730.01
Energieverordnung (EnV)
(EnV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 30. November 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom26. Juni 19981 (Gesetz, EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel Begriffe
Art. 1 1a. Kapitel:4 Elektrizität Art. 1a
In dieser Verordnung bedeuten:
a. unabhängige Produzenten: Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energien: 1. vorwiegend für den Eigenbedarf erzeugen, oder 2. ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen;
leitungsgebundene Energien: Elektrizität, Gas und Fernwärme;
Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung: privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag;
Überschussenergie: die von unabhängigen Produzenten über den am Ort der Produktionsstätte bestehenden Eigenbedarf hinaus produzierte Energie;
Eigenbedarf: Energie zur Deckung des Energieverbrauchs des unabhängigen Produzenten sowie der von ihm vertraglich zu beliefernden Dritten;
erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (insbesondere Holz, ohne Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien);
Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Kehrichtverbrennungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, AS 1999 207 welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
3 Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Nutzung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen und anderen thermischen Anlagen.
Mit Ausnahme von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen und Kehrichtverbrennungsanlagen müssen die Anlagen je nach Art einen minimalen, durch Messungen nachweisbaren Jahreswirkungsgrad von 60–80 Prozent aufweisen;
energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;
Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermittelteten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen;
Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen;
Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen;
private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energietechnische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umweltorganisationen.
Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von
1. Abschnitt Kennzeichnung von Elektrizität
Kennzeichnungspflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr bezogen auf die gesamthaft an diese gelieferte Elektrizität informieren über: a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität (Lieferantenmix);
b. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland); c. das Bezugsjahr; d. Namen und Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens. 2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a–c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.
Art. 1b Informationspflicht
Unternehmen, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über:
die gelieferte Elektrizitätsmenge;
die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden;
die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland).
Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.
Art. 1c Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung
Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt.
2. Abschnitt Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
Art. 1d Inhalt des Nachweises
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen stellen auf Antrag des Elektrizitätsproduzenten einen Nachweis aus über:
die produzierte Elektrizitätsmenge;
die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden;
den Zeitraum und den Ort der Produktion.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 1 regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.
Der Nachweis nach Absatz 1 kann zur Erfüllung der Informationspflicht nach
Artikel 1b verwendet werden.
Art. 1e Prüfverfahren
Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Erfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden.
Das Departement legt das Prüfverfahren fest.
2. Kapitel Unabhängige Produzenten
Art. 2 Allgemeine Anforderungen
Die unabhängigen Produzenten und die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung legen die Anschlussbedingungen (z.B. Anschlusskosten, Vergütung) vertraglich fest.
Die Anschlussbedingungen dürfen die unabhängigen Produzenten im Vergleich zu den Energiebezügern ohne eigene Produktionsanlagen nicht diskriminieren.
Bei der Festlegung der Anschlussbedingungen ist das zeitliche Verhältnis und die Zuverlässigkeit der Einspeisungen aller unabhängigen Produzenten innerhalb eines Netzgebietes zu berücksichtigen.
Der unabhängige Produzent ist verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende und gefährliche Wirkungen im Netz zu vermeiden.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung verpflichtet, die Energieerzeugungsanlagen der unabhängigen Produzenten mit dem Netz so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen gehen zu Lasten des unabhängigen Produzenten.
Die unabhängigen Produzenten erstatten dem von der Einspeisung betroffenen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem Bundesamt für Energie (Bundesamt) periodisch Bericht über die selbst erzeugte und die an das Netz abgegebene Energie.
Art. 3 Überschussenergie und regelmässig produzierte Energie
Als Überschussenergie gilt die von einem unabhängigen Produzenten erzeugte Energie, für die am Ort der Produktionsstätte kein Eigenbedarf besteht.
Die von unabhängigen Produzenten angebotene Energie gilt dann als regelmässig erzeugt, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind oder wenn Energiemenge, Zeitperioden und Zeitdauer der Einspeisung Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem unabhängigen Produzenten sind.
Art. 4 Marktorientierte Bezugspreise
Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung für die Beschaffung gleichwertiger Energie.
Die beanspruchten Systemdienstleistungen (insbesondere Netzregulierung inklusive Konsumanpassung) müssen vom unabhängigen Produzenten abgegolten werden. Die durch die Einspeisung auf Nieder- oder Mittelspannungsebene vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung sind der Vergütung hinzuzuschlagen.
Art. 5 Wasserkraftwerke
Die in Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes enthaltene Leistungsgrenze von 1 MW für Wasserkraftwerke bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt
Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom22. Dezember 19165.
