AS 2003 5215
Verordnung
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Gliederung
Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
Art. 2a
Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3 Bst. b und d und Abs. 4
Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen;
deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat.
Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten
(Art. 4–6 und 43 Abs. 2 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.
Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahelegt;
im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.
Art. 4a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb
Die zivildienstleistende Person kann einen Einsatz in einer Institution leisten, zu der sie eine besonders enge Beziehung hat, sofern sie an einem anderen als dem herkömmlichen Arbeitsplatz, in einem anderen Betriebsteil und unter der Aufsicht von Personen arbeitet, die sie nicht näher kennt.
Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft
(Art. 4 Abs. 2 ZDG)
Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
zur Anlage und Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökologischen Ausgleichsflächen nach der Verordnung vom7. Dezember 19982 über Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung);
zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
Sie berücksichtigt Projekte zugunsten der Einsatzbetriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung beitragsberechtigt sind und deren Direktzahlungen nicht nach Artikel 22 oder 23 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 1998 gekürzt oder gestrichen wurden.
Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur
(Art. 4 Abs. 2 ZDG)
Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Verbesserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.
Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14 und 18 der Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 19983 sowie Projekte zum Neubau, zum Umbau und zur Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden und Wohnhäusern, die ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs von Artikel 18 der Strukturverbesserungsverordnung liegen.
Die Einsatzbetriebe müssen zudem folgende Anforderungen erfüllen:
Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19984 beitragsberechtigt und entsprechen den Kriterien der Einkommensvoraussetzungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19525 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Bei Pachtbetrieben erfüllen die Pächterinnen und Pächter zudem die Anforderungen nach Artikel 9 der Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 1998.
Bei Betriebsgemeinschaften nach Artikel 10 der Verordnung vom 7. Dezember 19986 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) erfüllen alle Mitglieder die Voraussetzungen von Buchstaben a.
Sömmerungsbetriebe entsprechen den Artikeln 7-9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 1998 und deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge.
Art. 7 Abs. 2
Im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft ist sie nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder infolge eines vorübergehenden witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
Gliederungstitel vor Art. 8 3. Abschnitt: Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
Art. 8 Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
Spezialisierte Bundesstellen und Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
Eine grosse Zahl zivildienstleistender Personen ist einsetzbar.
Die Einsätze fördern die persönlichen und beruflichen Kompetenzen der zivildienstleistenden Personen.
Art. 8a Schwerpunktprogramme
Istim Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert die Vollzugsstelle Schwerpunktprogramme.
Die Vollzugsstelle bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.
Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet die Vollzugsstelle weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.
Art. 8b Spezialeinsätze
Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert die Vollzugsstelle Spezialeinsätze.
Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungs- und Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.
Die Vollzugsstelle kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.
Sie kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:
deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist;
die jährlich einen Einsatz leisten müssen;
deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.
Art. 8c Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
Die Vollzugsstelle erlässt Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen.
Sie wendet die Artikel 8d, 40a und 40b im Zusammenhang mit Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen während längstens sechs Monaten ab Eintritt der Katastrophe oder Notlage an.
Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person gebe dazu ihre Einwilligung.
Der Einsatzbetrieb kann jedoch ausnahmsweise seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
Art. 8d Die Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb
Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:
bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann;
bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können.
Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
Art. 8e Kostenübernahme durch den Bund
Die Vollzugsstelle stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8d Begünstigten Rechnung.
Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksichtigt:
die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten;
die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Schadenereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstelle her;
e. die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
Art. 9
(Art. 6 ZDG)
Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
Die Vollzugsstelle kann bei Schwerpunktprogrammen, bei Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von Anhang 1 abweichen.
Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
(Art. 7 Abs. 1 ZDG) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen; oder
im Zielland oder in einem vergleichbaren Land eine mindestens einjährige, dem Zivildiensteinsatz vergleichbare berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
Art. 12 Abs. 2–4
Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer Landesgrenze auf, auch wenn die Hin- oder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes erfolgt.
