414.142
Verordnung über die Dozenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Dozentenverordnung)
vom 16. November 1983 (Stand am 20. Mai 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 2 und 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19912,3 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Dozenten
Dozenten sind Professoren, Maîtres d’enseignement et de recherche, Privatdozenten und Lehrbeauftragte.
Art. 2 Professoren
Professoren sind die ordentlichen Professoren, die ausserordentlichen Professoren und die Assistenzprofessoren.
Für die nach öffentlichem Recht angestellten Professoren gelten ergänzend zu dieser Verordnung die Bestimmungen der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20015 über:
das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis;
den Ersatz von Auslagen;
die Sozialleistungen.6 AS 1983 1641
Für die privatrechtliche Anstellung der Professoren gilt das Arbeitsvertragsrecht des Obligationenrechts7. Im Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen dieser Verordnung aufzuführen, die auch für privatrechtlich angestellte Professoren gelten.8 9 Art. 2a10 Maîtres d’enseignement et de recherche Als Maître d’enseignement et de recherche kann angestellt werden, wer ein Hochschuldiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und die Eignung zur Leitung von Arbeiten von hohem wissenschaftlichem Niveau und/oder ausserordentliche pädagogische Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat.
Art. 3 Privatdozenten und Lehrbeauftragte
Mit den Privatdozenten und Lehrbeauftragten besteht hinsichtlich ihres Lehrauftrages kein Anstellungsverhältnis.
Art. 3a11 Versicherbarkeit der Privatdozenten, Lehrbeauftragten und Gastdozenten Von der obligatorischen Versicherung nach dem Bundesgesetz vom25. Juni 198212 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ausgeschlossen und nicht in die Pensionskasse des Bundes PUBLICA13 aufgenommen werden die Privatdozenten, Lehrbeauftragten und Gastdozenten hinsichtlich der ihnen gewährten Entschädigung für Lehrverpflichtungen.
2. Abschnitt Professoren
Art. 414 Wahlverfahren
Der ETH-Rat wählt die Professoren auf Antrag des Präsidenten der entsprechenden ETH.
Der Präsident der ETH stellt zu allen Teilen des Wahlbeschlusses Antrag. Er legt seinem Antrag einen Bericht über das Auswahlverfahren und ein Gutachten über den Kandidaten bei.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom30. April 2003, in Kraft seit1. Juni 2003 (AS 2003 1119). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Für die Vorbereitung der Wahl setzt der Präsident der ETH in der Regel eine Wahlvorbereitungskommission ein. Ausnahmsweise kann er einen Wahlantrag auf dem Berufungsweg vorbereiten.
Die Wahlurkunde des ETH-Rates bezeichnet das Lehr- und das Forschungsgebiet sowie den Umfang der Lehrverpflichtung und die Anfangsbezüge.
Art. 515 Amtsdauer
Ordentliche und ausserordentliche Professoren werden in der Regel erstmals für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl erfolgt jeweils für sechs Jahre.
Assistenzprofessoren werden für drei Jahre gewählt und können nur einmal wiedergewählt werden.
Beabsichtigt der Präsident der ETH, einen Professor nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, so informiert er den Betroffenen wenn möglich ein Jahr vor dem Ablauf der Amtsdauer.
Art. 6 Aufgaben
Die Professoren sind verpflichtet, in ihrem Lehrgebiet Unterricht zu erteilen.
Zum Unterricht zählen Vorlesungen, Übungen und Praktika sowie Repetitorien, Seminarien, Exkursionen usw.
Die Professoren nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab und beurteilen die in ihrem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten, wie Diplomarbeiten, Promotionsarbeiten und Habilitationsschriften.
Sie fördern ihr Lehrgebiet durch eigene Forschungen.
Der Präsident der ETH legt im Einvernehmen mit dem betroffenen Professor und nach Anhören der betroffenen Unterrichts- und Forschungseinheiten das Lehr- und Forschungsgebiet im einzelnen fest.16
Die zuständigen Organe der ETH regeln das Unterrichtsprogramm im einzelnen aufgrund der Vorschläge des Professors.
