer Genehmigung der Regionalbehörden (départements) gemäss article 6 des loi 86-663 du 22 juillet 1983 complétant la loi 83-8 du 7 janvier 1983 relative à la répartition de compétences entre les communes, départements et l’État betrieben werden. Irland Häfen, die gemäss den Harbour Acts 1946 bis 1976 betrieben werden. Hafen von Dun Laoghaire, der gemäss State Harbours Act 1924 betrieben wird. Hafen von Rosslare, der gemäss Finguard und Rosslare Railways und Harbours Act 1899 betrieben wird. Italien Staatliche Häfen und andere Häfen, die von Capitaneria di Porto, gemäss dem Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 32, betrieben werden. Autonome Häfen (enti portuali), die von gesetzlich errichteten Rechtsubjekten gemäss Artikel 19 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327, verwaltet werden.

Luxemburg Port de Mertert, eingerichtet und tätig gemäss loi du 22 juillet 1963 relative à l’aménagement et à l’exploitation d’un port fluvial sur la Moselle. Niederlande Havenbedrijven, eingerichtet und tätig gemäss dem Gemeentewet van 29 juni 1851. Havenschap Vlissingen, eingerichtet gemäss dem wet van 10 september 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Vlissingen. Havenschap Terneuzen, eingerichtet gemäss dem wet van 8 april 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Terneuzen. Havenschap Delfzijl, eingerichtet gemäss dem wet van 31 juli 1957 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Delfzijl. Industrie- en havenschap Moerdijk, eingerichtet gemäss der gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Industrie- en havenschap Moerdijk van 23 oktober 1970, genehmigt durch Koninklijk Besluit nr. 23 van4 maart 1972. Österreich Binnenhäfen, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden unterstehen. Portugal Porto de Lisboa eingerichtet gemäss Decreto Real de18 de Fevereiro 1907;seine Tätigkeit ist durch Decreto-Lei no 36976 de20 de Julho de 1948 geregelt. Porto do Douro e Leixões eingerichtet gemäss Decreto-Lei no 36977 de20 de Julho de 1948. Porto do Sines eingerichtet gemäss Decreto-Lei no 508/77 do

de Dezembro de 1977. Portos de Setúbal, Aveiro, Fígueira da Foz, Viana do Castelo, Portimao e Faro deren Tätigkeit durch Decreto-Lei no 37754 de18 de Fevereiro de 1975 geregelt ist. Finnland Gemäss Laki kunnallisista satamajaerjestyksistae ja liikennemaksuista (955/76) betriebene Häfen. Saimaa-Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta). Schweden Hafenanlagen und andere Verkehrsendpunkte gemäss lagen (1983:293) om inraettande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, à foerordningen (1983:744) om trafiken paa Göta kanal. Vereinigtes Hafenbehörden im Sinne von section 57 des Harbours Act 1964, Königreich die Hafenanlagen für See- oder Binnenschiffe bereitstellen.

Anhang IV B – Schweiz Spezifikation der privaten Stellen gemäss Artikel 3, Absatz 1 und 2 f) des Abkommens

a) Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser Stellen, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen. Diese Stellen sind nach kantonalem oder lokalem Recht oder auf Grund von Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Recht stehen, tätig. Beispiele: Wasserversorgung Zug AG, Wasserversorgung Düdingen.

b) Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom Stellen, die elektrischen Strom fortleiten und verteilen und denen gemäss BG vom 24. Juni 190218 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen das Enteignungsrecht erteilt werden kann. Stellen, die elektrischen Strom erzeugen gemäss BG vom22. Dezember 191619 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und BG vom23. Dezember 195920 über die friedliche Verwendung der Atomenergie. Beispiele: CKW, ATEL, EGL.

c) Verkehr per Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel Stellen, die Strassenbahnen gemäss Artikel 2, Absatz 1, Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195721 (EBG) betreiben. Stellen, die öffentliche Verkehrsleistungen gemäss Artikel 4, Absatz 1, des BG vom 29. März 195022 über die Trolleybusunternehmungen bereitstellen. Stellen, die gewerbsmässig mit regelmässigen Fahrten nach Fahrplan Reisende befördern auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 4 des BG vom18. Juni 199323 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung, wenn für deren Linien eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5, Absatz 3 der Verordnung vom18. Dezember 199524 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz gegeben ist.

d) Flughäfen Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 37, Absatz 1 des BG vom 21. Dezember 194825 über die Luftfahrt Flughäfen betreiben. Beispiele: Bern-Belp, Birrfeld, Grenchen, Samedan.

