Quelle

AS 2003 4541

Verordnung
über die Militärstrafrechtspflege
(MStV)

Änderung vom 29. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 19791 über die Militärstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 195 Absatz 5, 199 und 214 des Militärstrafgesetzes vom13. Juni 19272 (MStG), die Artikel 6, 10, 26 Absatz 2, 27 Absatz 2, 83, 84 Absatz 5, 93 und 218 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19793 (MStP), die Artikel 13 Absatz 5, 42 Absatz 2 des Militärgesetzes vom3. Februar 19954 (MG) und Artikel 128 Absatz 2 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19255, Ersatz von Ausdrücken

In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Divisionsgericht» durch den Ausdruck «Militärgericht» mit den entsprechenden grammatikalischen Änderungen

In den Artikeln 29 Absatz 1 und 30 Absatz 1 wird «Schweizerischer Polizeianzeiger» durch «Schweizerisches Fahndungsregister» ersetzt.

In Artikel 4 Absatz 1 wird «Eidgenössisches Militärdepartement» durch «VBS»

In den Artikeln 24, 25, 27, 62 und 100 Absatz 1 wird der Ausdruck «Oberauditor» durch «Oberauditorat» mit den entsprechenden grammatikalischen Änderungen

Art. 1 Abs. 2

Die Versetzung erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung vom7. Dezember 19986 über das militärische Kontrollwesen und der Verordnung vom 19. November 20037 über die Militärdienstpflicht.

Art. 2 Dienstleistungspflicht der Angehörigen der Militärjustiz

Angehörige der Militärjustiz stehen in ständiger Dienstbereitschaft, sofern sie nicht beurlaubt oder dispensiert sind. Sie leisten während der ganzen Dauer der Militärdienstpflicht im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht Dienst nach Bedarf. Sie sind militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. Eine freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht ist möglich.

Soldaten, Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Militärjustiz leisten Dienst im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht gemäss Artikel 9 der vom 19. November 20038 über die Militärdienstpflicht.

Hauptleute und Fachoffiziere der Militärjustiz leisten in der Militärjustiz höchstens 300 Diensttage.

Stabsoffiziere der Militärjustiz leisten vier bis acht Jahre Dienst in der jeweiligen Funktion.

Art. 3 Richter

Der Dienst als Richter ist besoldeter Militärdienst, der dem freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 MG gleichgestellt ist. Die betreffenden Angehörigen der Armee haben den ihnen gemäss Gesetz auferlegten Ausbildungsdienst in vollem Umfang zu leisten.

Die als Richter geleisteten Diensttage werden nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann in ausserordentlichen Fällen Diensttage anrechnen lassen.

Art. 4 Abs. 1

Das VBS kann Justizoffizieren die Führung von Administrativuntersuchungen in der Armee oder in der Militärverwaltung übertragen.

Art. 8 Abs. 1

Angehörige der Militärjustiz haben Urlaub einzuholen, falls sie länger als vierzehn Tage weder an der Geschäfts- noch an der Privatadresse erreichbar sind.

Art. 10 Allgemeiner Dienstbefehl

Die Präsidenten der Militärgerichte erlassen zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl, der vom Oberauditor zu genehmigen ist. Der Befehl enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit des Gerichts sowie:

  1. Namen, Grad und Privat- und Geschäftsadressen mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse der zugeteilten Angehörigen der Militärjustiz;

  2. das Verzeichnis der Richter und Ersatzrichter;

  3. das Verzeichnis der amtlichen Verteidiger;

  4. die Bezeichnung der vorgesehenen Sitzungstage und den ordentlichen Sitzungsplan für das laufende Jahr;

  5. Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Gerichtskanzlei.

Der allgemeine Dienstbefehl wird zugestellt:

  1. den Justizangehörigen des Gerichts, den Richtern, Ersatzrichtern und amtlichen Verteidigern;

  2. der Gerichtskanzlei;

  3. dem Oberauditorat;

  4. dem Stab Lehrverband Militärische Sicherheit;

  5. der Logistikbasis der Armee (Sektion Truppenrechnungswesen).