Die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren können beim Präsidenten ihrer ETH um Freisemester nachsuchen.
Art. 7 Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen
Für die Übernahme von Lehrverpflichtungen ausserhalb der eigenen ETH und für die Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen von Unternehmen ist die Bewilligung des Präsidenten der ETH einzuholen.17 Sie kann erteilt werden, wenn keine Interessen der ETH entgegenstehen.
Der Professor kann mit persönlichen Mitteln Privatarbeiten, wie Gutachten, ausführen, sofern sie seine Pflichten als Professor nicht beeinträchtigen. Für umfangreichere Arbeiten holt er die Bewilligung des Präsidenten seiner ETH ein.18
Übernimmt ein Professor einen Forschungsauftrag aus der Bundesverwaltung, so sind die Bestimmungen der Verordnung vom12. Dezember 199619 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen anwendbar.20
Art. 8 Krankheit und Urlaub
Krankheit von mehr als einer Woche ist dem Präsidenten der ETH zu melden.
Urlaub von mehr als einer Woche bedarf der Bewilligung des Präsidenten der ETH.
Art. 8a21 Entschädigung für Umzugskosten Der ETH-Rat kann neugewählten Professoren, die aus dem Ausland zuziehen, angemessene Beiträge an die ihnen aus dem Wohnortswechsel erwachsenden Unkosten ausrichten.
Art. 9 Besoldung und Kinderzulagen
Die Besoldung der Professoren besteht aus der Grundbesoldung, den Alterszulagen und den Teuerungszulagen.
Die Professoren erhalten die gleichen Teuerungs- und Betreuungszulagen wie die Angestellten im ETH-Bereich.22
Art. 10 Grundbesoldung
Die jährliche Grundbesoldung richtet sich nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes vom30. Juni 192723 und beträgt:24
für ordentliche Professoren: 57 Prozent der Höchstbesoldung;
für ausserordentliche Professoren:48,75 Prozent der Höchstbesoldung;
für Assistenzprofessoren:40,5 Prozent der Höchstbesoldung.
Ausnahmsweise kann der Bundesrat auf Antrag des ETH-Rates die entsprechende Grundbesoldung bis zu 20 Prozent erhöhen.25
Art. 11 Alterszulagen
Die jährlichen Alterszulagen betragen1,5 Prozent und steigen bis 18 Prozent der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes vom30. Juni 192726.27
Hat der Professor am1. Januar noch kein volles Dienstjahr zurückgelegt, so beträgt die Alterszulage für jeden vollen Monat der anzurechnenden Dienstzeit einen Zwölftel.
Der ETH-Rat bestimmt bei der Wahl, ob und wie viele Alterszulagen ausgerichtet werden.28
Art. 1229 Funktionszulagen
Der ETH-Rat kann Zulagen für Professoren ausrichten, die entscheidende Aufgaben in der Anstaltsleitung wahrnehmen, den Vorsitz von Kommissionen führen, welche wichtige Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen, oder Unterrichts- und Forschungseinheiten leiten. Diese Zulagen betragen höchstens 20 Prozent der Bezüge nach den Artikeln10 und 11. Auf diesen Zulagen wird keine Teuerungszulage ausgerichtet.
Art. 1330 Doppelprofessur
Für Professoren, die gleichzeitig an zwei Unterrichtsanstalten unterrichten, legt der ETH-Rat die Besoldung und die Zulagen auf Antrag des Präsidenten der ETH im Einzelfall fest.
Art. 1431 Besoldung bei Dienstaussetzungen
Der ETH-Rat ordnet den Besoldungsanspruch der Professoren bei Dienstaussetzungen.
Art. 15 Rücktritt
Jeder Professor kann auf das Ende eines Semesters von seinem Amt zurücktreten.
