Quelle

AS 2002 836

Verordnung
über Druckgaspackungen
(VDp)

Änderung vom 27. März 2002

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Juni 19951 über Druckgaspackungen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EDI über Druckgaspackungen (VDp)

Art. 12 Abs. 3 und 4

Treibmittel, die nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 8 brennbar sind, dürfen nicht in Druckgaspackungen verwendet werden, die Konsumentinnen oder Konsumenten zu Unterhaltungs- oder Dekorationszwecken abgegeben werden. Als solche Zwecke gilt insbesondere die Erzeugung von:

  1. metallischen Glanzeffekten;

  2. künstlichem Schnee oder Reif;

  3. unanständigen Geräuschen;

  4. Scherzexkrementen und -gestank;

  5. Horntönen für Vergnügungen;

  6. sich verflüchtigenden Schäumen und Flocken;

  7. künstlichen Spinnweben.

Absatz 3 gilt nicht für Druckgaspackungen, die an gewerbliche Anwenderinnen oder Anwender abgegeben werden.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 6

Enthält die Druckgaspackung Bestandteile, die nach den Kriterien von Anhang 1

Ziffer 8 brennbar sind, so sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch:

...

Druckgaspackungen nach Artikel 12 Absatz 3, die für gewerbliche Anwenderinnen oder Anwender bestimmt sind, müssen mit einem Hinweis wie «Nur für gewerbliche Verbraucherinnen oder Verbraucher» gekennzeichnet sein.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmung Druckgaspackungen dürfen noch bis zum 30. April 2003 nach bisherigem Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet und importiert werden. Sie dürfen darüber hinaus noch bis zum 30. April 2004 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Änderung tritt am1. Mai 2002 in Kraft.

27. März 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

Anhang 1

(Art.2, 12 Abs. 3 und 14 Abs. 2) Definitionen

Ziff. 8

Brennbare Bestandteile Brennbare Bestandteile sind Stoffe, welche im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG2 den Kriterien der Katogrien «entzündlich», «leichtentzündlich» oder «hochentzündlich» entsprechen.