Art. 11 Abs. 1

Das Rechnungswesen der Militärgerichte wird nach dem Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee9 geführt. Die Logistikbasis der Armee (Sektion Truppenrechnungswesen) erlässt zusammen mit dem Oberauditorat Richtlinien. Sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Militärjustiz.

Art. 12 Abs. 2

Der Gerichtspräsident unterschreibt die Generalrechnung, Kontrollen und Belege.

Art. 13 Zahl

Es bestehen acht Militärgerichte.

Art. 14 Abs. 1

Die Gerichtsstände der Zugehörigkeit (Art. 26 MStP), die Gerichtsstände für Schulen, Lehrgänge und Kurse (Art. 27 MStP) und die Gerichtsstände des Ortes der Begehung (Art. 28 MStP) werden in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.

In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 15 Besondere Untersuchungsrichter und Auditoren

Für ausserordentliche Fälle kann der Oberauditor den Militärgerichten besondere Untersuchungsrichter und Auditoren zuweisen.

Zur Untersuchung von Unfällen und Vorfällen beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft oder am Boden sowie beim Fallschirmspringen bezeichnet der Oberauditor besondere Untersuchungsrichter und Auditoren.

Im Stab des Oberauditors eingeteilte Untersuchungsrichter können für alle Militärgerichte als ausserordentliche Untersuchungsrichter tätig sein.

Art. 17 Anzahl, Aufteilung in Abteilungen

Es bestehen drei Militärappellationsgerichte mit je einem Ausschuss (Art. 12 Abs. 4 MStP).

Der Chef VBS kann sie in selbstständige Abteilungen aufteilen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

Art. 18 Zuständigkeit

Das Militärappellationsgericht1 beurteilt Appellationen gegen Urteile französischsprachiger Militärgerichte erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Disziplinargerichtsbeschwerden französischsprachiger Angehöriger der Armee.

Das Militärappellationsgericht2 beurteilt Appellationen gegen Urteile deutschsprachiger Militärgerichte erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Disziplinargerichtsbeschwerden deutschsprachiger Angehöriger der Armee.

Das Militärappellationsgericht3 beurteilt Appellationen gegen Urteile des italienischsprachigen Militärgerichts erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Diszipinargerichtsbeschwerden italienischsprachiger Angehöriger der Armee.

Art. 20 Abs. 1

Der Oberauditor überwacht die ordnungsgemässe Abwicklung der Militärstrafverfahren in organisatorischer Hinsicht und kann darüber Anordnungen treffen.

Art. 21 Bst. a Ziff. 3

Dem Oberauditorat sind mitzuteilen:

a. vom Präsidenten des Militärgerichts: 3. am Ende jedes Monats eine Zusammenstellung über die beim Gericht hängigen Geschäfte,

Art. 29 Abs. 2 und 3

Die zuständige Gerichtskanzlei führt den Verkehr mit dem Schweizerischen Fahndungsregister.

Sie besorgt alle Ausschreibungen und Widerrufe im Auftrag der zuständigen Justizoffiziere; sie orientiert die Auftraggeber schriftlich über den Vollzug und führt über alle Ausschreibungen und Widerrufe eine Kontrolle.

Art. 31 Haftkontrolle

Der Justizoffizier, der gegenüber einer beschuldigten oder verdächtigen Person einen Freiheitsentzug angeordnet hat, meldet dessen Beginn, Verlängerung und Ende unverzüglich der Gerichtskanzlei.

Wird die gesetzlich zulässige oder bewilligte Dauer des Freiheitsentzugs (Art. 55a und Art. 59 Abs. 2 MStP) überschritten, so meldet die Gerichtskanzlei dies unverzüglich dem Oberauditor.

Art. 32 Erste Einvernahme bei Haft

Der Justizoffizier, der die Ausschreibung zur Verhaftung angeordnet hat, sorgt dafür, dass er bei Verhaftung der ausgeschriebenen Person sofort erreichbar ist. Ist er nicht erreichbar, so nimmt der Untersuchungsrichter gemäss Pikettliste die erste Einvernahme vor.

Art. 35a Pikettdienst

Das Oberauditorat ordnet unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Truppe den Pikettdienst. Der Oberauditor kann Anordnungen treffen.