Anhang V (zu Art. 5 des Abkommens – Beschwerdeverfahren) 1. Beschwerden werden einem Gericht oder einer unparteiischen und unabhängigen Prüfinstanz vorgelegt, die kein Interesse an dem Ergebnis des Vergabeverfahrens hat, deren Mitglieder keinem externen Einfluss unterliegen und deren Entscheidungen rechtlich bindend sind. Sofern für die Beschwerde eine Frist vorgesehen ist, muss diese mindestens zehn Tage betragen und darf erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Beschwerdegrund bekannt wurde oder bekannt sein musste. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder gerichtlicher Kontrolle oder arbeitet nach Verfahren, die

  1. gewährleisten, dass die Teilnehmer vor der Entscheidung gehört werden, dass sie während des Verfahrens vertreten und begleitet werden können und zum gesamten Verfahren Zugang erhalten,

  2. es ermöglichen, Zeugen zu hören und die verlangen, dass Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag, die für den guten Verfahrensverlauf benötigt werden, der Prüfinstanz offengelegt werden,

  3. gewährleisten, dass die Verfahren öffentlich sein können und die Entscheidungen schriftlich gefasst und begründet werden.

2. Vertragsparteien stellen sicher, dass die Massnahmen im Zusammenhang mit den Beschwerdeverfahren zumindest die Ermächtigung beinhalten, entweder

  1. so schnell wie möglich vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um die behauptete Verletzung zu berichtigen oder eine weitere Beeinträchtigung der betroffenen Interessen zu verhindern, einschliesslich Massnahmen zur Suspendierung des Vergabeverfahrens oder des Vollzugs einer Entscheidung der Stellen, die unter dieses Abkommen fallen, und

  2. rechtswidrige Entscheidungen aufzuheben oder aufheben zu lassen, einschliesslich der Aufhebung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in der Bekanntmachung öffentlicher Aufträge, in der Bekanntmachung von Hinweisen auf Aufträge, in der Bekanntmachung eines Prüfungssystems oder in anderen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren. Die Befugnisse des für das Beschwerdeverfahren zuständigen Organs können jedoch beschränkt werden auf die Zuerkennung von Schadenersatzansprüchen an durch Verletzungen dieses Abkommens Geschädigte, sofern der Vertrag von Stellen geschlossen wurde, die unter dieses Abkommen fallen;

oder indirekt Druck auf die unter dieses Abkommen fallenden Stellen auszuüben, damit sie Verstösse berichtigen bzw. keine Verstösse begehen und um Benachteiligungen zu unterbinden.

3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens werden auch die Schadenersatzansprüche geregelt, die durch die Verletzung dieses Abkommens entstehen. Ist der Schaden auf eine rechtswidrige Entscheidung zurückzuführen, so kann die Vertragspartei vorsehen, dass die strittige Entscheidung zunächst aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird.

Anhang VI (siehe Art. 3 Abs. 6 und 7 des Abkommens) Dienstleistungen Dieses Abkommen umfasst die folgenden Dienstleistungen aus der Klassifikation der Dienstleistungssektoren (siehe Dokument MTN.GNS/W/120):

Bezeichnung Codes der CPC (Zentrale Gütersystematik) Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886 Landverkehr26 einschliesslich Geldtransport und 712 (ohne 71235) 7512, 87304 Kurierdienste, ohne Postverkehr Fracht- und Personenbeförderung im Flugver- 73 (ohne 7321) kehr, ohne Postverkehr Postbeförderung im Landverkehr (ohne Eisen- 71235, 7321 bahnverkehr)sowie Luftpostbeförderung Fernmeldewesen 75227 (ohne 7524, 7525, 7526) Finanzdienstleistungen: ex 81

  1. Versicherungsleistungen 812, 814

  2. Bankleistungen und Wertpapiergeschäfte28 Datenverarbeitung und verbundene Dienstleis- 84 tungen Buchführung und Buchprüfung 862 Markt- und Meinungsforschung 864 Unternehmensberatung und verbundene Dienst- 865, 86629 leistungen Dienstleistungen von Architektur- und Inge- 867 nieurbüros; Stadt- und Landschaftsplanung;

zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen Werbung 871 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201-82206 Verlegen und Drucken gegen Entgelt oder auf 88442 anderer vertraglicher Grundlage Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie sonstige 94 Entsorgung

Ohne Eisenbahnverkehr.

