817.045.1
Verordnung des EDI über Druckgaspackungen (VDp)
(VDp)
vom 26. Juni 1995 (Stand am 7. Mai 2002)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung vom1. März 19952 über Gebrauchsgegenstände (GebrV), verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich, Definitionen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Druckgaspackungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 GebrV.
Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen Druckgaspackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungsvolumen aufweisen:
weniger als 50 ml, unabhängig vom Dosenmaterial;
mehr als 1000 ml, bei Druckgaspackungen nach dem4. Abschnitt;
mehr als 220 ml, bei Druckgaspackungen nach den Artikeln5 und 11 Absatz 1;
mehr als 150 ml, bei Druckgaspackungen nach den Artikeln6 und 11 Absatz 2.
Art. 2 Definitionen
Für die Begriffe «Druck», «Prüfüberdruck», «Berstdruck», «Gesamtfassungsvolumen», «Nettofassungsvolumen», «Volumen der flüssigen Phase», «Prüfbedingungen» und «Brennbare Bestandteile» gelten die Definitionen nach Anhang 1.
AS 1995 3434
2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an Druckgaspackungen
Art. 3 Bau und Ausrüstung
Das Material, aus dem die Druckgasbehälter und die Ventile hergestellt sind, muss korrosionsbeständig sein und darf keine nachteilig wirkenden Bestandteile an den Inhalt abgeben.
Das Ventil muss:
selbstschliessend sein;
den Druckgasbehälter unter normalen Transport- und Lagerungsbedingungen dicht verschliessen;
gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt sein (z. B. mittels einer Schutzkappe);
die Richtung des Sprühstrahls eindeutig erkennbar machen.
Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Druckgaspackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden.
Art. 4 Splitterschutz
Druckgasbehälter aus zerbrechlichem Material wie Glas sind mit einem nicht entfernbaren Splitterschutz (z. B. engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel) zu versehen, der beim Bruch das Durchschlagen der Splitter verhindert. Von dieser Regelung ausgenommen sind Druckgasbehälter mit höchstens 150 ml Fassungsvolumen und weniger als1,5 bar Druck bei 20 °C.
Während der vom Hersteller vorgesehenen Lagerdauer dürfen sich die Eigenschaften des Behälters sowie die Wirksamkeit des Schutzmantels nicht verschlechtern.
3. Abschnitt Druckgaspackungen mit Glasbehältern
Art. 5 Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug
In Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug dürfen verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden. Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf nicht mehr als 220 ml betragen.
Die zur Füllung mit verdichtetem oder unter Druck gelöstem Gas vorgesehenen Glasbehälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten.
Die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehenen Glasbehälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens10 bar standhalten.
Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase der gefüllten Druckgaspackung nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.
Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
Glasbehälter, die mit verdichteten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als9 bar ausgesetzt werden;
Glasbehälter, die mit gelösten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als8 bar ausgesetzt werden;
Glasbehälter, die mit verflüssigten Gasen oder mit Gemischen von verflüssigten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 2 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
Art. 6 Ungeschützte Glasbehälter
In ungeschützte Glasbehälter dürfen nur verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase abgefüllt werden. Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf 150 ml nicht überschreiten.
Der Prüfüberdruck muss mindestens 12 bar betragen.
Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase in dem mit verflüssigtem oder gelöstem Gas gefüllten Glasbehälter nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.
Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
Glasbehälter, die unter Verwendung von unter Druck gelöstem Gas gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als8 bar ausgesetzt werden;
Glasbehälter, die unter Verwendung verflüssigter Gase gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 3 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
4. Abschnitt Druckgaspackungen mit Metallbehältern
Art. 7 Fassungsvolumen
Das Gesamtfassungsvolumen von Druckgaspackungen mit Metallbehältern darf 1000 ml nicht übersteigen.
Art. 8 Abfüllung
Metallbehälter dürfen, unabhängig von der Art des zur Füllung verwendeten Gases, bei 50 °C keinem Druck von mehr als 12 bar ausgesetzt werden.