Die Pikettliste ist namentlich folgenden Stellen zuzustellen:

  1. den nach Artikel 101 MStP zuständigen Kommandanten;

  2. den militärischen und zivilen Polizeikommandos;

  3. dem zentralen Kommando Grenzwachtkorps;

  4. dem Führungsstab der Armee;

  5. dem Generalsekretariat VBS;

  6. den Kommandos der Teilstreitkräfte;

  7. dem Stab des Chefs der Armee.

Art. 36 Abs. 1

Der Untersuchungsrichter orientiert nach Absprache mit dem Informationsdienst des Oberauditorats die Öffentlichkeit über ein laufendes Strafverfahren, wenn dies angesichts der objektiven Schwere des Falles oder eines Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit angezeigt ist.

Art. 38 Abs. 2

Untersuchungsbefehle gegen Schul-, Lehrgangs- und Kurskommandanten erteilt der vorgesetzte höhere Stabsoffizier.

Art. 48

Aufgehoben

Art. 60 Zustellung des Urteilsdispositivs

Die Zustellung des Urteilsdispositivs ist, unabhängig von einem allfälligen Kassationsverfahren, Sache der zuständigen Gerichtskanzlei.

Das Urteilsdispositiv wird folgenden Stellen zugestellt:

  1. unmittelbar nach Eröffnung des Urteils, wenn die verurteilte Person sofort in Haft gesetzt wird: der zuständigen Behörde des Vollzugskantons;

  2. unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft: 1. dem Bundesamt für Justiz (Schweizerisches Strafregister), 2. dem Vollzugskanton zum Vollzug von Bussen und Kosten.

Art. 60a Zustellung von Urteilsausfertigungen

Die Zustellung der Urteilsausfertigungen ist Sache der Gerichtskanzlei.

Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zugestellt:

  1. dem Verteidiger (zwei Exemplare, wovon eines für die beurteilte Person; allenfalls ein zusätzliches Exemplar für deren gesetzliche Vertretung);

  2. dem Auditor;

  3. der geschädigten Person, sofern ein Zivilanspruch gestellt wurde, und dem Opfer, das die Zustellung des Urteils verlangt hat;

  4. dem Oberauditorat;

  5. bei zu vollziehenden Freiheitsstrafen: dem Vollzugskanton;

  6. im Falle von Artikel 81 Absätze3 und 4 MStG: der Vollzugsstelle für den Zivildienst;

  7. dem Kommandanten, der den Befehl zur Voruntersuchung erteilt hat oder der Dienststelle, die den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt hat zur Kenntnisnahme und zur Weiterleitung an den Kommandanten der aktuellen Einteilungseinheit der verurteilten Person;

  8. dem Führungsstab der Armee (Personelles; Logistikbasis der Armee, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt bei Strassenverkehrsdelikten);

  9. bei Delikten im Bereich des Rechnungswesens: der Logistikbasis der Armee, Sektion Truppenrechnungswesen;

  10. bei Delikten im Bereich der Feldpost: dem Feldpostdienst;

  11. in Fällen, bei denen eine der Militärversicherung unterstellte Person verletzt oder getötet worden ist: dem Bundesamt für Militärversicherung;

  12. bei Unfällen oder Zwischenfällen im Flugdienst- oder Fallschirmsprungdienst: dem Chef Militärjustiz der Luftwaffe;

n. in Fällen von Spionage oder Störung der militärischen Sicherheit: der Bundesanwaltschaft.

Wurden Mängel bei Vorschriften oder Material festgestellt, so sind dem Chef der Armee und den Kommandanten der Teilstreitkräfte und der Höheren Kaderausbildung Urteile in anonymisierter Fassung zu übermitteln; gegebenenfalls kann statt der Urteilszustellung ein Bericht erstattet werden.

Für die Zustellung von Urteilen, die geheimzuhaltende Tatsachen enthalten, sind

Artikel 154 Absatz 2 MStP und Artikel 58 dieser Verordnung zu beachten.