Wer zurücktreten will, hat dem Präsidenten der ETH ein Entlassungsgesuch mindestens drei Monate im voraus einzureichen.32
...33
Art. 16 Ruhestand
Jeder Professor wird auf das Ende des Semesters, in dem er das65. Altersjahr zurücklegt, in den Ruhestand versetzt. Er kann nach Vollendung des62. Altersjahres jeweils auf Ende des Semesters vorzeitig in den Ruhestand treten.34
Ist ein Professor dauernd ausserstande, seine Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen, so kann er oder der Präsident der ETH beim ETH-Rat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragen. Verfügt der ETH-Rat auf Antrag des Präsidenten der ETH die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, so tut er dies unter Ansetzung einer angemessenen Frist zwischen der Eröffnung und dem Wirksamwerden der Verfügung.35
Die Professoren im Ruhestand können weiterhin freie Vorlesungen ankündigen und die allgemeinen Einrichtungen der Schule benützen. Der Präsident der ETH kann ihnen Lehraufträge erteilen und ihnen auf ihren Antrag hin Räume und Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stellen.36
Art. 1737 Entlassung
Macht sich ein Professor in Erfüllung seiner Amtspflicht oder in seinem sonstigen Verhalten in dem Grade fehlbar, dass sein weiteres Wirken an der Hochschule mit deren Wohl unvereinbar erscheint, kann er auf Antrag des Präsidenten der ETH vom ETH-Rat entlassen werden.
Art. 17a38 Weiterführung des Professortitels Der ETH-Rat beschliesst, ob die Professoren ihren Titel nach Ausscheiden aus der ETH weiterführen dürfen. In der Regel werden dafür mindestens sechs Jahre Tätigkeit als Professor vorausgesetzt.
Art. 1839 Berufliche Vorsorge
Jeder vor dem1. Januar 1995 gewählte ordentliche oder ausserordentliche Professor, der aus gesundheitlichen Gründen oder nach Vollendung des65. Altersjahres aus dem Dienste der ETH ausscheidet, hat Anspruch auf ein Ruhegehalt. Die Artikel 18a,19, 19a–19d und 20 sind anwendbar. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten zudem die Bestimmungen der Verordnung vom24. August 199440 über die Pensionskasse des Bundes PUBLICA41 (PKBStatuten).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom30. April 2003, in Kraft seit1. Juni 2003 (AS 2003 1119). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die nach dem31. Dezember 1994 neugewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie alle Assistenzprofessoren werden obligatorisch als Versicherte in die Pensionskasse des Bundes PUBLICA aufgenommen. Für sie gelten die Bestimmungen der Verordnung vom25. April 200142 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) und der Verordnung vom 25. April 200143 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2) sowie Artikel 19e.44 Art. 18a45 Ruhegehalt
Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung des65. Altersjahres und 36 Dienstjahren höchstens 60 Prozent der versicherten Besoldung. Diese umfasst die Besoldung und Alterszulagen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Amt, abzüglich der Beiträge für AHV/IV/EO/ALV. Der für die Berechnung des Ruhegehalts massgebende Prozentsatz ergibt sich aus der Differenz der Prozentsätze beim Eintritt und Austritt aus dem Dienst der ETH nach Anhang 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 19b und
Muss ein Professor aus gesundheitlichen Gründen vor der Vollendung des 65. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden, so wird der für das Ruhegehalt massgebende Prozentsatz aus der Differenz zwischen dem Prozentsatz beim Eintritt und dem Prozentsatz beim65. Altersjahr gebildet.
Das Ruhegehalt wird spätestens auf Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahres des Professors fällig. Bei einem vorzeitigen Rücktritt nach Artikel 16 Absatz 1 wird das Ruhegehalt aufgrund der versicherten Austrittsleistung beim Rücktritt mit Hilfe eines Umwandlungssatzes nach Anhang 3 Buchstabe d berechnet.
