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747.312.4

Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren

vom 30. Oktober 1985 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 23. September 19531 über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge (Seeschifffahrtsgesetz), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereiche der Seeschifffahrt.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.

Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes – und im Falle des Gegenrechts – der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie eine Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

Dienstleistungen, die überwiegend in einem öffentlichen Interesse erfolgen, wie Abklärungen über gefährdete Schifffahrtszonen, Hafen- und Kanalfahrtvorschriften, sind gebührenfrei.

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen.

Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

AS 1985 1897

Art. 5 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.

Art. 6 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Honorare nach der Verordnung vom1. Oktober 19732 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

  2. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;

  3. Porti, Telefon-, Telegramm- und Telexkosten im Auslandverkehr;

  4. Reise- und Transportkosten;

  5. Kosten für Arbeiten, welche die Ämter und die Vertretungen durch Dritte erstellen lassen.

Die Auslagen sind, soweit sie den Betrag von 50 Franken übersteigen, auch von den Behörden der Kantone und Gemeinden zu vergüten, die nach Artikel 3 von den Gebühren befreit sind.

Art. 7 Voranschlag

Bei aufwendigen Dienstleistungen unterrichten die Ämter oder die Vertretungen die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.

Art. 8 Vorschuss

Der Gebührenpflichtige kann zur Leistung eines angemessenen Vorschusses verpflichtet werden.

Art. 9 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

Das zuständige Amt oder die Vertretung legt die Gebühr in der Regel unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in einer Verfügung fest.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.3

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 1518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute: die V des EFD vom12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

...4

Art. 10 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen;

  2. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.

Die Zahlungsfrist beträgt für in der Schweiz in Rechnung gestellte Gebühren

Tage, im Ausland 45 Tage.

Art. 11 Inkasso

Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 12 Ermässigung oder Erlass von Gebühren

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt und das Schweizerische Seeschiffsregisteramt können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.

Art. 13 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes

Art. 14 Schiffsregistrierung

1. Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 25 (Eigentümer), Artikel 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder Artikel 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) des Seeschifffahrtsgesetzes:

Fr.

  1. für die erste Bescheinigung 720 2/3 der

  2. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen Eigentümer obigen bzw. Erwerber Gebühr Entstehen im Zusammenhang mit einer Schiffsregistrierung ausserordentliche Umtriebe, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Artikel 16 berechnet.

2. Erteilung einer Zulassungsbewilligung 200 (Art. 30 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes) 3. Genehmigung eines Schiffsnamens oder einer Namensänderung 40 (Art. 32 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes) 4. Prüfung der Voraussetzungen für Reeder-Nichteigentümer (Art. 46 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes)

  1. für die erste Prüfung 600 2/3 der obigen

  2. für jede weitere Prüfung des gleichen Reeders Gebühr.

5. Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes

  1. natürliche Personen 180

  2. juristische Personen 360 6. Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 (Hypothekargläubiger) oder Artikel 37 Absatz 4 (Nutzniesser) des Seeschifffahrtsgesetzes

  3. für die erste Bescheinigung 300 2/3 der obigen

  4. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen Gläubiger Gebühr bzw. Nutzniesser 7. Ausstellung eines Seebriefes, inkl. eine Kopie für den Reeder (Art. 42 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes) Grundtaxe 300 Zuschlag für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 150 8. Ungültigkeitserklärung eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 3 des 150 Seeschifffahrtsgesetzes) Die Kosten der Veröffentlichungen werden separat berechnet.

9. Ersatz eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 4 des Seeschiffahrtsgesetzes) 300 Der Gültigkeitsdauer eines unbrauchbar gewordenen oder ungültig erklärten Seebriefes ist dabei Rechnung zu tragen.

Art. 15 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen

Fr.

Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern, Protokollen, 30 Berichten und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden (Art. 58 Abs. 3 des Seeschiffahrtsgesetzes) Fr.

