AS 2002 196
Ausführungsbestimmungen
zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
(AB-NZV)
Änderung vom 9. Oktober 2001
Das Bundesamt für Verkehr
verordnet:
I
Die Ausführungsbestimmungen vom 7. Juni 19991 zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung werden wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 3
Der Mindestpreis setzt sich zusammen aus:
dem Anteil für den Energieverbrauch, berechnet wie folgt: 1. 11 Rp./kWh für den Bezug ab Fahrdraht zwischen 6 Uhr und 22 Uhr (Hochtarif), 2. 7 Rp./kWh für den Bezug ab Fahrdraht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (Niedertarif), 3. 0,3 Rp./Bruttotonnenkilometer (Btkm) für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten Strecken, ausgenommen Versuchsfahrten, Fahrten mit historischen Fahrzeugen und Dienstzüge von Infrastrukturbetreiberinnen;
dem Anteil für den leistungsabhängigen Unterhalt, berechnet wie folgt: 1. 0,2 Rp./Btkm für Bahnen mit leichtem Oberbau, 2. 0,25 Rp./Btkm für alle anderen Bahnen;
dem Anteil Personalkosten für den Fahrdienst, der 40 Rp./Zugskilometer (Zkm) beträgt und für Strecken im Strassenbahnbetrieb (Fahrt auf Sicht) entfällt;
dem Anteil Kosten für jede Ankunft und jede Abfahrt in Knotenbahnhöfen, berechnet wie folgt: 1. Fr. 5.00 in grossen Knotenbahnhöfen, 2. Fr. 3.00 in den übrigen Knotenbahnhöfen.
Der Energieverbrauch wird durch die Netzbenutzerin gemessen. Sie muss die Kalibrierung und Überwachung der Messeinrichtungen auf ihren Fahrzeugen, die korrekte Messwertaufzeichnung und -ablesung sowie die Aufteilung der Messwerte auf Hoch- und Niedertarifzeiten in nachweisbarer Form gewährleisten. Für Züge, die in gleicher Zusammensetzung zu gleichen Fahrzeiten wiederholt geführt werden, können Referenzmessungen im Normalbetrieb durchgeführt werden. Unterbleibt eine Messung, so legt die Infrastrukturbetreiberin die Verbrauchssätze je Zugskategorie bezogen auf die Btkm fest. Sie kann einen einheitlichen Satz je Zugskategorie und Netzbenutzerin festlegen, der die Verteilung auf die Hoch- und Niedertarifzeiten berücksichtigt.
Art. 4a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Oktober 2001
Die Änderungen vom 9. Oktober 2001 gelten ab1. Januar 2002, für nach Artikel 6 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19952 bestellte Leistungen des Personenverkehrs ab1. Januar 2003.
II
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt unter dem Vorbehalt gemäss Artikel 4a am1. Januar 2002 in Kraft.
9. Oktober 2001 Bundesamt für Verkehr: Max Friedli
Anhang 3
(Art. 3 Abs. 3) Ein 24-Stunden-Betrieb gilt für die Strecken: La Plaine (Grenze) – Lausanne Triage – Biel/Bienne – Olten – Othmarsingen – Heitersberg – RB Limmattal – Winterthur – Frauenfeld – Rorschach – Chur Lausanne Triage – Bern Vallorbe (Grenze) – Lausanne – Brig – Iselle (Grenze) Basel (Grenze) – Olten – Bern – Thun – Brig Basel (Grenze) – Bözberg – Othmarsingen – Rotkreuz – Giubiasco – Chiasso (Grenze) Giubiasco – Pino (Grenze)