Die Professoren im Ruhestand erhalten die gleiche Teuerungszulage wie die Rentner der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PKB).
Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf das Ruhegehalt ist ungültig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom17. Dezember 199346 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFG).
Art. 1947 Einkauf
...48
Die allfällige Einkaufssumme oder bei ratenweiser Bezahlung die Restsumme ist vom Amtsantritt an zu verzinsen. Kommt der Professor mit der Bezahlung der Einkaufssumme oder der vereinbarten Rate um mehr als sechs Monate in Verzug, so wird vermutet, dass er auf den Einkauf verzichtet.
Bei Professoren, die aus dem Lehrkörper einer ETH ausscheiden und als Versicherte in die Pensionskasse des Bundes PUBLICA aufgenommen werden, gelten die Dienstjahre an der ETH als Versicherungs- und Beitragsjahre. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Austrittsleistung nach Artikel 19a. Diese fällt in das Vermögen der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
Art. 19a49 Austrittsleistung
Tritt ein Professor aus dem Dienst einer ETH aus, ohne dass ein Ruhegehalt ausgerichtet wird, so hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Die Austrittsleistung entspricht dem höchsten der folgenden Beträge:
Barwert der erworbenen Leistungen nach Artikel 16 des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 199350 (FZG) nach Anhang 3 Buchstabe a;
Anspruch nach Artikel 17 Absatz 1 FZG;
Altersguthaben nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom25. Juni 198251 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Hat der Professor infolge einer Besoldungserhöhung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so wird die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen berechnet. Die noch nicht beglichenen Beiträge für die Erhöhung der versicherten Besoldung werden von der Austrittsleistung abgezogen. Ebenso wird eine noch nicht beglichene Eintrittsleistung von der Austrittsleistung abgezogen.
Art. 19b52 Weitere Leistungen
Weitere Leistungen sind:
Vorbezug nach WEFG53;
Verpfändung nach WEFG;
Leistungen zur Deckung scheidungsrechtlicher Ansprüche nach Artikel 22
Bei Auszahlung einer Leistung nach Absatz 1 wird das Ruhegehalt, die Hinterlassenenrenten oder die Austrittsleistung nach Anhang 3 Buchstabe b gekürzt.
Die Leistungserhöhung bei einer späteren Rückzahlung durch den Professor wird nach Anhang 3 Buchstabe c berechnet. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert die ETH den Professor über die Möglichkeit einer Risikoversicherung.55 Art. 19c56 Ruhegehaltsordnung bei Änderung des Beschäftigungsgrades
Bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades erwirbt sich der Professor in Abweichung von Artikel 18a Absatz 1 auf der zusätzlich versicherten Besoldung ein Ruhegehalt von1,67 Prozent für jedes bis zur Vollendung des65. Altersjahres fehlende Jahr.
Der für die Berechnung des Ruhegehaltes nach Vollendung des65. Altersjahres massgebende Prozentsatz wird beibehalten, wenn der Professor eine entsprechende Einkaufssumme leistet. Die Berechnung erfolgt anhand der Barwerttabelle im Anhang 3.
Bei einer dauernden Reduktion des Beschäftigungsgrades wird die Austrittsleistung berechnet, die der prozentualen Reduktion der versicherten Besoldung entspricht, und nach Artikel 13 FZG57 verwendet.
Art. 19d58 Ruhegehaltsordnung bei Urlaub
Voll bezahlte oder teilweise bezahlte Urlaube gelten als Dienstjahre und sind damit ruhegehaltsbildend. Bei einem nur teilweise bezahlten Urlaub muss der Professor auf dem unbezahlten Teil Beiträge nach Absatz 2 leisten.
Bei einem unbezahlten Urlaub von höchstens einem Jahr wird die versicherte Besoldung nicht herabgesetzt. Bei längerdauerndem unbezahltem Urlaub im Interesse des Bundes kann der ETH-Rat im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement von einer Herabsetzung der versicherten Besoldung absehen. Der Professor ist verpflichtet, das Doppelte der Beiträge nach Artikel 21 zu leisten. Bei der Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG59 sind diese Beiträge nicht zuschlagsberechtigt.