Art. 9 Prüfüberdruck der Metallbehälter
Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von weniger als6,7 bar bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck mindestens10 bar betragen.
Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von6,7 bar oder mehr bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck um 50 Prozent höher sein als der Innendruck bei 50 °C.
Art. 10 Volumen der flüssigen Phase
Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 87 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Bei Behältern mit konkavem Boden, der vor dem Bersten konvex verformt wird, kann das Volumen der flüssigen Phase bei 50 °C 95 Prozent des Nettofassungsvolumens betragen.
5. Abschnitt Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern
Art. 11
Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter bilden können, müssen sinngemäss die Anforderungen von Artikel 5 erfüllen.
Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden können, müssen sinngemäss die Anforderungen von Artikel 6 erfüllen.
6. Abschnitt Zulässige Treibmittel
Art. 12 Zulässige Treibmittel
Treibmittel, welche in Druckgaspackungen verwendet werden, die Lebensmittel, Kosmetika, Luftverbesserungsmittel oder andere Haushaltprodukte enthalten, dürfen die menschliche Gesundheit nicht gefährden.
Je nach Anwendungsgebiet sind folgende Treibmittel zulässig:
für Lebensmittel: 1. Edelgase, 2. Stickstoff, 3. Kohlendioxyd, 4. Lachgas (Stickoxydul), 5. Luft;
für Mund- und Zahnpflegemittel, bei welchen das Treibmittel mit dem spezifischen Inhalt in die Mundhöhle gelangt, neben den unter Buchstabe a erwähnten Treibmitteln: 1. Butan C4H10, 2. iso-Butan (CH3)3CH, 3. Propan C3H8;
für Kosmetika, Luftverbesserungsmittel und Haushaltprodukte des täglichen Bedarfs, die nicht direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen, neben den unter Buchstabe a erwähnten Treibmitteln: 1. Butan C4H10, 2. iso-Butan (CH3)3CH, 3. Propan C3H8, 4. Dimethylether CH3OCH3 (DME), 5. Difluorethan CH3CHF2 und (CH2F)2 (Treibmittel HFA 152a), 6. Mischungen der unter den Ziffern 1–5 aufgeführten Treibmittel;
in den übrigen Fällen die unter den Buchstaben a–c aufgeführten Gase sowie Gemische dieser Gase, sofern der Inhalt der Druckgaspackung beim Versprühen nicht mit dem menschlichen Körper oder das Treibgas bei Mehrkammer-Druckgaspackungen nicht mit dem übrigen Inhalt in Kontakt kommt.
Treibmittel, die nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 8 brennbar sind, dürfen nicht in Druckgaspackungen verwendet werden, die Konsumentinnen oder Konsumenten zu Unterhaltungs- oder Dekorationszwecken abgegeben werden. Als solche Zwecke gilt insbesondere die Erzeugung von:
metallischen Glanzeffekten;
künstlichem Schnee oder Reif;
unanständigen Geräuschen;
Scherzexkrementen und -gestank;
Horntönen für Vergnügungen;
sich verflüchtigenden Schäumen und Flocken;
künstlichen Spinnweben.3 4 Absatz 3 gilt nicht für Druckgaspackungen, die an gewerbliche Anwenderinnen oder Anwender abgegeben werden.4
Art. 13 Weitere Treibmittel
Das Bundesamt für Gesundheitswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft auf Gesuch hin weitere Treibmittel bewilligen, wenn sie:
keine grössere Toxizität aufweisen als der übrige Inhalt; und
keine ozonabbauenden oder andere umweltgefährdenden Stoffe enthalten.
Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.