Mehrere kleine Wasserkraftwerke eines unabhängigen Produzenten, die wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden, gelten als eine Anlage.
Bei Elektrizität, die aus Wasserkraftwerken mit einer Bruttoleistung über 1 MW gewonnen wird, richtet sich die Vergütung nach den marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie (Art. 4).
Art. 5a6 Erstattung der Mehrkosten
AlsMehrkosten gilt die Differenz zwischen der Vergütung des unabhängigen Produzenten nach Artikel 7 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes und dem marktorientierten Bezugspreis.
Die Betreiberinnen der Übertragungsnetze bezeichnen gemeinsam eine unabhängige Stelle, die den Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung auf Antrag die Mehrkosten erstattet.
Die unabhängige Stelle ist berechtigt, zur Überprüfung des Antrags die dazu notwendigen Unterlagen vom antragstellenden Unternehmen einzufordern.
Über Streitigkeiten aus der Erstattung der Mehrkosten entscheidet die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes bestimmte Behörde. Diese teilt der unabhängigen Stelle ihre Entscheide mit.
Art. 5b7 Überwälzung der Mehrkosten
Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, der unabhängigen Stelle die Kosten zu vergüten. Diese umfassen die erstatteten Mehrkosten und die Vollzugskosten der unabhängigen Stelle.
Die Netzbetreiberinnen dürfen die Kosten nach Absatz 1 auf die Betreiberinnen der unterliegenden Netze überwälzen. Diese dürfen die Kosten auf die Endverbraucher überwälzen.
Art. 5c8 Berichterstattung Die unabhängige Stelle erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Erstattung und Überwälzung der Mehrkosten sowie über die ihr anfallenden Vollzugskosten.
Art. 6 Kommission
Das Bundesamt ernennt eine Kommission aus Vertretern des Bundes, der Kantone, der Energiewirtschaft und der unabhängigen Produzenten.
Die Kommission berät das Bundesamt und die Kantone in Fragen über Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.
3. Kapitel Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
Art. 7 Energietechnisches Prüfverfahren
Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.9
Das Departement kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen:10
die zu ermittelnden Verbrauchswerte bei den massgebenden Betriebsarten;
die Unterlagen, die der Gesuchsteller für das energietechnische Prüfverfahren einreichen muss;
die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;
die technischen Prüfanforderungen;
den Inhalt des Prüfberichtes;
die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden.
Die Prüfstellen verfassen über jede Prüfung einen Bericht (Abs. 2 Bst. e) zuhanden des Gesuchstellers.
Art. 811
Art. 9 Verbrauchs-Zielwerte
Die Verbrauchs-Zielwerte von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, sowie die Fristen, nach deren Ablauf die Verbrauchs-Zielwerte nicht mehr überschritten werden sollen, sind in den Anhängen2.1ff. festgelegt.
Wer in den Anhängen2.1ff. bezeichnete Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt oder importiert, muss dem Bundesamt oder der vom Departement bezeichneten Stelle periodisch Bericht über die erreichten Ergebnisse bei der Reduktion des Energieverbrauchs erstatten. Die Ergebnisse werden vom Bundesamt oder von der vom Departement bezeichneten Stelle veröffentlicht.
Art. 10 Anforderungen für das Inverkehrbringen
Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen1.1ff. festgelegt.
Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen1.1ff. in Verkehr bringt, muss:
eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden;
technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem Bundesamt erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.
Konformitätserklärungen und technische Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 11 Angabe des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen12
Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Bei Personenwagen sind zusätzlich die CO2-Emissionen anzugeben.13
Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen bei den massgebenden Betriebsarten geben.14 Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.
Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 8 Abs. 2).
4. Kapitel Förderung
1. Abschnitt Massnahmen
Art. 12 Information und Beratung
Kantone, Gemeinden und private Organisationen werden bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Herausgabe von Veröffentlichungen zur Information und Beratung unterstützt. Die Unterstützung solcher Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.
Das Bundesamt erarbeitet zusammen mit den Kantonen und betroffenen privaten Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zu dieser Verordnung, insbesondere Empfehlungen:
für die Berechnung und die Festlegung der Vergütung der von unabhängigen Produzenten abgegebenen Energie (Art. 7 Abs. 2–4 EnG);
zur Festlegung der Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 2 Abs. 1).
Art. 13 Aus- und Weiterbildung
Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, wird namentlich gefördert:
durch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder von privaten Organisationen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind;
durch Veranstaltungen (z. B. Schulungskurse und Fachtagungen), die das Bundesamt durchführt.