Art. 61 Rückgabe von Gegenständen, Vermögenswerten und Gerichtsakten

Ist das Urteil rechtskräftig, so sind beschlagnahmte, verwahrte oder eingezogene Gegenstände sowie Vermögenswerte gemäss richterlicher Verfügung und nach allfälliger Absprache mit dem Oberauditorat an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Beigezogene originale Gerichtsakten sind durch die Gerichtskanzlei an die herausgebende Behörde zurückzugeben.

Art. 68 Abs. 4

Vollzugsinstanz bei Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst.

Art. 72 Ausschreibung zum Vollzug des Urteils

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 74 Überwachung des Vollzugs

Erfolgt die Ausschreibung zum Vollzug eines Abwesenheitsurteils nicht innert dreier Monate seit der Verurteilung, so meldet die Gerichtskanzlei dies dem Oberauditor.

Art. 94 Delegationsverbot

Kommandanten und Militärbehörden dürfen weder ihre Disziplinarstrafgewalt noch ihre Disziplinarstrafbefugnisse auf untergeordnete Stellen übertragen. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Chefs VBS, seine Disziplinarstrafgewalt dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter, den Direktunterstellten des Chefs der Armee und dem Führungsstab der Armee (Personelles) zu übertragen.

Die übertragene Disziplinarstrafgewalt darf nicht weiter übertragen werden.

Art. 95 Disziplinarstrafgewalt

Die Disziplinarstrafgewalt steht zu:

a. den Truppenkommandanten für Disziplinarfehler, die während der Dienstzeit begangen werden;

  1. den zuständigen kantonalen Militärbehörden in leichten Fällen der 1. Nichterfüllung der Inspektionspflicht, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material im Bereich der Mannschafts- und Offiziersausrüstung, 2. Nichterfüllung der Schiesspflicht und der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst;

  2. dem Führungsstab der Armee (Personelles) in allen andern Fällen.

Steht die Disziplinarstrafgewalt den kantonalen Militärbehörden zu, so wird sie ausgeübt:

  1. gegenüber Stellungspflichtigen: vom Kanton, der diese zur Rekrutierung aufzubieten hat;

  2. gegenüber Inspektionspflichtigen: vom Kanton, in dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird;

  3. in allen anderen Fällen: vom Wohnsitzkanton beziehungsweise vom Kanton des letzten Wohnsitzes.

Art. 97 Übertragung der Disziplinarstrafgewalt

Die Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Angehörigen der Armee, die nicht Dienst in ihren Truppenkörpern/Formationen und keinen friedensfördernden Dienst leisten, steht dem entsendenden Kommando beziehungsweise. der entsendenden Verwaltungseinheit zu. Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so sind die Akten der nächsten vorgesetzten Stelle zuzustellen. Arreststrafen müssen auf jeden Fall in der Schweiz vollzogen werden.

Dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter steht in folgenden Fällen die Disziplinarstrafgewalt gegenüber Zivilpersonen zu:

  1. bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 195010 über den Schutz militärischer Anlagen oder gegen sich darauf stützende Erlasse oder Massnahmen;

  2. bei der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106 MStG);

  3. bei Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107 MStG).

Dem Generalsekretariat VBS ist ein Doppel der Disziplinarstrafverfügung zuzustellen.

Art. 99a

Aufgehoben

Art. 101 Gerichtsbarkeit bei Strassenverkehrsdelikten

Für Strassenverkehrsdelikte, begangen während Fahrten zwischen Wohnort und Arbeits- oder Einsatzort unterstehen die Berufs- und Zeitmilitärs sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps der Militärgerichtsbarkeit nur, wenn Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit einer anderen nach Militärstrafgesetz strafbaren Handlung verletzt werden. Dies gilt auch, wenn diese Personen ein Dienstfahrzeug benutzen oder die Uniform tragen.

Der aktuelle Art. 101 wird 101a.

Art. 101a Abs. 1

Die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens nach den Artikeln 219 Absatz 2 und 222 Absatz 1 MStG erteilt das Oberauditorat.

II

Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 3 wird aufgehoben.

III

Aufhebung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des VBS vom 12. Februar 199111 über die Militärstrafrechtspflege wird aufgehoben. 2. Die Verordnung des VBS vom 27. Juni 197912 über Stellung und Verhalten der Angehörigen der Armee wird aufgehoben.

