Quelle

AS 2004 4709

Energieverordnung
(EnV)

Änderung vom 10. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

1a. Kapitel: Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität

1. Abschnitt: Kennzeichnung von Elektrizität

Art. 1a Kennzeichnungspflicht

Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr bezogen auf die gesamthaft an diese gelieferte Elektrizität informieren über:

  1. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität (Lieferantenmix);

  2. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland);

  3. das Bezugsjahr;

  4. Namen und Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a–c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

Art. 1b Informationspflicht

Unternehmen, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über:

  1. die gelieferte Elektrizitätsmenge;

  2. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden;

  3. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland).

Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

Art. 1c Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung

Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt.

2. Abschnitt: Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

Art. 1d Inhalt des Nachweises

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen stellen auf Antrag des Elektrizitätsproduzenten einen Nachweis aus über:

  1. die produzierte Elektrizitätsmenge;

  2. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden;

  3. den Zeitraum und den Ort der Produktion.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 1 regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

Der Nachweis nach Absatz 1 kann zur Erfüllung der Informationspflicht nach

Artikel 1b verwendet werden.

Art. 1e Prüfverfahren

Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Erfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden.

Das Departement legt das Prüfverfahren fest.

Art. 5a Erstattung der Mehrkosten

AlsMehrkosten gilt die Differenz zwischen der Vergütung des unabhängigen Produzenten nach Artikel 7 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes und dem marktorientierten Bezugspreis.

Die Betreiberinnen der Übertragungsnetze bezeichnen gemeinsam eine unabhängige Stelle, die den Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung auf Antrag die Mehrkosten erstattet.

Die unabhängige Stelle ist berechtigt, zur Überprüfung des Antrags die dazu notwendigen Unterlagen vom antragstellenden Unternehmen einzufordern.

Über Streitigkeiten aus der Erstattung der Mehrkosten entscheidet die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes bestimmte Behörde. Diese teilt der unabhängigen Stelle ihre Entscheide mit.

Art. 5b Überwälzung der Mehrkosten

Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, der unabhängigen Stelle die Kosten zu vergüten. Diese umfassen die erstatteten Mehrkosten und die Vollzugskosten der unabhängigen Stelle.

Die Netzbetreiberinnen dürfen die Kosten nach Absatz 1 auf die Betreiberinnen der unterliegenden Netze überwälzen. Diese dürfen die Kosten auf die Endverbraucher überwälzen.

Art. 5c Berichterstattung

Die unabhängige Stelle erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Erstattung und Überwälzung der Mehrkosten sowie über die ihr anfallenden Vollzugskosten.

Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz

Das Departement kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen: …

Art. 8

Aufgehoben

Art. 21a Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

  1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditiert sein;

  2. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

  3. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 22 Abs. 1

Das Bundesamt kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Mehrkosten sowie die in Verkehr gebrachten Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.

Art. 27 Abs. 1

Für die Verfügung von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle (Art. 22) erhebt das Bundesamt eine Gebühr nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad (100–130 Fr. pro Stunde).

Art. 28 Bst. c und d

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt (Art. 1a);

  2. die Informationspflicht nicht erfüllt (Art. 1b).

II

Die Anhänge1.2 und 4 werden wie folgt geändert:

1. Anhang 1.2 Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

7. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Ziffer 7 .1 Bst. b

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss:

b. der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 19943 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen in der Fassung der Richtlinie 2003/66/EG.

2. Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 4 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 4

Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung

1 Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen

1.1 Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen. 1.2 Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr. 1.3 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:

Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien Erneuerbare Energien Wasserkraft Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie Windenergie Biomassea Geothermie Nicht erneuerbare Energien Kernenergie Fossile Energieträger Erdöl Erdgas Kohle Abfälleb Nicht überprüfbare Energieträger a Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, jedoch ohne Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien. b Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien.

1.4 Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen sämtliche dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden. 1.5 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, namentlich der Vertrag, der Nachweis nach Artikel 1d, der Herkunftsnachweis, das Zertifikat oder der Zählerstand der Produktionsanlage. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können. 1.6 Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden. 1.7 Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger». 1.8 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferantenmix in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher. 1.9 Das Bundesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.

2 Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Unternehmen

2.1 Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt. 2.2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt. 2.3 Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen. 2.4 Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur1. Deren Masse müssen mindestens 10 × 7 cm betragen. 2.5 Die Tabelle kann ergänzt werden mit Grafiken (Beispiel: Figur 2) oder mit anderen Zusatzinformationen, beispielsweise über Elektrizitätsprodukte, die von bestimmten Kundengruppen bezogen werden (Beispiel: Figur 3), sofern die Verständlichkeit und Lesbarkeit der Tabelle gewährleistet ist.

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen. Figur 1 Kontakt: www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 Bezugsjahr: 2005 in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0% 40.0%

cm Wasserkraft 50.0% 40.0% Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% Kernenergie 45.0% 30.0% Fossile Energieträger 0.0% 0.0% Abfälle2.0%2.0% Nicht überprüfbare Energieträger3.0% Total 100.0% 72.0% Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Grafik ergänzt.

Figur 2 Nicht Kontakt: www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 überprüfbare Abfälle Energieträger Bezugsjahr: 2005 2% 3% in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0% 40.0%

cm Wasserkraft 50.0% 40.0% Erneuerbare Energien Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% 50% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% Nicht erneuerbare Energien Kernenergie 45.0% 30.0% 45% Fossile Energieträger 0.0% 0.0% Abfälle2.0%2.0% Nicht überprüfbare Energieträger3.0% Total 100.0% 72.0% Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Zusatzinformation über das für eine bestimmte Kundengruppe produzierte Elektrizitätsprodukt. Figur 3 Kontakt: www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 Stromprodukt: "ABC-Hydro" Bezugsjahr: 2005 Ihr Stromprodukt "ABC-Hydro" wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0% 40.0% 100.0% 100.0%

cm Wasserkraft 50.0% 40.0% 100.0% 100.0% Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% 0.0% 0.0% Kernenergie 45.0% 30.0% 0.0% 0.0% Fossile Energieträger 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% Abfälle2.0%2.0% 0.0% 0.0% Nicht überprüfbare Energieträger3.0% 0.0% - Total 100.0% 72.0% 100.0% 100.0%