Das Bundesamt unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Verbänden und Bildungsinstitutionen auf allen Stufen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten namentlich durch:
Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;
Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen;
Weiterbildung von Lehrkräften;
Entwicklung und Unterhalt eines Informationssystems.
Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung (z. B. durch Stipendien) ist ausgeschlossen.
Art. 14 Forschung, Entwicklung und Demonstration
Die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahresprogrammen richtet sich nach den Artikeln 23–25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 198315.
Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich werden nach Anhörung des Standortkantons unterstützt, sofern:
sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;
das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind;
das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht; und
die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.
Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Absatz 2 sinngemäss.
Art. 15 Energie- und Abwärmenutzung
Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien werden unterstützt, sofern die Massnahmen:
im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes durchgeführt werden;
energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeinerer Bedeutung sind; oder
für die Einführung einer Technologie wichtig sind.
Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn eine Massnahme:
der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht;
die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert;
die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und
ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.
Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich auf Wasserkraftwerke mit einer Bruttoleistung bis 1 MW (Art. 5 Abs. 1).
Bei der Nutzung von Energieholz werden die Aufbereitung, Lagerung und energietechnische Verwertung von Wald-, Rest-, Alt- und Flurholz unterstützt.
Bei der Nutzung von Abwärme aus chemischen Prozessen werden alle dafür erforderlichen technischen Einrichtungen mit Finanzhilfen unterstützt, nicht aber die für den chemischen Prozess selber benötigten System- und Anlagenteile.
2. Abschnitt Finanzielle Beiträge
Art. 16 Objektgebundene Finanzhilfen
Objektgebundene Finanzhilfen werden an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und:
dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder
das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.
Art. 17 Globalbeiträge
Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach
Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme,
werden gewährt, wenn der betreffende Kanton:
Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt;
einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und
die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unverhältnismässig erschwert.
...16
Globalbeiträgewerden auch an Kantone geleistet, die zusammen mit anderen Kantonen ein gemeinsames Programm durchführen.
Die Kantone erstatten dem Bundesamt bis zum31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm.17 Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über:
die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch;
die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;
den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;
die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
Dem Bundesamt sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.
3. Abschnitt Verfahren
Art. 18 Inhalt der Gesuche
Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
Name bzw. Firma des Gesuchstellers;
Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;
Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;
Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.
Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;
18 Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits und des vom Bund erwarteten Globalbeitrages;
Kreis der Finanzhilfeempfänger und Höhe des zur Förderung von Massnahmen Privater reservierten finanziellen Anteils;
kurze Beschreibung der vom Programm zu erwartenden energie- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen (Energieeinsparungen, Energieerzeugung, Investitionen usw.).
Art. 19 Einreichung der Gesuche und Stellungnahme der Kantone
Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem Bundesamt mindestens zwei Monate vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Projektausführung einzureichen.
Die Gesuche um Globalbeiträge des Bundes sind dem Bundesamt bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.
Das Bundesamt unterbreitet Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen, die für die Kantone energiepolitisch bzw. -technisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.
Art. 20 Verfügung
Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge des Bundes entscheidet das Bundesamt innert zweier Monate nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen in der Regel durch Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.
Das Bundesamt kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge eine beratende Kommission einsetzen und Sachverständige beiziehen.
Die Verfügung bestimmt die Einzelheiten des zu unterstützenden Projekts bzw. Förderprogramms und nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Verfügung verbunden sind. Sie legt die Form der Finanzhilfe, den Beitragssatz, den Höchstbetrag, die allenfalls anrechenbaren Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit sowie eine allfällige Verzinsung und Rückzahlung fest.
Das Bundesamt eröffnet die Verfügung dem Gesuchsteller und orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.
Es erstellt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.
5. Kapitel Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen
Art. 21 Vollzug
Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des Bundesamtes die Artikel 2–5.
Das Bundesamt vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7–11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.
Die Kantone und das Bundesamt koordinieren den Vollzug.
Art. 21a19 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199620 akkreditiert sein;
von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
Art. 22 Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen
Das Bundesamt kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Mehrkosten sowie die in Verkehr gebrachten Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.21
Das Bundesamt ist befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.
Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das Bundesamt eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht hat, trägt die Kosten.
Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Es kann das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
Art. 23 Private Organisationen
Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung nach Anhörung der Kantone beigezogenen privaten Organisationen müssen sich selbst finanzieren. Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Vollzugskompetenzen die Aufwendungen für einzelne, vereinbarte Aufgaben ganz oder teilweise entschädigen. Zur Anwendung gelangen die jeweils gültigen Ansätze der Bundesverwaltung für den Beizug von Experten und Beauftragten.
Der Beizug privater Organisationen muss dem Bund und den Kantonen insbesondere fachliche, zeitliche und finanzielle Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Vollzug bringen.
Dem Bundesamt obliegt die Aufsicht; es koordiniert die Tätigkeiten der beauftragten privaten Organisationen.
Art. 24 Inhalt des Leistungsauftrages
Mit dem Leistungsauftrag gibt das Departement nach Anhörung der Kantone einer Organisation nach Artikel 23 für einen bestimmten Bereich spezifische Ziele, Programme oder einzelne Aufgaben vor.
Im Leistungsauftrag sind insbesondere zu regeln:
allgemeine Anforderungen an die Organisation und Bedingungen für die Übertragung des Leistungsauftrages;
Aufgabenbereich sowie entsprechende Ziele und Fristen des Auftrages;
Kriterien zur Beurteilung der Leistungserfüllung und allfälligen Anpassung der Ziele;
die gewährten finanziellen Mittel und der Zahlungsrahmen;
Inhalt, Umfang, Form und Methode der durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen;
Inhalt, Umfang, Form und Zeitplan der Berichterstattung an das Departement;
Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages.
Art. 25 Überprüfung, Änderung und Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages
Das Departement überprüft alle zwei Jahre den Zielerreichungsgrad und die Leistungserbringung.
Es berücksichtigt bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades die konjunkturelle Lage, Preisentwicklung und Wirkung anderer Massnahmen.
Ergeben sich in Bezug auf die Rahmenbedingungen nach Absatz 2 erhebliche Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Vereinbarungspartner, können beide eine Anpassung des Leistungsauftrages, insbesondere der Ziele und Fristen, verlangen.
Stellt das Departement fest, dass die Ziele des Leistungsauftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der beauftragten privaten Organisation liegen, nicht innert der festgelegten Frist erreicht werden können, kann es die Leistungsvereinbarung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung fristlos kündigen.
Art. 26 Untersuchung der Auswirkungen
Das Departement erstattet dem Bundesrat im Rhythmus von mindestens sechs Jahren Bericht über die Wirkung der Förderungsmassnahmen, insbesondere der finanziellen Beiträge, und beantragt, wenn nötig, die entsprechenden Änderungen.
Das Bundesamt kann im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Massnahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Aufträge an Dritte erteilen.
Die Kantone, Gemeinden und übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.
6. Kapitel Gebühren und Strafbestimmung
Art. 27 Gebühren
Für die Verfügung von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle (Art. 22) erhebt das Bundesamt eine Gebühr nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad (100–130 Fr. pro Stunde).22
Auslagen (Spesen, Fotokopien usw.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 2823 Strafbestimmung
Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt (Art. 10);
24 den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten und bei Personenwagen zusätzlich die CO2-Emissionen nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11);
25 die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt (Art. 1a);
26 die Informationspflicht nicht erfüllt (Art. 1b).
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 29 Übergangsbestimmungen
Bei bestehenden Verträgen über Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten kann von beiden Parteien nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anpassung an die Anforderungen von Artikel 7 des Gesetzes und dieser Verordnung verlangt werden.
Bis zum31. Dezember 2001 werden auch objektgebundene Finanzhilfen nach
Artikel 16 geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht
und der betroffene Standortkanton keine Globalbeiträge des Bundes (Art. 15 EnG) erhält.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Energienutzungsverordnung vom22. Januar 199227;
die Verordnung vom18. Dezember 199528 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels17 am1. Januar 1999 in Kraft.
Artikel 17 tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
[AS 1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64]
[AS 1996 108, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 10] Anhang 1.1 (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4 und 11 Abs. 1 und 3) Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern
Geltungsbereich 1.1 Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speicherinhalt von30 l bis und mit 2000 l Wasser, die mit einer werkseitigen oder vorfabrizierten Wärmedämmung versehen sind, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. 1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen platzgedämmte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, Durchfluss-Wassererwärmer, direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer sowie die Verbindungen (Pumpen, Armaturen usw.) zwischen Wärmeerzeugern und den in Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräten.
