414.110.3
Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)
vom 6. Dezember 1999 (Stand am 1. Februar 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19911 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt ETH-Bereich
Art. 1
Zum Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) gehören:
als Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH): 1. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), 2. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);
als Forschungsanstalten: 1. das Paul-Scherrer-Institut (PSI), 2. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), 3. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), 4. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG);
das Generalsekretariat des ETH-Rates;
der Stabsdienst Bauten und Informatik des ETH-Rates;
der Immobiliendienst des ETH-Rates;
das Finanzinspektorat des ETH-Rates.
Die Aufgaben und die Organisation der Anstalten des ETH-Bereiches, des Generalsekretariates, des Stabsdienstes Bauten und Informatik, des Immobiliendienstes und des Finanzinspektorates des ETH-Rates sind in besonderen Verordnungen geregelt.
Art. 2 Wahlen
Der Bundesrat wählt die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten.
Der ETH-Rat wählt:
die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitung;
die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie die Assistenzprofessoren;
die Bediensteten des ETH-Bereiches.
Der ETH-Rat kann die Wahlbefugnisse delegieren:
für die Wahl von Beamten und die Ernennung von Angestellten des ETH- Rates bzw. der Anstalten bis Klasse 31 an seinen Präsidenten oder seinen Delegierten bzw. die Anstaltsleitungen;
für alle übrigen Bediensteten des ETH-Rates bzw. der Anstalten an seinen Präsidenten oder seinen Delegierten bzw. die Anstaltsleitungen.
Art. 3 Besoldung und Entschädigung
Der Bundesrat regelt die Besoldung:
des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des ETH-Rates, die ihr Amt vollamtlich ausüben;
des Delegierten des ETH-Rates;
der Präsidenten der ETH und der Direktoren der Forschungsanstalten.
Er legt für die nebenamtlichen Mitglieder des ETH-Rates eine feste Entschädigung sowie Taggelder und Spesenentschädigungen fest.
Art. 4 Dienstrecht
Der Präsident und die vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, die Präsidenten der ETH sowie die Direktoren der Forschungsanstalten können nur bis zum Ende des Monats wiedergewählt werden, in dem sie das 65. Altersjahr zurücklegen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Dozentenverordnung vom 16. November 19832 sinngemäss.
2. Abschnitt ETH-Rat
Art. 5 Allgemeine Befugnisse
Der ETH-Rat ist die vorgesetzte Behörde des ETH-Bereiches.
Er beaufsichtigt die Anstalten des ETH-Bereiches, koordiniert ihre Tätigkeit und setzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ein.
Er sorgt für vergleichbare Studienbedingungen an den ETH.
Er stimmt die Tätigkeiten der Anstalten mit den entsprechenden Tätigkeiten anderer Institutionen des Bundes und der Kantone ab.
Art. 6 Richtlinien und Vorschriften des ETH-Rates
Der ETH-Rat erlässt Richtlinien für:
die allgemeine Politik und die Planung des ETH-Bereiches und der einzelnen Anstalten;
das Studium, einschliesslich der Weiterbildung und der Doktorpromotion;
die Habilitation.
Er erlässt Vorschriften über:
die Leitung und Verwaltung der Anstalten;
die Schulgelder und andere Beiträge der Hochschulangehörigen;
die von den ETH gewährten Stipendien und Studiendarlehen.
Art. 7 Dienstrechtliche Sonderregelungen
Der ETH-Rat erlässt besondere Vorschriften für die Bediensteten der Anstalten, die aus dem Kredit für das Zusatzpersonal oder aus Mitteln ausserhalb des Voranschlags des ETH-Bereiches (Drittmittel) besoldet werden und im Rahmen bestimmter wissenschaftlicher Projekte, einer Gesamtheit von wissenschaftlichen Projekten oder zur Unterstützung der Führung dieser Projekte tätig sind. Diese Tätigkeit kann in Lehre und Forschung erfolgen oder administrativer oder technischer Natur sein.
Er erlässt Vorschriften über das Dienstrecht der Assistenten.
Die Dienstverhältnisse nach den Absätzen1 und 2 sind stets befristet.
Soweit der ETH-Rat keine besonderen Vorschriften erlässt, gilt die Angestelltenordnung ETH-Bereich vom 13. Dezember 19993.