IV

Änderung bisherigen Rechts Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 199413 wird wie folgt geändert:

  1. Anhang 1 wird aufgehoben;

  2. der3. Abschnitt des Anhangs2 wird aufgehoben.

AS 1991 630

In der AS nicht veröffentlicht.

V

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2004 in Kraft.

Mit der Änderung vom3. Oktober 200314 des Militärstrafgesetzes (Revision der Disziplinarstrafordnung) treten gleichzeitig in Kraft:

  1. die Artikel 95, 97, 99a und der Anhang 2;

  2. Ziffer III (Aufhebung bisherigen Rechts) und IV (Änderung bisherigen Rechts).

29. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 14) Zuständigkeit der Militärgerichte

Ziff. 1 Gerichtsstand der Zugehörigkeit

(Art. 26 MStP)

Die einzelnen Militärgerichte sind für die Angehörigen der Armee der nachfolgend aufgeführten Grossen Verbände und Truppenkörper, Formationen und Lehrverbände wie folgt zuständig: Militärgericht 1 Ter Reg 1 Pz Br 1 Inf Br 2 französischsprachige Angehörige der Armee des Gren Kdo 1 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Pz 3 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Mil Sich 7 Militärgericht 2 Log Br 1 LVb Inf 3 LVb Fl 31 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Art 1 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb G, Rttg 5 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Inf 6 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Flab 33 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb FULW 34 Militärgericht 3 Geb Inf Br 10 französischsprachige Angehörige der Armee der FU Br 41 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Uem/FU1 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Log 2 französischsprachige Angehörige der Armee im friedensfördernden Einsatz Militärgericht4 deutschsprachige Angehörige der Armee der Ter Reg 1 FU Br 41 Gren Kdo 1 LVb Art 1 LVb Log 2 LVb Pz 3 LVb Mil Sich 7 deutschsprachige Angehörige der Armee der Log Br 1 deutschsprachige Angehörige der Armee der Pz Br 1 deutschsprachige Angehörige der Armee der Inf Br 2 deutschsprachige Angehörige der Armee des LVb Inf 3 Militärgericht 5 Ter Reg 2 Inf Br 4 Inf Br 5 LVb G, Rttg 5 LVb Flab 33 deutschsprachige Angehörige der Armee des LVb Fl 31 Militärgericht 6 Ter Reg 4 Inf Br 7 Pz Br 11 LVb Inf 6 LVb FULW 34 deutschsprachige Angehörige der Armee im friedensfördernden Einsatz Militärgericht 7 Ter Reg 3 Geb Inf Br 12 deutschsprachige Angehörige der Armee der Geb Inf Br 9 deutschsprachige Angehörige der Armee der Geb Inf Br 10 Militärgericht 8 Geb Inf Br 9 italienischsprachige Angehörige der Armee im friedensfördernden Einsatz alle italienischsprachigen Angehörige der Armee

Ziff. 2 Gerichtsstand für Schulen, Lehrgänge und Kurse

(Art. 27 MStP)

Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Schulen, Lehrgängen und Kursen, die ausserhalb von Formationen Dienst leisten, unterstehen für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen:

  1. bei Dienstleistungen in einem Lehrverband: dem für diesen zuständigen Militärgericht;

  2. bei Dienstleistungen bei der Höheren Kaderausbildung (HKA): dem für diese zuständigen Militärgericht;

  3. in allen übrigen Fällen: dem für den Standort des Kommandos zuständigen Militärgericht. Dieses Gericht bleibt auch zuständig bei einer vorübergehenden örtlichen Verlegung der Schule, des Lehrgangs oder des Kurses oder bei einer Verteilung der Truppen auf verschiedene Standorte.