Anforderungen für das Inverkehrbringen 2.1 Die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärme- Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in24 h verluste in kWh in24 h
0,75 700 4,1
0,90 800 4,3
1,1 900 4,5 100 1,3 1000 4,7 120 1,4 1100 4,8 150 1,6 1200 4,9 200 2,1 1300 5,0 300 2,6 1500 5,1 400 3,1 2000 5,2 500 3,5 600 3,8 a Zwischengrössen sind linear zu interpolieren. Der tatsächliche Inhalt darf den Nenninhalt um max. 5 % unterschreiten.
Die maximal zulässigen Wärmeverluste gelten für Anlagen und Geräte mit höchstens zwei wasserführenden Rohrstutzen. Für jeden weiteren wasserführenden Rohrstutzen erhöhen sie sich um je 0,1 kWh in 24 Stunden bis maximal 0,3 kWh in 24 Stunden. Die Messung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
mittlere Wassertemperatur 65 °C;
Umgebungstemperatur 20 °C;
keine Wasserentnahme;
vollständig mit Wasser gefülltes Gerät.
Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;
Erklärung, dass der Wassererwärmer, Warmwasser- oder Wärmespeicher die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
Technische Unterlagen Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;
die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;
eine Liste der allenfalls ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
Kennzeichnung Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
Hersteller und Vertriebsfirma;
Typenbezeichnung;
Nenninhalt in Litern;
Wärmeverluste in kWh/24 h.
Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 8 Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.
Übergangsregelung Für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gekommen sind, gelten die Anforderungen und das Verfahren für die Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom22. Januar 199229.
Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen 7.2 1.1.11.2 2. 3. 4. 7.7.17.2 8. 3. 4. 1.1.11.2 2.2.12.2 3. 4. 3. 4. 3. 4.2.12.1.12.1.22.1.32.1.42.22.2.22.2.33.13.25.15.25.35.47.17 cm7 cm
und Geräte, für die eine Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom22. Januar 1992 erteilt worden ist.
[AS 1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64] Anhang 1. 230 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4 und 11 Abs. 1) Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.
Anforderungen für das Inverkehrbringen Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen entsprechen der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom3. September 199631 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen.
Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.
Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
eine Beschreibung des Gerätes;
Ziff. I Abs. 1 der V vom19. Nov. 2003 (AS 2003 4747) und Ziff. II1 der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit1. Jan. 2005 (AS 2004 4709). Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen
eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5. Technische Unterlagen Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;
die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und –pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;
eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6. Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 8 Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.
Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199232 über
der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom21. Januar 199433 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen in der Fassung der Richtlinie 2003/66/EG.
Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis zum31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.
vom9.7.2003, S. 10) Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Anhang 2.134 Anhänge2.2 und 2.335 Anhang 3.136 Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswaschmaschinen 1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. 1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:
Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können;
Geräte ohne Schleudervorrichtung;
Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z. B. Doppelbehältermaschinen).
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199237 über
der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom23. Mai 199538 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen in der Fassung der Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom17. Dezember 199639.
2.2 Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 60456 gemessen.
Anhang 3.240 Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern 1.1 Netzbetriebene elektrische Wäschetrockner unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199241 über
der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom23. Mai 199542 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltswäschetrockner.
2.2 Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
3. Energietechnisches Prüfverfahren Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 61121 gemessen.
4. Übergangsregelung Anhang 3.343 Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen) Geltungsbereich Netzbetriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:
Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);
Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W);
Reflektorlampen;
Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen,
B. Batterien, vermarktet werden;
Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden;
Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z. B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.
Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen
a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199244 über Ziff. I Abs. 1 der V vom19. Nov. 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004 (AS 2003 4747). Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen
b. der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 199845 zur Energieetikettierung für Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen). Wer Haushaltslampen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50285 gemessen.
Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung vom21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Anhang 3.446 Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltsgeschirrspülern 1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199247 über
der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom16. April 199748 zur Energieetikettierung für elektrische Haushaltsgeschirrspüler in der Fassung der Richtlinie 99/9/EG der Kommission vom26. Februar 199949.
2.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen.
Anhang 3.550 Angabe des Energieverbrauchs von kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten 1.1 Netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199251 über
der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom19. September 199652 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.
2.2 Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50229 gemessen.
Anhang 3.653 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die:
ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und
vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.
Inhalt der Angaben Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angeben. Die Angabe für den Treibstoffverbrauch richtet sich nach der Typengenehmigung. Bei den CO2-Emissionen ist zusätzlich der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller angebotenen Neuwagen-Modelle zu deklarieren. Für monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge sind der Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer und die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäss den Anhängen I und IV der Richtlinie 1999/94/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom13. Dezember 199954 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenwagen (Richtlinie 1999/94/EG) anzugeben. Bei mono- und bivalenten Gasfahrzeugen ist ausschliesslich der Gasbetrieb zu deklarieren. Der Treibstoffverbrauch ist in m3 CNG pro 100 Kilometer inklusive Benzinäquivalent anzugeben. Das Benzinäquivalent berechnet sich sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.