7. Abschnitt Kennzeichnung
Art. 14 Angaben auf der Packung
Auf den Druckgaspackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:
Name oder Firma und Adresse oder eine eingetragene Marke der in der Schweiz niedergelassenen Herstellerin, Importeurin oder Verkäuferin oder einer sonstigen in der Schweiz ansässigen verantwortlichen Person;
das Warenlos;
der Hinweis: «Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen»;
wenn brennbare Anteile enthalten sind, folgende weitere Angaben: 1. «Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen», sofern der Inhalt der Druckgaspackung nicht für offene Flammen oder glühende Gegenstände bestimmt ist; und 2. «Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen»; und 3. «Ausser Reichweite von Kindern aufbewahren»;
eine Gebrauchsanweisung, sofern erforderlich.
Enthält die Druckgaspackung Bestandteile, die nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 8 brennbar sind, so sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch:5
das auf die leichte Entzündlichkeit der Stoffe hinweisende Gefahrensymbol und die entsprechende Gefahrenbezeichnung nach Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 19676 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe;
die entsprechenden R-Sätze nach den Kriterien der Ziffern2.2.3,2.2.4 oder 2.2.5 von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Druckgaspackung zwar entzündliche Bestandteile enthält, unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen jedoch kein Entzündungsrisiko darstellt, so kann die Druckgaspackung statt mit den Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d sowie Absatz 2 mit dem Hinweis «Enthält × Massenprozent entzündliche Bestandteile» versehen werden.
Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben c–e und 3 müssen:
in den drei Amtssprachen erfolgen;
sich deutlich vom übrigen Text abheben.
Bei Druckgaspackungen mit einem Volumen von weniger als 150 ml können die Angaben nach den Absätzen 1–4 auf einer Zusatzetikette oder einem Beipackzettel angebracht werden.
Druckgaspackungen nach Artikel 12 Absatz 3, die für gewerbliche Anwenderinnen oder Anwender bestimmt sind, müssen mit einem Hinweis wie «Nur für gewerbliche Verbraucherinnen oder Verbraucher» gekennzeichnet sein.7
8. Abschnitt Übrige Bestimmungen
Art. 15 Kontrolle
Für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist die erste Lieferantin oder der erste Lieferant der fertigen Druckgaspackung in der Schweiz verantwortlich. Die Prüfungen der Druckgaspackungen erfolgen nach Anhang 4.
Ist die Person nach Absatz 1 nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Prüfungen selber durchzuführen, so muss sie diese durch ein amtliches Laboratorium der Lebensmittelkontrolle, das Eidgenössische Gefahrengutinspektorat (EGI) oder durch eine vom EGI hierfür anerkannte dritte Person vornehmen lassen.
Die amtliche, stichprobenweise Kontrolle der Druckgaspackungen bleibt vorbehalten.
Art. 16 Transport und Lagerung
In bezug auf den Transport und die Lagerung von Druckgaspackungen bleiben folgende Vorschriften vorbehalten:
das Übereinkommen vom9. Mai 19808 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF);
das Transportgesetz vom4. Oktober 19859;
das Strassenverkehrsgesetz10;
das Europäische Übereinkommen vom 30. September 195711 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR);
die Vorschriften der zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden.
Art. 17 Spezielle Anwendungszwecke
Unter Druck stehende Behälter für spezielle Anwendungszwecke, welche den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom3. Mai 196712 über Druckgaspackungen wird aufgehoben.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Druckgaspackungen dürfen noch bis zum 30. Juni 1997 nach altem Recht hergestellt und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 30. Juni 1998 an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.
Schlussbestimmung der Änderung vom 27. März 200213 Druckgaspackungen dürfen noch bis zum 30. April 2003 nach bisherigem Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet und importiert werden. Sie dürfen darüber hinaus noch bis zum 30. April 2004 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
[AS 1967 886, 1983 202, 1989 2050]
AS 2002 836 Anhang 114 (Art.2, 12 Abs. 3 und 14 Abs. 2) Definitionen
Druck Druck ist der in bar ausgedrückte Innendruck (Überdruck).
Prüfüberdruck Prüfüberdruck ist der Druck, dem der leere Druckgasbehälter während
Sekunden ausgesetzt werden kann, ohne dass Undichtigkeiten auftreten oder dass die Metall- und Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen, mit Ausnahme der nach Ziffer 1.2 von Anhang 4 zugelassenen Verformungen.
Berstdruck Berstdruck ist der Mindestüberdruck, bei dem ein Druckgasbehälter birst oder aufreisst.
Gesamtfassungsvolumen Das Gesamtfassungsvolumen ist das Randvoll-Volumen des offenen Druckgasbehälters, ausgedrückt in Millilitern.
Nettofassungsvolumen Das Nettofassungsvolumen ist das Volumen des geschlossenen und ausgerüsteten Druckgasbehälters, ausgedrückt in Millilitern.
Volumen der flüssigen Phase Das Volumen der flüssigen Phase ist das Volumen des Druckgasbehälters, das in der geschlossenen und ausgerüsteten Druckgaspackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird.
Prüfbedingungen Als Prüfbedingungen gelten die bei 20 °C (ñ 5 °C) hydraulisch bewirkten Prüf- und Berstdrücke.
Brennbare Bestandteile Brennbare Bestandteile sind Stoffe, welche im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG15 den Kriterien der Katogrien «entzündlich», «leichtentzündlich» oder «hochentzündlich» entsprechen.
Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 27. März 2002, in Kraft seit1. Mai 2002 (AS 2002 836). für Gesundheitswesen eingesehen oder beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
Druckgrenzwerte für Glasbehälter mit dauerhaftem
Schutzüberzug Gesamtfassungsvolumen Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Massenprozent
20 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
50– 80 ml 3,5 bar 2,8 bar 2,5 bar mehr als 80–160 ml 3,2 bar 2,5 bar 2,2 bar mehr als 160–220 ml 2,8 bar 2,1 bar 1,8 bar
Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 °C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases an. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.
Druckgrenzwerte für ungeschütze Glasbehälter
Gesamtfassungsvolumen Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Massenprozent
20 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
50– 70 ml 1,5 bar 1,5 bar 1,25 bar mehr als 70–150 ml 1,5 bar 1,5 bar 1 bar
Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 °C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des verflüssigten Gases an. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.
Prüfmethoden für Druckgaspackungen
1 Wasserdruckprüfung an leeren Behältern Aerosolpackungen mit Behältern aus Glas, Metall oder Kunststoff müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe entsprechend den Artikeln 5 Absätze 2 und 3, bzw. 6 Absatz 2, bzw. 9 widerstehen können. Metallbehälter mit asymmetrischen Verformungen oder Verformungen grösseren Umfangs oder ähnlichen Fehlern sind auszuscheiden. Geringfügige, symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils oder der oberen Behälterwand sind zulässig, sofern die Anforderungen der Berstprüfung erfüllt sind. 2 Berstprüfung der leeren Metallbehälter Der Berstdruck des Behälters muss mindestens 20 Prozent über dem vorgesehenen Prüfdruck liegen. Bis zum festgelegten Prüfdruck dürfen weder Undichtigkeiten noch sichtbar bleibende Verformungen auftreten. 3 Fallprüfung der Behälter aus geschütztem Glas Beim Falltest, d. h. wenn die auf 20 °C erwärmte und ausgerüstete Druckgaspackung aus 1,8 m Höhe auf eine Betonfläche fällt, dürfen keine Glassplitter abgeschleudert werden. 4 Einzelprüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Druckgaspackungen Jede fertige Druckgaspackung muss in ein Wasserbad getaucht werden. Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Druckgaspackung im Wasserbad sind so einzurichten, dass: a. der Inhalt der Druckgaspackung die einheitliche Temperatur von 50 °C erreicht; oder b. der Druck der Druckgaspackung den vom Inhalt bei einer einheitlichen Temperatur von 50 °C ausgeübten Druck erreicht. Jede Druckgaspackung, die eine sichtbare, bleibende Verformung oder eine Undichtigkeit aufweist, ist auszuscheiden. Anstelle der Wasserbadprüfung können auch gleichwertige andere Prüfsysteme angewendet werden, wenn sie die selben Resultate liefern.