Art. 8 Disziplinarmassnahmen
Der ETH-Rat ist befugt, alle Disziplinarmassnahmen gegenüber Professoren und Bediensteten zu verhängen.
Er kann diese Zuständigkeit seinem Präsidenten, seinem Delegierten oder den Anstaltsleitern übertragen.
Die Befugnis zur Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und zur disziplinarischen Entlassung von Beamten, die vom ETH-Rat oder seinem Präsidenten gewählt sind, liegt bei der Wahlbehörde, die ihren Entscheid auf Antrag der Anstaltsleiter fällt.
Art. 9 Planung
Dem ETH-Rat obliegt die Planung des ETH-Bereiches.
Den Anstalten obliegt ihre eigene Planung im Rahmen der Planung des ETH-Bereiches.
Art. 10 Anträge
Der ETH-Rat stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag:
über die Planung des Bundes, soweit sie den ETH-Bereich betrifft;
über den Voranschlag;
über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der den ETH-Bereich betreffenden Gesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen, soweit er zur Rechtsetzung nicht selber befugt ist;
zur Wahl, zur Entlassung und zum Rücktritt des Delegierten des ETH-Rates, der ETH-Präsidenten und der Direktoren der Forschungsanstalten;
zur Schaffung und zur Aufhebung von Forschungsanstalten.
Art. 11 Sitzungen
Bei Geschäften, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Diskretion bedürfen, oder wenn er als Beschwerdeinstanz handelt, kann der ETH-Rat ohne Teilnehmer nach Artikel 24 Absatz 2 des ETH-Gesetzes tagen.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Art. 12 Vernehmlassung
Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach den Artikeln6, 7, 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen Anstalten und ihre Angehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.
Art. 13 Zusammenarbeit mit den Personalverbänden
Der ETH-Rat arbeitet in Personalfragen mit den Personalverbänden zusammen und hört sie vor dem Erlass dienstrechtlicher Vorschriften an.
Er regelt die Zusammenarbeit mit den Personalverbänden im ETH-Bereich.
3. Abschnitt Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarungen
Art. 14 Leistungsauftrag
Der Bundesrat erteilt auf Antrag des EDI dem ETH-Rat für den ETH-Bereich für die Dauer von vier Jahren einen Leistungsauftrag.
Der Leistungsauftrag bestimmt die Schwerpunkte und Ziele des ETH-Bereiches in Lehre, Forschung und Dienstleistung während der Leistungsperiode. Er berücksichtigt die allgemeine Wissenschaftspolitik des Bundes und trägt zu ihrer Umsetzung bei.
Der Leistungsauftrag wird den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation unterbreitet.
Art. 15 Auftragserfüllung
Der ETH-Rat ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages. Er ergreift die sich dafür auf Grund seiner laufenden Überprüfung als notwendig erweisenden Massnahmen.
Er kann hierzu Evaluationen nach Sachgebieten und Institutionen durchführen lassen.
Eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung erfolgt in der Hälfte der Leistungsperiode auf der Grundlage der Jahresberichte und im Hinblick auf die Ausgestaltung des Leistungsauftrags für die folgende Leistungsperiode.
Die Überprüfung der Auftragserfüllung erfolgt durch das EDI in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) unter Mitwirkung des ETH-Rates. Dieses erstattet dem Bundesrat darüber Bericht und stellt Antrag über allfällige Massnahmen.
Art. 16 Massnahmen bei Nicht-Erfüllung des Auftrages
Übersteigen die zu treffenden Massnahmen den Kompetenzbereich des ETH-Rates nach Artikel 25 des ETH-Gesetzes oder erweist sich die Leistungserfüllung auf Grund von Änderungen der Rahmenbedingungen als gefährdet oder unmöglich, so beantragt das EDI dem Bundesrat die geeigneten Anordnungen und Massnahmen.
Solche Anordnungen und Massnahmen können sein:
Anpassung des Leistungsauftrages;
Widerruf des Leistungsauftrages und Erteilung eines neuen Auftrages;
Änderung geltender oder Erlass neuer Vorschriften.
Den in der laufenden Leistungsperiode durch den Bundesrat getroffenen Massnahmen wird bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrages für die folgende Leistungsperiode Rechnung getragen.