Ziff. I der V vom26. Mai 2004, in Kraft seit1. Juli 2004 (AS 2004 3011). Der Text der Richtlinien kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85, 8035 Zürich (Internet: www.osec.ch/eics) angefordert werden. Die elektronische Einsichtnahme ist auf der offiziellen EU- Datenbank unter www.europa.eu.int/eur-lex möglich.
Sobald Treibstoffgemische (Benzin, Diesel, Erdgas) mit biogenen Treibstoffanteilen flächendeckend angeboten werden, müssen bei Neuwagen, die mit diesen Gemischen betrieben werden können, die CO2-Emissionen differenziert nach den effektiven Anteilen und dem klimarelevanten Anteil deklariert werden. Der zu diesem Zeitpunkt geltende biogene Treibstoffanteil des entsprechenden Treibstoffgemischs ist gemäss den Ziffern7.1.2,7.1.3,7.1.4 sowie den Ziffern7.2.2,7.2.3,7.2.4 mit dem Prozentwert anzugeben. Das Departement legt den biogenen Treibstoffanteil sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen aller angebotenen Fahrzeuge fest, sobald die Anbieter von Treibstoffen das flächendeckende Angebot nachweisen. Die klimarelevanten CO2-Emissionen werden wie folgt berechnet:
100 − C * 100 100 Wobei: A: klimarelevante CO2-Emissionen B: CO2-Emissionen des Modells C: biogener Anteil an den Emissionen Energieeffizienz-Kategorie 2.2.1. Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss zudem die Energieeffizienz- Kategorie aufgrund der Energieeffizienz des Modells angeben. Die Energieeffizienz-Kategorie eines Fahrzeuges wird mit Hilfe einer Bewertungszahl angegeben; diese wird nach der folgenden Formel berechnet, und auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet: 65400 * V Bewertungszahl = 4000 + 9 * G Wobei: V: Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km G: Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom19. Juni 199555 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) in kg Für die Verbrauchs- und Leergewichtsdaten (V und G) ist die Typengenehmigung des entsprechenden Modells massgebend. Sind unter der gleichen Typengenehmigung mehrere Modellversionen/-varianten mit einem Leergewichtsbereich aufgeführt, so wird die Bewertungszahl – unterschieden nach Getriebeart (manuell, automatisch, stufenlos) – auf der Grundlage des jeweils höchsten Verbrauchs und des höchsten Leergewichts ermittelt. Die ermittelten Bewertungszahlen respektive Energieeffizienz-Kategorien gelten in diesem Fall für alle auf der Typengenehmigung geführten Modellversionen/-varianten derselben Getriebeart. Die zur Umrechnung von Litern (Diesel, Benzin) resp. m3 (Erdgas CNG) in Kilogramm verwendete Dichte beträgt: Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Bewertungzahl in eine der sieben Energieeffizienz-Kategorien A, B, C, D, E, F, G gemäss den folgenden Bedingungen eingeteilt: A: Bewertungszahlen unterhalb einer Bewertungszahl BWZA/B, sodass 1/7 aller Modelle die gleiche oder eine geringere Bewertungszahl aufweisen B: Bewertungszahlen zwischen BWZA/B und BWZA/B + BB = BWZB/C C: Bewertungszahlen zwischen BWZB/C und BWZB/C + BB = BWZC/D D: Bewertungszahlen zwischen BWZC/D und BWZC/D + BB = BWZD/E E: Bewertungszahlen zwischen BWZD/E und BWZD/E + BB = BWZE/F F: Bewertungszahlen zwischen BWZE/F und BWZE/F + BB = BWZF/G G: Bewertungszahl oberhalb BWZF/G Wobei: Kategorie-Bandbreite: BB =
,5 BWZØ: Bewertungszahl für den Durchschnitt des Treibstoffverbauchs und des Leergewichts aller im Verkauf angebotenen Modelle Stichtag der Datenerhebung für die Berechnung von BB ist jeweils der 30. November. Grundlage für die Datenerhebung sind die Typengenehmigungen der zum Verkauf angebotenen Neuwagen-Modelle. Alle Zahlen werden auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet. Modelle mit identischer Bewertungszahl werden jeweils der gleichen Energieeffizienz-Kategorie zugeordnet. Das Departement legt die Energieeffizienz-Kategorien fest. Es überprüft sie alle zwei Jahre und bestimmt sie gegebenenfalls gestützt auf die Datenerhebung neu. Bei Neubestimmung der Energieeffizienz-Kategorien gibt das
Gemäss einer Messung der Eidg. Matrialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998.