Art. 19e60 Beteiligung des Bundes an fehlenden Einkaufssummen
Die nach dem31. Dezember 1994 neugewählten ordentlichen, ausserordentlichen und Assistenzprofessoren haben vor ihrer Wahl alle erworbenen Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen offenzulegen. Sie sind nach der Wahl der Pensionskasse des Bundes PUBLICA zu überweisen und werden für den Einkauf verwendet. Vorbezüge nach WEFG61 werden dabei berücksichtigt.
Können erworbene Leistungsansprüche, namentlich von beruflichen Altersvorsorgeeinrichtungen des Auslands, nicht der Pensionskasse des Bundes PUBLICA überwiesen werden, so werden diese bei der Berechnung einer allfälligen Einkaufsbeteiligung des Bundes in Abzug gebracht.
Reichen die Austrittsleistungen nach den Absätzen1 und 2 für den Einkauf nicht aus, so kann sich der Bund mit Budgetmitteln der ETH zu gleichen Teilen wie der Professor an der Finanzierung des verbleibenden Betrages beteiligen.62 Zur Errechnung der Beteiligung des Bundes wird ein Versicherungsbeginn im Alter von
Jahren angenommen. Der Beitrag des Bundes ist auf 200 Prozent des versicherten Verdienstes beim Eintritt beschränkt; bei Professoren, die zum Zeitpunkt der Wahl das57. Altersjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung des Bundes am Einkauf. Darüber hinausgehende Einkaufsregelungen bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement.
Eine Beteiligung des Bundes entfällt, wenn der Einkauf im Zusammenhang mit einer Ehescheidung (Art. 22 FZG)63 erfolgt.
Die Beteiligung des Bundes an der Einkaufssumme wird von diesem verzinst und innert der auf den Eintritt folgenden zehn Jahre amortisiert. Bei einem allfälligen Austritt des Professors innerhalb von zehn Jahren seit dem Diensteintritt entfallen alle weiteren Amortisations- und Zinsverpflichtungen des Bundes.
Art. 2064 Ehegatten- und Kinderrenten
Die Hinterlassenen eines Professors haben Anspruch auf:
Ehegattenrenten in der Höhe von 58 Prozent: 1. des Ruhegehaltes, wenn ein Ruhegehaltsbezüger stirbt, 2. des Ruhegehaltes, das ein im Amt verstorbener Professor bis zur Vollendung des65. Altersjahres hätte erwerben können, 3. des erworbenen Ruhegehaltes nach Artikel 19 Absatz 4 zweiter Satz;
Waisenrenten in der Höhe von14,5 Prozent für Halbwaisen und 29 Prozent für Vollwaisen:
1. des Ruhegehaltes, wenn ein Ruhegehaltsbezüger stirbt, 2. des Ruhegehaltes, das ein im Amt verstorbener Professor bis zur Vollendung des65. Altersjahres hätte erwerben können, 3. des erworbenen Ruhegehaltes nach Artikel 19 Absatz 4 zweiter Satz.
Die Ehegattenrente wird gekürzt, wenn der überlebende Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt und dieses zusammen mit der Ehegattenrente die Höchstbesoldung eines amtierenden Professors übersteigt.
Die Artikel 32,34, 35 Absatz 2,36 und 41 der PKB-Statuten vom24. August 199465 werden angewendet.66
Art. 2167 Finanzierung
Die Beiträge der vor dem1. Januar 1995 gewählten Professoren richten sich nach den Bestimmungen der PKBV 168, diejenigen der nach dem31. Dezember 1994 gewählten Professoren nach den Bestimmungen der PKBV1 und der PKBV 269.
Art. 2270 Besoldungsnachgenuss
Beim Hinschied eines im Amte stehenden Professors erhalten die Witwe und nach ihr die Kinder einen Nachgenuss von zwei Monatsbesoldungen.