Art. 17 Leistungsvereinbarungen
Gestützt auf den Leistungsauftrag nach Artikel 14 schliesst der ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten Leistungsvereinbarungen jeweils für die Dauer eines Jahres ab.
Über die Erfüllung ihrer Vereinbarungen berichten die Anstalten im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung an den ETH-Rat.
Der ETH-Rat erlässt die hiezu erforderlichen Vorschriften.
4. Abschnitt Finanzhaushalt des ETH-Bereiches
Art. 18 Grundsatz
Der ETH-Rat erstellt für den Haushalt des ETH-Bereiches (Art. 19) den jährlichen Voranschlag und die jährliche Rechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung nach kaufmännischen Grundsätzen und betriebswirtschaftlichen Standards.
Voranschlag und Rechnung des ETH-Bereiches werden den Eidgenössischen Räten als Anhang zu Voranschlag und Rechnung der Eidgenossenschaft zum Beschluss unterbreitet.
Art. 19 Rechnung des ETH-Bereiches
Die Rechnung des ETH-Bereiches setzt sich zusammen aus:
der Erfolgsrechnung;
der Investitionsrechnung;
der Bestandesrechnung (Bilanz);
der Mittelflussrechnung.
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode; diese beginnt am1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben, die Anlagevermögen schaffen, sowie die Einnahmen aus der Veräusserung von Anlagevermögen.
Die Bestandesrechnung erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie allfällige Reserven oder den Bilanzfehlbetrag. Der Jahresabschluss der Bestandesrechnung (Bilanz) gibt am Ende des Rechnungsjahres Aufschluss über den Stand der Aktiven und Passiven.
Die Mittelflussrechnung zeigt die Mittelherkunft, die Mittelverwendung sowie die Entwicklung des Kapitalbestandes.
Die Grobgliederung des Kontenplanes (Kontenrahmen) richtet sich nach der Übersicht im Anhang. Der ETH-Rat legt die weitere Unterteilung nach Konsultation der EFV auf Grund der Bedürfnisse des ETH-Bereiches fest.
Art. 20 Finanzierung
Die Mittel des ETH-Bereiches setzen sich zusammen aus dem Finanzierungsbeitrag des Bundes, den Einnahmen aus Dienstleistungen des ETH-Bereiches, den Drittmitteln für Lehre und Forschung und daraus erwirtschafteten Erträgen und dem Vermögensertrag.
Der Finanzierungsbeitrag des Bundes wird von den Eidgenössischen Räten jährlich festgelegt.
Art. 21 Vergütungen von Dienstleistungen
Leistungen von Dienststellen des Bundes zu Gunsten des ETH-Bereiches sowie Leistungen von Institutionen des ETH-Bereiches zu Gunsten der übrigen Bundesverwaltung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.
Art. 22 Aufteilung des Bundesbeitrages
Der ETH-Rat teilt den jährlichen Beitrag aus Bundesmitteln (Art. 20) auf die sechs Anstalten des ETH-Bereiches sowie für den Eigenbedarf inklusive einer jährlichen Reserve auf.
Art. 23 Vermögenswerte
Alle Mobilien im Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten werden inventarisiert und in der jeweiligen Bilanz ausgewiesen.
Für alle Bilanzpositionen legt der ETH-Rat einheitliche Bewertungs- und Abschreibungsnormen nach kaufmännischen Gesichtspunkten fest.
Art. 24 Zinserträge
Die der EFV übergebenen Gelder von Dritten werden nach Massgabe von Artikel 35 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom6. Oktober 19894 zu Marktbedingungen verzinst.
Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der EFV und dem ETH-Rat.
Art. 25 Überschuss und Fehlbetrag
Ein mit dem Finanzvoranschlag bewilligter, aber nicht vollständig beanspruchter jährlicher Finanzierungsbeitrag des Bundes gibt Anspruch zur Bildung einer bilanziellen Reserve, über deren Verwendung der ETH-Rat Vorschriften erlässt.
Die Reserve ist betragsmässig begrenzt. Sie darf gesamthaft 3 Prozent des im Vorjahr vom Bund gewährten Finanzierungsbeitrages nicht überschreiten.
Ein in der Rechnung ausgewiesener Fehlbetrag ist auf die neue Rechnung vorzutragen.