Fernsprech-, Telex-, Sprechfunk-, Funkruf- und Satellitenkommunikationsdienste.

Ohne Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.

Ohne Handels- und Ausgleichsdienste.

Die im Rahmen dieses Abkommens von den Parteien im Dienstleistungsbereich einschliesslich Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den letzten Angeboten der Gemeinschaft und der Schweiz, die im Rahmen des allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen unterbreitet werden. Dieses Abkommen gilt nicht für: 1. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an eine Stelle, die ihrerseits öffentlicher Auftraggeber, im Sinne dieses Abkommens und der Anhänge 1,2 oder 3 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), ist und diese Aufträge auf Grund eines ausschliesslichen Rechts erhält, das sie gemäss veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat; 2. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an verbundene Unternehmen oder die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum Zwecke der Ausführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 dieses Abkommens aus mehreren Vergabestellen gebildet wurde, an eine dieser Vergabestellen oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen, sofern mindestens 80% des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den letzten drei Jahren aus der Erbringung dieser Dienstleistungen an verbundene Unternehmen stammen. Falls die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen von mehr als einem mit der Vergabestelle verbundenen Unternehmen erbracht werden, ist der aus der Erbringung von Dienstleistungen herrührende Gesamtumsatz dieser Unternehmen zu berücksichtigen; 3. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderen unbeweglichen Sachen oder in Bezug auf diesbezügliche Rechte, ungeachtet der Finanzmodalitäten; 4. Arbeitsverträge; 5. Verträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmelementen durch Sendeanstalten sowie Verträge über Sendezeiten.

Anhang VII (siehe Art. 3 Abs. 6 des Abkommens) Bauleistungen Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen: 1. Definition Ein Vertrag über Bauleistungen hat zum Gegenstand jegliche Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC). 2. Liste der relevanten Bauleistungen aus Abteilung 51 der CPC Vorbereitende Baustellenarbeiten 511 Hochbauarbeiten 512 Tiefbauarbeiten 513 Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle 514 Spezialbauarbeiten 515 Bauinstallation 516 Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten 517 Sonstige Bauleistungen 518 Die im Rahmen dieses Abkommens von den Vertragsparteien im Dienstleistungsbereich einschliesslich Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den letzten Angeboten der Gemeinschaft und der Schweiz, die im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen unterbreitet werden.

Anhang VIII (zu Art. 3 Abs. 7 des Abkommens) Schweiz In der Schweiz gilt dieses Abkommen nicht

  1. für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als zur Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäss Artikel 3 Absatz 2 und den Anhängen I bis IV dieses Abkommens oder zu deren Ausübung ausserhalb der Schweiz vergeben;

  2. für die Vergabe von Aufträgen zu Zwecken der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht für den Verkauf oder die Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und andere Stellen diesen Gegenstand unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber uneingeschränkt verkaufen oder vermieten können;

  3. für Aufträge zur Wasserbeschaffung;

  4. für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die keine staatlichen Behörden sind und die die Trinkwasser- oder Stromlieferung an öffentliche Versorgungsnetze gewährleisten, sofern die Trinkwasser- oder Stromerzeugung durch die betreffende Stelle erfolgt, weil der Verbrauch für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f Ziffern i und ii angeführten notwendig ist, und wenn die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch der Stelle abhängt, und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, 30% der gesamten Trinkwasser- oder Stromerzeugung der betreffenden Stelle nicht überschritten hat;

  5. für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die keine staatlichen Behörden sind und die die Gas- oder Wärmelieferung an öffentliche Versorgungsnetze gewährleisten, sofern die Gas- oder Wärmeerzeugung durch die betreffende Stelle das unvermeidbare Ergebnis einer anderen als der unter

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i genannten Tätigkeit ist und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur zum Ziel hat, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, höchstens 20% des Umsatzes der betreffenden

Stelle entspricht;

  1. für die Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung;

  2. für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine öffentliche Dienstleistung im Bereich des Busverkehrs erbringen, sofern andere Stellen diese Dienstleistung im Allgemeinen oder in einem bestimmten geographischen Gebiet unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber frei erbringen können;

  3. für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d ausüben, sofern diese Aufträge den Verkauf oder das Leasing von Gütern zum Gegenstand haben, um die Refinanzierung des nach den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Beschaffungsauftrags zu sichern;

  4. für Aufträge, die im Rahmen eines internationalen Abkommens vergeben werden und sich auf die gemeinsame Errichtung oder Nutzung eines Werkes durch die Vertragsparteien beziehen;

  5. für Aufträge, die im Rahmen des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;

  6. für Aufträge, die von den Vertragsparteien für vertraulich erklärt werden oder deren Durchführung gemäss den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes dies erforderlich macht.

Anhang IX (zu Art. 6 Abs. 4 des Abkommens) Anhang IX A – Von der Europäischen Gemeinschaft notifizierte Massnahmen Anhang IX B – Von der Schweiz notifizierte Massnahmen – Die Rechtsmittel gemäss Artikel 6 Absatz 4 dieses Abkommens, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom6. Oktober 199530 über den Binnenmarkt in den Kantonen und Gemeinden für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eingeführt wurden.

Anhang X (zu Art. 6 Abs. 2 des Abkommens) Beispiele für Bereiche, die eine solche Diskriminierung darstellen können Alle Rechtsvorschriften, Verfahren oder Praktiken wie Abzüge, Preisvorteile, örtliche Auflagen in Bezug auf Inhalt, Investitionen oder Produktion, Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen, Rechte auf Finanzierungen oder auf die Einreichung von Angeboten, die bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Waren, Dienstleistungen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei diskriminieren oder eine von diesem Abkommen erfasste Stelle dazu zwingen, sie zu diskriminieren.

Originaltext Schlussakte des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaf, und der Europäischen Gemeinschaft, die am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und den Widerspruchsverfahren Gemeinsame Erklärung zu den Überwachungsbehörden Gemeinsame Erklärung über die Aktualisierung der Anhänge Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen. Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: Erklärung der Schweiz zum Prinzip der Gegenseitigkeit im Zusammenhang mit der Öffnung der Märkte für Lieferanten und Dienstleistungserbringer der EG auf Ebene der Bezirke und Gemeinden Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Pascal Couchepin Joschka Fischer Joseph Deiss Hans van den Broek Gemeinsame Erklärung zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und den Beschwerdeverfahren Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Pflichten gemäss Artikel 4 und 5 des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens erfüllt sind, wenn sie einerseits von den Schweizer Vergabestellen die Einhaltung der Vorschriften des GPA und andererseits von den Vergabestellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 93/38/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 4/98/EG vom16. Februar 1998 (ABl. L 101 vom 1.4. 1998, S. 1), sowie der Richtlinie 92/13/EWG vom25. Februar 1992 (ABl. L 76 vom23.3. 1992, S. 14) verlangen.

Gemeinsame Erklärung zu den Überwachungsbehörden Für die Gemeinschaft kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eine unabhängige nationale Behörde eines Mitgliedstaates Überwachungsbehörde gemäss Artikel 8 des Abkommens sein, wobei keine dieser Behörden die ausschliessliche Zuständigkeit besitzt, im Rahmen dieses Abkommens zu intervenieren. Gemäss Artikel 211 EG-Vertrag besitzt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bereits die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Befugnisse. Für die Schweiz kann eine Bundesbehörde für das gesamte schweizerische Territorium oder eine Kantonsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Überwachungsbehörde sein.

Gemeinsame Erklärung über die Aktualisierung der Anhänge Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Anhänge des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu aktualisieren.

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären, dass sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 231 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.

Erklärung der Schweiz zum Prinzip der Gegenseitigkeit im Zusammenhang mit der Öffnung der Märkte für Lieferanten und Dienstleistungserbringer der EG auf Ebene der Bezirke und Gemeinden Gemäss dem Prinzip der Gegenseitigkeit und um den Zugang zur Vergabe von Aufträgen in der Schweiz auf Ebene der Bezirke und Gemeinden auf Lieferanten und Dienstleistungserbringer der EG zu beschränken, fügt die Schweiz in Ziffer 1 der Allgemeinen Anmerkung zu den Anhängen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen32 (Government Procurement Agreement, GPA) einen neuen Absatz folgenden Inhalts ein: «hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch die in Ziffer 3 des Anhangs 2 genannten Stellen an Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus Kanada, Israel, Japan, Korea, Norwegen, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong (China), Singapur und Aruba».

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen: – Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) – Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome – Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbewerbsregeln im Luftverkehr. Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen. Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen33 konsultieren.