Art. 2371 Fürsorgeleistungen bei Berufs- und Nichtberufsunfällen
Professoren sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen wie die Angestellten des ETH-Bereichs versichert.
Art. 2472 Ansprüche aus dem Dienstverhältnis
Das Beschwerdeverfahren über strittige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis, die sich aus dieser Verordnung ergeben, richtet sich nach den Artikeln 34–36 des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200073 (BPG).74
Bei Streitigkeiten mit einer Personalvorsorgeeinrichtung ist Artikel 73 des Bundesgesetzes vom25. Juni 198275 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar.
3. Abschnitt:76 Maîtres d’enseignement et de recherche
Art. 24a Ernennung
Die Schulleitungen der ETH und die Direktionen der Forschungsanstalten ernennen die Maîtres d’enseignement et de recherche ihrer Anstalt.
Der Arbeitsvertrag benennt das Lehr- beziehungsweise das Forschungsgebiet, die Aufgaben, den Lohn und die Anstellungsdauer.77 Art. 24b78 Anstellungsdauer Die erstmalige Anstellung dauert höchstens drei Jahre.
Art. 24c Aufgaben
Die Maîtres d’enseignement et de recherche:
leiten Forschungsarbeiten selbständig;
betreuen Forschungsgruppen unter der Aufsicht des Leiters der Organisationseinheit, der sie zugeteilt sind;
leiten praktische Arbeiten der Studierenden sowie Diplomarbeiten;
können mit der Betreuung von Doktorarbeiten beauftragt werden;
können mit Unterrichtsaufgaben betraut werden.
Art. 24d79 Ergänzendes Recht Im Übrigen gelten das BPG80, die Rahmenverordnung zum BPG vom20. Dezember 200081 und die vom ETH-Rat gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 BPG für die übrigen Angestellten des ETH-Bereichs erlassenen Bestimmungen sinngemäss.
4. Abschnitt:82 Privatdozenten, Lehrbeauftragte, Titularprofessoren und Gastdozenten
Art. 25 Privatdozenten
Wer sich über besondere wissenschaftliche Eignung in Lehre und Forschung ausweist, kann sich als Privatdozent habilitieren. Er erhält vom Präsidenten der ETH die venia legendi, die dazu berechtigt, in einem bestimmten Unterrichtsgebiet freie Vorlesungen zu halten.
Die venia legendi kann entzogen werden, wenn der Privatdozent zwei Jahre lang keine Vorlesung auf seinem Fachgebiet gehalten hat oder wenn er seine Pflichten verletzt hat. Sie erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in welchem der Privatdozent das65. Altersjahr vollendet.83
Den Privatdozenten kann für ihre nicht im Lehrauftrag gehaltenen Vorlesungen ein Honorar ausgerichtet werden.
Das Nähere regelt für jede ETH eine Verordnung des ETH-Rates.84
Art. 26 Lehrbeauftragte
Für den Unterricht können Lehrbeauftragte beigezogen werden.
Der Präsident der ETH erteilt die Lehraufträge in der Regel für jedes Semester.
Der ETH-Rat regelt die Entschädigung.85
Art. 2786 Titularprofessoren
Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten und Lehrbeauftragten auf Antrag des Präsidenten der ETH den Titel eines Professors verleihen.
Art. 28 Gastdozenten
Die Präsidenten der ETHs können Gastdozenten einladen, ihnen Lehraufträge erteilen und sie dafür entschädigen. Bei der Festsetzung der Entschädigung sind die Bezüge des Gastdozenten an seiner eigenen Hochschule oder sonstigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen.
5. Abschnitt:87 Schlussbestimmungen
Art. 2988 Vollzug
Der ETH-Rat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom23. Dezember 196889 über die Bezüge des Lehrkörpers der Eidgenössischen Technischen Hochschulen; 2. der Bundesratsbeschluss vom24. Juni 196090 über die Vergütung für Dienstreisen der Lehrerschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule; 3. der Bundesratsbeschluss vom18. Oktober 197291 über die Anpassung der Bezüge des Lehrkörpers der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 1983 in Kraft.
