AS 2004 815
Verordnung
über die Gebühren der diplomatischen und
konsularischen Vertretungen der Schweiz
vom 28. Januar 2004
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz samt der ihnen angegliederten Exportstützpunkte sowie die Erstattung von Auslagen der Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, welche für den konsularischen Schutz in der Zentrale zuständig ist.
Folgende spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten:
die Verordnung vom 20. Mai 19872 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
die Verordnung vom 20. September 20023 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;
die Verordnung vom 11. August 19994 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen;
die Verordnung vom 27. Oktober 19995 über die Gebühren im Zivilstandswesen;
die Verordnung vom 30. Oktober 19856 über die Seeschifffahrtsgebühren.
Art. 2 Gebührenpflicht
Wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 Absatz 1 veranlasst oder beansprucht, hat dafür eine Gebühr zu bezahlen und allfällige Auslagen zu erstatten.
Haben mehrere Personen eine Dienstleistung veranlasst oder beansprucht, so haften sie für die zu bezahlende Gebühr und allfällige Auslagen solidarisch.
In Fällen des konsularischen Schutzes entsteht eine Gebührenpflicht beim Tätigwerden der Verwaltungseinheiten im wohlverstandenen Interesse einer Person, auch wenn diese keinen Antrag auf konsularischen Schutz gestellt hat.
Art. 3 Bemessungsgrundlage
Die Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt (Gesamtkostendeckung).
Art. 4 Festlegung der Gebührenansätze
Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt.
Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von maximal 50 Prozent des ordentlichen Gebührenansatzes erhoben werden.
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten namentlich:
Kosten für beigezogene Dritte;
Kosten für die Beschaffung von Unterlagen;
Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
Reise-, Transport-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten.
Art. 6 Befreiung von der Gebührenpflicht
Interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern:
sie dem Bund Gegenrecht gewähren und die Gebühren nicht Dritten weiterverrechnen können; und
sie die Dienstleistung nicht im Zusammenhang mit der Wirtschafts- oder Standortförderung veranlasst haben.
Die Stiftung Pro Helvetia, das Auslandschweizersekretariat der Neuen Helvetischen Gesellschaft, Schweiz Tourismus, Standort Schweiz sowie die vom Bund beauftragten Exportförderer im Sinne des Exportförderungsgesetzes vom6. Oktober 20007 sind von der Gebührenpflicht befreit, ausser wenn sie für die Dienstleistung der Vertretung von Dritten ein Entgelt verlangen können.
Behörden und Institutionen, die nach den Absätzen1 und 2 von der Gebührenpflicht befreit sind, haben die Auslagen zu vergüten, wenn diese im Einzelfall mehr als 20 Franken betragen.
Art. 7 Stundung, Herabsetzung und Erlass
Die Verwaltungseinheiten können die Gebühren und Auslagen aus wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen, insbesondere:
bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;
bei Dienstleistungen, die im öffentlichen Interesse liegen;
bei Vorliegen eines Delikts wie Entführung, Kindesentzug, Vergewaltigung, Nötigung, Tötung, sofern die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden;
bei Nachforschungen nach vermissten Personen.
Art. 8 Kostenvoranschlag
Bei aufwändigen Verfahren und Dienstleistungen unterrichten die Verwaltungseinheiten oder die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.
Art. 9 Vorschuss; Vorauszahlung
Die Verwaltungseinheiten oder die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder die Vorauszahlung verlangen.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung
Die Verwaltungseinheiten stellen Dienstleistungen unmittelbar nach ihrer Ausführung in Rechnung. Für Dienstleistungen, die von den Exportstützpunkten mit Leistungsauftrag der vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht werden, erfolgt die Rechnungsstellung durch die Exportförderer. In begründeten Fällen können die Exportstützpunkte auf Wunsch des Auftraggebers auch direkt Rechnung stellen.
Wird eine Dienstleistung über eine Dauer von mehr als 6 Monaten erbracht und beträgt die Gebühr dafür mehr als 500 Franken, so wird eine Zwischenabrechnung erlassen und die aufgelaufene Gebühr in Rechnung gestellt.
Die Verwaltungseinheiten erlassen bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung. Bei Rechnungen der Exportstützpunkte erlassen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen eine Gebührenverfügung.
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 11 Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig:
bei Dienstleistungen mit der Rechnungsstellung;
bei bestrittener Rechnung mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Zahlungsfrist für die Gebühren, die von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz einkassiert werden, beträgt 45 Tage ab Fälligkeit.
Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Verwaltungseinheit der gebührenpflichtigen Person eine Nachfrist von 20 Tagen und weist darauf hin, dass andernfalls die Eidgenössische Finanzverwaltung mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt werde.
Mit dem Ansetzen der Nachfrist wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.
Art. 12 Inkasso
Im Ausland werden die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung erhoben. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit der Direktion für Ressourcen und Aussennetz in einer anderen Währung erhoben werden.
Die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz besorgen das Inkasso von Gebühren für die Dienstleistungen, die in ihrem Auftrag von den Exportstützpunkten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht werden.
Art. 13 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2. Abschnitt: Gebührenerhebung
Art. 14 Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz sowie der ihnen angegliederten Exportstützpunkte
Die Gebühren für Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben und Hinterlagen werden nach dem im Anhang enthaltenen Gebührentarif erhoben.
Für die anderen Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen, namentlich für:
die Beschaffung von Unterlagen, sowie das Vermitteln von Gutachten;
Übersetzungen, einschliesslich Bescheinigung der Richtigkeit;
die Bescheinigung der Richtigkeit anderweitig hergestellter Übersetzungen oder Kopien;
das Inkasso und die Übermittlung von Geldern;
die Behandlung von Zivil- und Bürgerrechtsfragen;
Spezialberichte und Rechtsauskünfte;
Wirtschafts- und Exportförderung: Erstgespräch, Vorstellung der Dienstleistungen, Bedürfnisabklärung, individuelle Beratung, Erarbeiten von Lösungsvorschlägen, Ratschläge und andere Dienstleistungen entsprechend der Grundversorgung in der Wirtschafts- und Exportförderung sowie Marktanalysen, Kontaktvermittlung, Bearbeiten von Projekten, Betreuung von Delegationen und Messen und weitere Dienstleistungen, die üblicherweise von den Exportstützpunkten erbracht werden;
Dienstleistungen im Bereich des konsularischen Schutzes.
Die Gebühr nach Absatz 2 beträgt je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder einen Bruchteil davon 75 Franken.
Bei einfachen Auskünften oder Verrichtungen nach Absatz 2 mit einem Arbeitsaufwand von weniger als einer Viertelstunde können die Verwaltungseinheiten auf die Gebührenerhebung verzichten.
Für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe g wird die erste Stunde Arbeitsaufwand nicht in Rechnung gestellt.
Fürdie Behandlung von Krankheits-, Unglücks-, Todes- und Haftfällen nach Absatz 2 Buchstabe h werden bis zu einem Arbeitsaufwand von 4 Stunden keine Gebühren erhoben.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Januar 19858 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird aufgehoben.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
Anhang 3 der Verordnung vom 27. Oktober 19999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) wird wie folgt geändert: Ziffer I1.2 und 1.3 Franken 1.2 Massnahmen zur Beschaffung von Zivilstandsurkunden, wenn 75 eine einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde 1.3 Gutachten, erstellt nach Weisung von Zivilstandsämtern, 75 kantonaler Aufsichtsbehörden oder des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen (Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Gutachten usw.), pro halbe Stunde
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 2004 in Kraft.
28. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1985 294, 1988 1910, 1989 220, 1996 2976, 1999 3480, 2000 1480, 2001 1370, 2002 3151
Anhang
(Art. 14 Abs. 1) Gebührenansätze Franken 1. Beglaubigungen Beglaubigungen von Unterschriften auf amtlichen und privaten 40 Urkunden, für jedes Dokument 2. Bestätigungen und Bescheinigungen
Bestätigungen, wie Immatrikulations- und Nationalitäts- 40 bescheinigungen usw.
Leichenpässe und Bescheinigungen für Urnentransporte 40
Bescheinigungen über gesetzliche Vorschriften. 40 Für Bestätigungen und Bescheinigungen, die mehr als eine halbe Stunde beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Artikel 14 Absatz 2 berechnet.
Für das Attestieren von Lebensbescheinigungen für Sozialversicherungseinrichtungen und von Ausfuhrdeklarationen im Reiseverkehr werden keine Gebühren erhoben.
3. Empfehlungsschreiben 40 Für Empfehlungsschreiben, die mehr als eine halbe Stunde beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss
Artikel 14 Absatz 2 berechnet.
4. Hinterlagen a, von persönlichen Effekten sowie von Geldern und anderen 150 Vermögenswerten wie Wertpapieren, Sparheften, Schmuck usw. je Kalenderjahr oder einen Bruchteil davon
von amtlichen oder privaten Dokumenten, 75 je Kalenderjahr oder einen Bruchteil davon
Für die kurzfristige Aufbewahrung von Ausweisen, 40 Dokumenten, Flugscheinen, Reiseschecks und Kreditkarten durchreisender Schweizer Staatsangehöriger