Gemäss Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom16. Dez. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen, ABl. L375 vom31.12.1980, S.36; geändert durch die Richtlinie 1999/100/EG Departement diese bis 31. Januar des Folgejahres bekannt und setzt sie jeweils auf den1. Juli in Kraft.
Form und Ort der Angabe Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 7.1. Werden die Angaben in bestehende Daten- und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt, so richtet sich die Gestaltung nach Ziffer 7.2 (vereinfachte Darstellung). Die Angaben nach Ziffer 2 müssen auch in länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gemacht werden. Vorbehalten bleiben Sammelprospekte, Markenmagazine und Ausstellungsbroschüren ohne Preisangaben. In Werbeschriften müssen die Angaben nach Ziffer 2 gemacht werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Dabei bedeuten:
a. Werbeschriften: Werbetexte in Zeitungen, Zeitschriften, Markenmagazinen und Broschüren, auf Flugblättern, Plakaten und anderen Werbeflächen sowie im Internet.
Leistung: quantitative Angaben in PS oder kW, Angaben zur Höchstgeschwindigkeit, zum Beschleunigungsvermögen sowie Umschreibungen dieser Eigenschaften.
hervorgehoben: wenn die Leistung und/oder der Verbrauch – in Werbeschriften in Titeln und in Überschriften aufgeführt ist; – gestalterisch (z. B. farblich, hinterlegt durch Schriftgrad, Fettdruck oder Einrahmung) im Fliesstext abgehoben ist; – als einziges technisches Leistungsmerkmal des Fahrzeuges im Fliesstext aufgeführt ist; – ausserhalb des Fliesstextes allein stehend aufgeführt ist.
Energietechnisches Prüfverfahren Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden nach Artikel 97 Absatz 5 VTS59 gemessen.
Information durch das Bundesamt Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2. Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG gilt sinngemäss. Es wertet überdies jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der Neuwagen-Flotte aus und informiert über dessen Entwicklung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. Wer Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle jeweils bis 15. April für das vorhergehende Kalenderjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen:
Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Modell (Typ) und Ausführung;
Treibstoffart;
Leergewicht, Hubraum und Leistung;
spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer resp. bei Gasfahrzeugen in m3 CNG pro 100 Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma;
CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;
Energieeffizienz-Kategorie.
Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle des Bundesamts für Strassen teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt bezeichneten Stelle jeweils bis 15. Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart.
Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswertung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.
Übergangsbestimmungen Für die Angabe des Treibstoffverbrauchs gemäss Ziffer 2.1 gelten bis zum 30. Juni 2006 die bisherigen Bestimmungen.
Darstellung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen Ausführliche Darstellung auf Energieetiketten Originalgrösse der Etikette: Minimale Schriftgrössen (SG): Haupttitel und Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16 Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz: SG 14 Marke, Typ: SG 11 Text und weitere Angaben: SG 10 7.1.1 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile Marke XXXXX Typ XXXXX Treibstoff Benzin oder Diesel Getriebe XXXXX Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Durchschnitt aller angebotenen Fahrzeug- XXX Gramm / km modelle AB [hellgrün] C [gelbgrün] [gelbgrün] C 7.1.2 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil Treibstoff Benzin oder Diesel Getriebe XXXX Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km C [gelbgrün] [gelbgrün] C 7.1.3 Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Treibstoff Erdgas CNG Getriebe XXXX Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften (X,X Liter Benzinäquivalent) C [gelbgrün] [gelbgrün] C 7.1.4 Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Treibstoff Erdgas CNG / Benzin Getriebe XXXXX Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften (X,X Liter Benzinäquivalent) CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km C [gelbgrün] [gelbgrün] C 7.2 Vereinfachte Darstellung Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben
und Preise. Muss die Treibstoffart und das Leergewicht benennen. Vorgegebener Teil (siehe Abbildungen): Dieser Teil muss eine Mindesthöhe von 120 mm und eine Breite von mindestens 160 mm aufweisen. Neben diesen Feldern darf nichts anderes stehen. Die horizontalen Umhüllungslinien sind zwingend, die vertikalen Umhüllungslinien freiwillig.