Wird für die Beschaffung mehr als eine halbe Stunde beansprucht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Artikel 16 berechnet. Ausstellung von Fähigkeitsausweisen (Art. 62 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes; Art. 20 der Vollziehungsverordnung vom 20. November 19565 zu diesem Gesetz):

  1. für jeden endgültigen Ausweis 40

  2. für jeden provisorischen Ausweis 30 Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 des Seeschifffahrtsgesetzes): gebührenfrei

  3. erstmalige Ausstellung

  4. Ersatz oder Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem 40 schweizerischen Seeschiff arbeiten Gebühren nach Zeitaufwand 1 Für die übrigen Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Dazu gehören insbesondere:

  5. technische und administrative Untersuchungen;

  6. technische Zeugnisse;

  7. Bemannungszeugnisse;

  8. Ausnahmegenehmigungen;

  9. Fahrzeitbestätigungen, sofern deren Bearbeitung mehr als eine Stunde erfordert;

  10. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von gefährlichen Gütern und ähnlichem Charakter;

  11. Auskünfte an Privatpersonen, soweit deren Bearbeitung mehr als eine Stunde beansprucht und nicht in einem öffentlichen Interesse liegt.

Die Gebühr beträgt je halbe Stunde oder Bruchteil davon 40 Franken.6

3. Abschnitt Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes

Art. 17 Aufnahme und Eigentumsübertragung

1. Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe sowie für die Eintragung einer Eigentumsübertragung an einem registrierten Schiff für jede Nettoregistertonne1.50 Franken, höchstens aber 10 000 Franken. Die Gebühr für die Anlage des Blattes und die erste Eintragung des Eigentums am Schiffe ist darin inbegriffen. 2. Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben. 3. Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen die Hälfte der Normalgebühr, höchstens aber 5000 Franken. 4. Für Wechselschiffe wird die Gebühr auf Grund der Nettoregisterzahl des offenen Zustandes erhoben.

Art. 18 Streichung

Fr.

1. Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von Artikel 36 100 des Seeschifffahrtsgesetzes oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 19237 über das Schiffsregister 2. Mitteilungen nach Artikel 39 des Seeschifffahrtsgesetzes und den 5 Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister für die einzelne Mitteilung

Art. 19 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten 1‰ der Pfandsumme

1. Pfandrechte bis zu 1 Million Franken. 2. Pfandrechte über 1 Million Franken 1‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich ½‰ auf der restlichen Pfandsumme Die Höchstgebühr beträgt 5000 Franken.

Art. 20 Andere Eintragungen, Vormerkungen usw.

Fr.

1. Vollständige Abschrift eines Hauptbuchblattes 30 2. Einschreibungen:

  1. Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen;

  2. Anmerkung;

c. Nutzniessung;

Fr.

d. Errichtung einer leeren Pfandstelle: Entsteht eine leere Pfandstelle von Gesetzes wegen infolge Löschung oder Verminderung des Vorganges, so wird sie gebührenfrei eingetragen. Wird bei Löschung oder Verminderung des Vorganges gleichzeitig auf die Eintragung einer leeren Pfandstelle verzichtet, so wird für die Eintragung dieses Verzichtes keine Gebühr erhoben;

  1. Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfandforderung, Löschung des Pfandrechts, Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a–c;

  2. Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung);

  3. Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts oder der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung jede Einschreibung 15 Registerauszüge und Bescheinigungen für jedes Schiff je 15 Anzeigen von:

  4. Schuldübernahme an die Gläubiger

  5. Verfügungen im Schiffsregister jede Anzeige 7 Gebührenfreie Einschreibungen 1 Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei:

  1. Einschreibung und Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 19238 über das Schiffsregister);

  2. Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates;

  3. Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates;

  4. alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen.

Vorbehalten bleiben die Fälle nach Artikel 36 des Seeschifffahrtsgesetzes und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister.

Art. 22 Gebühr nach Zeitaufwand

Für die in diesem Abschnitt nicht besonders aufgeführten Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

Die Gebühr beträgt je halbe Stunde oder Bruchteil davon 40 Franken.9

Art. 23 Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen, pro Exemplar 7 Franken.

Art. 24 Kassenführung

Die Gebühren fallen in die Bundeskasse.

4. Abschnitt Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen

der Schweiz

Art. 25 Schiffe

Fr.

1. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen nach den Weisungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes (Art. 43 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes): für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 15010 2. Änderungen im Seebrief nach den Weisungen des Schweizerischen 6011 Seeschifffahrtsamtes (Art. 43 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes) ... 12 3.13 Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes oder eines 15 Auszuges aus einem der Schiffstagebücher, für jedes bescheinigte Exemplar Die Bescheinigung des für das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen bestimmten Auszugs aus dem Schiffstagebuch betreffend die Geburt, den Tod oder das Verschwinden einer Person an Bord erfolgt kostenlos; ebenso die Bescheinigung der für das Schweizerische Seeschifffahrtsamt bestimmten Auszüge und Kopien.

Die Intervention des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes ist in diesen Gebühren eingeschlossen.

Seeprotest – Abfassung des Protokolls – (Art. 120 des Seeschifffahrtsgesetzes) Fr.

  1. Original-Grundgebühr 40 Beträgt der zeitliche Aufwand mehr als eine Stunde, so richtet sich die Gebühr nach Artikel 27

  2. Beglaubigte Kopien je 20 Die Beglaubigung der für das Schweizerische Seeschifffahrtsamt bestimmten Kopien erfolgt kostenlos.

Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, für jedes Buch 15 Schiffsbesatzung Fr.

Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die 20 Musterrolle Anmusterungen und Abmusterungen (Art. 65 des Seeschifffahrts- 6 gesetzes), je Mann Erfolgt die Musterung auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist neben der Musterungsgebühr für die zur Fahrt zum Schiff und zurück benötigte Zeit die Gebühr nach Artikel 27 zu erheben. Die Ummusterungen sind gebührenfrei. Visierung von Heuerverträgen, wenn sie nicht anlässlich der 10 Anmusterungsformalitäten erfolgt, für jeden Vertrag Gebühren nach Zeitaufwand

Soweit für die übrigen Dienstleistungen Gebühren erhoben werden, werden diese nach Zeitaufwand berechnet. Dazu gehören insbesondere:

  1. Gesuche an die Lokalbehörden oder Klassifikationsgesellschaften für die Ausstellung von technischen Zeugnissen oder anderen Dokumenten;

  2. Vornahme von Erhebungen an Bord, sofern sie zur Abklärung eines Tatbestandes notwendig sind (Art. 119 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes);

  3. Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 des Seeschifffahrtsgesetzes).

Ist die Heimschaffung durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt, so werden für Bemühungen bis zu vier Stunden keine Gebühren erhoben;

d. Entgegennahme der Nachlassgegenstände von Seeleuten (Art. 56 des Seeschifffahrtsgesetzes);

e. Abklärung der Umstände bei ausserordentlicher Vertragsverlängerung (Art. 78 des Seeschifffahrtsgesetzes).

Die Gebühr beträgt je halbe Stunde oder Bruchteil davon 40 Franken.16

Art. 28 Gebührenfreie Dienstleistungen

Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei:

  1. Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 des Seeschifffahrtsgesetzes);

  2. Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme;

  3. allfällige Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt;

  4. Meldungen an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;

  5. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 des Seeschifffahrtsgesetzes);

  6. Entgegennahme und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt von Beschwerden von Seeleuten;

  7. Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord;

  8. Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 des Seeschiffahrtsgesetzes);

  9. Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes;

  10. Bescheinigung von Dienstzeugnissen;

  11. Prüfung und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches;

  12. Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle;

  13. 17 Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungsbescheinigung;

  14. 18 Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes.

Art. 29 Schreibgebühren und Fotokopien

Die Schreibgebühren sind in den Gebührenansätzen der Artikel 25–27 inbegriffen. Fotokopien werden separat verrechnet, je Seite –.50 Franken.

Art. 30 Andere Dienstleistungen

Für Dienstleistungen in Schiffssachen, welche in den Artikeln 25–28 nicht aufgeführt werden, ist nach der Verordnung vom 30. Januar 198519 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz Rechnung zu stellen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom1. Mai 197420 über die Seeschifffahrtsgebühren wird aufgehoben.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1986 in Kraft.

[AS 1985 294, 1988 1910, 1989 220 Ziff. II, 1996 2976, 1999 3480 Art. 17 Ziff. 2, 2000 1480, 2001 1370, 2002 3151 Art. 60 Ziff.4. AS 2004 815 Art. 16]. Heute: Die V vom 29. Nov. 2006 (SR 191.11).

[AS 1974 949]