Die Vollzugsstelle kann den Einsatzbetrieb verpflichten, ein Sicherheitsdispositiv zu erstellen und mit ihr abzusprechen.
Der Einsatzbetrieb informiert die Vollzugsstelle unverzüglich über Verschlechterungen der Sicherheitslage sowie über Unfall, Erkrankung und Evakuierung der zivildienstleistenden Person.
Art. 13 Ende des Auslandeinsatzes
(Art. 7 Abs. 3 ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
Gliederungstitel vor Art. 15
3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht
Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht
Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle nach
Artikel 11 Absatz 2bis ZDG erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst
in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen.
Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.
Art. 16 Entlassung und Ausschluss
(Art. 11 und 12 ZDG)
Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen.
Die Entlassung und der dauernde Ausschluss sind endgültig.
Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.
Art. 17
Art. 18 Arbeitsunfähigkeit
(Art. 11 Abs. 3 Bst. a und 33 ZDG)
Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen.
Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen.
Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, welcher durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. Die Vollzugsstelle zieht in diesen Fällen keinen Vertrauensarzt bei.
Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, die unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht einen Vertrauensarzt bei.
Art. 19 Abs. 3–5
Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee. Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
Art. 20 Anwendbares Recht
(Art. 13 ZDG)
Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–82 der Verordnung vom 19. November 20037 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73-75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
In Fällen, in denen nach Artikel 76 MDV die Befreiung einer militärdienstpflichtigen Person durch die Meldung an den Führungsstab der Armee erfolgt, erfolgt die Befreiung von der Zivildienstpflicht durch Meldung an die Vollzugsstelle.
In Fällen von Artikel 78 Buchstabe d Ziffer 1 MDV berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
In Fällen von Artikel 82 MDV stützt sich die Vollzugsstelle auf die Regelungen, die zwischen den Postdiensten bzw. dem Bundesamt für Verkehr, dem Grundversorgungs-Provider für Telekommunikation (Swisscom AG), den Schweizerischen Bundesbahnen AG und dem Führungsstab der Armee getroffen wurden.
Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung
(Art. 13 ZDG)
Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
Gliederungstitel vor Art. 29
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 29 Einsatz
Als Einsatz gelten die Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebots erbracht werden.
Ein ersatzweise geleisteter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.
Art. 29a Piketteinsatz
Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes der Vollzugsstelle.
Die Vollzugsstelle kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.
Sie berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.
Art. 29b Probeeinsatz
Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.
Art. 30
Art. 31 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen
Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
ihre Eignungen und Neigungen;
ihren Gesundheitszustand;
mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten;
absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen;
den Beruf.
Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten
Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 3 bleiben vorbehalten.
Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
Aufgehoben
Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs.
Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze nach Absatz 4 mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebes
Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer zivildienstpflichtigen Person mit.
Er kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
Art. 34
Art. 35 Grundsätze
Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
Sie bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
Art. 36 Abfolge der Einsätze
Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, leistet zwei Drittel der verfügten Zivildiensttage innerhalb von sechs Kalenderjahren nach der rechtskräftigen Zulassung.
Jährlich einen Zivildiensteinsatz leistet, wer:
bei Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat;
innerhalb der sechs Kalenderjahre nach Absatz 1 weniger als zwei Drittel der verfügten Zivildiensttage geleistet hat.
Die Vollzugsstelle kann im Zusammenhang mit der Einsatzplanung (Art. 38a) Abweichungen von Absatz 2 bewilligen.
Art. 37 Langer Einsatz
Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer.
Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen weniger als 340 Tage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens der Hälfte der zu leistenden Zivildiensttage.
Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
Die zivildienstpflichtige Person, die im Rahmen eines langen Einsatzes 90 Tage oder länger ununterbrochen Dienst leistet, leistet diesen vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.
Bei langen Einsätzen im Umwelt- und Naturschutz oder in der Landschaftspflege kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebes bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
Die Vollzugsstelle kann Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen, wenn die zivildienstpflichtige Person familiäre Verpflichtungen, Gründe im Zusammenhang mit einer Ausbildung oder berufliche Gründe geltend macht und die Leistung eines längeren Einsatzes für sie eine grosse persönliche Härte bedeutet. Sie bewilligt jedoch keine Ausnahme, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Rekrutenschule nicht bestanden hat.
Art. 38 Kürzere Einsätze
Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
Folgende Einsätze können kürzer sein:
Einführungs- und Ausbildungskurse;
Probeeinsätze;
Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
Piketteinsätze;
Spezialeinsätze;
Betreuungseinsätze in Lagern;
der letzte Einsatz.
Art. 38a Einsatzplanung
Die Einsatzplanung zeigt auf, wie die zivildienstpflichtige Person ihre Zivildienstleistungen auf die einzelnen Jahre verteilt und in welchem Jahr sie wie viele Zivildiensttage leisten wird.
Die zivildienstpflichtige Person nach Artikel 36 Absatz 1 legt der Vollzugsstelle im ersten Quartal des siebten Kalenderjahres eine Einsatzplanung vor, sofern sie noch nicht alle verfügten Zivildiensttage geleistet hat.
Die zivildienstpflichtige Person nach Artikel 36 Absatz 2 legt der Vollzugsstelle innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung eine Einsatzplanung vor.
Die Vollzugsstelle prüft, ob die Einsatzplanung Artikel 35 Absatz 1 erfüllt, bereinigt sie mit der zivildienstpflichtigen Person und erklärt sie durch Verfügung verbindlich.
Legt die zivildienstpflichtige Person die verlangte Einsatzplanung nicht vor, so legt die Vollzugsstelle selbst fest, wann die Einsätze geleistet werden. Sie legt vorab den langen Einsatz fest, sofern dieser noch nicht geleistet wurde, und verteilt die Restdiensttage auf die restlichen Jahre bis zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
Art. 39 Beginn des ersten Einsatzes
(Art. 21 ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in
Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
einer entsprechenden Einsatzplanung zugestimmt hat;
ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
Art. 39a
Art. 40 Aufgebot
(Art. 22 Abs. 1 ZDG)
Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
Zu persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben oder bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.
Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Einführungskurs, zu einem Ausbildungskurs und zu einem Probeeinsatz spätestens 30 Tage vorher zu, sofern deren Dauer fünf Tage nicht überschreitet. Für längere Kurse gilt eine Aufgebotsfrist von
Tagen.
Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
Art. 40a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.
Sie ist an die Einsatzplanung nicht gebunden.
Die Aufgebotsfrist beträgt:
für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer 30 Tage;
für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von längstens 26 Tagen Dauer 14 Tage, für längere Einsätze 30 Tage.
Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
Art. 40b Umteilungsverfügung
Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
Sie eröffnet die Umteilungsverfügung zu einem Einsatz von längstens 30 Tagen Dauer spätestens sieben Tage vor Beginn des Einsatzes und zu einem längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.
Sie darf die zivildienstpflichtige Person nicht auf einen früheren als den ursprünglich verfügten Zeitpunkt aufbieten.
In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a.
Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll.
Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.
Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots
(Art. 22 Abs. 2 ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
Art. 43 Abs. 1, 2 und 4bis
Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.
Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.
Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
Art. 44 Einreichung eines Gesuchs
Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.
Art. 45 Wirkung des Gesuchs
Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Einsatzplanung, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
Art. 46 Abs. 1, 3 Bst. e,4 und 5 Bst. b
Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere:
a. die Einsatzplanung oder der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweisen oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird.
Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
Aufgehoben
Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn:
b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert.
Art. 46a Geplante Auslandeinsätze
Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen.
Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach den Artikeln 36 und 38a.
Art. 47 Folgen des Entscheids
Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
Sie kann im gutheissenden Entscheid festlegen, in welchem Zeitraum der verschobene Einsatz geleistet werden muss, und die Einsatzplanung anpassen.
Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
Art. 48 Abs. 2 und 4
Siereicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Sie legt das Dienstbüchlein bei. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.
Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeits- oder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
Art. 49 Abs. 1, 2 und 6
Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19598 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) erfüllt hat.
Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
Die Vollzugsstelle trägt die Erteilung des Auslandurlaubs im Dienstbüchlein ein, gibt der betroffenen Person ein Merkblatt ab, das auf die Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub hinweist, und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons mit.
Art. 51 Abs. 2 und 4
Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person.
Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person mit.
Art. 53 Abs. 1 und 3
An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet:
die persönliche Anhörung nach Artikel 18a ZDG, sofern sie nicht im Rahmen der militärischen Rekrutierung stattfindet;
die Tage in Einführungs- und Ausbildungskursen sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie durch den Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
Probeeinsätze;
die Arbeitstage und die Einführungstage (Art. 36 ZDG) sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden;
Arbeits- und Einführungstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes;
Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54;
Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht;
Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
Ferientage im Sinne von Artikel 72.
Bei Einsätzen mit einer Gesamt- oder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
Art 54 Abs. 2
Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
Art. 56 Abs. 1 Bst. a
Art 56a Abs. 1 und 3
Tage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
Aufgehoben
Art. 58 Abs. 2–4
Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Informationssystems.
Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige Person trägt die Kosten.
Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf die Rechnungsstellung verzichten.
Art. 59 Abs. 3
Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.
Art. 60 Abs. 4
Die Vollzugsstelle macht den Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend. Bei Beträgen unter 1000 Franken kann sie auf die Rückerstattung verzichten, sofern der Verwaltungsaufwand unverhältnismässig ist.
Art. 61 Politische und religiöse Propaganda
(Art. 27 ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
Art. 64 Abs. 3
Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden können.
Art. 65 Abs. 1
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.
Art. 67 Abs. 2
Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, wenn der tägliche Arbeitsweg (Hin- und Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
Art. 71 Abs. 1 Bst. d, 2 Bst. a, 3 Bst. b und 4
Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:
d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für:
Aufgehoben 3 Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
Art. 72 Abs. 1, 4 und 5
In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb.
Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen.
Art. 74 Abs. 1
Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder länger gedauert hat.
Art. 75 Meldepflicht
Kontrolldaten 1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich insbesondere:
die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes;
die Änderung der Personalien;
den Beruf und dessen Änderung;
Umstände, welche die Einsatzplanung (Art. 38a) beeinflussen.
Sie legt den Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c das Dienstbüchlein bei.
Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.
Sie leitet die Änderung der Personalien dem Führungsstab der Armee weiter.
Art. 76 Abs. 4
Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
Art. 77 Auskunftspflicht
Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.
Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitäts- und Erfolgskontrolle mit.
4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung
Art. 77a Einführungskurse der Vollzugsstelle
(Art. 36 Abs. 1 ZDG)
Die Vollzugsstelle vermittelt im Einführungskurs das erforderliche Wissen über Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und über den Vollzug des Zivildienstes.
Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und nach denen im Vollzug des Zivildienstes ein Bedarf besteht.
Sie kann das erforderliche Wissen nach Absatz 1 statt in einem Kurs auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der gesuchstellenden Person vermitteln.
Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb
(Art. 36 Abs. 2 ZDG) Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebes
(Art. 36 Abs. 2 und 37 Abs. 2 ZDG)
Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.
Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.
Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen.
Art. 80 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben
(Art. 29 Abs. 3, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 1 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs, wenn mindestens
Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheits- und Krankenpflege umfassen.
Wer einen Kurs nach Absatz 1 durchführt, befolgt einen von der Vollzugsstelle genehmigten Lehrplan. Die Vollzugsstelle kontrolliert die Zielerreichung.
Die zivildienstpflichtige Person tritt innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses ihren Einsatz an. Sie kann den Ausbildungskurs ausnahmsweise während den ersten vier Wochen des Einsatzes besuchen, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist.
Eine zivildienstpflichtige Person, die den Basiskurs des Schweizerischen Roten Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer besucht, leistet in der Folge einen Pflegeeinsatz von mindestens 180 Tagen Dauer.
Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt oder die Rekrutenschule als Sanitätssoldat bestanden hat, muss keinen Ausbildungskurs besuchen.
Zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 29 ZDG werden an die Kurskosten pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer bis zu 2500 Franken erstattet.
Art. 81 Weitere Ausbildungskurse
(Art. 29 Abs. 3, 36 Abs. 4 und 37 Abs. 1 ZDG)
Die Vollzugsstelle organisiert bei Bedarf weitere einsatzspezifische Ausbildungskurse, insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen in Schwerpunktprogrammen und zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Diese Kurse entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Pflicht nach Artikel 78.
Die Vollzugsstelle kann einsatzspezifische Ausbildungskurse durchführen, wenn sie qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe oder wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränkter oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche Einführung erhalten kann.
Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Für die Einführung in Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen.
Eine zivildienstpflichtige Person, die einen einsatzspezifischen Ausbildungskurs besucht, leistet in der Folge einen Einsatz, der mindestens zehnmal länger ist als der Kurs. Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere Einsätze zulassen.
Artikel80 Absatz 3 gilt sinngemäss. Davon ausgenommen sind Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
Zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 29 ZDG werden an die Kurskosten pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer bis zu 2500 Franken erstattet.
Art. 82 Konzeptkosten
(Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG)
Erklärt die Vollzugsstelle ein Kurskonzept eines Einsatzbetriebes oder eines Dritten für andere Einführungs- oder Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden.
Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.
Art. 83 Abs. 1–3
Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort an den Einsatzort und zurück.
Der Zivildienstausweis mit Einsatzkarte gilt als Fahrkarte.
Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort und zurück.
Art. 84 Meldung und Abrechnung
(Art. 39 ZDG)
Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis.
Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis
(Art. 39 ZDG)
Die zivildienstleistende Person reist im Urlaub (Art. 70–71) und während Ferientagen (Art. 72) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
Der Urlaubspass berechtigt zusammen mit dem Zivildienstausweis mit Einsatzkarte zum Bezug von Fahrkarten zum ermässigten Preis.
Art. 86 Abs. 2
Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskosten.
Gliederungstitel vor Art. 87
8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb
Art. 87 Gesuch
(Art. 41 Abs. 1 ZDG)
Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln2 bis 6 ZDG erfüllt.
Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
den Tätigkeits- und Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre;
die Statuten und Rechtsgrundlagen;
ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betroffenen Teilbereichs;
detaillierte Pflichtenhefte bezüglich aller Aufgaben, die durch zivildienstleistende Personen wahrgenommen werden sollen;
einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise6.
Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum eingetretenen Schaden und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Mitteln der Schadenbehebung sowie eine Aufwandschätzung.
Die gesuchstellende Institution legt dar, welche Einführung zivildienstleistende Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann.
Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.
Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Art. 87a Elektronisch eingereichtes Gesuch
(Art. 41 Abs. 1 ZDG)
Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung einreichen. Sie bestätigt die Gesuchseinreichung mit einer im Original nachgereichten, handschriftlich unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 5.
Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.
Art. 88 Ablehnung infolge genügender Nachfrage
(Art. 42 Abs. 3 Bst. a ZDG)
Die Vollzugsstelle beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.
Zur Beurteilung der Nachfrage stellt sie auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.
Baut sie ein Schwerpunktprogramm auf, so kann sie von der Anwendung von Absatz 2 absehen.
Art. 89 Anerkennung
(Art. 42 und 43 Abs. 1 ZDG)
Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere:
präzise Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen;
die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft;
die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen (Art. 9);
eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang;
die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsberechtigten Stelle.
Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt.
Sie kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.
Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.
Art. 90 Anerkennung einer Institution des Bundes
(Art. 42 ZDG)
Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.
Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.
Art. 91 Überprüfung des Anerkennungsentscheids
(Art. 43 Abs. 4)
Die Vollzugsstelle kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Art. 92 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
(Art. 43 Abs. 4 ZDG)
Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach
Artikel 46 ZDG ändert.
Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinanderfolgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln2 bis 6 ZDG nicht mehr erfüllt ist oder der Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zividienstes mehr bietet.
Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
Art. 93 Inspektionen im Einsatzbetrieb
(Art. 44 ZDG)
Die Vollzugsstelle führt Inspektionen durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.
Sie teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
Art. 94 Abs. 2
Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die Diensttagemeldung zu.
Art. 95 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes
(Art. 46 Abs. 1 ZDG)
Die Vollzugsstelle legt im Aufgebot die Höhe der Abgabe nach Anhang 2a, die Fälligkeit und die Verzugszinsen fest.
Die Abgabe beträgt höchstens 25 Prozent des orts- und berufsüblichen Bruttolohnes, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste, mindestens jedoch acht Franken pro anrechenbaren Tag. Die Höhe der Abgaben nach Anhang 2a wird der Lohnentwicklung angepasst, sobald der Lohnkostenindex um 5 Basispunkte gestiegen ist (Basis: 1.1.2004 = 100 Prozent).
Der Einsatzbetrieb schuldet während den ersten 26 Tagen des Einsatzes die halbe Abgabe.
Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
(Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDG)
Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt;
wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt und der Schaden, den die Begünstigten erlitten haben, nicht vollständig durch Dritte gedeckt ist;
in begründeten Fällen bei Zwangsaufgeboten (Art. 31a Abs. 4).
Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:
bei Probeeinsätzen;
bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG erhält;
wenn der Einsatzbetrieb ein privater Landwirtschaftsbetrieb ist, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung.
Art. 97 Abs. 1, 2 Bst. d und e und 5–7
Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durchführung des Projektes scheitern würde.
Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind;
e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind.
Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Verlauf des Projektes.
Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb
(Art. 44–47 ZDG)
Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.
Art. 99 Abs. 1, 2 und 4–6
Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist.
Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollständige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber der zivildienstleistenden Person.
Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen erteilen dürfen.
Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Personen oder Institutionen übertragen.
Art. 99a Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen
(Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG)
Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.
Art. 100 Abs. 1bis und 3 Bst. c und d
Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten.
Sie eröffnet ihren Entscheid:
den Institutionen nach Absatz 1bis, wenn sie eine Stellungnahme abgaben.
Aufgehoben
Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung
(Art. 11 ZDG, Art. 81 Abs. 3–5 MStG)
Arbeitspflichtige Personen legen der Vollzugsstelle eine Einsatzplanung vor und leisten jährlich einen Einsatz.
Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Artikel 57 MStG.
Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils.
Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG
(Art. 81 Abs. 5 MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10-14 ZDG keine Anwendung.
Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde
(Art. 81 Abs. 5 MstG)
Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.
Art. 107 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung
(Art. 81 Abs. 5 MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
Art. 108 Abs. 1
Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Artikeln 72–78 ZDG beurteilt.
Art. 110
Art. 111 Abs. 1 Bst. b–g
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38);
Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38);
Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37);
Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer (Art. 71);
Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach
Artikel 75 .
g. Aufgehoben
1. und 2. Abschnitt (Art. 112–117) und Gliederungstitel vor Art. 118
Art. 118 Erhebung der Abgaben nach neuem Recht
(Art. 46 ZDG) Die Vollzugsstelle erhebt während sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Abgaben bei Einsatzbetrieben, die vor dem 31. Dezember 2003 anerkannt wurden und nach altem Recht abgabebefreit waren.
Art. 118bis Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
(Art. 81 ZDG) Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am1.1.2004 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das1,1-Fache der Herabsetzung der Anzahl der Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung, wenn es sich um zivildienstpflichtige Personen handelt, deren Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen anlässlich der Zulassung zum Zivildienst unter Anwendung des Faktors1,1 festgelegt wurde.
Art. 118ter Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden
(Art. 83 Abs. 3 ZDG)
Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.
Artikel 103 kommt zur Anwendung.
II
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. November 20009 über Zivildiensteinsätze in Schwerpunktprogrammen und zur Behebung von Notlagen wird aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. Dezember 195910 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 13a IIIa. Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen
Art. 13a
Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen:
die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivildienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde;
die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.
VII. Schlussbestimmungen Schlussbestimmung der Änderung vom5. Dezember 200311
Die tägliche Grundentschädigung von zivildienstleistenden Personen, die am 31. Dezember 2003 mindestens 103 Diensttage im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2 EOG zurückgelegt haben, bemisst sich während der restlichen Diensttage nach Artikel 11 EOG.
Die tägliche Grundentschädigung von zivildienstleistenden Personen, welche ihren Einsatz im Jahr 2003 begonnen haben und im Jahr 2004 abschliessen, bemisst sich ab dem 104. Diensttag nach Artikel 11 EOG.
Für zivildienstleistende Personen, welche die Voraussetzungen nach den Absätzen1 und 2 nicht erfüllen, ist Artikel 13a Buchstabe a anwendbar.
AS 2001 83
AS 2003 5215
III
Die Anhänge1 und 2 enthalten die neue Fassung gemäss Beilage.
Die Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 2a.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 9 Abs. 1 und 3) Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb Anzahl Mitarbeitende Maximale Anzahl Anzahl Mitarbeitende Maximale Anzahl pro Einsatzbetrieb Zivildienst leistender pro Einsatzbetrieb Zivildienst leistender Personen Personen Bis Maximum Bis Maximum
1 609 16
2 689 17
3 769 18
4 859 19
5 949 20
6 1039 21 129 7 1139 22 164 8 1239 23 204 9 1349 24 249 10 1459 25 299 11 1579 26 349 12 1699 27 409 13 1829 28 469 14 1959 29 539 15 2099 30 Bei Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitenden wird die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen zudem pro Bereich des Einsatzbetriebes festgelegt. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für den gesamten Einsatzbetrieb.
Anhang 2
(Art. 53 Abs. 3 und 54 Abs. 2) Anrechnung von arbeitsfreien Tagen (Art. 53 Abs. 3) und von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 54 Abs. 2) 1. Total der zu leistenden Tage Anrechenbare arbeitsfreie Tage (Gesamt- oder Restdauer): (Art. 53 Abs. 3):
0
0
0
0
0
0
1
1
1
1
2
2
2
3
3
3
3
4
4
4
5
5
5
5
6
6 2. Einsatzdauer Anrechenbare Abwesenheitstage (in Tagen): (Art. 54 Abs. 2):
1– 3 1 4– 8 2 9–14 3 15–21 4 22–295
Anhang 2a
(Art. 95 Abs. 1 und 2) Höhe der Abgaben in Abhängigkeit vom Bruttolohn Kategorie Vergleichbarer Abgabe in % Tagesansatz Monatsansatz Bruttolohn in Sfr. in Sfr.* in Sfr.
0 bis 2499.–8.00 240.00
2500.– bis 2999.– 12 10.00 300.00
3000.– bis 3499.– 12 12.00 360.00
3500.– bis 3999.– 13 15.15 454.50
4000.– bis 4499.– 15 20.00 600.00
4500.– bis 4999.– 17 25.50 765.00
5000.– bis 5499.– 19 31.65 949.50
5500.– bis 5999.– 21 38.50 1155.00
6000.– bis 6499.– 23 46.00 1380.00
6500.– bis 6999.– 25 54.10 1623.00
7000.– bis 7499.– 25 58.25 1747.50
7500.– bis 7999.– 25 62.50 1875.00
8000.– bis 8499.– 25 66.65 1999.50 * Abgabe pro Diensttag errechnet sich wie folgt: vergleichbarer Bruttolohn pro Monat mal % Abgabe geteilt durch 30 Tage Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.