[AS 1969 97, 1974 9]
[AS 1960 821]
[AS 1972 2601, 19749 Ziff. II] Schlussbestimmungen der Änderung vom5. Dezember 198892
Laufende Ruhegehälter bleiben unverändert. Sie werden wie die Leistungen der EVK der Teuerung angepasst.
Bis zu ihrer Auflösung erbringt die Witwen- und Waisenkasse ihre statutarischen Leistungen an Hinterlassene verstorbener Professoren und Ruhegehaltsbezüger. Die Leistungen werden an die Leistungen des Bundes nach Artikel 20 angerechnet. Die Beitragspflicht des Bundes hört am31. Dezember 1988 auf. Noch ausstehende Einkaufssummen der Professoren in die Witwen- und Waisenkasse sind zu bezahlen.
Wird die Witwen- und Waisenkasse aufgelöst, so fällt ihr Vermögen an den Bund. Mit der Überweisung des Vermögens werden laufende Witwen- und Waisenrenten sowie die Rentenansprüche der Hinterlassenen von Ruhegehaltsbezügern vom Bund übernommen. Die übernommenen Leistungen werden ab1. Januar 1989 im gleichen Umfang der Teuerung angepasst wie die Leistungen der EVK.
Mit der Überweisung des Vermögens an den Bund werden laufende Hypothekardarlehen, die die Witwen- und Waisenkasse den Professoren gewährt hat, vom Bund übernommen und weitergeführt.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Assistenzprofessoren bei der EVK versichert. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten.
Schlussbestimmungen der Änderung vom21. Dezember 199493
Professoren, die am31. Dezember 1988 im Amt waren, haben Anspruch auf ein Ruhegehalt, das in Prozenten der versicherten Besoldung bei Vollendung des 65. Altersjahres dem entspricht, was ihnen nach dem bis zu diesem Datum geltenden Recht zustand.
Der vor dem1. Januar 1995 gewählte ordentliche oder ausserordentliche Professor kann bis spätestens zum31. Dezember 1995 erklären, ob und wie weit er sich zu den Bedingungen nach Artikel 19 Absatz 1 und in Anwendung von Anhang 1 und 2 einkaufen will. Der Einkauf erfolgt aufgrund der versicherten Besoldung im Zeitpunkt des Entscheides. Professoren, die über das65. Altersjahr hinausreichen, werden nicht geändert.
AS 1989 238
AS 1995 586 Anhang 194 Ruhegehalt (Art. 18 Abs. 2) Alter Erworbenes Ruhegehalt Alter Erworbenes Ruhegehalt in Prozenten in Prozenten der versicherten der versicherten Besoldung Besoldung
0 48 20
1 49 22
2 50 24
3 51 26
4 52 28
5 53 30
6 54 32
7 55 34
8 56 36
9 57 38
10 58 40
11 59 42
12 60 45
13 61 48
14 62 51
15 63 54
16 64 57
17 65 60
18 Anhang 295 Einkauf und Freizügigkeitsleistung (Art. 19 Abs. 1) 1. Die Freizügigkeitsleistung wird nach der folgenden Formel berechnet: Ra − Re F = Fa × × versicherte Besoldung Ra F: Freizügigkeitsleistung. Fa: Freizügigkeitsleistung in Prozenten der versicherten Besoldung im Alter des Austritts (Ziff. 2). Ra: Ruhegehaltsanspruch in Prozenten der versicherten Besoldung im Alter des Austritts (Anhang 1). Re: Ruhegehaltsanspruch in Prozenten der versicherten Besoldung im Alter des Eintritts (Anhang 1). 2. Freizügigkeitsleistung in Prozenten der versicherten Besoldung:
Alter Prozentsatz Alter Prozentsatz der versicherten der versicherten Besoldung Besoldung
0,0 48 114,4
2,8 49 131,3
5,7 50 149,6
9,0 51 169,2
12,4 52 190,4
16,2 53 213,3
20,2 54 238,0
24,5 55 264,8
29,2 56 293,8
34,2 57 325,4
39,5 58 359,8
45,3 59 397,5
51,4 60 449,1
58,0 61 506,4
65,1 62 570,2
72,7 63 641,3
80,8 64 721,0
89,4 65 810,4
98,7 Anhang 396 Barwerttabelle Alter beim Barwertfaktor Barwert der erworbenen Leistungen in Prozent Austritt der versicherten Besoldung beim Austritt97 bis 29 2.336 0.0
2.443 4.1
2.555 8.5
2.672 13.4
2.795 18.6
2.924 24.4
3.057 30.6
3.198 37.3
3.346 44.6
3.499 52.5
3.662 61.0
3.831 70.2
4.009 80.2
4.194 90.9
4.390 102.4
4.596 114.9
4.812 128.3
5.039 142.8
5.279 158.4
5.532 175.2
5.798 193.3
6.078 212.7
6.376 233.8
6.690 256.4
7.023 280.9
7.377 307.4
7.752 335.9
8.151 366.8
8.577 400.3
9.032 436.5
9.517 475.8
10.037 518.6
10.593 565.0
11.188 615.3
11.824 670.0
12.501 729.2
13.220 793.2
Gilt bei einem vollen Ruhegehalt von 60 Prozent der versicherten Besoldung.
Grundlagen EVK 19904,5 Prozent (die Risikoleistungen sind nicht kapitalisiert, Rentenalter 65). Das Austrittsalter wird auf Monate genau berücksichtigt. Die Barwerttabelle gilt für ganze Altersjahre. Zwischenwerte auf den Monat genau ergeben sich durch lineare Interpolation.
Berechnung des Barwertes der erworbenen Leistungen Rs = Prozentsatz des Ruhegehaltes nach Vollendung des65. Altersjahres vB = versicherte Besoldung beim Austritt Barwert der erworbenen Leistungen = 60 1 (Rs − (65 − Alter) × )× × vB × Barwertfaktor 36 100
Berechnung der Leistungskürzung bei Auszahlung einer weiteren Leistung Bei einem Vorbezug oder bei einer Übertragung von einem Teil der Freizügigkeitsleistung infolge Ehescheidung reduziert sich das Ruhegehalt um Y Prozent der jeweils versicherten Besoldung. Massgebend für die Berechnung von Y sind die versicherte Besoldung und der Barwertfaktor im Zeitpunkt des Bezugs: bezogener Betrag 100 Barwertfaktor versicherte Besoldung Die Auszahlungen samt Zinsen werden bei der Berechnung der Austrittsleistung von den Beträgen nach Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe b und c abgezogen.
Berechnung der Leistungserhöhung bei Rückzahlung einer weiteren Leistung Bei einer Rückzahlung erhöht sich das Ruhegehalt um Z Prozent der jeweils versicherten Besoldung. Massgebend für die Berechnung von Z sind die versicherte Besoldung und der Barwertfaktor im Zeitpunkt der Rückzahlung: zurückbeza hlter Betrag 100 Barwertfaktor versicherte Besoldung
Berechnung des Ruhegehaltes bei vorzeitigem Ruhestand ab62. Altersjahr Rücktrittsalter Umwandlungssatz
7,06
7,22
7,39
7,56 Vorzeitiges (jährliches) Ruhegehalt =
Freizügigkeitsleistung × Umwandlungssatz 100 Das Alter beim vorzeitigen Rücktritt wird auf Monate genau berücksichtigt. Die Umwandlungssätze gelten für ganze Altersjahre. Zwischenwerte auf den Monat genau ergeben sich durch lineare Interpolation.