Minimale Schriftgrössen (SG): Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16 Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Fahrzeugs: SG 14 Text und weitere Angaben: SG 10 730.01 Energie 7.2.1 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km CO2-Emissionen XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Durchschnitt aller angebotenen Fahrzeugmodelle XXX Gramm / km C [gelbgrün] [gelbgrün] C Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Verordnung 730.01 7.2.2 Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km CO2-Emissionen XXX Gramm / km C [gelbgrün] [gelbgrün] C Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen 730.01 Energie 7.2.3 Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben
werden Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften (X,X Liter Benzinäquivalent) CO2-Emissionen XXX Gramm / km C [gelbgrün] [gelbgrün] C Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
Verordnung 730.01 7.2.4 Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km (X,X Liter Benzinäquivalent) CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km C [gelbgrün] [gelbgrün] C Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Anhang 3.760 (Art. 7 Abs. 1 und 2; 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Elektrobacköfen 1.1 Netzbetriebene Elektrobacköfen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. 1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:
Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können;
tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter18 kg liegt.
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom22. September 199261 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch
der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom8. Mai 200262 zur Energieetikettierung für Elektrobacköfen.
2.2 Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
3. Energietechnisches Prüfverfahren Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50304 gemessen.
4. Übergangsregelung bis zum30. Juni 2004 vom Markt zu nehmen.
Anhang 463 Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung
Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen 1.1 Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen. 1.2 Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr. 1.3 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:
Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien Erneuerbare Energien Wasserkraft Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie Windenergie Biomassea Geothermie Nicht erneuerbare Energien Kernenergie Fossile Energieträger Erdöl Erdgas Kohle Abfälleb Nicht überprüfbare Energieträger a Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, jedoch ohne Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien. b Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien.
1.4 Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen sämtliche dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden. 1.5 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, namentlich der Vertrag, der Nachweis nach Artikel 1d, der Herkunftsnachweis, das Zertifikat oder der Zählerstand der Produktionsanlage. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können. 1.6 Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden. 1.7 Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger». 1.8 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferantenmix in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher. 1.9 Das Bundesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.
Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Unternehmen 2.1 Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt. 2.2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt. 2.3 Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen. 2.4 Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur1. Deren Masse müssen mindestens 10 ×7 cm betragen. 2.5 Die Tabelle kann ergänzt werden mit Grafiken (Beispiel: Figur 2) oder mit anderen Zusatzinformationen, beispielsweise über Elektrizitätsprodukte, die von bestimmten Kundengruppen bezogen werden (Beispiel: Figur 3), sofern die Verständlichkeit und Lesbarkeit der Tabelle gewährleistet ist.
730.01 Energie Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen. Figur 1 Ihr Stromlieferant: EVU ABC Kontakt: www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 Bezugsjahr: 2005 in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0% 40.0%
cm Wasserkraft 50.0% 40.0% Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% Kernenergie 45.0% 30.0% Fossile Energieträger 0.0% 0.0% Abfälle 2.0% 2.0% Nicht überprüfbare Energieträger 3.0% Total 100.0% 72.0% Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Grafik ergänzt.
Figur 2 Ihr Stromlieferant: EVU ABC Nicht Kontakt: www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 überprüfbare Abfälle Energieträger Bezugsjahr: 2005 2% 3% in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0% 40.0% Wasserkraft 50.0% 40.0% Erneuerbare Energien Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% 50% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% Nicht erneuerbare Energien Kernenergie 45.0% 30.0% 45% Fossile Energieträger 0.0% 0.0% Abfälle 2.0% 2.0% Nicht überprüfbare Energieträger 3.0% Total 100.0% 72.0% Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Zusatzinformation über das für eine bestimmte Kundengruppe produzierte Elektrizitätsprodukt. Figur 3 Ihr Stromlieferant: EVU ABC Kontakt: www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 Stromprodukt: "ABC-Hydro" Bezugsjahr: 2005 Ihr Stromprodukt "ABC-Hydro" wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Total aus der Schweiz Erneuerbare
Energien 50.0% 40.0% 100.0% 100.0% Wasserkraft 50.0% 40.0% 100.0% 100.0% Übrige erneuerbare Energien 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% Nicht erneuerbare Energien 45.0% 30.0% 0.0% 0.0% Kernenergie 45.0% 30.0% 0.0% 0.0% Fossile Energieträger 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% Abfälle 2.0% 2.0% 0.0% 0.0% Nicht überprüfbare Energieträger 3.0% 0.0% - Total 100.0% 72.0% 100.0% 100.0%