Es gilt folgende Zuständigkeit:

deutschsprachige französischsprachige Angehörige der Armee Angehörige der Armee Lehrverbände (LVb) LVb Art 1 Mil Ger 4 Mil Ger 2 LVb Log 2 Mil Ger 4 Mil Ger 3 LVb Inf 3 Mil Ger 4 Mil Ger 2 LVb Pz 3 Mil Ger 4 Mil Ger 1 LVb G, Rttg 5 Mil Ger 5 Mil Ger 2 LVb Inf 6 Mil Ger 6 Mil Ger 2 LVb Mil Sich 7 Mil Ger 4 Mil Ger 1 LVb Fl 31 Mil Ger 5 Mil Ger 2 LVb Flab 33 Mil Ger 5 Mil Ger 2 LVb FULW 34 Mil Ger 6 Mil Ger 2 Höhere Kaderausbildung (HKA) Mil Ger 5 Mil Ger3

Für italienischsprachige Teilnehmer und Teilnehmerinnen in allen Schulen, Lehrgängen und Kursen ist das Militärgericht8 zuständig.

Ziff. 3 Gerichtsstand des Ortes der Begehung

(Art. 28 MStP) Die Militärgerichte sind örtlich wie folgt zuständig: Militärgericht 1 Teilgebiet Ter Reg1: Kanton Genf, Kanton Waadt Militärgericht 2 Teilgebiet Ter Reg1: Kanton Jura, Kanton Neuenburg, Kanton Freiburg ohne Sensebezirk und Seebezirk, Kanton Bern: Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville Militärgericht 3 Teilgebiet Ter Reg1: Kanton Wallis ohne Bezirke Brig, Goms, Leuk, östlich Raron, westlich Raron und Visp Militärgericht 4 Teilgebiet Ter Reg1: Kanton Bern ohne Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville, Kanton Wallis: Bezirke Brig, Goms, Leuk, Östlich Raron, Westlich Raron und Visp, Kanton Freiburg: Sensebezirk und Seebezirk Militärgericht 5 Gebiet Ter Reg2: Kanton Basel-Stadt, Kanton Basel-Landschaft, Kanton Solothurn, Kanton Aargau, Kanton Luzern, Kanton Obwalden, Kanton Nidwalden Militärgericht 6 Gebiet Ter Reg4: Kanton Schaffhausen, Kanton Zürich, Kanton Thurgau, Kanton St. Gallen, Kanton Appenzell I.Rh., Kanton Appenzell A.Rh., Kanton Glarus Militärgericht 7 Teilgebiet Ter Reg3: Kanton Zug, Kanton Schwyz, Kanton Uri, Kanton Graubünden ohne Bezirk Moësa Militärgericht 8 Teilgebiet Ter Reg3: Kanton Tessin, Kanton Graubünden: Bezirk Moësa

Anhang 2

(Art. 96) Zuständigkeit und Strafbefugnisse im Disziplinarstrafrecht

Ziff. 1 Einheitskommandant

Als Einheitskommandanten (Art. 197 MStG) gelten Kommandanten einer Kompanie, einer Batterie, einer Staffel, einer Kolonne, eines Detachementes und eines Ingenieurstabes.

Ziff. 2 Übergeordnete Kommandostellen

Übergeordnete Kommandostellen (Art. 198 MStG) sind:

  1. der Chef VBS (in Friedenszeiten);

  2. der Oberbefehlshaber der Armee;

  3. der Chef der Armee und sein Stellvertreter;

  4. der Oberauditor;

  5. die Kommandanten der Teilstreitkräfte und die Stellvertreter;

  6. der Kommandant HKA;

  7. der Chef des Stabes des Chefs der Armee;

  8. die Kommandanten der Planungs-, Führungs- und Einsatzstäbe;

  9. die Kommandanten der Lehrverbände, der Territorialregionen, der Führungsunterstützungsbataillone der Einsatzbrigaden und der Armeestabsteile;

  10. der Kommandant der Logistikbasis der Armee;

  11. Schul-, Lehrgangs-, Kompetenzzentren- und Kurskommandanten;

  12. das Kommando Grenadiere;

  13. Bataillons- und Abteilungskommandanten;

  14. Flugplatzkommandanten;

  15. Kommandanten der Regionen Militärische Sicherheit;

  16. der Kommandant Infrastruktur und Betrieb;

  17. der Kommandant Militärpolizei;

  18. die Kommandanten der Geschwader und der Ad-hoc-Verbände;

  19. Berufsmilitär mit Offiziersgrad als Einheitsinstruktoren.