5. Abschnitt Finanzhaushalte des ETH-Rates, der ETH und der
Forschungsanstalten
Art. 26 Grundsatz
Die Finanzierung des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten setzt sich zusammen aus:
dem vom ETH-Rat zugeteilten Finanzierungsbeitrag des Bundes;
den übrigen in Artikel 20 Absatz 1 genannten Mitteln.
Art. 27 Voranschläge und Rechnungen
Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten erstellen ihre Voranschläge und Rechnungen nach Massgabe von Artikel 18 Absatz 1.
Die ETH und die Forschungsanstalten unterbreiten diese dem ETH-Rat zur Genehmigung.
6. Abschnitt Finanzaufsicht und Revision
Art. 28 Finanzinspektorat
Zur Ausübung der Finanzaufsicht im ETH-Bereich setzt der ETH-Rat ein Finanz-inspektorat ein und erlässt die hiezu erforderlichen Vorschriften im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK).
Art. 29 Rechnungsrevision
Die Rechnungen des ETH-Bereiches, des ETH-Rates sowie der ETH und der Forschungsanstalten werden durch die EFK revidiert. Diese kann externe Experten beiziehen.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
Der ETH-Rat erlässt die zur einheitlichen Haushaltführung im ETH-Bereich erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Januar 19935 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen wird aufgehoben.
[AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704 Ziff. II 10 1167 Anhang Ziff. 3]
Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19906 wird wie folgt geändert:
Art. 43a Abs. 3
... 2. Die Verordnung vom 21. November 19907 über die Benützung von Leih- und Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einleitungssatz
...
Art. 33 Übergangsbestimmungen
Die Rechnungen für Vergütungen von Dienstleistungen nach Artikel 21 erfolgen bis zum 31. Dezember 2000 pro forma und ab1. Januar 2001 pagatorisch.
Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung vom 16. November 19838 über den Schweizerischen Schulrat und die ihm unterstehenden Anstalten (Schulratsverordnung) oder die Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19939 erlassen worden sind, bleiben so lange in Kraft, bis sie durch neue, gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassene Bestimmungen ersetzt worden sind.
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
[AS 1983 1617, 1992 366 Art. 31 Abs. 4. AS 1993 820 Art. 22 Abs. 1]
[AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704 Ziff. II 10 1167 Anhang Ziff. 3] Hochschule 414.110.3 Kontenrahmen des ETH-Bereiches (Hauptgruppen) Anhang (Art. 19) Bestandesrechnung Erfolgsrechnung
Aktiven 2 Passiven Aufwand 7 Ertrag 8 Ausserordentlicher
Flüssige Mittel 20 Laufende 3 Aufwand für Material, Waren und 70 Verkaufserlös und betriebsfremder Verbindlichkeiten Dienstleistungen Erfolg
Forderungen 71 Gebühren und
Verbindlichkeiten 30 Materialaufwand Dienstleistungsertrag 80 Ausserordentlicher
Finanzmittel 32 Warenaufwand Erfolg gegenüber staatlichen 72 IT-Ertrag
Transitorische Aktiven Stellen 33 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge, 81 Beiträge / übrige
Investitionsgüter Einrichtungen 73 Rückerstattungen Transferausgaben
Verpflichtungen für
Darlehen Sonderrechnungen 4 Personalaufwand 74 Andere Erträge 82 Betriebsfremder Erfolg
Löhne und Gehälter 75 Finanzerträge
Beteiligungen 24 Rückstellungen 41 Sozialversicherungsbeiträge 83 Rückstellungsverände-
Übrige aktivierte 25 Transitorische Passiven 42 Personalversicherungsbeiträge 78 Entgelte rungen Ausgaben 28 Verpflichtungen für 43 Unfall- und 79 Übriger Ertrag Spezialfinanzierung Krankenversicherungsbeiträge
Vorschüsse aus 44 Übriger Personalaufwand Spezialfinanzierung 29 Eigenkapital
Sonstiger Sachaufwand
Raumaufwand
Unterhalt, Reparaturen, Leasing, Mieten
Wasser, Energie, Betriebsmaterial, Entsorgung
Verwaltungsaufwand
Informatik- und Telekommunikationsaufwand
Sonstige Dienstleistungen und Honorarare
Übriger Sachaufwand
Debitorenverluste
Zinsaufwand
Abschreibungen