Quelle

AS 2003 3995

Verordnung
über das Überwachungsgeschwader
(UeGV)

vom 29. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Einsatz des Überwachungsgeschwaders.

Art. 2 Status

Das Überwachungsgeschwader ist eine Berufsformation der Armee.

Art. 3 Aufgaben

Das Überwachungsgeschwader hat folgende Aufgaben:

  1. Luftpolizeidienst zur Wahrung der Lufthoheit;

  2. Sicherstellung des militärischen Such- und Rettungsdienstes (SAR);

  3. Unterstützung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und ziviler Stellen bezüglich des Such- und Rettungsdienstes (SAR);

  4. Mitwirkung in der Führung und Einsatzleitung der Luftwaffe sowie bei der Leitung des militärischen Flugdienstes;

  5. Einsätze im Bereich der Existenzsicherung, einschliesslich der Katastrophenhilfe, sowie Unterstützung des Polizei- und Grenzwachtkorps;

  6. Lufttransporte;

  7. Teilnahme an friedenserhaltenden Operationen;

  8. Sicherstellung der Auswahl sowie der Aus- und Weiterbildung der fliegenden Besatzungen;

  9. Unterstützung der taktischen Erprobung von Luftfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen;

  10. Erarbeitung von flugtechnischen und flugtaktischen Verfahren sowie von Vorschriften für den militärischen Flugdienst;

SR 510.102

k. Durchführung von Fliegerdemonstrationen, Vermessungsflügen und anderen Spezialeinsätzen.

Für folgende Aufgaben hat das Überwachungsgeschwader eine Alarmbereitschaft sicherzustellen:

  1. Luftpolizeidienst;

  2. Such- und Rettungsdienst (SAR);

  3. Katastrophenhilfe;

  4. Lufttransporte.

Im Falle erhöhter Bereitschaft sowie in weiteren Ausnahmefällen kann das Personal des Überwachungsgeschwaders ganz oder teilweise zu Pikettdienst kommandiert werden.

Art. 4 Unterstellung

Das Überwachungsgeschwader ist dem Kommandanten des Lehrverbandes Flieger

unterstellt.

Art. 5 Führungsverantwortung

Dem Überwachungsgeschwader steht ein Kommandant vor. Dieser ist namentlich für die Auswahl der fliegenden Besatzungen, deren Aus- und Weiterbildung sowie die Bereitschaft und den Einsatz verantwortlich.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. November 20012 über das Überwachungsgeschwader wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

29. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz