AS 2004 305
Verordnung
über den Bereich der Eidgenössischen
Technischen Hochschulen
(Verordnung ETH-Bereich)
vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911,
verordnet:
1. Abschnitt: ETH-Bereich
Art. 1
(Art. 1 ETH-Gesetz) Den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bilden:
als Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH): 1. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), 2. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);
als Forschungsanstalten: 1. das Paul-Scherrer-Institut (PSI), 2. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), 3. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), 4. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG);
als strategisches Führungsorgan: der ETH-Rat mit seinem Stab;
als unabhängiges Beschwerdeorgan: die ETH-Beschwerdekommission.
SR 414.110.3
2. Abschnitt: ETH-Rat
Art. 2 Mitglieder des ETH-Rates
(Art. 24 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz)
Die Wahlverfügung des Bundesrats enthält den Beginn der Amtsdauer.
Die nicht vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.
Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Bereiches, die Schulpräsidenten oder Schulpräsidentinnen und den Direktor oder die Direktorin der Forschungsanstalt, der oder die dem ETH-Rat angehört.
Art. 3 Präsident oder Präsidentin
(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten oder der Präsidentin der ETH-Rates gelten Artikel 2 Absätze1 und 3 sowie Artikel 3 der Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 20012.
Das Arbeitsverhältnis des Präsidenten oder der Präsidentin endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin verlängern.
Der Präsident oder die Präsidentin ist vollamtlich tätig.
Der Lohn richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 2001.
Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20014 sinngemäss Anwendung.
Art. 4 Planung, Steuerung und strategisches Controlling
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a und c ETH-Gesetz)
Der ETH-Rat plant, steuert und kontrolliert auf strategischer Stufe (strategisches Controlling).
Das strategische Controlling bezieht sich insbesondere auf den Leistungsauftrag und die Zielvereinbarungen.
Art. 5 Anträge
Der ETH-Rat stellt dem Departement des Innern (Departement) zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag zu folgenden Geschäften:
Planung des Bundes, soweit sie den ETH-Bereich betrifft;
Voranschlag und Rechnung;
Erlass, Änderung oder Aufhebung der den ETH-Bereich betreffenden Erlasse;
Wahl, Entlassung und Rücktritt der Schulpräsidenten und -präsidentinnen und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
Schaffung und Aufhebung von Forschungsanstalten.
Art. 6 Vernehmlassung
Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach Artikel 5 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen ETH und Forschungsanstalten und die Gruppen der Hochschulangehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.
3. Abschnitt: Schulleitungen und Direktionen der Forschungsanstalten
Art. 7 Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten
(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.
Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten Artikel 2 Absätze1 und 3 sowie Artikel 3 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 20015.
Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des AHVG6. In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit den betroffenen Personen verlängern.
Der Lohn richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 2001.
Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20017 sinngemäss Anwendung.
Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obligationenrecht8 unterstellen.
Art. 8 Antragsrecht
Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag zur Wahl der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung beziehungsweise ihrer Direktion.
Art. 9 Besonderer Kündigungsgrund für die übrigen Mitglieder der Schulleitungen beziehungsweise der Direktionen
Der Arbeitsvertrag mit den übrigen Mitgliedern der Schulleitungen beziehungsweise der Direktionen der Forschungsanstalten hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidenten oder der Schulpräsidentin beziehungsweise mit dem Direktor oder der Direktorin der Forschungsanstalt als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)9 fest.
Vor dem Entscheid hört der ETH-Rat die betroffene Person an.
Wird aus dem in Absatz 1 genannten Grund eine Kündigung ausgesprochen, so kann eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 5 BPG zugesprochen werden. Die Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens zwei Jahreslöhnen.
4. Abschnitt: Leistungsauftrag und Umsetzung
Art. 10 Vorbereitung des Leistungsauftrages
(Art. 33 ETH-Gesetz)
Das Departement erarbeitet den Leistungsauftrag. In die Vorbereitung des Leistungsauftrags wird der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates miteinbezogen.
Der ETH-Rat nimmt zum Entwurf nach Anhörung der ETH und der Forschungsanstalten Stellung.
Art. 11 Änderung des Leistungsauftrages
(Art. 33 Abs. 5 ETH-Gesetz)
Der ETH-Rat kann dem Departement Antrag auf Änderung des Leistungsauftrages stellen.
Für die Änderung des Leistungsauftrages gelten die Bestimmungen von Artikel 10 sinngemäss.
Art. 12 Zielvereinbarungen und Mittelzuteilung
Gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags und auf den Zahlungsrahmen schliesst der ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarun- gen für die Dauer von vier Jahren ab. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die genehmigten Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsanstalten. Kommt keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat.
Im Rahmen der Zielvereinbarungen erfolgt die Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten auf der Basis des Zahlungsrahmens.
Der ETH-Rat reserviert vor der Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten die Mittel für die eigene Verwaltung, den Betrieb der ETH-Beschwerdekommission und einen Betrag für Anreiz- und Anschubfinanzierungen.
Die jährlichen Mittelzuteilungen sind auf die bewilligten Zahlungskredite abzustimmen.
Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sind die Zielvereinbarungen und die Mittelzuteilungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Art. 13 Auftragserfüllung
Der ETH-Rat ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages.
Art. 14 Zwischenbericht
Das Departement nimmt auf der Grundlage von Evaluationen und der Jahresberichte eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung in der Hälfte der Leistungsperiode vor. In diesem Rahmen veranlasst das Departement eine Evaluation durch eine unabhängige, internationale Expertengruppe.
Der Zwischenbericht ist bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrags für die folgende Periode zu berücksichtigen.
5. Abschnitt: Finanzhaushalt des ETH-Bereiches
Art. 15 Voranschlag und Rechnung
(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich den jährlichen konsolidierten Voranschlag und die jährliche konsolidierte Rechnung.
Voranschlag und Rechnung werden den eidgenössischen Räten als Anhang zu Voranschlag und Rechnung der Eidgenossenschaft zum Beschluss unterbreitet.
Art. 16 Gliederung
(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Die Rechnung des ETH-Bereiches setzt sich zusammen aus:
der Bilanz;
der Erfolgsrechnung;
der Investitionsrechnung;
der Mittelflussrechnung;
dem Anhang.
Die Bilanz erfasst sämtliche Aktiven (Umlaufvermögen, Anlagevermögen) und Passiven (Fremdkapital, zweckgebundenes Fondskapital sowie das Eigenkapital). Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen.
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Die Rechnungsperiode beginnt am1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben, die Anlagevermögen schaffen, sowie die Einnahmen aus der Veräusserung von Anlagevermögen.
Die Mittelflussrechnung zeigt den Mittelfluss aus laufenden Aktivitäten (Cash Flow), aus Investitions- und aus Finanzierungsaktivitäten.
Im Anhang erscheinen die Grundsätze der Rechnungslegung, die Eventualverbindlichkeiten sowie die Beteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Art. 17 Dienstleistungen zwischen Institutionen des ETH-Bereichs und Dienststellen des Bundes
Leistungen von Dienststellen des Bundes zu Gunsten des ETH-Bereiches sowie Leistungen von Institutionen des ETH-Bereiches zu Gunsten der übrigen Bundesverwaltung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.
Art. 18 Drittmittel
Als Drittmittel gelten alle Mittel, die nicht vom Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen.
Die Tresorerievereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem ETH-Bereich regelt die Verzinsung von Drittmitteln.
Art. 19 Tresorerie und Zahlungsverkehr
(Art. 40 Abs. 2 Ziff. 1 ETH-Gesetz)
Die Eidgenössische Finanzverwaltung und der ETH-Bereich schliessen eine Tresorerievereinbarung ab.
Der Zahlungsverkehr des ETH-Bereiches erfolgt über Konten bei privat- oder öffentlichrechtlichen Finanzinstituten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
Die vor dem1. Januar 2000 erworbenen Mobilien werden auf den1. Januar 2005 unentgeltlich dem ETH-Bereich zugewiesen beziehungsweise ins Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten überführt.
Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung ETH-Bereich vom6. Dezember 199910 erlassen worden sind, bleiben solange in Kraft, bis sie durch neue Bestimmungen ersetzt worden sind, die gestützt auf die Änderung vom21. März 200311 des ETH-Gesetzes12 oder gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden.
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des ETH-Rates zum Rechnungswesen gelten subsidiär zur vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 2000 198
AS 2003 4265 (Art. 20) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung ETH-Bereich vom6. Dezember 199913; 2. ETH-Verordnung vom 13. Januar 199314; 3. EAWAG-Verordnung vom 13. Januar 199315; 4. PSI-Verordnung vom 13. Januar 199316; 5. WSL-Verordnung vom 13. Januar 199317; 6. EMPA-Verordnung vom 13. Januar 199318.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
AS 2000 198, 2001 2197
AS 1993 832, 1995 3852
AS 1993 842, 1350
AS 1993 845, 1730, 1996 2129
AS 1993 849
AS 1993 853, 2002 1619 1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199819 B. Die Departemente Départements Dipartimenti Departaments Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno Departament federal da l’intern 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Darunter fallen insbesondere: Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Domaine des écoles polytechniques fédérales Settore dei politecnici federali Sectur da las scolas politecnicas federalas Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) Ecole polytechnique fédérale de Zürich Politecnico federalie di Zurigo Scola politecnica federala da Turitg Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) Ecole polytechnique fédérale de Lausanne Politecnico federale di Losanna Scola politecnica federala da Losanna Paul-Scherrer-Institut (PSI) Institut Paul Scherrer Istituto Paul Scherrer Institut Paul Scherrer Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) Institut fédéral de recherches sur la forêt, la neige et le paysage Istituto federale di ricerca per la foresta, la neve e il paesaggio Institut federal per la perscrutaziun da guaud, naiv e cuntrada Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) Laboratoire fédéral d’essai des matériaux et de recherches Laboratorio federale di prova dei materiali e di ricerca Institut federal da controlla da material e da perscrutaziun Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) Institut fédéral pour l’aménagement, l’épuration et la protection des eaux Istituto federale per l’approvvigionamento, la depurazione e la protezione delle acque Institut federal per provediment, serenaziun e protecziun da las auas Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Swissmedic, Institut suisse des produits thérapeutiques Swissmedic, Istituto svizzero per gli agenti terapeutici Swissmedic, Institut svizzer per products terapeutics Swissmedic, Swiss Agency for Therapeutic Products 2. Verordnung vom 14. Dezember 199820 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
Für das Immobilienmanagement sind als Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO) verantwortlich:
b. für Immobilien des ETH-Bereichs: der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat); der ETH-Rat legt die entsprechenden Verantwortlichkeiten innerhalb des ETH-Bereichs in einem Immobilienhandbuch fest; das Immobilienhandbuch beruht auf dem im Anhang 1 aufgeführten Funktionendiagramm, dieser Anhang 1 geht den Artikeln7 und 8 dieser Verordnung bei Widersprüchen vor;
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz
Das Departement, dem das jeweilige BLO angehört, beantragt für alle Investitionsvorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubotschaft, für den ETH-Bereich im Anhang zur Budgetbotschaft, einen Verpflichtungskredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikationsbereichen: ...
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 1 gemäss Beilage.
Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.
3. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200021 für das Eidgenössische Departement des Innern
Art. 13 Abs. 1
Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung (GWF) besteht aus dem Staatssekretariat (Art. 14) und dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW, Art. 15); der ETH-Bereich (Art. 16) ist der Gruppe zugeordnet.
Art. 14 Abs. 2 Bst. d und 3 Bst. e
Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär übt im Sinne von Artikel 46 RVOG folgende Funktionen aus; sie oder er:
d. stellt die Verbindung zwischen dem Departement und dem ETH-Bereich (Art. 16) sicher;
Das Staatssekretariat nimmt darüber hinaus folgende Funktionen wahr:
e. Es ist Ansprechpartner des ETH-Bereichs (Art. 16) für alle Geschäfte mit Bedeutung für die gesamtschweizerische Wissenschaftspolitik sowie für alle Belange, welche die Führung des ETH-Bereichs durch Departement und Bundesrat betreffen. Es bereitet den Leistungsauftrag vor und kontrolliert dessen Umsetzung.
Art. 16 ETH-Bereich
Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung der Hochschul-, Forschungs- und Technologiepolitik des Bundes mit.
Beilage
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b) Verantwortlichkeiten im Immobilienmanagement des ETH-Bereiches (Funktionendiagramm) Legende: G Abschliessende Genehmigung M Mitwirkung A Antrag E Entscheid, resp. Entscheidungsstufe i Informationsrecht D Durchführung K Kontrolle BLO = Bau- und Liegenschaftsorgan Aufgabe / Aktivität Parlament BR EFV BBL EDI BLO Strategisches Immobilien-Management Strategische Steuerung Investitionsplanung (mittel- und langfristig) i i i E Budgetbotschaft: Anhang Bau G E3 K K E2 E1 Stand der Verpflichtungskredite (Rechnung) i i i E Räumliche Gesamtkonzepte (siehe auch Prozess 3) i i E Bedarfsstrategie i D Grundsätze für operative Massnahmen i D Erhaltungsstrategie (Instandsetzung und Instandhaltung) i E – Wert- und Funktionserhaltung gemäss Artikel 35b G K E Normen und Standards i E Aufgabe / Aktivität Parlament BR EFV BBL EDI BLO Operative Steuerung Baustatistiken für Bundesamt für Statistik D Liegenschaftsinventar des Bundes D M Operatives Projektmanagement Bedürfnisformulierung, -überprüfung Bedürfnisformulierung, -überpüfung aller Projekte E Portfoliomanagement «Bilanzierung» Bestand und Bedarf i i D Räumliche Perspektivplanung mit Finanzbedarfsschätzung i i E Teilkonzepte für: – Nutzung/Belegung i E Evaluation/Pflichtenhefte Evaluation Vorgehenskonzept, Pflichtenheftgenehmigung E Neubau, Umbau, Instandsetzung und Rückbau Einholen Ausführungskredit (Anhang Bau, Budgetbotschaft) E Schlussabrechnung E Immobiliengeschäfte Kauf/Verkauf Aufgabe / Aktivität Parlament BR EFV BBL EDI BLO Entscheid Kauf > 1 Mio Fr (Anhang Bau, Budgetbotschaft) G E3 K K E2 E1 Entscheid Verkauf (Gesamtdoku inkl. Preis) G E Miete/Pacht D Dienstbarkeiten/Kaufrechte Entscheid Dienstbarkeiten erhalten/gewähren, Kaufrechte erhalten E/D Entscheid Kaufrecht gewähren E E D/A Operative Objektbewirtschaftung Objektbewirtschaftung Bewirtschaftungskennzahlen i D Objektbelegung und -nutzung Belegungskennzahlen i D Technisches Gebäudemanagement Kosten/Leistungserfassung, Kennzahlen i D Infrastrukturelles Gebäudemanagement Kosten/Leistungserfassung, Kennzahlen i D