AS 2003 3995
Verordnung
über das Überwachungsgeschwader
(UeGV)
vom 29. Oktober 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Einsatz des Überwachungsgeschwaders.
Art. 2 Status
Das Überwachungsgeschwader ist eine Berufsformation der Armee.
Art. 3 Aufgaben
Das Überwachungsgeschwader hat folgende Aufgaben:
Luftpolizeidienst zur Wahrung der Lufthoheit;
Sicherstellung des militärischen Such- und Rettungsdienstes (SAR);
Unterstützung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und ziviler Stellen bezüglich des Such- und Rettungsdienstes (SAR);
Mitwirkung in der Führung und Einsatzleitung der Luftwaffe sowie bei der Leitung des militärischen Flugdienstes;
Einsätze im Bereich der Existenzsicherung, einschliesslich der Katastrophenhilfe, sowie Unterstützung des Polizei- und Grenzwachtkorps;
Lufttransporte;
Teilnahme an friedenserhaltenden Operationen;
Sicherstellung der Auswahl sowie der Aus- und Weiterbildung der fliegenden Besatzungen;
Unterstützung der taktischen Erprobung von Luftfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen;
Erarbeitung von flugtechnischen und flugtaktischen Verfahren sowie von Vorschriften für den militärischen Flugdienst;
k. Durchführung von Fliegerdemonstrationen, Vermessungsflügen und anderen Spezialeinsätzen.
Für folgende Aufgaben hat das Überwachungsgeschwader eine Alarmbereitschaft sicherzustellen:
Luftpolizeidienst;
Such- und Rettungsdienst (SAR);
Katastrophenhilfe;
Lufttransporte.
Im Falle erhöhter Bereitschaft sowie in weiteren Ausnahmefällen kann das Personal des Überwachungsgeschwaders ganz oder teilweise zu Pikettdienst kommandiert werden.
Art. 4 Unterstellung
Das Überwachungsgeschwader ist dem Kommandanten des Lehrverbandes Flieger
unterstellt.
Art. 5 Führungsverantwortung
Dem Überwachungsgeschwader steht ein Kommandant vor. Dieser ist namentlich für die Auswahl der fliegenden Besatzungen, deren Aus- und Weiterbildung sowie die Bereitschaft und den Einsatz verantwortlich.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. November 20012 über das Überwachungsgeschwader wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
29. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |