AS 2002 71
Verordnung des EDI
über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz
und Überwachung der Radioaktivität
(KSR)
vom 31. Oktober 2001
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 (Strahlenschutzverordnung),
verordnet :
1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben
Art. 1 Stellung
Die Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.
Art. 2 Aufgaben
Die KSR ist beim Erlass sowie bei Änderungen von Strahlenschutzvorschriften anzuhören.
Sie kann den Departementen und Stellen nach Artikel 9 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung Vorschläge und Anträge unterbreiten.
Die Departemente und Stellen nach Artikel 9 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung können der KSR bei Bedarf auch Fragen aus wissenschaftlich benachbarten Gebieten vorlegen.
Die KSR kann zusätzlich zu den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Unterlagen weitere Informationen beschaffen. Sie hat insbesondere Zugang zu den Daten der Messungen.
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen und der EOR
Die KSR arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für AC-Schutz (KOMAC), der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen (KSA) und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammen. Dabei sollen insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt werden.
SR 814.501.1 der Radioaktivität. V des EDI
2. Abschnitt: Organisation
Art. 4 Zusammensetzung
Die KSR setzt sich aus Fachleuten der Wissenschaft, Medizin und Industrie zusammen.
Art. 5 Wahlen
Des Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der KSR.
DasEidgenössische Departement des Innern (EDI) reicht dem Bundesrat die Wahlvorschläge ein.
Die KSR kann dem EDI Vorschläge für Ersatz– und Neuwahlen unterbreiten.
Sie wählt aus ihren Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Art. 6 Subkommissionen
Zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen in einzelnen Gebieten kann die KSR aus der Reihe ihrer Mitglieder Subkommissionen bilden. Sie wählt für jede Subkommission eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
Art. 7 Expertengruppen und Beizug von Expertinnen oder Experten
Die KSR und ihre Subkommissionen können für die Prüfung besonderer Fragen aussenstehende Expertinnen oder Experten beiziehen.
Die KSR kann für die Durchführung besonderer Aufgaben permanente oder befristete Expertengruppen bilden. Sie wählt ein Mitglied der KSR als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
Die KSR kann Aufträge an ihre Mitglieder oder an aussenstehende Expertinnen oder Experten vergeben.
Art. 8 Arbeitsgruppen
Die Präsidentin oder der Präsident kann zur Behandlung dringlicher Probleme Arbeitsgruppen ad hoc bilden. Sie oder er wählt ein Mitglied der KSR als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
Art. 9 Sekretariat
Das Sekretariat wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführt.
Eine wissenschaftliche Sekretärin oder ein wissenschaftlicher Sekretär unterstützt die Kommission in wissenschaftlichen Belangen. Sie oder er ist dem BAG administrativ unterstellt.
für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR)
Der wissenschaftliche Sekretär oder die wissenschaftliche Sekretärin übernimmt die Sekretariatsarbeit und das Rechnungswesen der KSR.
3. Abschnitt: Geschäftsführung
Art. 10 Sitzungen
Die KSR wird nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Jahr, durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.
Jede der Bundesstellen nach Artikel 9 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung oder mindestens fünf Mitglieder der KSR können ihre Einberufung verlangen.
Das Sekretariat stellt dem BAG, der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) und der Suva die Traktandenliste und die Sitzungsprotokolle zu. Vertreterinnen oder Vertreter dieser Stellen können an die Sitzungen teilnehmen.
Art. 11 Beschlussfassung
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Kommission.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
Ausnahmsweise kann die Kommission Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.
Art. 12 Verschwiegenheit
Die Beratungen der Kommission, der Subkommission, der Expertengruppen und der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Ihre Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.
Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen dem für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.
Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches3 ist das Eidgenössische Departement des Innern.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.
der Radioaktivität. V des EDI
Art. 13 Jahresbericht
Die KSR erstattet dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport einen Jahresbericht.
Art. 14 Entschädigung
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie Expertinnen und Experten richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
Die Finanzierung von Aufträgen an Expertinnen und Experten bedarf der Zustimmung des BAG.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 19. Juni 19965 über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz; 2. Reglement vom 9. Dezember 19966 der Eidgenössischen Kommission zur Überwachung der Radioaktivität.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
31. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss
In der AS nicht veröffentlicht.
AS 1997 426