Quelle

AS 2003 4183

Verordnung
über die Benützung des eidgenössischen
Kartenwerkes

Änderung vom 5. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Mai 19951 über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes wird wie folgt geändert:

5a Abschnitt: Internationaler Austausch von Kartendaten

Art. 19a

Das Bundesamt ist ermächtigt, Vereinbarungen über den Austausch von Kartendaten mit anderen Ländern selbständig abzuschliessen.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

5. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 9 Abs. 1) Tarif für die Benützung von Kartendaten

1 Berechnungsgrundlage

Die Gebühr für die Benützung von Kartendaten wird bei direkter Verwendung auf der Basis der Originaldaten resp. des Originalmassstabes berechnet. Für Umarbeitungen gilt der Endmassstab. Die Mindestgebühr beträgt 50 Franken.

2 Gebührenansätze

Für direkte Reproduktionen von Kartendaten in analoger Form gelten folgende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:

Massstab Rp. Massstab Rp.

1: 25 000 11.01: 200 000 6.5 1: 50 000 13.01: 500 000 6.5 1: 100 000 13.01: 1 Million 0.0

Für Umarbeitungen der Karten in die Massstäbe bis 1:300 000 gelten folgende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:

Massstab Rp. Massstab Rp.

1: 10 000 0.91: 100 000 6.5 1: 25 000 5.51: 200 000 1.6 1: 50 000 6.51: 250 000 1.0 1: 300 000 0.7

Für analoge Aufzeichnungen von Kartendaten (auf Disc, Mikrofiche, Videofilm und andere Datenträger) gelten die gleichen Gebührenansätze wie nach Ziffer 21 bzw. 22. …

Die Gebührenansätze nach Ziffer 22 werden für die Zwischenmassstäbe linear interpoliert. Werden umgearbeitete Karten kleineren Massstabes als 1:300 000 vergrössert, gilt der Ansatz1:300 000. …

Flächenrabatt Bei der Reproduktion von grossen zusammenhängenden Karten in analoger oder digitaler Form sowie in Atlanten oder CD-ROM-Produkten werden folgende Flächenrabatte gewährt:

Fläche Rabatt …

Flugaufnahmen und Orthophotos Die Gebühr für die einmalige analoge Reproduktion von originalen Flugaufnahmen des Bundesamtes für Landestopographie beträgt pro Bild 130 Franken. Für die Reproduktion von Orthophotos wird eine Gebühr von 100 Franken pro A5-Fläche erhoben. Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für die Abbildung in Zeitungen und Zeitschriften gilt Ziffer 32. Bei der Benützung digitaler Daten gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 24. …